Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2003, Az. IV ZR 336/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3307

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[X.]/02vom30. April 2003in dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________EGZPO § 26 Nr. 8Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt auch dann, wenn sie sich gegen eindie Berufung [X.] richtet, einen Wert der mit der [X.] zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 [X.], Beschluß vom 30. April 2003 - [X.] - [X.] LG Traunstein- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] 2003beschlossen:Die Beschwerde der [X.] zu 1) und 2) gegen [X.] der Revision im Urteil des [X.] vom 26. Juni 2002 wirdals unzulässig verworfen.Nach Rücknahme der Beschwerde ist die Beklagte zu [X.] Rechtsmittels verlustig gegangen.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen [X.] zu 1) und 2) je zur Hälfte. Von den außerge-richtlichen Kosten der Kläger im [X.] die [X.] zu 1) - 3) je ein Drittel; die eigenenaußergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tra-gen die [X.] selbst.Streitwert: für die Beklagte zu 3): 127 für die Beklagte zu 1) und 2): je 255,65 - 3 -Gründe:Das [X.] hat die drei [X.] zur Vorbereitung einesPflichtteilsergänzungsanspruchs aus § 2329 BGB zur Auskunft und ([X.] der Kläger) zur Wertermittlung verurteilt, die Klage aber bezüg-lich der [X.] zu 1) und 2) teilweise abgewiesen. Dagegen habenbeide Seiten Berufung eingelegt. Das [X.] hat mit seinemUrteil der Berufung der Kläger auf deren Hilfsantrag stattgegeben, [X.] der [X.] aber als unzulässig verworfen, weil der [X.] und Kosten für die Erteilung der Auskunft die [X.] § 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. nicht erreiche.Gegen dieses Urteil haben die [X.] Nichtzulassungsbe-schwerde eingelegt, die nach Rücknahme durch die Beklagte zu 3) vonden [X.] zu 1) und 2) weiterverfolgt wird. Sie beantragen, die Revi-sion gegen das Berufungsurteil zuzulassen, soweit die Berufung der [X.] als unzulässig verworfen worden ist. Die Beschwerdeführer ge-hen zwar davon aus, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht er-reicht werde. Sie meinen aber, für die Anfechtung eines die Berufungverwerfenden Urteils könne nichts anderes gelten als für die Beschwerdegegen einen die Berufung verwerfenden Beschluß, für die der [X.] eine dem § 26 Nr. 8 EGZPO entsprechende Wertgrenze nicht vorge-schrieben hat.Dem folgt der [X.] nicht.1. Zwar ist geklärt, daß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht entsprechend an-gewandt werden kann auf [X.] gegen Beschlüsse, mit- 4 -denen die Berufung als unzulässig verworfen wird ([X.], Beschluß vom4. September 2002 - [X.] - NJW 2002, 3783; Beschluß vom19. September 2002 - [X.] - NJW-RR 2003, 132). Denn dadurchwürde der Zugang zur Rechtsbeschwerde in verfassungsrechtlich nichtgerechtfertigter Weise eingeschränkt. Darüber hinaus beruht die Un-gleichbehandlung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen, durch [X.] Berufung als unzulässig verworfen wird, je nach dem, ob es sich [X.] gegen einen Beschluß (§ 522 Abs. 1 Satz 4ZPO) einerseits oder eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung [X.] in einem Berufungsurteil (§§ 542 ff. ZPO) andererseits handelt,nicht auf einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes. Denn beimZugang zur dritten Instanz gibt es auch unabhängig von der [X.] völligen Gleichklang zwischen der [X.] und Urteilen andererseits: Während die Zulassung der [X.] in einem Berufungsurteil das Revisionsgericht bindet (§ 543 Abs. 2Satz 2 ZPO), ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie - wie bei einem [X.] verwerfenden Beschluß (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) - schonnach dem Gesetz statthaft ist, nur zulässig, wenn die besonderen, [X.] zu prüfenden Zulassungsgründe des § 574Abs. 2 ZPO vorliegen. Wird die Berufung durch einstimmigen [X.] § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussichtauf Erfolg hat und Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist eine An-fechtung durch § 522 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen; gegen ein Beru-fungsurteil, das die Revision nicht zuläßt, ist dagegen die Beschwerdenach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffnet, mit der das Vorliegen von [X.] vom Revisionsgericht überprüft werden kann.- 5 -2. Ist der gesetzlichen Regelung mithin ungeachtet der Wertgrenzekeine Gleichbehandlung der zur dritten Instanz führenden [X.] entnehmen, und zwar auch, soweit es um die Anfechtung von Ent-scheidungen geht, durch die eine Berufung als unzulässig verworfenwird, kommt eine Gleichbehandlung auch hinsichtlich der Wertgrenzenicht in Betracht, die nur für die Nichtzulassungsbeschwerde angeordnetist, aber nicht für die Rechtsbeschwerde. Daß der Gesetzgeber einen"weitgehenden Gleichlauf" beider Rechtsmittel beabsichtigt hatte (vgl.BT-Drucks. 14/4722 S. 96), rechtfertigt nicht den Schluß, § 26 Nr. [X.] sei auf [X.] nicht anzuwenden, die sichgegen ein die Berufung [X.] richten. Abgesehen davon,daß damit ein völliger Gleichlauf nicht erreicht wäre, dient § 26 Nr. [X.] dem Schutz des [X.] vor Überlastung (BT-Drucks. 14/4722 S. 126). Dieser Zweck spricht für die Einführung einerWertgrenze auch für [X.]. Es muß daher dem [X.] überlassen bleiben, ob und in welcher Weise er die bestehendenUnterschiede im Zugang zur dritten Instanz vereinheitlichen will.3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom [X.] Wertgrenze für [X.], insbe-sondere soweit sie sich gegen die Berufung als unzulässig verwerfendeUrteile richten, hat der [X.] nicht. Es geht um eine von vornherein [X.] vorgegebene Einschränkung des Zugangs zur Revisionsinstanzund nicht etwa um eine Erschwerung eines an sich gesetzlich einge-räumten Zugangs (vgl. [X.] NJW 1993, 1635). Die Differenzierungzwischen [X.] gegen [X.] und[X.] gegen Beschlüsse erscheint auch nicht sachfremdoder willkürlich. Bei Urteilen, die aufgrund mündlicher Verhandlung erge-- 6 -hen, konnte der Gesetzgeber von einer größeren Richtigkeitsgewährausgehen; der Zugang zu einer weiteren Instanz konnte daher gegen-über der Anfechtung von Beschlüssen noch von zusätzlichen Vorausset-zungen abhängig gemacht werden.Terno [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf

Meta

IV ZR 336/02

30.04.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2003, Az. IV ZR 336/02 (REWIS RS 2003, 3307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3307

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