Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. VII ZR 164/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 59

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 164/05 vom 21. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein
ZPO § 253 Abs. 1 Wird die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt, entspricht die Zustellung nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist damit grundsätzlich unwirksam. [X.] Art. 8 Abs. 1 a) Weist der Empfänger eines ihm zuzustellenden Schriftstückes dessen Annahme wegen fehlender Über-setzung gemäß Art. 8 Abs. 1 [X.] zu Recht zurück, ist die Zustellung grundsätzlich unwirksam, wenn eine Heilung des Mangels nicht mehr in Betracht kommt. b) Dem [X.] werden gemäß Art. 234 [X.] folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 8 Abs. 1 [X.] - Verordnung ([X.]) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zu-stellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitglied-staaten - dahin auszulegen, dass ein Annahmeverweigerungsrecht d es Empfängers nach Art. 8 Abs. 1 [X.] nicht besteht, wenn lediglich die Anlagen eines zuzustellenden Schriftstücks nicht in der [X.] des [X.] oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht? 2. Falls die Frage zu 1. verneint wird: Ist Art. 8 Abs. 1 lit. b [X.] dahin auszulegen, dass der Empfänger die Sprache eines Übermittlungs-mitgliedstaates schon deshalb im Sinne dieser Verordnung —verstehtfi, weil er in Ausübung seiner ge-werblichen Tätigkeit in einem Vertrag mit dem Antragsteller vereinbart hat, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird? 3. Falls die Frage zu 2. verneint wird: Ist Art. 8 Abs. 1 [X.] dahin auszulegen, dass der Empfänger die Annahme solcher Anlagen zu ei-nem Schriftstück, die nicht in der Sprache des [X.] oder einer Sprache des Über-mittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht, jedenfalls dann nicht unter [X.] auf Art. 8 Abs. 1 [X.] verweigern darf, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit ei-nen Vertrag schließt und darin vereinbart, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungs-mitgliedstaats geführt wird und die übermittelten Anlagen sowohl diesen Schriftverkehr betreffen als auch in der vereinbarten Sprache verfasst sind? [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006 - [X.] ZR 164/05 - KG [X.]

LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Dezember 2006 durch [X.], [X.] Wiebel, Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem [X.] werden ge-mäß Art. 234 [X.] folgende Fragen zur Vorabentscheidung [X.]: 1. Ist Art. 8 Abs. 1 [X.] - Verordnung ([X.]) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und au-ßergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten - dahin auszulegen, dass ein Annahmeverweige-rungsrecht des Empfängers nach Art. 8 Abs. 1 [X.] nicht be-steht, wenn lediglich die Anlagen eines zuzustellenden Schrift-stücks nicht in der Sprache des [X.] oder [X.] des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht? 2. Falls die Frage zu 1. verneint wird: Ist Art. 8 Abs. 1 lit. b [X.] dahin auszulegen, dass der [X.] die Sprache eines Übermittlungsmitgliedstaates schon des-halb im Sinne dieser Verordnung —verstehtfi, weil er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in einem Vertrag mit dem [X.] vereinbart hat, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird? - 3 - 3. Falls die Frage zu 2. verneint wird: Ist Art. 8 Abs. 1 [X.] dahin auszulegen, dass der Empfänger die Annahme solcher Anlagen zu einem Schriftstück, die nicht in der Sprache des [X.] oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht, jedenfalls dann nicht unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 [X.] verweigern darf, wenn er in Ausübung seiner gewerbli-chen Tätigkeit einen Vertrag schließt und darin vereinbart, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird und die übermittelten Anlagen sowohl diesen [X.] betreffen als auch in der vereinbarten Sprache verfasst sind? Gründe: [X.] Die [X.]en streiten in einem Zwischenverfahren darüber, ob der [X.] die Klage wirksam zugestellt worden ist. Dem Rechtsstreit liegt folgen-der Sachverhalt zugrunde: 1 Die Klägerin nimmt die in [X.] ansässige [X.], eine Gesellschaft nach [X.] Recht (Ltd.), aus einem Architektenvertrag wegen mangelhaf-ter Planung auf Schadensersatz in Anspruch. Die [X.] verpflichtete sich in dem Vertrag, Planungsleistungen für ein Bauvorhaben in [X.] zu erbringen. In Ziffer 3.2.6 des [X.] ist vereinbart: 2 - 4 - "Die Leistungen sind in [X.] zu erbringen. Der [X.] zwischen AG ([X.]. des [X.]s: Klägerin) und [X.] ([X.]. des Se-nats: [X.]) und den Behörden und öffentlichen Institutionen ist in [X.] abzufassen." 3 Die Klägerin hat zum Zwecke der Zustellung an die [X.] Abschriften des [X.] und sämtlicher Anlagen, auf die sie in diesem Schriftsatz Bezug genommen hat, bei Gericht eingereicht. Als Anlage hat sie den zwischen den [X.]en geschlossenen Architektenvertrag, eine [X.] sowie deren Entwurf, einen Auszug aus dem Leistungsverzeichnis sowie meh-rere Schreiben, u. a. auch solche der [X.]n, überreicht, die den [X.] mit den wegen der Feststellung und Beseitigung der beanstandeten Män-gel beauftragten Firmen betreffen. Der Inhalt der Anlagen, auf den sich die Klä-gerin bezieht, ist außerdem teilweise im [X.] wiedergegeben. Das [X.] hat im Wege der Rechtshilfe um Zustellung des [X.] und der Anlagen sowie einer gerichtlichen Verfügung an die [X.] ersucht, mit der es der [X.]n für die Anzeige, ob sie sich gegen die Klage verteidigen will, eine Frist von 4 Wochen und zur Erwiderung auf die [X.] eine Frist von weiteren drei Wochen gesetzt hat. Nachdem die [X.] die Annahme der Klage zunächst wegen Fehlens einer [X.] Übersetzung abgelehnt hatte, sind ihr der [X.] in [X.] Übersetzung und die in [X.] abgefassten Anlagen ohne Übersetzung am 23. Mai 2003 in [X.] ausgehändigt worden. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2003 [X.] sie die Zustellung als fehlerhaft, weil die Anlagen nicht ins [X.] über-setzt worden seien. Sie hat die Annahme der Klage aus diesem Grund unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 [X.] verweigert und hält deren Zustellung für un-wirksam. Die [X.] erhebt die Einrede der Verjährung. Sie hat ihrem Nach-unternehmer den Streit verkündet. 4 - 5 - I[X.] 5 Das [X.] hat durch Zwischenurteil festgestellt, dass die Klage am 23. Mai 2003 ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Die Berufung der [X.] ist zurückgewiesen worden. Der [X.] hat die Revision gegen das [X.]surteil zugelassen. Die Streithelferin der [X.]n hat sie mit dem Ziel eingelegt, die Abweisung der Klage zu erreichen. II[X.] Vor der Entscheidung über die Revision ist das Verfahren auszusetzen. Gemäß Art. 234 in Verbindung mit Art. 65 und 68 des Vertrages zur Gründung der [X.] ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.]en zu den im [X.] formulierten Fra-gen einzuholen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung des Art. 8 Abs. 1 der [X.] - Verordnung ([X.]) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstü-cke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten - [X.]. [X.] L 160, [X.] - ab. 6 Die [X.] regelt für ihren Anwendungsbereich die Art und Weise, wie Zustellungen in einem Mitgliedstaat der [X.] zu bewirken sind. Nach Art. 1 Abs. 1 [X.] findet die Verordnung in Zivil- oder Handelssachen Anwendung, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück zum Zwecke der Zustellung von einem in einen anderen Mitgliedstaat zu über-mitteln ist. Dem zu übermittelnden gerichtlichen Schriftstück ist nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] ein Antrag beizufügen, der nach dem Formblatt im An-hang der Verordnung erstellt wird. Nach Art. 8 Abs. 1 [X.] setzt die [X.] den Empfänger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des [X.] Schriftstücks verweigern darf, wenn dieses in einer anderen als den folgenden Sprachen abgefasst ist: 8 a) der Amtssprache des [X.] oder, wenn es im [X.] mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder b) einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht. 9 Daraus folgt, dass der Empfänger berechtigt ist, in den genannten Fällen die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern ([X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art. 8 [X.], [X.]). 10 IV. In dem Zwischenverfahren geht es allein um die Frage, ob die Zustellung der Klage an die [X.] wirksam ist und damit zu einer wirksamen Klageer-hebung geführt hat. Diese Frage beurteilt sich nach dem hier anzuwendenden [X.] Zivilprozessrecht. Auch die Frage, inwieweit das Recht, die Annah-me der Klageschrift gemäß Art. 8 Abs. 1 [X.] zu verweigern, zu einer un-wirksamen Zustellung der Klageschrift führen kann, ist nach nationalem Recht zu beurteilen. Art. 8 [X.] regelt nicht die Rechtsfolgen, die sich aus einer Annahmeverweigerung ergeben. Im Rahmen der Beurteilung ist es Sache des nationalen Gerichts, dafür Sorge zu tragen, dass die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts gewährleistet wird und die Rechte der Beteiligten gewahrt werden ([X.], Urteil vom 8. November 2005 - [X.]/03, [X.], 491, Rz. 51 f.). 11 - 7 - Der [X.] neigt dazu, die Wirksamkeit der Zustellung der Klageschrift zu bejahen. Die Entscheidung hängt jedoch von einer nicht zweifelsfreien Ausle-gung des Art. 8 Abs. 1 [X.] ab. 12 13 1. Nach [X.] Recht setzt die wirksame Erhebung der Klage die Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift) an den [X.]n voraus, § 253 Abs. 1 ZPO. Anlagen, auf die der Kläger im [X.] Bezug nimmt, ge-hören grundsätzlich zu der dem [X.]n zuzustellenden Klageschrift im Sinne des § 253 Abs. 1 ZPO, ungeachtet der Frage, inwieweit eine Bezugnahme auf Anlagen in der Klageschrift zulässig ist (vgl. dazu [X.], 2. Aufl., § 253 Rdn. 30 f.; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 253 Rdn. 5). Wird die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt, entspricht die Zustellung nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist damit grundsätzlich unwirksam. a) Die Zustellung dient der Sicherung des Nachweises von Zeit und Art der Übergabe des Schriftstückes ([X.], Urteil vom 22. Februar 1978 - [X.]I ZR 24/77, NJW 1978, 1058, 1059). Durch sie soll aber auch gewährleistet werden, dass der Zustellungsempfänger verlässlich von dem Inhalt des Schriftstücks Kenntnis nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Insoweit dient sie der Verwirklichung des Anspruchs auf recht-liches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Oktober 1987 - 1 BvR 198/87, NJW 1988, 2361; Beschluss vom 11. Juli 1984 - 1 BvR 1269/83, [X.]E 67, 208, 211; vgl. auch [X.], Beschluss vom 14. Oktober 1999 - [X.], [X.], 1289; Urteil vom 6. April 1992 - [X.], [X.] 118, 45, 47). 14 Der [X.] muss zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der Klagezustellung diejenigen Informationen erhalten, 15 - 8 - die er für seine Entscheidung benötigt, ob und wie er sich gegen die Klage ver-teidigt. Dazu gehören grundsätzlich alle Informationen, die in der Klageschrift enthalten sind. Unerheblich ist, ob diese Informationen in dem Schriftsatz selbst oder durch Bezugnahme auf Anlagen (§ 131 Abs. 1 ZPO) vorgetragen sind, die der Klageschrift beigefügt sind. Die nach § 253 Abs. 1 ZPO zuzustellende [X.]schrift bildet, soweit sie auf beigefügte Anlagen Bezug nimmt, mit diesen eine Einheit. Es geht entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht an, die Wirk-samkeit der Zustellung einer Klageschrift unabhängig von der Zustellung der Anlagen zu beurteilen, weil die wesentlichen Informationen sich bereits aus der Klageschrift ergäben und der Anspruch auf das rechtliche Gehör dadurch ge-wahrt bleibe, dass der [X.] sich im Laufe des Verfahrens noch ausreichend verteidigen könne, soweit es um den Inhalt der Anlagen gehe. Denn eine [X.] hat Anspruch darauf, bereits bei Einleitung des Verfahrens so [X.] informiert zu sein, dass sie die von ihr erwarteten prozessual bedeut-samen Stellungnahmen auf der Grundlage des gesamten Vorbringens abgeben kann, das die klagende [X.] zum Gegenstand ihres Vortrages macht. b) Auch die Beurteilung der Frage, ob eine Klage gegenüber einem in ei-nem anderen Mitgliedstaat der [X.] ansässigen [X.] wirksam erhoben worden ist, wenn dieser die Annahme des [X.] wegen fehlender Übersetzung der beigefügten Anlagen unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 [X.] verweigert, muss sich an dem Informationsinteresse des [X.]n orientieren. Die Verordnung verfolgt ihr Ziel der Vereinheitlichung und Beschleunigung des [X.] nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Beteiligten (vgl. Nr. 11 der Erwägungen). Die Möglichkeit, ein nicht übersetztes Schriftstück zurückzuweisen, dient auch dem Schutz des Empfängers vor prozessualen Nachteilen, die er dadurch erleiden könnte, dass die ihm übermittelte Information nicht richtig verstanden wird, weil sie in einer dem Empfänger unverständlichen Sprache abgefasst ist. Diesem Zweck kann 16 - 9 - im nationalen Recht nur dadurch Geltung verschafft werden, dass eine Zustel-lung grundsätzlich unwirksam ist, wenn der [X.] das zuzustellende Schrift-stück zu Recht nach Art. 8 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen hat. Allerdings kann der Antragsteller diese Wirkung verhindern, indem er die fehlende Übersetzung so schnell wie möglich bewirkt ([X.], Urteil vom 8. November 2005 - [X.]/03, [X.], 491, Rz. 53, 66 f.). Steht, wie im zu beurteilenden Fall, fest, dass der Antragsteller die erforderlichen Maßnahmen für die Übersendung der Übersetzung verweigert, hat das grundsätzlich zur Folge, dass die Zustel-lung unwirksam ist. c) Von dem dargestellten Grundsatz sind Ausnahmen dann zulässig, wenn das Informationsbedürfnis des [X.]n durch eine fehlerhafte Zustel-lung oder eine fehlende Übersetzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist. So hat der [X.] es unter Heranziehung des dem § 131 Abs. 3 ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedankens für unbedenklich gehalten, dass eine den Streitgegenstand bestimmende Anlage der Klageschrift nicht beigefügt war, wenn sie der beklagten [X.] nahezu zeitgleich mit der Klageerhebung übersandt worden ist ([X.], Urteil vom 4. Oktober 2000 - [X.]I ZR 289/99, NJW 2001, 445, 447). 17 Ein vergleichbarer Fall könnte möglicherweise angenommen werden, wenn der [X.]n bereits vor Klageerhebung alle Unterlagen bekannt gewe-sen wären. In diesem Fall wäre es möglicherweise auch nicht darauf ange-kommen, dass die Unterlagen überwiegend in [X.] verfasst sind, weil das der vertraglichen Vereinbarung entsprach. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren der [X.]n vor Klageerhebung nicht alle Anlagen bekannt. Zu den neuen Unterlagen ge-hörten vor allem die Schriftstücke zur Mängelfeststellung und zur [X.] und deren Kosten. 18 - 10 - Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die fehlende Übersetzung dieser Schriftstücke nicht mit dem Argument für unbedeutend er-achtet werden, dass sie im Wesentlichen lediglich dazu dienen, den in der [X.]schrift vorgebrachten Streitstoff zu belegen, und sie zur Mangelhaftigkeit und zum [X.] "nur" Details wiedergeben. Denn die Vorent-haltung dieser Details ist geeignet, das Informationsinteresse der [X.]n nachhaltig zu beeinträchtigen, weil die Entscheidung über ihre [X.] und Klageerwiderung auch von den in dieser Anlage enthal-tenen Informationen abhängen kann. Diese sollen dazu dienen, die Mängel und Mängelbeseitigungskosten im Einzelnen nachzuvollziehen. Gerade auf die [X.] bezweckte Plausibilität kann es für die beklagte [X.] wesentlich an-kommen. 19 Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht zur Stützung seiner [X.], die Zustellung scheitere nicht an der fehlenden Übersetzung der Anlagen, auf weitere Entscheidungen des [X.] ([X.], Urteil vom 22. [X.] 1978 - [X.]I ZR 24/77, NJW 1978, 1058; Urteil vom 18. Mai 1995 - [X.] ZR 191/94, NJW 1995, 2230). In diesen Entscheidungen ging es um die Frage [X.] demnächst erfolgten Zustellung, wenn das zugestellte Schriftstück von der bei Gericht angebrachten Klage geringfügig abweicht, weil es Änderungen enthält. Dieser Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt, nach dem wesentliche Teile der Klage möglicherweise nicht ord-nungsgemäß zugestellt worden sind. 20 d) Unabhängig davon hält das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung die Zustellung deshalb für wirksam, weil die [X.]en vereinbart haben, dass der Schriftverkehr in [X.] zu führen ist und die Anlagen [X.] im Sinne dieser vertraglichen Abrede enthalten. Es hält die Berufung der [X.]n auf das ihr nach Art. 8 Abs. 1 [X.] möglicherweise [X.] - 11 - de Annahmeverweigerungsrecht für rechtsmissbräuchlich. Ihr Verhalten laufe den Intentionen des Verordnungsgebers zuwider, ein je nach Schutzbedürftig-keit des Zustellungsempfängers flexibles Verfahren einzurichten. 22 Diesen Ausführungen kann der [X.] so nicht folgen. Das Berufungsge-richt erörtert nicht, ob die [X.] die Annahme nach Art. 8 Abs. 1 [X.] un-ter Berücksichtigung des Umstandes, dass die [X.]en für ihren Schriftverkehr die [X.] vereinbart haben, verweigern durfte. Diese Frage ist [X.] auch im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Rechts auf den im Geltungsbereich der [X.] vielfach vorkommenden Sachverhalt vor der Frage zu klären, ob ein nach nationalem Recht zu beurteilender Missbrauch vorliegt. Ihre Beantwortung hängt von der Auslegung des Art. 8 Abs. 1 [X.] ab. Diese im Anwendungsbereich der Vorschrift einheitlich vorzunehmende Auslegung kann wiederum die Beurteilung beeinflussen, ob die [X.] rechtsmiss-bräuchlich handelt, wenn sie sich auf ein ihr durch die Verordnung eingeräum-tes Annahmeverweigerungsrecht beruft. 2. Es ist deshalb zu klären, ob die [X.] die Annahme der [X.] im Hinblick darauf zu Recht abgelehnt hat, dass der ihr vor Klageerhe-bung unbekannte Teil der Anlagen in [X.] verfasst war und nicht übersetzt worden ist. Dabei ist davon auszugehen, dass keines der vertre-tungsberechtigten Organe der [X.]n die [X.] versteht. 23 a) Der [X.] neigt nicht zu der Auffassung, ein Annahmeverweigerungs-recht könne grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass es sich bei den nicht übersetzten Schriftstücken lediglich um Anlagen handelt. Ein solches [X.] könnte allerdings möglicherweise daraus abgeleitet werden, dass Art. 8 Abs. 1 [X.] sich zur Verweigerung der Annahme von Anlagen zuzu-stellender Schriftstücke nicht äußert und in dem für Anträge auf Zustellungen in 24 - 12 - den Mitgliedstaaten der [X.] nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu verwendenden, im Anhang der Verordnung abgedruckten Formblatt Anga-ben über die Art des Schriftstücks und die verwendete Sprache nur hinsichtlich des zuzustellenden Schriftstücks (Ziff. 6.1. und 6.3.) erforderlich sind, nicht [X.] hinsichtlich der diesem beigefügten Anlagen. Für letztere genügt es, dass ihre Anzahl im Formblatt angegeben wird (Ziff. 6.4.). Nach Auffassung des [X.]s kommt es allein darauf an, ob ein zuzustel-lendes Schriftstück im Sinne der Verordnung vorliegt. Die Gestaltung des [X.] kann diese Frage nicht beeinflussen. Dies kann im Übrigen dahin verstanden werden, dass auch die Sprache angegeben werden muss, die in den Anlagen verwendet wird. Diese Auffassung scheint dem [X.] allerdings nicht so eindeutig, dass die Vorlagefrage zu 1. nicht hätte gestellt werden [X.]. 25 b) Der [X.] ist der Meinung, dass ein Annahmeverweigerungsrecht der [X.]n nicht schon gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b [X.] deshalb verneint wer-den muss, weil in dem Vertrag zwischen der Klägerin und der [X.]n gere-gelt ist, dass der Schriftverkehr in [X.] abzufassen ist. Diese [X.] indiziert nicht, dass die [X.] diese Sprache im Sinne der Verord-nung versteht. Die Formulierung des Art. 8 Abs. 1 lit. b [X.] lässt nach [X.] des [X.]s keine Versagung des Annahmeverweigerungsrechts auf-grund einer Vermutung zu. Sie stellt allein darauf ab, ob der Empfänger des Schriftstücks die Sprache des Übermittlungsstaates tatsächlich versteht. Dazu werden allerdings tendenziell andere Meinungen vertreten. So soll es möglich sein, dass im internationalen Handelsverkehr das Sich-Einlassen auf eine frem-de Verhandlungssprache unwiderleglich hinreichende Kenntnisse im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b [X.] hinsichtlich dieser Sprache "signalisiert" (vgl. [X.], [X.], [X.] 2001, 179, 187). In gleiche Richtung 26 - 13 - geht der Vorschlag, aufgrund eines konkreten Indizienkatalogs auf Sprach-kenntnisse des Empfängers zu schließen. Danach soll es im internationalen Handelsverkehr gerechtfertigt sein, bei den beteiligten [X.]en die Kenntnis der Sprache "zu unterstellen", in der die Vertragsverhandlungen und außergerichtli-che Korrespondenz geführt wurden ([X.], [X.] 2001, 514, 518). Zur Klärung hat der [X.] die Vorlagefrage zu 2. formuliert. c) Wird die Vorlagefrage zu 2. verneint, kommt es darauf an, ob Art. 8 Abs. 1 [X.] dahin zu verstehen ist, dass die Annahme stets verweigert wer-den kann, wenn Anlagen, die zu den zuzustellenden Schriftstücken gehören, nicht übersetzt sind, obwohl die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a und b nicht vorliegen, oder ob Ausnahmen von der Regelung möglich sind. Nach der Auffassung des [X.]s besteht die Möglichkeit, Art. 8 Abs. 1 [X.] ein-schränkend dahin auszulegen, dass ein Annahmeverweigerungsrecht nicht be-steht, wenn das Informationsbedürfnis des [X.]n auf andere Weise als durch die Zustellung einer Übersetzung befriedigt ist. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn dem [X.]n eine Übersetzung bereits vorliegt oder wenn die An-lage wörtlich in der Klageschrift wiedergegeben und diese übersetzt ist. Das könnte aber auch dann der Fall sein, wenn Schriftstücke als Anlagen übermittelt werden, die nach einer wirksamen Vereinbarung zwischen den [X.]en in der Vertragssprache verfasst sind und dies eine Sprache ist, deren Verwendung an sich nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 [X.] die Annahmeverweigerung rechtfertigt. In diesem Fall ist durch die privatautonome Vereinbarung geregelt, in welcher Sprache der Schriftverkehr übermittelt wird und damit auch die Art und Weise, wie das Informationsinteresse der [X.]en im Klagefall befriedigt werden kann. Die Regelung über die Vertragssprache dient der reibungslosen Abwicklung des Vertrages und hat auch dann Bedeutung, wenn es zu einem Konfliktfall bis hin zum Klageverfahren kommt. Die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 [X.] auf diese Fälle könnte der Intention der Verordnung zuwiderlau-27 - 14 - fen, unter Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit des Zustellungsempfängers ein vereinfachtes und beschleunigtes Zustellungsverfahren zu etablieren (vgl. auch [X.], [X.] 2001, 514, 517 f.). 28 Es könnten allerdings Bedenken gegen die einschränkende Auslegung des Art. 8 Abs. 1 [X.] in solchen Fällen erhoben werden, in denen es wegen der besonderen Stellung der Vertragsparteien nicht angezeigt scheint, der ver-traglichen Regelung den Vorrang vor dem Recht der Annahmeverweigerung einzuräumen. Solche Bedenken könnten vor allem bei grenzüberschreitenden Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern bestehen, in denen geregelt ist, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Gewerbetreibenden abgewickelt wird. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die [X.] hat den [X.] in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit geschlossen. In diesem Fall sieht der [X.] kein Bedürfnis, das Annahmeverweigerungsrecht zuzuerkennen. [X.] besondere Schutzbedürftigkeit der [X.]n ist nicht erkennbar. Zur Klärung der Frage hat der [X.] die Vorlagefrage zu 3. formuliert. 29 V. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich. 30 1. Werden sie verneint, hat die Revision der [X.]n voraussichtlich Erfolg. Denn dann dürfte die Zustellung unwirksam gewesen sein, weil [X.] ein Teil der Anlagen nach der Annahmeverweigerung der [X.]n hätte übersetzt werden müssen. Die weiteren Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 [X.], unter denen der Zustellungsempfänger die Annahme des zuzustellen-den Schriftstücks verweigern kann, liegen vor. 31 - 15 - a) Die zur Vertretung der [X.]n berechtigten Personen waren der [X.] Sprache nicht mächtig. 32 33 b) Die [X.] hat die Annahmeverweigerung rechtzeitig erklärt. 34 aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muss die Annah-meverweigerung nicht schon bei der Zustellung erklärt werden ([X.]/[X.], ZPO 26. Aufl., § 1070 Rdn. 2; [X.], [X.] 2001, 514, 518). Dazu besteht häufig schon deshalb kein Anlass, weil der Empfänger bei der Zustellung noch nicht erkennen kann, ob alle zu übersetzenden Schriftstücke übersetzt sind. Nach der Begründung des [X.] zur gleich lautenden Rege-lung in Art. 8 des nicht in [X.] getretenen Übereinkommens aufgrund von [X.] [X.] des [X.] [X.] über die Zustellung gerichtli-cher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der [X.] ([X.]. [X.] Nr. C 261/2 vom [X.]) soll die Verweigerung der Annahme noch innerhalb einer gewissen, nicht zu einer Verzögerung des Prozesses führenden Zeitspanne erklärt werden können (vgl. auch den erläuternden Bericht, [X.]. [X.] Nr. 261/33). Der Vorschlag der Kommission der [X.]en zur Änderung der [X.] vom 11. Juli 2005 - Kom(2005) 305 - geht ebenfalls ohne weiteres davon aus, dass die Annahmeverweigerung noch später erklärt werden kann. Der [X.] hält insoweit eine Vorlage an den [X.] für entbehrlich. Die Frage ist eindeutig und zweifelsfrei zu beantworten. [X.]) Der Empfänger hat demnach Gelegenheit, die Annahmeverweige-rung nach der Zustellung zu erklären. Die nationalen Gerichte sind gehalten, hinsichtlich der Frist, in der die Annahme verweigert werden darf, nationales Recht anzuwenden und dafür Sorge zu tragen, dass die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts gewährleistet ist ([X.], Urteil vom 8. November 2005 35 - 16 - - [X.]/03, NJW 2006, 491, Rz 51). Gemäß § 282 Abs. 3 ZPO hat der [X.], die die Zulässigkeit der Klage betreffen, innerhalb der ihm zur [X.] gesetzten Frist geltend zu machen. Diese Regelung ist maßgebend, weil § 1070 ZPO, wonach die Annahmeverweigerung aufgrund der [X.] binnen einer Notfrist von zwei Wochen beginnend mit der Zustel-lung des Schriftstücks zu erklären ist, nicht anwendbar ist. § 1070 ZPO ist zum 1. Januar 2004 in [X.] getreten. Die [X.] hat mit Schriftsatz vom 13. Juni 2003 und damit innerhalb der ihr zur Erwiderung der Klage gesetzten Frist die Zustellung der Klage als fehlerhaft beanstandet. [X.]) Auf die Frage, ob und gegebenenfalls welche Frist läuft, wenn eine Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht unterblieben ist und ob eine solche Belehrung der [X.]n noch notwendig war, nachdem sie bereits [X.] die Annahme verweigert hatte, kommt es nicht an. 36 c) Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs dürfte voraussichtlich kein Raum bleiben, wenn Art. 8 Abs. 1 [X.] dahin auszulegen ist, dass die [X.] auch in einem Fall wie dem vorliegenden verweigert werden kann. 37 2. Wird eine der Vorlagenfragen bejaht, bleibt die Revision voraussicht-lich ohne Erfolg. 38 a) Sofern Art. 8 Abs. 1 [X.] dahin auszulegen ist, dass der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstückes einschließlich der Anlagen nicht verweigern darf, wenn lediglich die Anlagen nicht in einer der in Art. 8 Abs. 1 [X.] bestimmten Sprache abgefasst sind, bestehen gegen die Wirk-samkeit der Zustellung der Klage keine Bedenken. 39 Die [X.] kann sich nicht darauf berufen, ihr davon unabhängig zu beurteilender Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sei wegen 40 - 17 - der fehlenden Übersetzung verletzt. Denn auch insoweit müsste sie sich entge-genhalten lassen, dass sie im [X.] die deutsche [X.] vereinbart hat (vgl. unten b). Mit dieser Sprachregelung hat sie zum Aus-druck gebracht, dass ihr Informationsinteresse gewahrt ist, wenn der [X.] in [X.] übermittelt wird. Bereits aus diesem Grund scheidet auch eine Berufung auf Art. 6 [X.] aus. b) Sofern die Vorlagefrage zu 2. oder 3. zu bejahen ist, hat die Revision voraussichtlich keinen Erfolg, weil die in diesen Fragen formulierten Vorausset-zungen vorliegen. Die [X.] kann dann die Annahme nicht unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 [X.] wegen einer fehlenden Übersetzung der Anlagen ver-weigern. 41 Die [X.] hat den Vertrag, aus dem die Klägerin den mit der Klage geltend gemachten Anspruch herleitet, in Ausübung ihrer gewerblichen [X.] geschlossen. In Ziff. 3.2.6 dieses Vertrags ist vereinbart, dass [X.] zwischen den Vertragsparteien in [X.] zu führen ist. Die der [X.]n in [X.] übermittelten Anlagen betreffen neben den 42 - 18 - Urkunden über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung ausschließlich Schriftverkehr, der nach dieser Vertragsklausel in [X.] abzuwi-ckeln war. [X.][X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 02.12.2003 - 9 O 320/02 - KG [X.], Entscheidung vom 20.05.2005 - 6 U 33/04 -

Meta

VII ZR 164/05

21.12.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. VII ZR 164/05 (REWIS RS 2006, 59)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 59

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