Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.05.2017, Az. 1 StR 130/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10562

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Berufen eines Strafurteils auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] i.d. OPf. vom 28. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist ergänzend zum Antrag des [X.] anzumerken:

Die Rüge ist unbegründet, weil auszuschließen ist, dass der Schuld- und Strafausspruch auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Vernehmung der drei Zeugen erfolgte lediglich im Umfang ihrer persönlichen Beziehung zum Angeklagten, weil Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, insbesondere der Intimsphäre der Beteiligten zur Sprache kamen (§ 171b Abs. 1 Satz 1 GVG). Diese Umstände stehen nach den Urteilsgründen in keinem Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten, so dass der Senat vorliegend sicher ausschließen kann, dass die [X.] weitere den Angeklagten entlastende Gesichtspunkte erbracht hätten, wenn in nicht öffentlicher Sitzung plädiert worden wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 5 [X.]).

Graf     

       

Jäger     

       

Bellay

       

Fischer     

       

Bär     

       

Meta

1 StR 130/17

22.05.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Weiden, 28. Oktober 2016, Az: 1 Ks 21 Js 10587/15

§ 171b Abs 1 S 1 GVG, § 337 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.05.2017, Az. 1 StR 130/17 (REWIS RS 2017, 10562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10562

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Wird zitiert von

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