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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revision in Strafsachen: Berufen eines Strafurteils auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] i.d. OPf. vom 28. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist ergänzend zum Antrag des [X.] anzumerken:
Die Rüge ist unbegründet, weil auszuschließen ist, dass der Schuld- und Strafausspruch auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Vernehmung der drei Zeugen erfolgte lediglich im Umfang ihrer persönlichen Beziehung zum Angeklagten, weil Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, insbesondere der Intimsphäre der Beteiligten zur Sprache kamen (§ 171b Abs. 1 Satz 1 GVG). Diese Umstände stehen nach den Urteilsgründen in keinem Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten, so dass der Senat vorliegend sicher ausschließen kann, dass die [X.] weitere den Angeklagten entlastende Gesichtspunkte erbracht hätten, wenn in nicht öffentlicher Sitzung plädiert worden wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 5 [X.]).
Graf |
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Jäger |
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Bellay |
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Fischer |
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Bär |
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Meta
22.05.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Weiden, 28. Oktober 2016, Az: 1 Ks 21 Js 10587/15
§ 171b Abs 1 S 1 GVG, § 337 Abs 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.05.2017, Az. 1 StR 130/17 (REWIS RS 2017, 10562)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10562
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 305/16 (Bundesgerichtshof)
Revisionsrüge der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit: Beruhen des Strafurteils auf dem Verfahrensverstoß
1 StR 130/17 (Bundesgerichtshof)
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4 StR 401/15 (Bundesgerichtshof)
Revision im Strafverfahren: Nichtausschluss der Öffentlichkeit während einer Zeugenvernehmung