Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2018, Az. III ZR 54/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7812

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:140618UIIIZR54.17.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 54/17

Verkündet am:

14. Juni 2018

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.]G[X.] § 839 [X.]; § 680; ZPO § 283

a)
Die Haftung gemäß § 839 [X.]G[X.] i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG wegen eines amtspflichtwidrigen Verhaltens eines zur Gefahrenabwehr handelnden Amtsträgers (hier: eines Feuerwehrbeamten) ist nicht entsprechend §
680 [X.]G[X.] auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

b)
Zum Recht der [X.]en auf schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der [X.]eweisaufnahme, wenn diese im Wege der Einholung eines ausschließ-lich mündlich erstatteten Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachver-ständigen erfolgt (im [X.] an [X.], [X.]eschluss vom 12.
Mai 2009
-
VI [X.], [X.], 2604).

[X.], Urteil vom 14. Juni 2018 -
III ZR 54/17 -
OLG [X.]

LG [X.]aden-[X.]aden
-

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-

Der III.
Zivilsenat des [X.]undesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2018 durch [X.] [X.], [X.] Remmert und [X.] sowie die Richterinnen
Pohl
und Dr. [X.]öttcher

für Recht erkannt:

Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 23. Januar 2017 wird [X.].

Die [X.]eklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus Amtshaftung aufgrund eines Einsatzes der Feuerwehr der [X.] bei einem Großbrand in [X.].

.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Anwesen K.

Straße 11 und 15 im Gemeindegebiet der [X.]. Dort befanden sich das Auslieferungslager und das Verwaltungsgebäude eines Reformwarenhandels. Am Abend des [X.] brach im [X.]ereich der vor den Laderampen des Auslieferungslagers ge-parkten Lastkraftwagen auf dem Grundstück K.

Straße 15 ein Feuer aus, das auf das Lager-
und das Verwaltungsgebäude übergriff. Die Feuerwehr der [X.] traf ab 21:29 Uhr am [X.]randort ein. Die Einsatzkräfte stellten -
zutref-fend -
fest, dass der [X.]rand der Lagerhalle nicht mehr zu löschen war, und be-1
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schränkten sich darauf, ein Übergreifen des Feuers, insbesondere auf eine auf dem angrenzenden Grundstück K.

Straße
13 befindliche Lagerhalle, zu verhindern. In dem [X.]ereich zwischen der brennenden [X.] der Klägerin und dem benachbarten Lagergebäude setzte die Feuerwehr ab ca. 23:30 Uhr ein
perfluoroctansulfathaltiges Schaummittel
(künftig: [X.]) ein, um
ein Übergreifen des Feuers zu verhindern.

Das Grundstück der Klägerin in der K.

Straße 15 war nicht an die Kanalisation angeschlossen. Oberflächenwasser wurde über [X.] abgeführt, die das beim Löschen des [X.]randes anfallende Wasser ledig-lich teilweise aufnehmen konnten und anschließend nach und nach in den [X.] abgaben. Auf diese Weise gelangte der [X.] in das Erd-reich und das Grundwasser. Mit [X.]escheid vom 2. Juni 2010 gab die [X.]eklagte der Klägerin auf der Grundlage des [X.]undes-[X.]odenschutzgesetzes sowie des Landes-[X.]odenschutz-
und Altlastengesetzes umfangreiche Maßnahmen zur Sanierung des Grundstücks K.

Straße 15 auf.

Die Klägerin hat vorgetragen, der von der Feuerwehr der [X.] ver-wendete [X.] habe unter [X.]erücksichtigung des dadurch verursach-ten Schadens nicht eingesetzt werden dürfen. Ein Ausbreiten des [X.]randes ha-be auch ohne den Einsatz dieses Schaums verhindert werden können. Die Feuerwehr habe zumindest grob fahrlässig gehandelt.

Die Klägerin hat die Erstattung der bislang angefallenen und die Freistel-lung von künftigen Kosten für die Sanierung des Grundstücks infolge des Feu-erwehreinsatzes begehrt sowie den Ersatz der Kosten für den [X.]au eines weite-ren Löschwasserbrunnens und des Wertverlustes, den das Grundstück K.

Straße 15 trotz durchgeführter Sanierung erlitten habe. Darüber hinaus hat sie 3
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die Feststellung der Ersatzpflicht der [X.] für alle weitergehenden materi-ellen, auch künftigen Schäden aus dem Feuerwehreinsatz beantragt.

Das [X.] hat -
nach Zeugenvernehmung und Erhebung von [X.] -
die Klage im Hinblick auf die bislang angefallenen Sanierungskosten und den Ersatz des Wertverlustes des Grundstücks dem Grunde nach für berechtigt erklärt sowie festgestellt, dass
die [X.]eklagte die Klä-gerin von weiteren, auch künftigen [X.]odensanierungskosten aufgrund des Feu-erwehreinsatzes freizustellen und ihr alle weitergehenden materiellen Schäden aus diesem Einsatz zu ersetzen habe.

Das [X.] hat zu der [X.]erufungsverhandlung vom 28. [X.] einen bislang nicht in der Sache tätigen Sachverständigen für [X.]rand-
und Explosionsschutz geladen, der ein umfangreiches mündliches [X.] erstattet hat. Das von der [X.] zum Ergebnis der [X.]eweisaufnahme beantragte [X.] hat das [X.] nicht gewährt und [X.] zur Verkündung einer Entscheidung auf den 23. Dezember 2016 anbe-raumt. Mit am 21. Dezember 2016 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums hat die [X.]eklagte zu dem mündlichen [X.]gutachten Stellung genommen und die Einholung eines ergänzenden Gutachtens sowie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Sie hat ausgeführt, eine fachgerechte weitere Stellungnahme unter Hinzuzie-hung eines Privatsachverständigen erfordere einen [X.]raum von drei Wochen. Daher werde beantragt, ihr zu dem Ergebnis der [X.]eweisaufnahme ein weiteres [X.] bis zum 15. Januar 2017 einzuräumen. Daraufhin hat das [X.] mit -
den [X.]en am selben Tag zugestellter -
Verfügung vom 22. Dezember 2016 den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 23. Januar 2017 verlegt, da eine hinreichende [X.]efassung mit dem Schrift-6
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satz der [X.] vom 21. Dezember 2016 vor dem [X.] am 23. Dezember 2016 nicht möglich sei.

Das [X.] hat die [X.]erufung der [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass -
infolge einer entsprechenden Klagerücknahme -
der Tenor des Urteils des [X.]s in seinem Feststellungsausspruch auf Kos-ten und Schäden aus dem Einsatz des [X.]s begrenzt ist. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der [X.], mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das [X.]erufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die beklagte [X.] habe der Klägerin für eine schuldhafte Amtspflichtver-letzung einzustehen. Der Einsatz des [X.]s sei ermessensfehlerhaft und daher amtspflichtwidrig gewesen. Welche Maßnahmen zur [X.] im Rahmen der [X.]ekämpfung von [X.] ergriffen würden, liege im Auswahlermessen des Einsatzleiters der Feuerwehr, bei dessen Ausübung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sei. Von mehreren geeig-neten Mitteln sei das den [X.]etroffenen am wenigsten in seinen Rechten [X.] auszuwählen. Der Einsatzleiter der Feuerwehr der [X.]
habe 8
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im Rahmen des ihm zukommenden Auswahlermessens keine hinreichende Abwägung der zu berücksichtigenden [X.]elange vorgenommen. Eine ordnungs-gemäße Ermessensausübung habe eine Abwägung der mit der Verwendung des Schaummittels einhergehenden erheblichen Umweltgefahren mit den bei einem Übergreifen des [X.]randes auf das Nachbargebäude betroffenen Rechts-gütern vorausgesetzt. Dies habe der Einsatzleiter infolge seiner fehlerhaften Annahme, zum Aufhalten des [X.]randes an der Grundstücksgrenze habe es [X.] Alternative gegeben, unterlassen.

Die Ermessensunterschreitung sei für den Schaden ursächlich gewesen. Aufgrund der [X.]eweisaufnahme stehe fest, dass der Einsatzleiter bei ordnungs-gemäßer Ausübung seines Auswahlermessens unter Abwägung der relevanten Gefahren und Rechtsgüter den [X.] nicht zum Einsatz gebracht [X.]. Dieser habe bei der [X.]ekämpfung des [X.]randes der [X.] der
Klägerin keinen feuerwehrtechnischen oder -taktischen Vorteil gegenüber nicht fluorhaltigen Mehrbereichsschaummitteln geboten.

Die [X.]eklagte treffe hinsichtlich des [X.] ihres Einsatzleiters zumindest der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens. Dem Einsatzleiter habe [X.] sein müssen, dass allein der drohende Übergriff des Schadenfeuers auf das Nachbargrundstück ihn nicht von jeglicher Ausübung seines [X.] hinsichtlich der weiteren [X.]randbekämpfung freigestellt habe. Die von dem [X.] ausgehenden Umweltgefahren hätten ihm als [X.]erufsfeu-erwehrmann bewusst sein müssen. Als beruflichem Nothelfer komme ihm auch kein Haftungsprivileg nach § 680 [X.]G[X.] zugute, das seine Einstandspflicht -
und die der [X.] -
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränke.

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Der Schriftsatz der [X.] vom 21. Dezember 2016 gebe keinen [X.] zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Ein [X.] zur Stellungnahme auf das in der Sitzung vom 28. November 2016 erstattete Sachverständigengutachten sei der [X.] nicht zu gewähren gewesen. Das Gutachten habe kein überraschendes, für die [X.]eklagte unvorhersehbares Er-gebnis erbracht. Sie sei sachkundig und habe die Verhandlung hinreichend sach-
und fachkundig vertreten wahrnehmen müssen. Im Termin vom 28. [X.] habe sie nicht erkennen lassen, dass sie zu einer sachgerechten [X.]efragung des Gutachters nicht in der Lage gewesen sei. Auch ihr Schriftsatz vom 21. Dezember 2016 enthalte hierzu keine tragfähigen Ausführungen. In-nerhalb der von ihr dort ausbedungenen weiteren Frist habe die [X.]eklagte eben-falls keine zusätzlichen Fragen an den Sachverständigen mitgeteilt.

II.

Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die [X.]eklagte einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG.

1.

Das
[X.]erufungsgericht hat rechtsfehlerfrei
erkannt, dass die Entschei-dung des Einsatzleiters, den [X.] zu verwenden, um einen Übergriff des Feuers auf die auf dem Grundstück K.

Straße 13 befindliche Lagerhalle zu verhindern, ermessensfehlerhaft und damit amtspflichtwidrig war.

a) Das Ermessen des Einsatzleiters war entgegen der Auffassung der Revision nicht schon deshalb zugunsten einer Verwendung des [X.]s auf Null reduziert, weil nicht auszuschließen war, dass sich noch Per-14
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sonen in dem Nachbargebäude befanden, auf das der [X.]rand überzugreifen drohte.

Das [X.]erufungsgericht hat dem Einsatzleiter zu Recht vorgeworfen, sein Ermessen bei der Auswahl des Mittels zur Verhinderung des [X.]randübergriffs nicht erkannt und ausgeübt zu haben. Es hat ausgeführt, es liege im Auswahl-ermessen des Einsatzleiters, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Rahmen der [X.]ekämpfung von [X.] ergriffen würden. Von mehreren geeigneten Mitteln sei das den [X.]etroffenen am wenigsten in seinen Rechten beeinträchtigende auszuwählen (S.
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f der Entscheidungsgründe). Auf der Grundlage der von ihm durchgeführten [X.]eweisaufnahme hat es festgestellt, dass es bei dem [X.]rand zu keinem [X.]punkt eine Situation gegeben habe, in der es gerechtfertigt gewesen sei, ein fluorhaltiges Schaummittel einzusetzen. Dessen besondere Eigenschaft, auf einer brennenden Oberfläche einen Film zu bilden, habe nicht genutzt werden können, weil keine hinreichend ebene Ober-fläche mehr vorhanden gewesen sei. Die weitere günstige Eigenschaft, mit dem Schaum die Oberflächenspannung des mit ihm versetzten Löschwassers her-abzusetzen, habe auch durch andere, nicht fluorhaltige Schaummittel erreicht werden können. Zur Kühlung der Außenwand der [X.] auf dem Nachbar-grundstück sei reines Löschwasser ausreichend gewesen
(S. 18 ff der [X.]). [X.]ot der [X.] aber -
wie vom [X.]erufungsgericht festgestellt -
gegenüber anderen, Erdreich und Grundwasser weniger [X.] [X.] keine Vorteile, durfte er nicht eingesetzt werden, auch nicht zum Schutz von sich möglicherweise in der [X.] noch aufhalten-den Personen.

Es mag missverständlich sein, wenn das [X.]erufungsgericht dem Einsatz-leiter vorwirft, ermessensfehlerhaft angenommen zu haben, zum Aufhalten des 18
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[X.]randes an der Grundstücksgrenze habe es keine Alternative gegeben (S. 17 der Entscheidungsgründe). Diese Formulierung könnte dahin verstanden wer-den, der Einsatzleiter habe gegebenenfalls den [X.]rand auf das
Nachbargebäude übergreifen lassen müssen. In dem Gesamtverständnis des [X.]erufungsurteils ist ihm jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass dem Einsatzleiter nicht ein Fehler bei der Ausübung des (Entschließungs-)Ermessens, ob der [X.]randübergriff zu verhindern war, sondern bei der Ausübung des ([X.], wie -
das heißt mit welchem Mittel -
der [X.]randübergriff zu verhindern war, vorgeworfen wird (vgl. etwa S. 15 und 24 der Entscheidungsgründe: keine hinreichende Ab-wägung im Rahmen des dem Einsatzleiter zukommenden Auswahlermessens; keine Freistellung von jeglicher Ausübung des Auswahlermessens). Dies wird letztlich auch von der Revision nicht verkannt (vgl. S. 28 der [X.]eschwerdebe-gründung vom 31. Mai 2017).

b) Das [X.]erufungsgericht hat im Rahmen seiner Feststellungen zur Er-messensausübung des Einsatzleiters keinen entscheidungserheblichen Vortrag der [X.] übergangen.

Im Ansatz zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, dass sich die [X.]eklagte im Zweifel die ihr günstige erstinstanzliche Zeugenaussage des [X.], er habe bei der Auswahl des [X.] sein Ermessen ausgeübt, auch bereits erstinstanzlich zu Eigen gemacht hat (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 3. April 2001 -
VI [X.], NJW 2001, 2177, 2178; [X.]eschluss vom 10. No-vember 2009 -
VI ZR 325/08, [X.], 497 Rn. 5). Mithin war ihr hierauf [X.]ezug nehmender zweitinstanzlicher Vortrag kein neues Verteidigungsmittel im Sinne von §
531 Abs. 2 ZPO. Er durfte daher -
entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts -
nicht nach dieser Vorschrift zurückgewiesen werden.

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Auf einem etwaigen sich hieraus ergebenden Verfahrensfehler beruht das [X.]erufungsurteil jedoch nicht. Denn aus der von der [X.] herangezo-genen Zeugenaussage ihres Einsatzleiters ergibt sich nicht, dass dieser sein
Auswahlermessen vollständig und fehlerfrei ausgeübt hat. Sie lässt [X.] nicht erkennen, dass er die besondere umweltschädliche Wirkung gerade des [X.]s in seine Auswahlentscheidung einbezogen hat. Danach hat er lediglich berücksichtigt, dass "grundsätzlich der Einsatz eines Lösch-schaums immer umweltgefährdend sein" kann. Er hat mithin den [X.] fehlerhaft auf eine Stufe mit anderen Löschschaummitteln gestellt, auch solchen, die nach den vom [X.]erufungsgericht getroffenen Feststellungen
-
im Gegensatz zum [X.] -
ganz oder weitgehend biologisch abbau-bar sind.

c) Dem [X.]erufungsgericht sind auch im Zusammenhang mit der von ihm zum Ermessen des Einsatzleiters durchgeführten [X.]eweisaufnahme und der sich daran anschließenden Verfahrensführung keine Fehler unterlaufen, auf denen das [X.]erufungsurteil beruht (§ 545 Abs. 1 ZPO).

aa) Die Revision beanstandet, nach erstmaliger Erstattung eines neuen mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Dr.

V.

in der münd-lichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht vom 28. November 2016 habe der [X.] ein [X.] gewährt und die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden müssen. Diese Rüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

(1) Nach Abschluss der [X.]eweisaufnahme ist grundsätzlich sogleich die mündliche Verhandlung fortzusetzen (§ 370 Abs. 1, § 525 Satz 1 ZPO). Das Gericht hat das Ergebnis der [X.]eweisaufnahme mit den [X.]en zu erörtern (§
279 Abs. 3, § 285 Abs. 1 ZPO). Dies setzt voraus, dass den [X.]en Gele-22
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genheit gegeben wird, zur [X.]eweisaufnahme Stellung zu nehmen. Hierdurch wird gewährleistet, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und [X.]eweise zugrunde gelegt werden, zu denen sich die [X.]eteiligten vorher [X.] konnten ([X.]VerfGE 55, 95, 98 mwN). Zugleich soll die sofortige Stellung-nahme im Termin sicherstellen, dass unter dem lebendigen Eindruck der [X.]e-weisaufnahme verhandelt und entschieden wird ([X.], Urteil vom 16. Mai 1977 -
VIII ZR 311/75, juris Rn. 9). Den [X.]en muss daher regelmäßig nicht das Recht eingeräumt werden, sich durch Schriftsatz zum Ergebnis der [X.]eweisauf-nahme zu äußern. Die Ablehnung eines entsprechenden Antrags verletzt somit grundsätzlich nicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ([X.], Urteil vom 24. Oktober 1990 -
XII [X.], NJW 1991, 1547, 1548).

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör
gebietet es, im [X.] an die [X.]eweisaufnahme eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum [X.]eweisergebnis zu
gewähren, wenn von einer [X.] eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil sie [X.] braucht, um -
in Kenntnis der Sitzungsniederschrift -
ange-messen vorzutragen. Dies ist etwa nach einer komplexen [X.]eweisaufnahme, nach der umfassenden Erörterung eines Sachverständigengutachtens oder auch dann der Fall, wenn der Sachverständige in seinen mündlichen Ausfüh-rungen neue und ausführlichere [X.]eurteilungen gegenüber dem bisherigen [X.] abgegeben hat ([X.], [X.]eschlüsse
vom 28. Juli 2011 -
VII ZR 184/09, NZ[X.]au 2011, 672 Rn. 6 mwN und vom 30. November 2010
-
VI ZR 25/09, [X.], 1158 Rn. 5). Nichts anderes gilt, wenn ein Sachverständiger, ohne dass er vorher ein den [X.]en zur kritischen Würdigung zugängliches schriftli-ches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Verhandlung zu schwierigen Sachfragen ausführlich gehört
wird ([X.], [X.]eschluss vom 12. Mai 2009 -
VI [X.]
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275/08, [X.], 2604 Rn. 8; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 15.
Aufl., § 411 Rn. 3).

(2) Vorliegend ist der Sachverständige Dr.

V.

erstmals in zweiter Instanz beauftragt worden, nachdem das [X.]erufungsgericht Zweifel an der Rich-tigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des [X.]s geäußert hatte (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Er hat -
ohne vorheriges schriftliches Gutachten -
in der Verhandlung vom 28. November 2016 ein [X.] mündliches Gutachten zu brandschutz-
und feuerwehrtechnischen Fragen erstattet. Danach gab es bei dem [X.]rand zu keinem [X.]punkt eine [X.], in der es gerechtfertigt war, den [X.] einzusetzen.

Unter diesen Umständen konnte es verfahrensrechtlich geboten sein, der [X.] auf ihren Antrag hin analog § 283 ZPO die Möglichkeit der schriftsät-zlichen Stellungnahme zum Inhalt der [X.]eweisaufnahme einzuräumen (zur An-wendbarkeit von § 283 ZPO auf einen [X.] nach einem mündlich erstatteten Sachverständigengutachten vgl. [X.], Urteile vom 13. Februar 2001 -
VI [X.], NJW 2001, 2796, 2797 und vom 31. Mai 1988 -
VI [X.]1/87, NJW 1988, 2302, 2303). Dem steht nicht entgegen, dass die [X.]eklagte, die eine [X.]erufsfeuerwehr und ein Umweltamt unterhält, über sachkundige Mitarbeiter verfügt. Sie war dessen ungeachtet
nicht gehalten, zur [X.]eweisaufnahme vom 28. November 2016 in sachkundiger [X.]egleitung zu erscheinen. Das [X.]erufungs-gericht
hatte den Sachverständigen Dr.

V.

zunächst nur geladen, um mit ihm und den [X.]en zu erörtern, welche tatsächlichen Feststellungen durch das Gericht für die Erstellung des Gutachtens zu den vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen erforderlich sind. Mit der Erstattung eines umfangrei-chen Gutachtens schon in diesem Termin musste die [X.]eklagte, auch wenn dem Sachverständigen vorab bereits ein Doppel der Verfahrensakten überlassen worden war, nicht von vornherein rechnen. Vor allem aber erscheint angesichts 27
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der Länge und des Inhalts des mündlich erstatteten Gutachtens zweifelhaft, ob die [X.]eklagte mit Hilfe von sachkundigen Mitarbeitern in der Lage gewesen wä-re, sofort und ohne Zuhilfenahme des [X.] abschließend fach-kundig zum Ergebnis der [X.]eweisaufnahme Stellung zu nehmen.

(3) Indes kann offen bleiben, ob die Verweigerung des von der [X.] beantragten [X.]es in Anbetracht der vorgenannten Umstände verfahrensfehlerhaft war. Denn jedenfalls beruht das [X.]erufungsurteil nicht auf einem solchen etwaigen Verfahrensfehler. Das [X.]erufungsgericht hat nach Ein-gang des umfangreichen, nicht nachgelassenen Schriftsatzes der [X.] vom 21. Dezember 2016 den ursprünglich auf den 23. Dezember 2016 anbe-raumten [X.] zur "hinreichenden [X.]efassung" mit diesem [X.] um einen Monat verlegt und sich sodann in dem angefochtenen Urteil mit der Stellungnahme der [X.] umfassend und erschöpfend auseinanderge-setzt. Es hat rechtsfehlerfrei
erkannt, dass zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß §
156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht geboten war (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 13. Februar 2001
und vom 31. Mai 1988; [X.]eschluss vom 30. November 2010;
jeweils aaO). Die hier-gegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.

Insbesondere hat sich das [X.]erufungsgericht nicht verfahrenswidrig eine nicht gegebene oder nicht dargelegte Sachkunde angemaßt. Vielmehr hat es bei der Prüfung technischer und Sachkunde erfordernder Fragen das Gutach-ten des Sachverständigen Dr.

V.

herangezogen, ohne dass der Schriftsatz vom 21. Dezember 2016 hinsichtlich der von der Revision insoweit geltend ge-machten Punkte zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Veranlas-sung gegeben hätte.

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(a) Die Revision verkennt zunächst, dass der Sachverständige Dr.

V.

, dessen fachlicher [X.]ewertung das [X.]erufungsgericht gefolgt ist, den eingesetzten [X.] nicht als für die [X.]randbekämpfung und die Verhin-derung des [X.]randübergriffs auf das Nachbargebäude "generell ungeeignet" gehalten, sondern nur dessen Einsatz -
angesichts der damit verbundenen Nachteile für die Umwelt und fehlender Vorteile im Vergleich zu anderen [X.] -
nicht als geboten beziehungsweise erforderlich angesehen
hat. Entgegen der Revision ist das [X.]erufungsgericht auch nicht ausnahmslos der Einschätzung des Sachverständigen Dr.

V.

gefolgt, es habe nur ein La-gerbrand der [X.]randklasse A vorgelegen. Vielmehr hat es sich ausdrücklich [X.] befasst, dass der erstinstanzliche Sachverständige auch Gefahrengüter der [X.]randklasse [X.] festgestellt hatte. Es ist von in der [X.] der Klägerin vorhande-nen Stoffen der "[X.]randklasse [X.] mit hohem Flammpunkt in kleinen Verpackun-gen" ausgegangen. Hierzu hat es unter [X.]ezugnahme auf die Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen und den Vortrag der [X.] ange-nommen, dass sich auch diese Stoffe grundsätzlich mit Wasser löschen lassen, den Einsatz des [X.]s also nicht erforderlich machen (S. 29 der [X.]). Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(b) Die Revision wirft dem [X.]erufungsgericht zu Unrecht vor, es habe dem Einwand der [X.], eine Kühlwirkung und Haftung des [X.] zumindest an
der ebenen Fläche der Außenwand des [X.] genutzt werden können, seine eigene, ohne erkennbare Sachkunde geäußerte Einschätzung entgegengesetzt. Das [X.]erufungsgericht hat sich mit dem vorge-nannten, von der [X.] mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2016 vorge-brachten Einwand ausführlich befasst und ihn aus mehreren Gründen verwor-fen. Dabei hat es sich nicht auf seine eigene Sachkunde gestützt, sondern die [X.]ekundungen des Sachverständigen Dr.

V.

herangezogen (S. 19 der 31
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Entscheidungsgründe), ohne dass die Revision durchgreifende [X.] zu des-sen insoweitigen Ausführungen erhebt.

(c)
Den im Schriftsatz der [X.] vom 21. Dezember 2016 erhobenen Einwand, dass bei Einsatzbeginn noch Dachflächen vorhanden gewesen seien, auf denen eine Filmbildung habe erfolgen können, hat das [X.]erufungsgericht zu Recht als neuen Sachvortrag gewertet, der gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf das Vorbringen der [X.] in ihrem Schriftsatz vom 4. Mai 2015 ([X.]), wonach die Dachkonstruktion im [X.]punkt der Einsatzentscheidung nur "teil-weise" eingestürzt gewesen sei. Indes gibt sie den Inhalt dieses Schriftsatzes unvollständig wieder. Danach war die Dachkonstruktion gerade in dem [X.]ereich
der dem Nachbargebäude zugewandten Außenwand der brennenden [X.] der Klägerin eingestürzt. In diesem [X.]ereich war mithin sowohl nach dem erst-
als auch nach dem zweitinstanzlichen Vortrag der [X.] keine [X.] mehr vorhanden, die für die Filmbildung mittels des dort verwendeten [X.]s hätte nutzbar gemacht werden können. Im Verhältnis zu diesem Vor-trag war das Vorbringen
der [X.] im Schriftsatz vom 21. Dezember 2016, dass noch Dachflächen vorhanden gewesen seien, auf denen eine Filmbildung möglich gewesen sei, neu.

Soweit die Revision auf den beweisbewehrten Vortrag der [X.]
in ihrem Schriftsatz vom 21. Dezember 2016 verweist, nach denen der film-bildende [X.] entgegen den Ausführungen des Sachverständigen Dr.

V.

auch auf Trümmern gegenüber anderen [X.] eine bessere erstickende Wirkung habe, hat sich das [X.]erufungsgericht mit dieser Problema-tik im Rahmen der [X.]eweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 ZPO) hinreichend und 33
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nachvollziehbar auseinandergesetzt (S. 18 der Entscheidungsgründe). Revisi-onsrechtlich relevante Fehler zeigt die [X.]eklagte nicht auf.

(d) Entgegen der Auffassung der Revision hat das [X.]erufungsgericht auch nicht angenommen, der [X.]rand habe sich allein mit Wasser löschen lassen. [X.] hinsichtlich der Kühlung der Fassade des [X.] hat es den Einsatz von Wasser für ausreichend gehalten (S. 19 der Entscheidungsgründe). In [X.]ezug auf die [X.]randlöschung hat es dagegen den Einsatz eines anderen, nicht fluorhaltigen Schaummittels für ausreichend erachtet. Dabei hat es -
auf der Grundlage des [X.]vortrags -
angenommen, dass binnen einer Stun-de weiteres Mehrbereichsschaummittel aus der "Landesschaumreserve" zu beschaffen gewesen wäre. Wäre letzteres anstelle des [X.]s bereits um 21:41 Uhr angefordert worden (zur Anforderung des [X.]s zu diesem [X.]punkt vgl. [X.]schriftsatz vom 4. März 2011, [X.]), hätte es zu [X.]eginn des [X.] um 23:30 Uhr an der [X.]randstelle rechtzeitig zur Verfügung gestanden. Des Weiteren ist das [X.]erufungsgericht davon [X.], der [X.] sei eine Zumischung eines anderen Schaums auch möglich gewesen. Mit dem entgegenstehenden Vortrag der [X.] hat es sich ausführlich befasst. Seine Wertung, dieser Vortrag sei mit der auch nach dem
[X.]vortrag tatsächlich erfolgten Zumischung des [X.]s nicht vereinbar, weshalb eine weitere [X.]eweiserhebung nicht veranlasst sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

bb) Die [X.]eklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass das [X.]eru-fungsgericht ihrem mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2016 gestellten Antrag hätte stattgeben müssen, ihr zu dem Ergebnis der [X.]eweisaufnahme ein Äuße-rungsrecht bis zum 15. Januar 2017 einzuräumen. Es kann dahinstehen, ob das [X.]erufungsgericht mit der nicht erfolgten [X.]ewilligung eines solchen Äuße-35
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rungsrechts den Anspruch der [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Denn der Geltendmachung eines etwaigen Gehörsverstoßes steht der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

(1) Danach muss ein [X.]eteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache gegebenen pro-zessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Korrektur der behaupteten Ge-hörsverletzung zu erwirken und einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG zu verhindern. Diese Würdigung entspricht dem in §
295 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, nach dessen Inhalt eine [X.] eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen kann, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht ge-nutzt hat (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 9. Februar 2011 -
VIII ZR 285/09, [X.], 274 Rn. 10 und vom 8. November 1994
-
XI ZR 35/94, NJW 1995, 403; [X.]eschlüsse vom 26. September 2017 -
VI [X.]/17, juris Rn. 8; vom 17. März 2016
-
IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699 Rn. 4 und vom 6. Mai 2010

-
IX Z[X.] 225/09, [X.], 692 Rn. 7). Zu solchen prozessualen Möglichkeiten gehören ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe sowie die seitens des Gerichts ausdrücklich eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine [X.] darf aber auch andere, ersichtlich gegebene Möglichkeiten zur Äußerung nicht versäumen. [X.]esteht im [X.]erufungsverfahren eine solche Gelegenheit, darf die [X.] sie nicht ungenutzt lassen und den Ausgang des [X.]erufungsverfahrens abwarten, um dann erst das für sie ungünstige [X.]erufungsurteil im [X.] mit der [X.] anzugreifen ([X.], Urteil vom 8. November 1994 aaO).

(2) So lag der Fall hier. Nach dessen besonderen Umständen verblieb der [X.] auch ohne förmliche [X.]ewilligung des von ihr mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2016 beantragten [X.]s die hinreichende Gelegen-37
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-

18

-

heit, die weiteren, nunmehr mit der Revision erhobenen Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten (S. 16 ff der [X.]eschwerdebegründung vom 31.
Mai 2017) bereits im [X.]erufungsrechtszug geltend zu machen.

Das [X.]erufungsgericht hat nach Eingang des Schriftsatzes der [X.] vom 21. Dezember 2016 unverzüglich den [X.] um einen Monat auf den 23. Januar 2017 verlegt und dies mit der Notwendigkeit der hinreichen-den [X.]efassung mit dem vorgenannten Schriftsatz begründet. Es hat die [X.]-en hierüber noch am 22. Dezember 2016 in Kenntnis gesetzt. Aufgrund dieser Verfahrensweise konnte und musste die [X.]eklagte erkennen, dass das [X.]eru-fungsgericht auch nicht ausdrücklich nachgelassene Schriftsätze in seine Wür-digung einbezog und sie sich auf diese Weise rechtliches Gehör verschaffen konnte. Der Umstand, dass das [X.]erufungsgericht die von ihr beantragten Schriftsatz-
und Äußerungsfristen nicht ausdrücklich bewilligt hatte, durfte die [X.]eklagte daher -
entgegen der Ansicht der Revision -
nicht zu der Annahme verleiten, dass eine weitere sachverständig begleitete Stellungnahme vom [X.]e-rufungsgericht nicht berücksichtigt werden und daher "evident ohne Erfolgsaus-sicht" sein würde

Mit der Mitteilung in ihrem Schriftsatz vom 21. Dezember 2016, eine fachgerechte weitere Stellungnahme zur [X.]eweisaufnahme unter Hinzuziehung eines privatsachverständigen Experten erfordere einen [X.]raum von drei [X.], hat die [X.]eklagte zu erkennen gegeben, dass ihr eine solche weitere Stel-lungnahme innerhalb der beantragten Frist bis zum 15. Januar 2017 und damit noch vor dem (verlegten) [X.] möglich sein würde. Hiervon hat sie indessen keinen Gebrauch gemacht. Dass es ihr -
entgegen ihrer Ankündi-gung und trotz sorgfältiger Prozessführung -
tatsächlich dennoch unmöglich oder unzumutbar war, mit Unterstützung des bereits zuvor von ihr beauftragten 39
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-

19

-

und mit dem [X.]randereignis vertrauten Sachverständigen M.

eine solche weitere Stellungnahme abzufassen und vor dem [X.] beim [X.]e-rufungsgericht einzureichen, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht dargelegt.

Für die [X.]eklagte bestand somit noch im [X.]erufungsverfahren -
trotz der fehlenden ausdrücklichen [X.]ewilligung des von ihr beantragten [X.]s durch das [X.]erufungsgericht -
die Gelegenheit, zu dem Ergebnis der [X.]eweisauf-nahme weiter vorzutragen. Da
sie von dieser Möglichkeit, sich rechtliches Ge-hör zu verschaffen, keinen Gebrauch gemacht hat, ist es ihr im [X.] aufgrund des allgemeinen Subsidiaritätsgrundsatzes verwehrt, sich auf eine etwaige, in der mangelnden [X.]ewilligung des [X.]s liegende Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das [X.]erufungsgericht zu berufen.

2.
Das [X.]erufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die pflichtwidrige Unterschreitung des dem Einsatzleiter zukommenden Auswah-lermessens ursächlich für den -
nach Klagerücknahme noch streitgegenständli-chen -
Schaden war. Dabei hat es die Rechtsprechung des erkennenden Se-nats zugrunde gelegt, nach der eine fehlerhafte Ermessensentscheidung nur dann ursächlich für einen Schaden ist, wenn feststeht, dass
bei richtiger Hand-habung des Ermessens der Schaden nicht eingetreten wäre (Senat, Urteile vom 7. Februar 1985 -
III ZR 212/83, NVwZ 1985, 682, 684
und vom 30. Mai 1985
-
III ZR 198/84, [X.], 887; [X.]eschluss vom 28. Februar 1991
-
III [X.]/90, juris
Rn. 5; vgl. auch [X.]eckOGK/[X.], [X.]G[X.], § 839 [01.04.2018], Rn.
489).

Die Frage,
ob bei fehlerfreiem Verhalten eine andere, den Schaden ver-meidende Ermessensausübung vorgenommen worden wäre, hat das [X.]eru-fungsgericht -
entgegen der Revision -
nicht in Abweichung von der vorgenann-41
42
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-

20

-

ten Senatsrechtsprechung der haftungsausfüllenden Kausalität zugeordnet. Es hat auch nicht offen gelassen, ob eine [X.]elastung des [X.]odens ebenso, also in gleichem Ausmaß, bei Verwendung eines anderen [X.] aufgetreten wäre. In
der von der Revision beanstandeten Textstelle des angefochtenen Ur-teils (S. 22 der Entscheidungsgründe) begründet das [X.]erufungsgericht lediglich, weshalb dahinstehen kann, ob eine [X.]elastung des [X.]odens und des Grundwas-sers als solche, das heißt unabhängig von ihrem Ausmaß, auch bei Verwen-dung eines anderen [X.] eingetreten wäre. Es sieht hingegen eine ho-he Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin jedenfalls in irgendeiner Höhe besteht, weil das Vorbringen der [X.] nicht den Schluss zulasse, dass durch den Einsatz eines anderen [X.] Auf-wendungen in gleicher Weise angefallen wären. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Sie stehen insbesondere nicht in Widerspruch zu der
-
zutref-fenden -
Auffassung
des [X.]erufungsgerichts, eine fehlerhafte Ermessensent-scheidung sei nur schadensursächlich, wenn feststehe, dass bei fehlerfreiem Verhalten eine andere, den Schaden vermeidende Ermessensausübung vorge-nommen worden wäre. Dass der Klägerin durch den Einsatz des [X.]s ein Schaden entstanden ist, hat das [X.]erufungsgericht einheitlich und widerspruchsfrei bejaht. Die Feststellung der Höhe des Schadens hat es -
zu-treffend
-
dem [X.]etragsverfahren überlassen.

3.
Die pflichtwidrige Unterschreitung des Auswahlermessens erfolgte schuldhaft. Das [X.]erufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ein fahrlässiges Verhalten des Einsatzleiters bejaht.

Das [X.]erufungsgericht ist auf der Grundlage der [X.]eweisaufnahme rechts-fehlerfrei davon ausgegangen, dass dem Einsatzleiter zum [X.]punkt des [X.]ran-dereignisses die von der Verwendung des [X.]s ausgehenden Um-44
45
-

21

-

weltgefahren hätten bekannt sein müssen. Es hat -
entgegen der Auffassung der Revision -
nicht ohne eigene Sachkunde angenommen, auf die von der [X.]e-klagten in ihrem Schriftsatz vom 21. Dezember 2016 aufgezeigten Veröffent-lichungen (Landesfeuerwehrschule [X.]aden-Württemberg, [X.]undesumweltamt, [X.], Lehrbuch des Sachverständigen Dr.

V.

) komme es nicht an. Vielmehr hat es unter Heranziehung der [X.]ekundungen des Sachverständigen Dr.

V.

und des zum [X.]punkt des [X.]randereignisses bereits seit längerer [X.] geltenden einschlägigen [X.] und [X.] Rechts -
nachvollziehbar -
angenommen, dass die von dem [X.] ausgehenden Umweltgefahren jedenfalls ab Ende der neunziger Jahre in [X.] bekannt gewesen seien und dass ein [X.]erufsfeuerwehrmann wie der Einsatzleiter die vorgenannte Gesetzgebung habe kennen müssen. Sie ha-be für ihn Anlass zur [X.]eschäftigung mit den dadurch aufgezeigten Umweltge-fahren des [X.]s sein müssen. Eine Konfrontation des [X.] mit dem Vortrag der [X.] zu den von ihr erörterten Veröffentlichun-gen und die hierzu notwendige Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung waren daher nicht geboten.

4.
Schließlich hat das [X.]erufungsgericht zutreffend erkannt, dass dem [X.] -
und damit auch der [X.] -
kein Haftungsprivileg im Sinne von §
680 [X.]G[X.] dahingehend zugutekommt, dass seine Einstandspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt ist.

aa) Im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs aus § 839 Abs. 1 [X.]G[X.] gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 276 [X.]G[X.] (Senatsurteil vom 20. Februar 1992

-
III [X.], [X.]Z 117, 240, 249), so dass grundsätzlich jeglicher Grad von Fahrlässigkeit die
Haftung wegen einer Amtspflichtverletzung begründet.

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-

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-

Allerdings hat gemäß § 680 [X.]G[X.] bei einer Geschäftsführung ohne Auf-trag der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohen-den dringenden Gefahr bezweckt. Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn die Voraussetzungen des § 680 [X.]G[X.] erfüllt sind, auch für einen Anspruch aus §
823 [X.]G[X.] ([X.], Urteil vom 30. November 1971 -
VI [X.], NJW 1972, 475; [X.], VersR
1984, 758). Ob sie in diesem Fall (unmittelbar) auch für einen Amtshaftungsanspruch aus §
839 [X.]G[X.] gilt, kann vorliegend schon deshalb dahinstehen, weil die Voraussetzungen einer (öffentlich-rechtlichen) Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von §§ 677, 680 [X.]G[X.] nicht festgestellt sind. Das [X.]erufungsgericht hat daraus folgende Ansprüche vielmehr -
von der Revision unbeanstandet -
ausdrücklich offen gelassen (S. 27 der Entschei-dungsgründe).

bb) Eine danach allein in [X.]etracht kommende analoge Anwendung des [X.] gemäß § 680 [X.]G[X.] auf den Amtshaftungsanspruch der Klä-gerin aus § 839 [X.]G[X.] ist vorliegend zu verneinen.

Ob die Haftungsbeschränkung des § 680 [X.]G[X.] zugunsten sogenannter professioneller Nothelfer -
insbesondere Notärzte, Rettungssanitäter, [X.]erg-wacht und Feuerwehr -
gilt, ist bereits für den unmittelbaren [X.] dieser Vorschrift umstritten. Der [X.]undesgerichtshof hat diese Frage bis-lang offen gelassen ([X.], Urteil vom 24. Oktober 1974 -
VII ZR 223/72, [X.]Z 63, 167, 175).

(1) Teilweise wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, auch dem be-ruflichen Nothelfer sei das Haftungsprivileg des § 680 [X.]G[X.] zubilligen (NK-[X.]G[X.]/
[X.], 3. Aufl., § 680 Rn. 3 [ausdrücklich auch für Amtshaftungsansprüche]; 48
49
50
51
-

23

-

[X.]eckOK-[X.]G[X.]/[X.], [X.]G[X.], § 680 Rn. 2 [Stand: 1. November
2017]; Zimmer-mann/[X.], [X.], 1100, 1103; [X.], NJW 1982, 2089, 2093; Timmer-brink, [X.]ADK-Information 1996, 13; einschränkend [X.]/[X.], [X.]G[X.], 13. Aufl., § 680 Rn. 3). Der besonderen Stellung des [X.] soll dieser An-sicht zufolge durch eine am Einzelfall ausgerichtete sowie nach [X.]erufs-
und Tätigkeitsfeldern differenzierende Fahrlässigkeitsprüfung Rechnung getragen werden (Zimmermann/[X.] aaO; [X.] aaO).

(2) Dagegen wird überwiegend eine Anwendbarkeit des [X.] aus § 680 [X.]G[X.] in Fällen der Gefahrenabwehr durch professionelle [X.] verneint ([X.], [X.], 1883, 1885; für die Gefahrenabwehr durch [X.]ehörden und Amtspersonen: [X.]eckOGK/[X.], [X.]G[X.], §
680 Rn. 21 [Stand: 1. Oktober 2017]; für die Gefahrenabwehr durch die Feuerwehr: [X.], Die Geschäftsführung ohne Auftrag, S. 283 f; für den [X.]ereich des staatlich organisierten Rettungsdienstes:
[X.], Die "entgeltliche" [X.], S. 259; verneinend auch MüKo[X.]G[X.]/[X.], 7. Aufl., §
680 Rn. 9;
Staudinger/[X.]ergmann, [X.]G[X.],
Neubearbeitung 2015, §
680 Rn.
15; [X.]/[X.]euthin, [X.]G[X.], 13. Aufl., § 680 Rn. 5;
Palandt/Sprau, [X.]G[X.], 77. Aufl., §
680 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.]G[X.], 16. Aufl., §
680 Rn. 1; [X.] in jurisPK-[X.]G[X.], 8. Aufl., § 680 Rn. 7;
[X.]/[X.], [X.]G[X.], 15. Aufl., §
680 Rn. 2;
Roth, [X.], 2814, 2816). Die entsprechende teleologische Reduktion des [X.] von § 680 [X.]G[X.] wird vor allem damit begründet, dass es wi-dersprüchlich sei, einem solchen -
in der
Regel auch haftpflichtversicherten -
Geschäftsführer Aufwendungsersatz gemäß § 683 Satz 1 [X.]G[X.] in Gestalt der üblichen Vergütung zu gewähren (vgl. zu diesem Anspruch [X.], Urteil vom 26.
Januar 2005 -
VIII ZR 66/04, NJW-RR 2005, 639, 641 mwN) und ihn ande-rerseits nicht mit dem gewöhnlichen Haftungsrisiko nach § 276 [X.]G[X.] zu belas-ten.
52
-

24

-

(3) Für die im Streitfall in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgte Gefahrenabwehr, das heißt im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch aus §
839 Abs. 1 [X.]G[X.], schließt sich der Senat der letztgenannten Auffassung an. Der eingeschränkte Haftungsmaßstab des § 680 [X.]G[X.] findet jedenfalls in diesem [X.]ereich keine entsprechende Anwendung.

(a) Es fehlt bereits an der für eine Analogie erforderlichen [X.] der zu
beurteilenden Sachverhalte (vgl. hierzu z.[X.]. [X.], Urteil vom 16. Juli 2003
-
VIII ZR 274/02, [X.]Z 155, 380, 389 f mwN).

Nach Sinn und Zweck von § 680 [X.]G[X.] soll der potentielle Geschäftsfüh-rer in Augenblicken dringender Gefahr zur Hilfeleistung ermutigt werden, weil dies auch im allgemeinen Interesse erwünscht und nach § 323c StG[X.] unter Umständen sogar gefordert ist. Die Vorschrift des § 680 [X.]G[X.] will also denjeni-gen schützen und in gewissem Umfang vor eigenen Verlusten bewahren, der sich zu spontaner Hilfe entschließt. Sie berücksichtigt, dass wegen der in Ge-fahrensituationen geforderten schnellen Entscheidung ein ruhiges und überleg-tes Abwägen ausgeschlossen ist und es sehr leicht zu einem Sichvergreifen in den Mitteln der Hilfe kommen kann ([X.], Urteile vom 17. Februar 1972
-
II ZR 46/70, juris
Rn. 11;
vom 30. November 1971 aaO [X.] und vom 16. März 1965 -
VI [X.], [X.]Z 43, 188, 194; vgl. bereits Mugdan
II S. 479).

Diese Situation entspricht nicht derjenigen von Amtsträgern, zu deren öffentlich-rechtlicher Pflicht die "berufsmäßige" Abwehr einer dringenden Ge-fahr für Einzelne oder die Allgemeinheit gehört (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 FwG [X.]W
zur gesetzlichen Aufgabe der von der [X.] unterhaltenen Feuerwehr). Die genannten Amtsträger sind auf die mit der Gefahrenabwehr häufig verbunde-nen Noteinsätze typischerweise vorbereitet und können auf entsprechende Er-53
54
55
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-

25

-

fahrungen aus dem [X.]erufsalltag zurückgreifen, so dass das Risiko eines Fehl-verhaltens deutlich geringer ist als bei zufällig hinzutretenden Personen ([X.] in jurisPK-[X.]G[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO). Zudem hat die hinter der Haftungsbe-schränkung des § 680 [X.]G[X.] stehende Erwägung, den [X.] in einer Not-situation eingreifenden Helfer vor eigenen Verlusten zu bewahren, in Fällen der Gefahrenabwehr
durch [X.]ehörden deutlich weniger Gewicht. Die [X.] Gemeinden als Aufgabenträger der Feuerwehr (§
3 Abs. 1 Satz 1 FwG [X.]W) nehmen am Aufkommen der zweckgebundenen Feuerschutz-steuer teil (§ 33 FwG [X.]W). Sie können darüber hinaus bei Einsätzen zur [X.]randbekämpfung unter bestimmten Voraussetzungen Kostenersatz verlangen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 FwG [X.]W). Auch sind die Feuerwehren der [X.] Gemeinden über deren kommunale Haftpflichtversicherung mit-versichert. Angesichts der auf diese
Weise gesicherten Abdeckung der mit Feuerwehreinsätzen verbundenen finanziellen Risiken und Kosten ist der ge-mäß Art. 34 Satz 1 GG in Anspruch zu nehmenden Körperschaft ein höheres Haftungsrisiko zuzumuten als dem privaten, im unmittelbaren [X.] des §
680 [X.]G[X.] handelnden Geschäftsführer (vgl. hierzu auch [X.] aaO).

(b) Das Gesetz enthält auch keine planwidrige Regelungslücke (zu die-ser Voraussetzung einer analogen Gesetzesanwendung vgl. [X.], Urteile vom 16. Juli 2003
aaO
und vom 13. November 2001 -
X [X.], [X.]Z 149, 165, 174). Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, die im Wege der Analogie ausge-füllt werden kann, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde
lie-genden [X.] zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen [X.], unvollständig sein ([X.], Urteil vom 13.
No-vember 2001 aaO). Dies ist im Hinblick auf den Haftungsmaßstab für die in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgende Gefahrenabwehr nicht der Fall.

57
-

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-

Der Anwendungsbereich des § 839 Abs. 1 [X.]G[X.] ist davon geprägt, dass ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab gilt, bei dem es auf die Kenntnisse und Fä-higkeiten ankommt, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteile vom 11. Dezember 1997
-
III [X.], NJW 1998, 1307, 1308 und vom 20. Februar 1992
-
III [X.], [X.]Z 117, 240, 249; jeweils mwN). Mit diesem Grundsatz ist es nicht vereinbar, die [X.] für eine lediglich einfach fahrlässige Amtspflichtverletzung von vorneherein auszuschließen. Das gilt umso mehr, wenn -
wie im [X.]ereich der [X.] organisierten Gefahrenabwehr (z.[X.]. Polizei, Ordnungsbehörden, Notauf-nahmen in Krankenhäusern,
Feuerwehr) -
die betroffene Tätigkeit den [X.] der öffentlich-rechtlich zugewiesenen Aufgaben bildet. Die Revisionserwi-derung weist insofern zu Recht darauf hin, dass das Personal der vorgenannten staatlichen Einrichtungen und Dienste gerade dafür ausgebildet wird, in den drängenden Gefahrenlagen, denen es sich in seinem Tätigkeitsgebiet häufig gegenübersieht, auch unter großem [X.]druck die in [X.]etracht kommenden Handlungsalternativen besonnen gegeneinander abzuwägen und sofort Ent-scheidungen zu treffen. Eine solche Vorgehensweise entspricht den für die Führung des Amtes erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des [X.] als Grundlage des für die Amtshaftung geltenden Sorgfaltsmaßstabs.

Würde dagegen für die gesamte öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr, soweit sie Notsituationen betrifft, ein reduzierter Haftungsmaßstab entspre-chend § 680 [X.]G[X.] gelten, wären bedeutende [X.]ereiche staatlicher Tätigkeit von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgenommen. Eine derartige [X.]sprivilegierung ist weder mit den vorgenannten Grundsätzen der [X.] nach § 839 [X.]G[X.] vereinbar noch ist sie erforderlich. Denn der besonderen Situation eines Noteinsatzes kann -
unter [X.]erücksichtigung der Ausbildung und der Erfahrung des Amtsträgers -
auch im Rahmen der Prüfung des Vorwurfes 58
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-

der einfachen Fahrlässigkeit hinreichend Rechnung getragen werden. Ist die objektiv richtige Handlung für den Amtsträger angesichts der Verhältnisse am Einsatzort und in der Kürze der für die Entscheidungsfindung zur Verfügung stehenden [X.] nicht erkennbar, kann ihm jedenfalls kein [X.] gemacht werden. Unter Umständen liegt bereits keine Amtspflichtverletzung vor (vgl. Senat, Urteil vom 6. Oktober 2016 -
III ZR 140/15, [X.]Z 212, 173 Rn. 46). Einer Absenkung des [X.] bedarf es daher in solchen Fallkons-tellationen öffentlich-rechtlicher Gefahrenabwehr nicht.

[X.]
Remmert

[X.]

Pohl

[X.]öttcher
Vorinstanzen:
LG [X.]aden-[X.]aden, Entscheidung vom 24.07.2014 -
3 [X.] -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.01.2017 -
1 [X.] -

Meta

III ZR 54/17

14.06.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2018, Az. III ZR 54/17 (REWIS RS 2018, 7812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7812

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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M 7 K 14.5426 (VG München)

Kosten eines Feuerwehreinsatzes


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