Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2005, Az. 4 StR 361/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1636

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[X.]/05

vom 27. September 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27. September 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2004 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbe-fohlenen in 51 Fällen, davon in 36 Fällen in Tatein-heit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in weiteren 15 Fällen in Tateinheit mit schwerem se-xuellen Missbrauch von Kindern, schuldig ist,
2. im gesamten Strafausspruch mit den [X.] aufgehoben. I[X.] Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und not-wendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
II[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die übrigen Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugend-schutzkammer zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in 73 Fällen, davon in 36 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in weiteren 37 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Änderung des Schuldspruchs beruht [X.] wie der [X.] in seiner Zuschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat [X.] auf einem Zählfehler des [X.]. Nach den getroffenen Feststellungen ist es im Tatzeitraum Oktober 2000 bis Mai 2001 nicht [X.] wie das [X.] angenom-men hat [X.] zu 37, sondern lediglich zu 15 sexuellen Übergriffen des Angeklag-ten auf seine Adoptivtochter gekommen. Der [X.] hat daher den Schuld-spruch entsprechend abgeändert und den Angeklagten bezüglich der weiteren 22 angeklagten [X.] freigesprochen.
2. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der betroffenen 22 Ein-zelstrafen (jeweils: Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) und zwingt weiterhin zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der [X.] hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatrichter Gele-genheit zu geben, umfassend über die Rechtsfolgen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Selbstanzeige des Angeklagten (vgl. [X.]) und seines - 4 - [X.] (vgl. [X.] oben), zu befinden. Er weist ferner darauf hin, dass bei Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht nur die Gesamtstrafe, sondern auch die Einzelstrafen zu ermäßigen sind (vgl. [X.], 589; 2003, 601). Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanovi

Ernemann

Meta

4 StR 361/05

27.09.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2005, Az. 4 StR 361/05 (REWIS RS 2005, 1636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1636

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