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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:
18. Februar 2014
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §§ 328, 839 A; GG Art. 34
a)
Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstre[X.]kung des in einem Ver-kehrszei[X.]hen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme ei-nen privaten Unternehmer mit dem Abs[X.]hleppen eines verbotswidrig gepark-ten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der
Dur[X.]hführung des Ab-s[X.]hleppauftrages hoheitli[X.]h tätig.
b)
Dur[X.]h das Abs[X.]hleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hes Verwahrungsverhältnis begründet, auf das die §§
276, 278, 280 ff. [X.] entspre[X.]hend anzuwenden sind.
[X.])
Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist in einer sol[X.]hen Fallkonstellation ni[X.]ht in den S[X.]hutzberei[X.]h des zwis[X.]hen dem Verwaltungs-träger und dem privaten Unternehmer ges[X.]hlossenen Vertrages über das Abs[X.]hleppen seines Fahrzeugs einbezogen.
[X.], Urteil vom 18. Februar 2014 -
VI [X.] -
LG [X.]
[X.]
-
2
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Der VI.
Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom
18.
Februar 2014
dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], die Ri[X.]hter Well-ner und
Stöhr, die Ri[X.]hterin von [X.] und den Ri[X.]hter Offenlo[X.]h
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1.
Zivilkammer des Landge-ri[X.]hts [X.] vom 27.
Juli 2012 wird auf Kosten des [X.] zurü[X.]kgewiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte betreibt ein Abs[X.]hleppunternehmen. Am 12.
Februar 2011 s[X.]hleppte er im Auftrag der [X.] das vom Kläger verbotswidrig geparkte Fahrzeug ab und stellte es auf dem Parkplatz des Ordnungsamtes ab. Der Klä-ger behauptet, sein Fahrzeug sei bei
dem Abs[X.]hleppvorgang bes[X.]hädigt [X.], wodur[X.]h ihm ein S[X.]haden in Höhe von 3.356,36
auf Ersatz seines S[X.]hadens geri[X.]htete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen [X.]. Mit der vom Landgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
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Ents[X.]heidungsgründe:
I.
Na[X.]h Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts stehen dem Kläger gegen den Beklagten keine S[X.]hadensersatzansprü[X.]he zu. Der Beklagte sei ni[X.]ht passivle-gitimiert, da
gemäß Art.
34 Satz 1 GG
eine Haftungsverlagerung
auf die [X.] eingetreten
sei. Der Beklagte habe bei Dur[X.]hführung der von der [X.] angeordneten Abs[X.]hleppmaßnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öf-fentli[X.]hen Amtes gehandelt. Er
hafte au[X.]h ni[X.]ht aus §
328 [X.] analog. Der zwis[X.]hen der [X.] und dem Beklagten ges[X.]hlossene Vertrag entfalte keine S[X.]hutzwirkung zu Gunsten des [X.]. Es könne offen bleiben,
ob der [X.] na[X.]h dem mit der [X.] ges[X.]hlossenen Vertrag verpfli[X.]htet gewesen sei, eine Hakenlastversi[X.]herung abzus[X.]hließen. Denn au[X.]h dann
könne der Vertrag ni[X.]ht dahingehend ausgelegt werden, dass die Vertragspartner dem
dur[X.]h den Abs[X.]hleppvorgang ges[X.]hädigten [X.] eigene vertragli[X.]he An-sprü[X.]he gegen das Abs[X.]hleppunternehmen hätten einräumen wollen. Die Ver-pfli[X.]htung zum Abs[X.]hluss einer Hakenlastversi[X.]herung diene vielmehr aus-s[X.]hließli[X.]h dem Zwe[X.]k, dem Gläubiger der
Abs[X.]hleppleistung
im Falle der Be-s[X.]hädigung des Fahrzeugs unabhängig von der Solvenz des Vertragspartners den Regress zu ermögli[X.]hen. Der Beklagte hafte au[X.]h ni[X.]ht aus §
7 StVG. Der
behauptete S[X.]haden sei ni[X.]ht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursa[X.]ht worden. Es hätten si[X.]h keine Gefahren des Straßenverkehrs ausgewirkt.
II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung im Er-gebnis stand.
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4
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1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu
Re[X.]ht angenommen, dass deliktis[X.]he Ansprü[X.]he des [X.] gegen den Beklagten wegen der behaupteten Bes[X.]hä-digung seines Fahrzeugs im Rahmen des Abs[X.]hleppvorgangs gemäß Art.
34 Satz 1 GG ausges[X.]hlossen sind.
Der Beklagte handelte
bei der Dur[X.]hführung des ihm von der [X.] erteilten Abs[X.]hleppauftrages in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentli[X.]hen Amtes, so dass die Verantwortli[X.]hkeit für sein etwai-ges Fehlverhalten allein die [X.] trifft.
a) Zieht der [X.] private Unternehmer zur Erfüllung ihm obliegender Aufgaben auf privatre[X.]htli[X.]her Grundlage heran, so hängt
die Qualifikation der Tätigkeit des Unternehmers als hoheitli[X.]h oder ni[X.]ht hoheitli[X.]h von dem
Cha-rakter der wahrgenommenen Aufgabe, der
Sa[X.]hnähe der übertragenen [X.] zu dieser Aufgabe
und dem Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördli[X.]hen Pfli[X.]htenkreis ab.
Je stärker der hoheitli[X.]he Charakter der [X.] in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwis[X.]hen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitli[X.]hen Aufgabe und je begrenzter der Ents[X.]heidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsre[X.]htli[X.]hen Sinne anzusehen. Jedenfalls im Berei[X.]h der [X.] kann si[X.]h der [X.] der Amtshaftung für fehler-haftes Verhalten seiner Bediensteten ni[X.]ht dadur[X.]h entziehen, dass er die Dur[X.]hführung einer von ihm angeordneten Maßnahme dur[X.]h privatre[X.]htli[X.]hen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (vgl. [X.], Urteil
vom
21. Ja-nuar 1993 -
III
ZR 189/91, [X.]Z 121, 161, 165 f.; [X.], [X.], 239; OLG Saarbrü[X.]ken, NJW-RR 2007, 681, 682; [X.], [X.], 268, 269; [X.], Urteil vom 1.
Oktober 2008 -
5 K 3144/07, juris Rn.
25; [X.]/[X.], [X.], Neubearb.
2013, §
839 Rn.
100 f.;
Gei-gel/Kapsa, Der Haftpfli[X.]htprozess, 26. Aufl., Kap.
20 Rn.
12, 31
mwN).
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b) Na[X.]h diesen Grundsätzen handelte der Beklagte bei der Dur[X.]hführung des Abs[X.]hleppauftrages hoheitli[X.]h. Er war für
die [X.] im Rahmen der [X.] als
deren
"Erfüllungsgehilfe" tätig. Seine Beauftragung mit dem Abs[X.]hleppen des unerlaubt geparkten Fahrzeugs des [X.] diente der
Voll-stre[X.]kung
des in dem -
vom Kläger missa[X.]hteten
-
Verkehrszei[X.]hen enthalte-nen Wegfahrgebots
im Wege der Ersatzvornahme
(vgl. BVerwGE 102, 316, 318 f.; [X.], NJW 2010, 1898, 1899 f.; NVwZ-RR 1996, 149; Hessis[X.]her VGH, Urteil vom 17. März 1998 -
11
UE 2393/96, juris; Ham-burgis[X.]hes Oberverwaltungsgeri[X.]ht, Urteil vom 19. August 1993 -
Bf [X.] , juris Rn. 29 ff.; [X.], Urteil vom 1.
Oktober 2008 -
5
K 3144/07, juris; [X.], Urteil vom 3. Dezember 2013 -
14
K 2904/13, juris). Hätte die [X.] als Straßenverkehrsbehörde den Abs[X.]hleppvorgang mit eigenen Mitteln dur[X.]hgeführt, so stände der hoheitli[X.]he Charakter der Maßnahme außer [X.]. Deren re[X.]htli[X.]he Beurteilung als Vollstre[X.]kungshandlung kann aber ni[X.]ht davon abhängen, ob die Vollstre[X.]kungsbehörde selbst oder ein Dritter im [X.] die Maßnahme dur[X.]hführt
(vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 1993 -
III
ZR 189/91, [X.]Z 121, 161, 166; [X.], [X.], 239; OLG Saarbrü[X.]ken, NJW-RR 2007, 681, 682; [X.], [X.], 268, 269; [X.], Urteil vom 1.
Oktober 2008
-
5
K 3144/07, juris Rn.
25; [X.]/[X.], aaO; [X.]/Kapsa, aaO).
[X.]) Da der Beklagte hoheitli[X.]h gehandelt hat, trifft die Verantwortli[X.]hkeit für sein etwaiges Fehlverhalten gemäß Art.
34 Satz 1 GG allein die [X.] Die in dieser Bestimmung geregelte Haftungsverlagerung stellt eine befreiende S[X.]huldübernahme kraft Gesetzes dar mit der Folge, dass der Beamte, der sei-ne Amtspfli[X.]ht verletzt hat, persönli[X.]h ni[X.]ht aus unerlaubter Handlung in An-spru[X.]h genommen werden kann (vgl. [X.], Urteile vom 30. Oktober 1986 -
III
ZR 151/85, [X.]Z 99, 62, 63 f.; vom 21. Januar 1993 -
III
ZR 189/91, [X.]Z 121, 161, 163, 167 f.).
6
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6
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2. Die Revision wendet si[X.]h
au[X.]h ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts, wona[X.]h
dem Kläger kein vertragli[X.]her S[X.]hadensersatzan-spru[X.]h gegen den Beklagten aus einem Vertrag mit S[X.]hutzwirkung zu seinen Gunsten zusteht.
Der Kläger ist ni[X.]ht in den S[X.]hutzberei[X.]h des zwis[X.]hen der [X.] und dem Beklagten ges[X.]hlossenen Vertrages über das Abs[X.]hleppen seines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs einbezogen.
a) Neben dem gesetzli[X.]h geregelten Vertrag zu Gunsten Dritter (§
328 [X.]), der für den [X.] einen Anspru[X.]h auf die vereinbarte Leistung begrün-det, hat die Re[X.]htspre[X.]hung den Vertrag mit S[X.]hutzwirkung zu Gunsten Dritter herausgebildet. Er ist dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass der Anspru[X.]h auf die ge-s[X.]huldete
Hauptleistung allein dem Vertragspartner zusteht, der Dritte jedo[X.]h in der Weise in die vertragli[X.]hen Sorgfalts-
und Obhutspfli[X.]hten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragli[X.]he S[X.]hadensersatzansprü[X.]he geltend ma[X.]hen kann (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juni 2004 -
X
ZR 283/02, [X.], 517, 518 f.
mwN). Die Einbeziehung eines [X.] in die S[X.]hutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zwe[X.]k des Vertrages und die erkennba-ren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den [X.] seine Einbe-ziehung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von Treu und Glauben erfordern und eine [X.], für den Vertragsgegner erkennbar,
redli[X.]herweise damit re[X.]hnen kann, dass die ihr ges[X.]huldete Obhut und Fürsorge in glei[X.]hem Maß au[X.]h dem [X.] entgegengebra[X.]ht wird. Dana[X.]h wird ein Dritter nur dann in die aus ei-nem Vertrag folgenden Sorgfalts-
und S[X.]hutzpfli[X.]hten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung na[X.]h dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berüh-rung kommen soll, ein besonderes Interesse des Gläubigers an der Einbezie-hung des [X.] besteht, den Interessen des S[X.]huldners dur[X.]h Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Re[X.]hnung getragen wird und der Dritte s[X.]hutzbedürftig ist (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Oktober 2013 -
III
ZR 82/11, 8
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7
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juris Rn.
12 mwN; MüKo[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
328 Rn.
177
ff.; Pa-landt/[X.], [X.], 73. Auflage, § 328 Rn.
13 ff., jeweils mwN).
b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall ni[X.]ht erfüllt. Dabei
kann da-hingestellt bleiben, ob die [X.] ein besonderes Interesse an der Einbezie-hung des [X.] in den S[X.]hutzberei[X.]h des mit dem Beklagten abges[X.]hlosse-nen Vertrags hatte. Denn es fehlt jedenfalls an der erforderli[X.]hen S[X.]hutzbedürf-tigkeit.
aa) Damit die Haftung des S[X.]huldners ni[X.]ht unkalkulierbar ausgedehnt wird, sind an die Einbeziehung von [X.] in den vertragli[X.]hen S[X.]hutz strenge Anforderungen zu stellen. An der Ausdehnung des Vertragss[X.]hutzes muss na[X.]h Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte andernfalls ni[X.]ht ausrei[X.]hend ges[X.]hützt wäre
(vgl. [X.], Urteile
vom 15. Februar 1978 -
VIII
ZR 47/77, [X.]Z 70, 327, 329 f.; vom 2. Juli 1996 -
X
ZR 104/94, [X.]Z 133, 168, 173 f., 176; MüKo[X.]/[X.], aaO, Rn.
185; [X.]/[X.], aaO, Rn.
18, jeweils mwN). Eine
Einbeziehung des [X.] ist
deshalb regelmäßig zu verneinen, wenn ihm
eigene vertragli[X.]he Ansprü[X.]he zustehen, die denselben oder zumindest einen glei[X.]hwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprü[X.]he, die er auf dem Weg über die Einbeziehung in den S[X.]hutzberei[X.]h eines zwi-s[X.]hen anderen ges[X.]hlossenen Vertrages dur[X.]hsetzen will (vgl. [X.], Urteile vom 15.
Februar 1978 -
VIII
ZR 47/77, [X.]Z 70, 327, 330; vom 2.
Juli 1996 -
X
ZR 104/94, [X.]Z 133, 168, 173 f., 176; vom 8.
Juni 2004 -
X
ZR 283/02, [X.], 517, 519.;
MüKo[X.]/[X.], aaO,
Rn.
185;
[X.]/[X.], aaO, Rn.
16, 18, jeweils mwN).
Soweit dem Senatsurteil vom 11. Juli 1978 ([X.], [X.], 1070, 1071) insoweit anderes zu entnehmen sein soll-te, wird daran ni[X.]ht festgehalten.
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bb) Na[X.]h diesen Grundsätzen ist der Kläger ni[X.]ht s[X.]hutzbedürftig. Denn ihm steht gegen die [X.] neben
seinem Amtshaftungsanspru[X.]h ein S[X.]ha-densersatzanspru[X.]h aus einem
dur[X.]h den Abs[X.]hleppvorgang begründeten öf-fentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Verwahrungsverhältnis
zu, dur[X.]h den sein Ersatzinteresse vollumfängli[X.]h abgede[X.]kt wird.
(1) Ein öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hes Verwahrungsverhältnis entsteht
u.a. dadur[X.]h, dass ein Verwaltungsträger bei Wahrnehmung einer öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Aufgabe eine fremde bewegli[X.]he Sa[X.]he in Besitz nimmt und den Bere[X.]htigten von Einwirkungen auss[X.]hließt, insbesondere an eigenen Si[X.]he-rungs-
und Obhutsmaßnahmen hindert. Anders als im Privatre[X.]ht entsteht das Re[X.]htsverhältnis bei Eintritt dieses Tatbestandes automatis[X.]h; eines Vertrages bedarf
es ni[X.]ht. An die Stelle der [X.] treten öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Maßnahmen (vgl. [X.], Urteile
vom 21. November 1974 -
III
ZR 128/72, [X.] 1975, 213; vom 5. Oktober 1989 -
III
ZR 126/88, [X.], 207, 208; Hessis[X.]her VGH, [X.], 655, 656; MüKo[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
688 Rn.
59).
Ein öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hes Verwahrungsverhältnis wird
insbesondere dur[X.]h das Abs[X.]hleppen eines verbotswidrig geparkten oder ver-unfallten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme begründet (vgl. Hessis[X.]her VGH, Urteil vom 17. März 1998 -
11 UE 2393/96, juris
Rn.
29;
[X.], 655, 656; [X.], Urteil vom 1. Oktober 2008 -
5
K 3144/07, juris
Rn.
25; [X.]/[X.], [X.]shaftungsre[X.]ht, 6.
Aufl., S.
406; Medi[X.]us, [X.] 1967, 63, 64; [X.]/Wa[X.]ke/[X.]/[X.], Gefahrenabwehr, 9.
Aufl., [X.]; [X.]/S[X.]henke, VwGO, 19.
Aufl., §
40 Rn.
65). Dies gilt au[X.]h dann, wenn si[X.]h die Behörde zur Dur[X.]hführung des Abs[X.]hleppvorgangs der Hilfe eines Privaten bedient (vgl. [X.], Urteil vom 9. April 1987 -
III
ZR 3/86, NJW 1987, 2573, 2574, insoweit in [X.]Z 100, 335 ni[X.]ht abgedru[X.]kt; [X.]/S[X.]henke, aaO).
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(2) Auf das öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Verwahrungsverhältnis sind die bürger-li[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Verwahrungsvors[X.]hriften der §§
688 ff. [X.] sowie die für [X.] bestehenden Bestimmungen entspre[X.]hend anzuwenden. Bei einer Bes[X.]hädigung der Sa[X.]he gelten insbesondere die §§
276, 278 sowie die §§ 280 ff. [X.] analog (vgl. [X.], Urteile vom 12. April 1951 -
III
ZR 87/50, [X.]Z 1, 369, 383; vom 18. Oktober 1973 -
III
ZR 192/71, [X.], 191, 192; vom 5.
März 1987 -
III
ZR 265/85, [X.], 768, 769; vom 5. Oktober 1989 -
III
ZR 126/88, [X.], 207, 208; [X.], [X.], 655, 656; MüKo[X.]/[X.], §
688 Rn.
63 f.; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2006, Vorbem.
zu §§
688 ff. Rn.
54; Medi[X.]us, [X.] 1967, 63, 64). Der [X.] hat daher für s[X.]huldhafte Pfli[X.]htverletzungen -
au[X.]h
seines Erfül-lungsgehilfen
-
einzustehen und S[X.]hadensersatz zu leisten, wobei ihm im Ge-gensatz zur Amtshaftung die Beweislast für fehlendes Vers[X.]hulden obliegt.
3. Zutreffend und von der Revision ni[X.]ht angegriffen hat das Berufungs-geri[X.]ht au[X.]h eine Haftung des Beklagten aus §
7 Abs.
1 StVG verneint. Da das Fahrzeug des [X.] auf den Abs[X.]hleppwagen gehoben und auf diesem ab-transportiert worden ist, bilden beide Fahrzeuge jedenfalls
eine
Betriebseinheit
(vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 1962 -
VI
ZR 4/62, [X.], 47, 48; vom 11. Juli 1978 -
VI
ZR 138/76, [X.], 1070, 1071; [X.] in Hent-s[X.]hel/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsre[X.]ht, 42.
Aufl., §
7 StVG Rn.
8). Die Haf-tung des Halters aus §
7 Abs.
1 StVG erstre[X.]kt si[X.]h aber ni[X.]ht auf S[X.]häden an dem gehaltenen oder dem mit diesem eine Betriebseinheit bildenden Fahrzeug
(vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 -
VI
ZR 288/09, [X.]Z 187, 379 Rn.
11; [X.]/Fad, Unfallhaftpfli[X.]htre[X.]ht, 16.
Aufl., Kap.
17 Rn.
17; [X.], Haftungsre[X.]ht des Straßenverkehrs, 4.
Aufl., §
3 Rn.
252; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Janker, Straßenverkehrsre[X.]ht, 22.
Aufl., §
8
StVG
Rn.
14).
14
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10
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4. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Galke
Wellner
Stöhr
von [X.]
Offenlo[X.]h
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 20.01.2012 -
3 C 392/11 -
LG [X.], Ents[X.]heidung vom 27.07.2012 -
1 S 19/12 -
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Meta
18.02.2014
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. VI ZR 383/12 (REWIS RS 2014, 7823)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7823
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 383/12 (Bundesgerichtshof)
Haftung für Abschleppschäden: Abschleppen eines Falschparkers durch privaten Unternehmer im Wege der Ersatzvornahme
11 U 65/00 (Oberlandesgericht Hamm)
I-20 U 1/03 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
I ZR 83/03 (Bundesgerichtshof)
V ZR 229/13 (Bundesgerichtshof)
Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs: Höhe der erstattungsfähigen Kosten