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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:070420B4STR555.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 555/19
vom
7. April 2020
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April
2020 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29.
April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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2
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Ergänzend zum Verwerfungsantrag des [X.] ist an-zumerken:
Mit der strafschärfenden Berücksichtigung der Verurteilung des Ange-klagten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen hat das [X.] gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 [X.] verstoßen, weil zum Zeitpunkt des Urteilserlasses die Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1a [X.] bereits abgelau-fen war. Angesichts der von der [X.] in mehrfacher Hinsicht selbst vorgenommenen Relativierung ihrer strafzumessungsrechtlichen Bewertung sowie des Umstands, dass die verhängten Einzelstrafen die Mindeststrafe des §
260 Abs.
1 StGB jeweils nur um drei bzw. sechs Monate übersteigen, schließt der Senat aus, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler be-ruht.
Soweit das [X.] im Rahmen der Einziehungsentscheidung rechtlich unzutreffend eine gesamtschuldnerische Haftung auch mit den an den abgeurteilten Hehlereitaten nicht beteiligten Vortätern angenommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Bartel
Rommel
Vorinstanz:
Meta
07.04.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2020, Az. 4 StR 555/19 (REWIS RS 2020, 11696)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11696
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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