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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 382/15
vom
30. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. September 2015
be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1.
Juni 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:
Die vom [X.] getroffene Verfallsanordnung kann bestehen bleiben. Zwar liegen
anders als vom [X.] angenommen
die Voraussetzun-gen von §
73 StGB nicht vor. Die Anordnung des Verfalls betreffend das aus anderen
früheren
Betäubungsmittelstraftaten herrührenden Geldes ist [X.] gemäß §
33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m.
§ 73d Abs.
1 StGB
gerechtfertigt (vgl. [X.], Urteil vom 4. August 2010
5
StR 184/10, [X.], 385 mwN).
Sander
Dölp
König
Bellay
Feilcke
Meta
30.09.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2015, Az. 5 StR 382/15 (REWIS RS 2015, 4653)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4653
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