Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2015, Az. 5 StR 382/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4653

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 382/15
vom
30. September 2015
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. September 2015
be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1.
Juni 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:
Die vom [X.] getroffene Verfallsanordnung kann bestehen bleiben. Zwar liegen

anders als vom [X.] angenommen

die Voraussetzun-gen von §
73 StGB nicht vor. Die Anordnung des Verfalls betreffend das aus anderen

früheren

Betäubungsmittelstraftaten herrührenden Geldes ist [X.] gemäß §
33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m.
§ 73d Abs.
1 StGB
gerechtfertigt (vgl. [X.], Urteil vom 4. August 2010

5
StR 184/10, [X.], 385 mwN).
Sander
Dölp
König

Bellay
Feilcke

Meta

5 StR 382/15

30.09.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2015, Az. 5 StR 382/15 (REWIS RS 2015, 4653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4653

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