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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:100517B5STR174.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 174/17
vom
10. Mai 2017
in der Strafsache
gegen
wegen
Untreue
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. Mai 2017 gemäß §
349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:
Die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB liegen im Fall 4 bereits deshalb nicht vor, weil der Ani-
s-
der vermeintlichen Über-r-antwortung für seine Tat fehlt.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. Mai 2017 war Gegenstand der Bera-tung.
Mutzbauer
Sander
Schneider
Dölp
Mosbacher
Meta
10.05.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2017, Az. 5 StR 174/17 (REWIS RS 2017, 11211)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11211
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