Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.09.2010, Az. 4 CN 2/10

4. Senat | REWIS RS 2010, 3128

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Gegenstand

Auslegungsmaßstab bei uneindeutiger Einordnung als Klarstellungs- oder Einbeziehungssatzung; Abwägung bei Einbeziehungssatzung; Beachtlichkeit eines vollständigen Abwägungsausfalls


Leitsatz

1. Ist nicht eindeutig, ob die Satzung einer Gemeinde eine Klarstellungssatzung nach Nummer 1 oder eine Einbeziehungssatzung nach Nummer 3 des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist, dürfen bei der Auslegung der Satzung die jeweiligen bundesrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Klarstellungssatzung einerseits und einer Einbeziehungssatzung andererseits sowie die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Vorschriften nicht unberücksichtigt bleiben.

2. Der Erlass einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB setzt eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraus.

3. Auch ein vollständiger Abwägungsausfall ist ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne der §§ 214, 215 BauGB. Er führt nicht automatisch dazu, dass das Abwägungsergebnis mit einem Mangel behaftet ist.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der [X.] über die Abgrenzung und Klarstellung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Bereich "Im Sändchen" in Koblenz-[X.].

2

Die Antragstellerin betreibt den [X.]. Der Stadtteil [X.] schließt nordwestlich an das Hafengelände an. In der Ortsrandlage befindet sich die Stichstraße "Im Sändchen". Sie ist auf der dem Hafen abgewandten, nordwestlichen Straßenseite durchgehend bebaut. Die dem Hafen zugewandte Straßenseite ist nur am Anfang und am Ende bebaut; dazwischen liegen acht unbebaute Grundstücke. Die Beigeladene ist Eigentümerin eines dieser Grundstücke.

3

Am 14. Dezember 2007 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin gestützt auf § 34 Abs. 4 Nr. 1 (richtig: § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) und § 10 Abs. 3 BauGB für die genannten Grundstücke die streitgegenständliche Satzung. Sie hat folgenden Wortlaut:

§ 1

Zweck der Satzung

Die Satzung verfolgt den Zweck, dass in ihrem Geltungsbereich die Möglichkeit zur Bebauung gemäß § 34 BauGB eröffnet wird. Hierbei werden gemäß § 34 BauGB ausschließlich nur solche Vorhaben genehmigt, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

§ 2

Geltungsbereich

Die im beigefügten Grundkartenausschnitt gekennzeichneten Flurstücke ... werden in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen. ...

§ 3

In-Kraft-Treten

...

4

Die Antragsgegnerin hat den Beschluss der Satzung am 19. Januar 2008 ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wird auf § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Satzung für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

6

Die Satzung sei keine Abgrenzungs- und Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, sondern eine Einbeziehungssatzung im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Denn es sei ihr Zweck, die Möglichkeit zur Bebauung zu "eröffnen" (§ 1). Dies könne nur durch eine Einbeziehungssatzung geschehen. In § 2 heiße es dementsprechend, die Flurstücke würden in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil "einbezogen". Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankomme, spreche gegen eine Klarstellungssatzung auch, dass wohl kaum davon ausgegangen werden könne, dass das [X.] als Innenbereich anzusehen sei.

7

Ausgehend hiervon sei der Normenkontrollantrag zulässig. Da der Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine Abwägung der privaten und öffentlichen Belange erfordere, erscheine es zumindest möglich, dass die Antragstellerin in ihrem Recht auf abwägungsfehlerfreie Entscheidung ihrer Belange betreffend die Abwehr von Betriebsbeschränkungen infolge heranrückender Wohnbebauung verletzt sei.

8

Der Antrag sei auch begründet. Allerdings sei die Satzung nicht schon deshalb unwirksam, weil die für eine Einbeziehungssatzung vorgesehene Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht stattgefunden habe. Dieser Fehler sei nicht innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht worden. Der Erlass einer Einbeziehungssatzung erfordere jedoch auch eine Abwägung der betroffenen Belange. Soweit das Fehlen einer solchen Abwägung den [X.] als solchen betreffe, wäre dies gegebenenfalls ein beachtlicher Fehler im [X.], der jedoch mangels rechtzeitiger Rüge gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden sein könnte. Dies könne aber letztlich dahingestellt bleiben, da jedenfalls der Totalausfall der vorgesehenen Abwägung entweder deshalb zur Fehlerhaftigkeit einer Einbeziehungssatzung führe, weil eine Satzung nach den allgemeinen Abwägungsgrundsätzen bereits als unwirksam anzusehen sei, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden habe, oder durch einen solchen Totalausfall zumindest das [X.] mit einem derart erheblichen Mangel behaftet sei, der zur Unwirksamkeit der zu Grunde liegenden Satzung führen müsse. Mängel im [X.] seien auf Grund der Neufassung des § 215 Abs. 1 BauGB durch das [X.] Bau nicht mehr Gegenstand der dortigen [X.] und könnten daher auch nicht verfristen.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beigeladenen. Sie macht geltend: Bereits die Umdeutung der Satzung verstoße gegen Bundesrecht. [X.] es sich um eine Klarstellungssatzung, sei der Normenkontrollantrag unzulässig, weil der [X.] der von der Klarstellung betroffenen Grundstücke nicht verändert werde. Gehe man hilfsweise von einer Einbeziehungssatzung aus, verstoße das Urteil gegen Bundesrecht, weil das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, sondern nur abstrakt unterstellt habe, dass der [X.] auf das [X.] von Einfluss gewesen sei. Der [X.] sei auch nicht in der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB gerügt worden.

Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil. Die Antragsgegnerin hat sich zur Revision der Beigeladenen nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist begründet. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat bei der Auslegung der streitgegenständlichen Satzung als Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.] die bei der Abgrenzung zu einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] zu beachtenden bundesrechtlichen Vorgaben verkannt (1.). Bereits aus diesem Grund ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (2.).

1. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat die streitgegenständliche kommunale Satzung als Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.] ausgelegt. [X.]ie Auslegung des irrevisiblen Ortsrechts durch das Berufungsgericht ist als solche für das Revisionsgericht bindend (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). [X.]as Revisionsgericht hat aber zu prüfen, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung des Landesrechts die für die Entscheidung maßgeblichen bundesrechtlichen Maßstäbe zutreffend erkannt und zu Grunde gelegt hat (Urteil vom 21. April 2009 - [X.] 4 C 3.08 - [X.]E 133, 347 Rn. 7 m.w.N.). Für die Auslegung von Ortsrecht gilt insoweit nichts anderes.

Ist nicht eindeutig, ob die Satzung einer [X.] eine Klarstellungssatzung nach Nummer 1 oder eine Einbeziehungssatzung nach Nummer 3 des § 34 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist, dürfen bei der Auslegung der Satzung die jeweiligen bundesrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Klarstellungssatzung einerseits und einer Einbeziehungssatzung andererseits sowie die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Vorschriften nicht unberücksichtigt bleiben.

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] kann die [X.] durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen. [X.]ie [X.] ist hierbei an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen [X.] gebunden; sie ist nicht ermächtigt, planerisch über die Zugehörigkeit von Flächen zum Innenbereich zu entscheiden. In diesem Sinne hat der [X.] die Wirkung einer Klarstellungssatzung als lediglich deklaratorisch bezeichnet (Urteil vom 18. Mai 1990 - [X.] 4 C 37.87 - [X.] 406.11 § 34 [X.] Nr. 135 S. 50). Für den Erlass einer solchen Satzung verlangt das Baugesetzbuch weder eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung noch eine Abwägung der berührten Belange. [X.]ementsprechend muss die [X.] bei Inkraftsetzung einer Klarstellungssatzung nicht gemäß § 215 Abs. 2 [X.] auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung der in § 215 Abs. 1 [X.] genannten Verfahrensvorschriften hinweisen. [X.]ie Rechtsvorschriften, deren Verletzung gemäß § 215 Abs. 1 [X.] unbeachtlich werden kann, sind bei Aufstellung einer Klarstellungssatzung nicht anzuwenden; sie können deshalb auch nicht verletzt sein. Hat die [X.] die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Ergebnis fehlerhaft festgelegt, ist dies ein im gerichtlichen Verfahren stets beachtlicher Rechtsverstoß, der von den [X.] nicht erfasst wird.

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.] kann die [X.] - unter den weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 5 Satz 1 und 4 [X.] - einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (vgl. hierzu Beschluss vom 3. [X.]ezember 2008 - [X.] 4 [X.] 26.08 - BauR 2009, 617). Sie kann Satzungen nach den Nummern 1 und 3 des § 34 Abs. 4 Satz 1 [X.] auch miteinander verbinden (§ 34 Abs. 4 Satz 2 [X.]). [X.]ie Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.] ist ein Vorgang bodenrechtlicher Planung. Sie setzt - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat ([X.], 9) - eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraus (ebenso: [X.], Urteile vom 8. April 2009 - 5 S 1054/08 - [X.] 2009, 793 <794> und vom 27. Juni 2007 - 3 S 128/06 - [X.] 2007, 795 <796>; [X.], Urteil vom 29. Oktober 2008 - 1 N 07.3048 - juris Rn. 17; [X.], Urteil vom 9. November 2005 - 8 C 10463/05 - juris Rn. 21; [X.], Urteil vom 20. November 2003 - 3 N 2380/02 - juris Rn. 16, 23; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Auflage 2009, § 34 Rn. 72; [X.], in: [X.], [X.], § 34 Rn. 110, 128; [X.], in: [X.], [X.], 7. Auflage 2006, § 34 Rn. 100; im Ergebnis noch offen gelassen: [X.], Beschluss vom 11. Juli 2001 - [X.] 4 [X.] 28.01 - [X.]). [X.]ie im Baugesetzbuch ausdrücklich normierten Voraussetzungen für den Erlass einer Einbeziehungssatzung sind insoweit nicht abschließend; Einbeziehungssatzungen müssen auch mit § 1 [X.], insbesondere mit § 1 Abs. 6 und 7 [X.] vereinbar sein (vgl. BT[X.]rucks 15/2996 [X.]). Vor der Abwägung ist eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 [X.] durchzuführen (§ 34 Abs. 6 Satz 1 [X.]). Bei Inkraftsetzung der Satzung muss die [X.] gemäß § 215 Abs. 2 [X.] auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung der in § 215 Abs. 1 [X.] genannten Vorschriften, insbesondere der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 34 Abs. 6 Satz 1 [X.] und über den [X.], sowie auf die Rechtsfolgen hinweisen. Ein Unterbleiben der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und ein Mangel im [X.] sind im gerichtlichen Verfahren für die Wirksamkeit der Einbeziehungssatzung unbeachtlich, wenn niemand diese Rechtsverstöße gemäß § 215 Abs. 1 [X.] gegenüber der [X.] geltend gemacht hat. [X.]iese Rechtsfolge tritt jedoch nur ein, wenn die durch die Planung betroffenen Bürger bei Bekanntmachung der Satzung auf ihre Rechte so aufmerksam gemacht worden sind, dass sie diese ungeschmälert wahrnehmen konnten; dies setzt voraus, dass der Hinweis nach § 215 Abs. 2 [X.] vollständig und unmissverständlich ist (Beschluss vom 31. Oktober 1989 - [X.] 4 NB 7.89 - [X.] 406.11 § 2a [X.] Nr. 11 S. 9). [X.] ist ein Hinweis auf § 215 Abs. 1 [X.], wenn er - wie hier - mit der Bekanntmachung verbunden ist, dass die [X.] eine allein auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] gestützte Klarstellungssatzung beschlossen hat, denn die Rechtsvorschriften, deren Verletzung gemäß § 215 Abs. 1 [X.] gerügt werden muss, sind bei Erlass einer Klarstellungssatzung - wie dargestellt - nicht anzuwenden. Ein solcher Hinweis ist geeignet, einen Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung der bei Erlass einer Einbeziehungssatzung zu beachtenden Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und über den [X.] gegenüber der [X.] geltend zu machen, so dass ihm im Falle einer Qualifizierung der Satzung als Einbeziehungssatzung Nachteile bei der Rechtsverfolgung entstehen. Hat die [X.] weder die Öffentlichkeit und Behörden beteiligt noch eine Abwägung vorgenommen und ist der Hinweis nach § 215 Abs. 2 [X.] aus den dargelegten Gründen irreführend, kann die Satzung als Einbeziehungssatzung nicht wirksam sein. Bereits das Unterbleiben der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ein für die Wirksamkeit der Satzung beachtlicher Fehler.

[X.]araus folgt für die Abgrenzung zwischen einer Klarstellungs- und einer Einbeziehungssatzung im Wege der Auslegung: Hat eine [X.] - wie hier - ihre Satzung als Klarstellungssatzung bezeichnet, als Rechtsgrundlage ausschließlich die Nummer 1 des § 34 Abs. 4 Satz 1 [X.] benannt, den Satzungsbeschluss mit diesen Angaben ortsüblich bekannt gemacht und hat sie davon abgesehen, das für Einbeziehungssatzungen erforderliche Verfahren durchzuführen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Satzung eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] und keine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.] ist. Insbesondere der Verzicht auf eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und eine Abwägung ist ein starkes Indiz dafür, dass die [X.] die Satzung nicht fehlerhaft bezeichnet hat, sondern tatsächlich eine Klarstellungssatzung erlassen wollte. Wird die Satzung dennoch als Einbeziehungssatzung ausgelegt, kann dies den [X.]n die Wahrnehmung ihrer Satzungsbefugnis nach § 34 Abs. 4 Satz 1 [X.] unangemessen erschweren. Eine solche Auslegung kommt nur unter besonderen Umständen in Betracht, etwa wenn feststeht, dass das [X.] nicht Teil des [X.] ist, die Satzung also auch als Klarstellungssatzung nicht wirksam sein könnte.

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat diese bundesrechtlichen Vorgaben für die Auslegung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 [X.] verkannt. Es hat die Satzung der Antragsgegnerin als Einbeziehungssatzung nach Nummer 3 dieser Vorschrift ausgelegt, ohne zu berücksichtigen, dass eine solche Auslegung bereits aus den dargelegten verfahrensrechtlichen Gründen zwingend zur Unwirksamkeit der Satzung führt. [X.]ie vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründe sind nicht geeignet, ein Abweichen von dem dargelegten [X.] zu rechtfertigen. [X.]ie Formulierungen im [X.], die Satzung solle die Möglichkeit der Bebauung "eröffnen" und die gekennzeichneten Flurstücke in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil "einbeziehen", geben zwar Anlass, die [X.] aufzuwerfen; sie können im vorliegenden Zusammenhang aber auch als Umschreibung der Rechtsfolgen einer normativen Festlegung der [X.]grenze nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] verstanden werden. [X.]ie Einschätzung des [X.], es könne "wohl kaum" davon ausgegangen werden, dass das [X.] als Innenbereich anzusehen sei ([X.]), ist nur vorläufig. Abschließend geklärt hat das Oberverwaltungsgericht diese Frage nicht. [X.]ass die Satzung als Klarstellungssatzung wirksam wäre, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen.

2. [X.]ie erneute Auslegung der Satzung unter Berücksichtigung der dargelegten bundesrechtlichen Vorgaben bleibt dem hierfür zuständigen Oberverwaltungsgericht vorbehalten.

2.1 Sollte es - was nach Aktenlage nahe liegt - zu dem Ergebnis gelangen, dass die Satzung eine Klarstellungssatzung ist, wird es zu prüfen haben, ob der Normenkontrollantrag gegen eine Satzung dieses Inhalts zulässig und begründet ist. Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beigeladenen, der Antragstellerin fehle dann schon deshalb die Antragsbefugnis, jedenfalls aber das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine nur klarstellende Satzung den [X.] der betroffenen Grundstücke nicht verändere (wie hier: [X.], Urteil vom 4. Oktober 2000 - 1 [X.] 683/99 - NVwZ 2001, 1070; offen gelassen: [X.], Urteil vom 30. Oktober 2008 - 15 N 08.1124 - juris Rn. 11). Auch eine Klarstellungssatzung legt die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils - vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung - verbindlich fest. [X.]iejenigen, die befugt wären, eine Baugenehmigung oder einen Bauvorbescheid für ein im [X.] gelegenes Vorhaben anzufechten, sind auch in einem gegen die Klarstellungssatzung gerichteten Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt; die normative Festlegung der Grenze des [X.] dient auch ihrem Schutz. Allein wegen der Möglichkeit, die Baugenehmigungen anzufechten, kann ihnen auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Anderenfalls könnte die Klarstellungssatzung insoweit ihren Zweck nicht erfüllen, das einzelne Baugenehmigungsverfahren vom Streit über die Zugehörigkeit des Baugrundstücks zum Innenbereich zu entlasten (Urteil vom 18. Mai 1990 a.a.[X.] f.). Kann die Antragstellerin geltend machen, dass eine Wohnbebauung des [X.]s möglicherweise nicht die gebotene Rücksicht auf den von ihr betriebenen [X.] nimmt und ist der Antrag hiernach zulässig, hängt die Wirksamkeit der Satzung davon ab, ob das [X.] noch als Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils [X.] angesehen werden kann.

2.2 Sollte das Oberverwaltungsgericht die Satzung erneut als Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.] auslegen, wäre sie unwirksam. [X.]as ergibt sich allerdings nicht aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen. [X.]ie Auffassung des [X.], ein vollständiger Ausfall der erforderlichen Abwägung führe stets zur Unwirksamkeit der Satzung und zwar entweder nach allgemeinen Abwägungsgrundsätzen oder weil jedenfalls das [X.] mit einem erheblichen Mangel behaftet sei, ist mit § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 [X.] nicht vereinbar.

[X.]ie [X.] unterscheiden zwischen Mängeln im [X.] und Mängeln im [X.] (grundlegend Urteil vom 5. Juli 1974 - [X.] 4 C 50.72 - [X.]E 45, 309 <312 ff.>). Mängel im [X.] sind nur unter den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 214 Abs. 3 Satz 2 [X.] genannten Voraussetzungen beachtlich. Nach beiden Vorschriften muss der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein. Ein hiernach beachtlicher Mangel des [X.]s muss innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der [X.] unter [X.]arlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sein; anderenfalls wird er, wenn bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist, gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 [X.] unbeachtlich. Ein Mangel im [X.] ist demgegenüber stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans (Beschluss vom 16. März 2010 - [X.] 4 [X.] 66.09 - BauR 2010, 1034 Rn. 31).

Auch ein vollständiger [X.] ist ein Mangel im [X.] im Sinne der §§ 214, 215 [X.] (Stock, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 214 Rn. 39 f. und Rn. 139; [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], § 214 Rn. 61). [X.]ass ein Fehler im [X.] vorliegt, wenn die [X.] im Bebauungsplan objektiv etwas anderes festgesetzt hat, als sie festsetzen wollte, und der Inhalt des Plans deshalb nicht von einer darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist, hat der [X.] bereits entschieden (Urteil vom 18. März 2004 - [X.] 4 CN 4.03 - [X.]E 120, 239 <245>). Einen allgemeinen Grundsatz, dass ein vollständiger [X.] unabhängig von den [X.] stets zur Unwirksamkeit der Satzung führt, gibt es nicht. Ein [X.] muss auch nicht - wie das Oberverwaltungsgericht alternativ gemeint hat ([X.]) - dazu führen, dass zugleich das [X.] mit einem Mangel behaftet ist. [X.]as [X.] ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der [X.] damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 [X.] auf das [X.] "von Einfluss" gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BT[X.]rucks 15/2250 S. 65; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2009, § 215 Rn. 13). [X.]ie Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (Beschluss vom 25. Februar 1997 - [X.] 4 NB 40.96 - [X.] 406.11 § 215 [X.] Nr. 9 S. 23). Ob dies der Fall ist, wenn das [X.] in den Ortsteil [X.] einbezogen wird, hat das Oberverwaltungsgericht nicht geprüft; es meinte, dass ein [X.] von Rechts wegen zur Unwirksamkeit der Satzung führe.

Wie bereits dargelegt, wäre die Satzung als Einbeziehungssatzung aber jedenfalls unwirksam, weil das Fehlen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] beachtlicher Fehler wäre und dieser Fehler im vorliegenden Fall nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] unbeachtlich werden könnte. [X.]enn der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis nach § 215 Abs. 2 [X.] wäre insoweit - wie dargestellt - irreführend, weil die Antragsgegnerin zugleich bekannt gemacht hat, sie habe die streitgegenständliche Satzung als Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] beschlossen.

Meta

4 CN 2/10

22.09.2010

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: CN

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 12. August 2009, Az: 1 C 11373/08, Urteil

§ 13 Abs 2 S 1 Nr 2 BauGB, § 13 Abs 2 S 1 Nr 3 BauGB, § 34 Abs 4 S 1 Nr 1 BauGB, § 34 Abs 4 S 1 Nr 3 BauGB, § 34 Abs 6 S 1 BauGB, § 214 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 214 Abs 1 S 1 Nr 2 BauGB, § 214 Abs 3 S 2 BauGB, § 215 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 215 Abs 1 Nr 3 BauGB, § 215 Abs 2 BauGB, § 47 Abs 2 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.09.2010, Az. 4 CN 2/10 (REWIS RS 2010, 3128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3128

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

3 K 6/14

15 N 16.1840

15 N 13.972

AN 9 K 13.02100

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