Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.11.2020, Az. XII ZB 394/20

12. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1154

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Gegenstand

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde in einer Betreuungssache: Anfechtung der Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses des erstinstanzlichen Gerichts


Leitsatz

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des erstinstanzlichen Gerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens dorthin zurückzugeben, stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Für den unter einem hirnorganischen Psychosyndrom und einer Alkoholkrankheit leidenden Betroffenen ist seit dem [X.] eine Betreuung für alle Angelegenheiten eingerichtet, die berufsmäßig durch die Beteiligte zu 2 als Betreuerin und den Beteiligten zu 3 als Ersatzbetreuer geführt wird.

2

Das Amtsgericht hat die Betreuung im bisherigen Umfang verlängert und die Beteiligten zu 2 und 3 erneut zu Berufsbetreuern für den Betroffenen bestellt. Hiergegen hat sich die Betreuungsbehörde (Beteiligte zu 1) mit ihrer auf die [X.] beschränkten Beschwerde gewendet, weil sie die beiden Betreuer für ungeeignet für die Betreuung suchtkranker Personen hält. Das Amtsgericht hat eine Abhilfe abgelehnt und die Beschwerde dem [X.] vorgelegt. Das [X.] hat den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil sich das Amtsgericht nicht ausreichend mit dem Beschwerdevorbringen der Betreuungsbehörde auseinandergesetzt habe. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe begehrt.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und hat somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Abs. 1 ZPO).

4

1. Der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG unterliegen nur Endentscheidungen des [X.], mit denen der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ganz oder teilweise erledigt wird (vgl. [X.]/[X.] FamFG 20. Aufl. § 70 Rn. 12; Prütting/[X.]/[X.] FamFG 5. Aufl. § 70 Rn. 2; [X.]/Feskorn ZPO 33. Aufl. § 70 FamFG Rn. 2). Dies ist dann der Fall, wenn und soweit das Beschwerdegericht über eine unzulässige oder unbegründete Beschwerde entscheidet oder im Falle einer begründeten Beschwerde eine eigene Sachentscheidung trifft (§ 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Bei einer begründeten Beschwerde ist eine der Rechtsbeschwerde unterliegende Endentscheidung auch dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht ausnahmsweise von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Sache unter den Voraussetzungen von § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen (vgl. bereits BayObLG FamRZ 1985, 837, 838; vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - [X.] 305/16 - FamRZ 2017, 549 Rn. 4 f.). Demgegenüber ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG bezüglich anderer Entscheidungen als Endentscheidungen ausgeschlossen. Denn bereits aus systematischen Gründen kann die Rechtsbeschwerde nicht in einem weiteren Umfang eröffnet sein als die Erstbeschwerde, die nach § 58 FamFG nur gegen Endentscheidungen stattfindet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - [X.] 451/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] FamFG 3. Aufl. § 70 Rn. 5).

5

2. Gemessen daran findet eine Rechtsbeschwerde - entgegen der in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung - im vorliegenden Fall nicht statt.

6

Die angefochtene Entscheidung des [X.] beschränkt sich auf die Aufhebung des erstinstanzlichen Nichtabhilfe- und [X.]. Die Nichtabhilfeentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts stellt lediglich eine Zwischenentscheidung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dar, die nicht isoliert mit der Beschwerde nach § 58 FamFG angegriffen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2020 - [X.] 243/19 - juris Rn. 12). Dann kann auch die Entscheidung des [X.], den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung des [X.] an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, keinem (weiteren) Rechtsmittel unterliegen. Auch wenn diese Verfahrensweise durch das Beschwerdegericht nach einer verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf eine entsprechende Anwendung von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG gestützt wird (vgl. [X.] FamRZ 2017, 1974; OLG Düsseldorf Beschluss vom 13. August 2014 - 3 [X.] - juris Rn. 30; [X.] Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 3 Wx 5/12 - juris Rn. 28; [X.]/Sternal FamFG 20. Aufl. § 68 Rn. 34 mwN), handelt es sich bei einer solchen Entscheidung des [X.] nicht um eine Endentscheidung im Sinne von § 69 FamFG. Denn die bloße Aufhebung des Nichtabhilfe- und [X.] berührt den Bestand der erstinstanzlichen Entscheidung über den Verfahrensgegenstand - hier: die Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung und die Bestellung der Beteiligten zu 2 und 3 zu Betreuern - nicht.

III.

7

Da das Rechtsmittel unstatthaft ist, kann mangels hinreichender Erfolgsaussichten der mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigten Rechtsverfolgung keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden (§ 76 FamFG iVm § 114 ZPO).

Dose     

      

[X.]     

      

Günter

      

Nedden-Boeger     

      

Botur     

      

Meta

XII ZB 394/20

25.11.2020

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Regensburg, 20. August 2020, Az: 52 T 76/20

§ 69 FamFG, § 70 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.11.2020, Az. XII ZB 394/20 (REWIS RS 2020, 1154)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 183-184 REWIS RS 2020, 1154

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