Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2007, Az. V ZR 260/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3256

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 22. Juni 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 139; ZGB/[X.] § 45 Abs. 3 a) Die Verpflichtung zum Rückverkauf eines Grundstücks war nach ZGB/[X.] zuläs-sig. b) Eine unbefristete Rückverkaufsverpflichtung ist bei Verkäufen nach dem [X.] jedenfalls mit der Maßgabe wirksam, dass der [X.] innerhalb von 30 Jahren geltend gemacht werden kann. [X.], Urt. v. 22. Juni 2007 - [X.]/06 - [X.] LG [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 26. Oktober 2006 aufgehoben. Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 31. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der [X.] und ihrem verstorbenen, von der [X.] allein beerb-ten Ehemann gehörte ein Wohnhaus auf einem volkseigenen Grundstück im Ostteil von [X.], an dem ihnen ein Nutzungsrecht verliehen worden war. Laut notariellem [X.] vom 7. Juni 1990 kauften sie vom Magistrat von [X.] für [X.]/[X.] das Grundstück auf der Grundlage des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157, [X.], [X.]) hinzu. Der [X.] enthält u.a. folgende Bestimmung: 1 "Die Erwerber verpflichten sich, das Grundstück nicht zu [X.]. Im [X.] muss das Grundstück dem Magistrat von - 3 - [X.] zum Rückkauf angeboten werden, zu den jetzigen Ver-tragsbedingungen. –" Der Kaufvertrag wurde am 28. November 1990 im Grundbuch vollzogen. Nach dem Tod ihres Ehemannes verkaufte die Beklagte am 12. Dezember 2002 das Hausgrundstück an einen [X.], ohne den Kläger hierüber zu unter-richten. Der Kläger verlangt von der [X.] wegen Vereitelung seiner Rech-te aus der genannten [X.]sbestimmung Schadensersatz in Höhe des hälfti-gen [X.], den er mit 32.550 • beziffert. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit seiner von dem [X.] zugelassenen Revision möch-te der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 2 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hält die [X.] für —(form-) unwirksamfi. Sie entspreche nicht der in § 297 ZGB vorgeschriebenen Form. Sie enthalte nämlich nicht die unbedingte und unbefristete Erklärung des Veräußerers und des Erwerbers darüber, dass das Eigentum an dem Grundstück auf den [X.] übergehen soll. Jedenfalls aber sei der [X.] nach § 68 Abs. 1 ZGB nich-tig, weil er gegen das [X.] verstoße. Danach erworbene Grundstü-cke seien veräußerbar gewesen. Die einzige Einschränkung habe in der gesetz-lichen Wartefrist von drei Jahren nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestanden. Weitere Einschränkungen seien unzulässig gewesen. Jedenfalls aber habe das [X.] darauf gezielt, einen möglichen Weiterverkauf zu vereiteln, und 3 - 4 - sei deshalb sittenwidrig. Die Nichtigkeit dieser Rückkaufsklausel beeinträchtige die Wirksamkeit des [X.]es im Übrigen nicht. I[X.] Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 4 1. Dem Kläger steht nach §§ 90 Abs. 3, 93 ZGB, Art. 232 § 1 EG[X.] ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu. Die Beklagte hat die Erfüllung des Anspruchs des [X.] aus der [X.] durch den Weiterverkauf an Dritte schuldhaft unmöglich gemacht. Der dem Kläger zu er-setzende Schaden besteht in dem Kaufpreis, den er bei einem Verkauf des Grundstücks an die Beklagte nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsge-setzes hätte erzielen können. Das ist nach § 68 SachenRBerG der halbe [X.], den der Kläger, von der [X.] unbeanstandet, mit 32.550 • bezif-fert hat. 5 2. Unschädlich ist, dass der [X.] noch namens des früheren Magist-rats von [X.] abgeschlossen worden ist. Dieser Mangel ([X.], Urt. v. 23. Ja-nuar 1997, [X.], [X.] 1997, 379, 380 f) ist durch Art. 231 § 8 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] geheilt worden. 6 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Rückverkaufs-vereinbarung nicht (vollständig) unwirksam. 7 a) Die [X.] ist Teil des notariell beurkundeten Kaufver-trages der Parteien. Sie genügt deshalb der in § 297 Abs. 1 und 2 ZGB be-stimmten Form. 8 - 5 - b) Eine solche Rückverkaufsvereinbarung ist im Zivilgesetzbuch der [X.] zwar nicht vorgesehen. Das stünde ihrer Wirksamkeit nach § 45 Abs. 3 ZGB aber nur entgegen, wenn sie zwingendem Recht oder dem Inhalt und Zweck von Vorschriften des Zivilgesetzbuches in der [X.] zuwiderliefe. Das ist nicht der Fall. [X.]) Ob ein Wiederverkaufsrecht nach dem Modell des § 456 [X.] zuläs-sig wäre, ist zweifelhaft. Nach § 456 Abs. 1 [X.] würde der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das [X.]-recht ausübe, zustande kommen. Im Ergebnis wäre also das Zustandekommen des [X.] durch eine Erklärung des Verkäufers bedingt. Es spricht viel dafür, dass die Bedingung des Kaufs in dieser Weise mit § 297 Abs. 1 Satz 1 ZGB nicht zu vereinbaren und damit unzulässig wäre. Nach dieser Vorschrift bilden nämlich der Kaufvertrag und die Übertragung des Eigentums zu seiner Erfüllung anders als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine untrennbare Ein-heit (sog. Kausalprinzip im Gegensatz zum Abstraktionsprinzip des [X.]). Das könnte dazu führen, dass nicht nur die Übertragung des Eigentums bedin-gungsfeindlich ist, sondern auch der Kaufvertrag selbst. Für diese Annahme spricht die Konstruktion des Vorkaufsrechts in § 307 ZGB ([X.], NJ 1994, 251, 252). Das bedarf aber keiner Vertiefung. Die Parteien haben hier kein [X.]recht nach dem Modell des § 456 [X.] vereinbart. 10 [X.]) Die Parteien haben vielmehr lediglich die Verpflichtung der [X.] vereinbart, über das Grundstück nicht zu verfügen und dem Kläger im Verkaufs-fall den Abschluss eines [X.] anzubieten. Das ist eine Rückver-kaufsverpflichtung, die mit § 297 ZGB in Einklang steht. Sie enthält nämlich we-der eine Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung, die nach dem Zivilgesetz-buch der [X.] mit der Einigung über den Eigentumsübergang verbunden sein 11 - 6 - müsste, noch eine bedingte Einigung über den Eigentumsübergang, die nach dem Zivilgesetzbuch der [X.] nicht zulässig wäre. Dieser soll erst aufgrund des [X.]es erfolgen, dessen Abschluss die Beklagte dem Kläger anbieten soll. Dass eine solche Regelung nach dem Zivilgesetzbuch der [X.] nicht zu [X.] ist, zeigt sich schon an ihrem Vergleich mit dem darin geregelten Vor-kaufsrecht. Die Ausübung des Vorkaufsrechts führt nach § 307 Abs. 2 ZGB, anders als nach § 464 Abs. 2 [X.], nicht zum Abschluss eines Kaufvertrages zwischen dem [X.] und dem Verkäufer. Sie löst nach § 307 Abs. 2 ZGB vielmehr nur die Verpflichtung des Verkäufers aus, die Sache zu den Bedingungen des in Aussicht genommenen [X.]es mit dem [X.] (nur) an den [X.] zu verkaufen. Das Gesetz verwendet zwar die Formulierung, dass der Verkäufer nur noch an den [X.] ver-kaufen dürfe. Ein Verstoß hiergegen führt aber nach § 309 Abs. 1 Satz 1 ZGB nicht zur Unwirksamkeit eines [X.]es zwischen dem Verkäufer und dem [X.], sondern nur dazu, dass der [X.] von dem [X.] die Über-eignung der Sache Zug um Zug gegen Erstattung des gezahlten Kaufpreises verlangen kann. Eine Rückverkaufspflicht führt zu einem konstruktiv im [X.] identischen Ergebnis und widerspricht deshalb tragenden Prinzipien des Zivilgesetzbuches der [X.] nicht. Sie ist nach § 45 Abs. 3 ZGB zulässig. c) [X.] ist auch nicht nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB nichtig, weil sie gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] verstieße. 12 [X.]) Nach dieser Vorschrift muss zwischen dem Ankauf eines Grund-stücks nach dem [X.] und seinem späteren Verkauf ein Zeitraum von drei Jahren liegen. Damit will das [X.]. Anhaltspunkte dafür, dass die für den Verkauf zuständigen Stellen we-der Klauseln zur Absicherung dieser Wartefrist sollten vereinbaren noch [X.] - 7 - liche Maßnahmen zur Verhinderung der Bodenspekulation sollten ergreifen können, sind nicht ersichtlich. Nach dem im Gesetzblatt der [X.] verkündeten Wortlaut enthält die Klausel lediglich einen Mindeststandard, der durch [X.] Maßnahmen überboten werden kann. Dieser Wortlaut weicht allerdings [X.] in diesem Punkt von dem Beschluss der [X.] ab. Am 7. März 1990 hatte sich die [X.] erneut mit dem Entwurf des Ministerrat der [X.] für ein Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 1. März 1990 ([X.]-Drucks. 9/82) und dem Vorschlag einer Fraktion befasst, den in dem Entwurf des [X.] nicht vorgesehenen Verkauf volkseigener Grundstücke ebenfalls zu erlauben (Plenarprotokoll der 18. Tagung der 9. [X.] am 6./7. März 1990 in stenographische Protokolle der [X.] der [X.] S. 542). Sie folgte diesem Antrag mit Einschränkungen und nahm dabei auch einen Änderungsvorschlag des Ministers der Finanzen der [X.] an, der Vorschrift des § 6 Abs. 1 den Satz "Zwischen Kauf und Verkauf muss eine Frist von drei Jahren liegen." anzufügen (Plenarprotokoll [X.]O S. 552). Dieser Unterschied zwischen dem beschlossenen und dem [X.] Wortlaut der Vorschrift ändert in der Sache nichts. [X.]) Mit der Ergänzung des [X.]es um die Möglichkeit eines Ankaufs volkseigener Grundstücke hat die [X.] den Bürgern nicht die Möglichkeit verschaffen wollen, volkseigene Grundstücke durch den späteren Weiterverkauf zu verwerten. Sie hielt im Gegenteil die Ergänzung an sich für unnötig, weil die vorhandenen Nutzungsrechte den Bürgern ausreichende Nut-zungsmöglichkeiten boten. [X.] Motiv für die Ergänzung und ihre Be-schränkung auf Ein- und [X.] war vielmehr die Über-legung, dass die dinglichen Nutzungsrechte angesichts der sich abzeichnenden grundlegenden Veränderungen ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Wert ver-lieren könnten und die Eigentümer oder Inhaber von Ein- und Zweifamilienhäu-14 - 8 - sern durch den Ankauf von Grund und Boden besser abgesichert werden müss-ten. Die Wartefrist ist eingeführt worden, um schon unmittelbar durch das [X.] und unabhängig von der Praxis der für den Verkauf örtlich zuständigen Räte Maßnahmen gegen Bodenspekulationen zu ergreifen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass es mit dieser Wartefrist sein Bewenden haben sollte und zusätzliche Maßnahmen der örtlichen Räte verboten werden sollten, besteht nicht. Die sei-nerzeit schon absehbare, aber schwer einzuschätzende Entwicklung der [X.]e und der begrenzte Zweck der Öffnung des [X.]es für ei-nen Ankauf volkseigener Grundstücke - bewusste Ausklammerung des Ankaufs von Erholungs- und Gewerbegrundstücken im Hinblick auf die [X.] - zeigen, dass diese Regelung als eine Mindestregelung verstanden worden ist, als welche sie später im Gesetzblatt verkündet wurde. Damit scheidet eine Nichtigkeit der Klausel wegen Gesetzesverstoßes aus. d) Die Klausel ist schließlich auch nicht wegen Verstoßes gegen die [X.] nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB nichtig. 15 [X.]) Im Ausgangspunkt richtig geht das Berufungsgericht davon aus, dass für die Anwendung des § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB nicht die Grundsätze der sozialis-tischen Moral, sondern die Grundsätze von Treu und Glauben maßgeblich sind. Bei Abschluss des [X.]es galt § 68 Abs. 1 ZGB zwar noch in seiner Ur-sprungsfassung. Zu diesem Zeitpunkt waren auch weder das Verfas-sungsgrundsätzegesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 299), noch das erste Zivil-rechtsänderungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 524) oder das [X.] vom 21. Juni 1990 (GBl. I S. 331) zu dem [X.] über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und [X.] vom 18. Mai 1990 verkündet. Die Ratifikation des zuletzt genannten [X.]es war zu diesem Zeitpunkt aber bereits eingeleitet und verlangte jedenfalls von den st[X.]tlichen Stellen, alles zu 16 - 9 - unterlassen, was den Erfolg der Ratifikation in Frage stellen könnte. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, Nr. [X.] des Gemeinsamen Protokolls über [X.] zu jenem [X.] auf Verträge und [X.]sklauseln anzuwenden, die in der Ratifikationsphase abgeschlossen wurden und über das Inkrafttreten jenes [X.]es hinaus am 1. Juli 1990 hinauswirken sollten. Um eine solche Klausel handelt es sich hier. Sie ist deshalb nicht mehr am Maßstab der [X.] Moral, sondern am Maßstab von Treu und Glauben und der guten Sitten zu messen (Nr. [X.] Satz 2 des Gemeinsamen Protokolls über Leitsätze). [X.]) Ob die Klausel mit den Anforderungen von Treu und Glauben und mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist, ist zweifelhaft. Einerseits wird die [X.] durch diese Klausel in der Verfügung über ihr Grundstück stark einge-schränkt. Sie kann hierüber nur auf Dauer verfügen, wenn und wie es der Klä-ger für richtig hält. Das hält die herrschende Meinung bei dem vergleichbaren ([X.], [X.] 47, 387, 391) Fall des Widerkaufsrechts, dessen Ausübung nach § 462 [X.] auf 30 Jahre befristet ist, für unzulässig ([X.] Rpfle-ger 1986, 255; [X.]/Grunewald, [X.], 11. Aufl., § 462 Rdn. 2; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 462 Rdn. 1; [X.]/[X.], [X.] [2004], § 462 Rdn. 2). Das ist aber nicht unbestritten ([X.]/[X.]/Faust, § 462 Rdn. 3). Auch waren bei Abschluss des [X.]s unbefristete [X.] gesetz-lich bei der Ausgabe von [X.] nach dem später aufgehobenen [X.]gesetz (dazu [X.]surt. v. 30. September 2005, [X.], NJW-RR 2006, 299) zugelassen. Dem ist der Verkauf von ehemals volkseige-nen Grundstücken nach dem [X.] in der Wertung vergleichbar. Der [X.] hat die Frage bislang offen gelassen (Urt. v. 21. Juli 2006, [X.], NJW-RR 2006, 1452). Sie bedarf auch hier keiner Entscheidung. 17 - 10 - cc) Selbst wenn eine unbefristete Rückverkaufsverpflichtung nichtig wä-re, führte das hier nicht zur vollständigen Nichtigkeit der Klausel oder des ge-samten Kaufvertrags (so aber für ein unbefristetes preislimitiertes Vorkaufsrecht in ähnlichen [X.], [X.] 1994, 135, 137 und 243, 196, 218), son-dern nur zur Teilnichtigkeit der Klausel. 18 (1) Nach der hier noch maßgeblichen Vorschrift des § 68 Abs. 2 (Satz 1) ZGB ist ein [X.] teilweise nichtig, wenn sich der [X.] nur auf einen Teil des [X.]es bezieht und der [X.] auch ohne diesen Teil abge-schlossen worden wäre. Eine solche Teilnichtigkeit ist zwar in erster Linie ge-geben, wenn bei Auslassung des unwirksamen Teils ein [X.]sinhalt übrig bleibt, der für sich allein genommen einen Sinn behält. Die Norm entspricht in ihrer Zielsetzung aber § 139 [X.]. Genau wie diese Vorschrift ([X.] 107, 351, 355; 146, 37, 47) ist § 68 Abs. 2 (Satz 1) ZGB auch dann anwendbar, wenn die Parteien anstelle der unwirksamen Regelung, hätten sie nicht Nichtigkeit von Anfang an erkannt, eine andere, auf das zulässige Maß beschränkte Vereinba-rung getroffen hätten. So liegt es hier. 19 (2) Der "Magistrat von [X.]" war zum Verkauf des Grundstücks nur bei Aufnahme einer Rückverkaufsverpflichtung bereit. Diese Gestaltungsvorstellung war in der Sache auch berechtigt, da abzusehen war, dass der nach dem [X.] zugrunde zu legende administrierte Verkaufspreis von 1.638 DM der [X.] erheblich von dem später erzielbaren Grundstückwert abwich. [X.] entsprach er mit umgerechnet 418 • auch nur 6 Promille des später erzielten [X.] von 65.100 •. Die Aufnahme einer (zulässigen) Rückver-kaufsverpflichtung entsprach auch dem Sinn und Zweck des [X.]es, das den Inhabern von Ein- und Zweifamilienhäusern lediglich eine zusätzliche Absicherung für ihr Nutzungsrecht verschaffen, aber gerade keine [X.] - 11 - onsmöglichkeiten eröffnen sollte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte und ihr Ehemann eine befristete Klausel nicht genauso akzeptiert hätten, wie sie die unbefristete Klausel akzeptiert hatten, bestehen nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteien in Kenntnis der Fragestellung die [X.] Befristung vereinbart hätten. Diese hätte hier der auf für das [X.]-recht vorgesehene Regellaufzeit von 30 Jahren (§ 462 [X.]) entsprochen. (3) Die Laufzeit einer Rückverkaufsverpflichtung hängt entscheidend von ihrem Zweck ab. Das war hier wie bei anderen Fällen bei der verbilligten [X.] von Land die Verhinderung der Bodenspekulation. Bei einem solchen Zweck bestimmt sich die Laufzeit in erster Linie nach dem Umfang des [X.], der den Erwerbern gewährt worden ist. Bei einem Preisabschlag von bis zu 30 % hält der [X.] eine Bindungsdauer von jedenfalls 15 Jahren ([X.] 153, 93, 105; Urt. v. 30. September 2005, [X.], NJW-RR 2006, 298, 300), bei einem Preisabschlag von 70 % einer Laufzeit von zumindest bis zu 20 Jahren (Urt. v. 30. September 2005, [X.], NJW-RR 2006, 298, 300) und bei noch weitergehenden Preisabschlägen eine Bindung von bis zu 30 Jahren für gerechtfertigt. Danach wäre hier eine Laufzeit von 30 Jahren zulässig gewesen, weil die [X.] und ihr verstorbener Ehemann in der Sache einen Preis-nachlass von weit über 95 % des [X.] erhalten haben. 21 3. Die Geltendmachung dieses Schadens durch den Kläger verstößt we-der gegen das Übermaßverbot noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. 22 - 12 - a) An diese Grundsätze ist der Kläger bei der Geltendmachung seiner Rechte aus dem [X.] mit der [X.] und ihrem Ehemann gebunden, weil es sich hierbei um [X.] handelt. Die st[X.]tlichen Stellen ha-ben im Bereich des [X.]s neben den zivilrechtlichen auch die öffentlich-rechtlichen Bindungen, insbesondere aus dem Übermaßverbot und den Grundrechten zu beachten ([X.] 93, 372, 381; 153, 93, 106 [[X.]]; [X.], Urt. v. 21. Juli 2006, [X.], NJW-RR 2006, 1452, 1453; Urt. v. 21. Juli 2006, [X.], [X.], 682, 683 f.; Urt. v. 13. Oktober 2006, [X.], [X.] 2007, 140, 142). Dass Verkäufe nach dem [X.] zum [X.] gehören, ergibt sich daraus, dass die mit dem Verkauf beauftragten Stellen damit auch eine sozialpolitische Aufgabe wahrnahmen. Jedenfalls diente der Verkauf des Grund und Bodens an die In-haber von Ein- und Zweifamilienhäusern deren rechtlichen Absicherung für die Zukunft und ist damit Ausdruck st[X.]tlicher Fürsorge, bei deren Wahrnehmung die öffentlich-rechtlichen Bindungen zu beachten sind. 23 b) Gegen das Übermaßverbot verstößt der Kläger nicht. Die Beklagte hat das Grundstück zwar nicht aus spekulativen Gründen verkauft. Sie hatte aber angesichts des verschwindend geringen [X.] eine wesentlich länge-re Bindungsfrist einzuhalten. Bei Erfüllung der Schadensersatzforderung des [X.] verbleibt ihr neben dem vollen Gebäudewert von rund 60.000 DM die Hälfte des [X.]. 24 c) Der Kläger behandelt die Beklagte auch nicht schlechter als andere Käufer in gleicher Lage. Der —Magistrat von [X.]fi hatte zwar in der Mehrzahl der Verträge nach dem [X.] keine Rückverkaufsverpflichtung, son-dern ein Vorkaufsrecht vorgesehen. Das führte aber zu im Wesentlichen glei-chen Beschränkungen der Erwerber. Der Kläger war danach auch berechtigt, 25 - 13 - zu den Bedingungen des [X.]es in [X.] mit [X.] ein-zutreten. Auch bei den nach dem Wirksamwerden des Beitritts noch zu den Be-dingungen des [X.]es abgeschlossenen Kaufverträgen hat der [X.] von [X.] aufgrund einer Selbstverpflichtung vom 24. August 1994 ([X.]. 12/4904) ebenfalls ein solches Vorkaufsrecht vorgese-hen. Als Alternative hat er allen Erwerbern die Möglichkeit eines Ankaufs nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz angeboten. Die Beklagte wird deshalb nicht anders behandelt als andere Käufer, die ehemals volkseigenen Grundstü-cke zu den Preisen des [X.]es erworben haben. 4. Mit der Nichterfüllung der Rückverkaufsverpflichtung ist dem Kläger die Möglichkeit entgangen, das Grundstück den [X.] nach Maßgabe des [X.] zum halben Bodenwert zu verkaufen. [X.] Schaden macht der Kläger geltend. 26 - 14 - II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. 27 Krüger [X.] [X.]Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 31.05.2005 - 13 O 261/04 - [X.], Entscheidung vom 26.10.2006 - 20 U 119/05 -

Meta

V ZR 260/06

22.06.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2007, Az. V ZR 260/06 (REWIS RS 2007, 3256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3256

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