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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 16. April 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. April 2007 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung [X.] auch über die Kosten des Rechtsmittels [X.] an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun [X.] verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der allein erhobe-nen Sachrüge den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Das wei-tergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 22. März 2007 zur Strafzumessung des [X.] ausgeführt: 2 —Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. 3 - 3 - Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass das Schwurgericht es bei der Festsetzung der [X.] unterlassen hat, die erste Alternative des § 213 StGB zu erörtern. Dies war hier aus Rechtsgründen unerlässlich (vgl. [X.], 83 Nr. 10; [X.], 80 Nr. 3; Senat, [X.] vom 12. Juni 2002 [X.] 5 StR 221/02 [X.] und vom 11. Dezember 2006 [X.] 5 StR 457/06 [X.]). 4 Der genannte Rechtsfehler berührt zwar die andere Einzelstrafe nicht. Da indes nicht auszuschließen ist, dass diese von der Bemessung der [X.] beeinflusst ist, und um dem neuen Tatrichter eine umfassende Bewer-tung zu ermöglichen, sollten alle Strafaussprüche in dessen Beurteilung ge-stellt werden. 5 6 Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht. Neue, die nicht in [X.] zu den bisherigen stehen, können getroffen [X.] 7 Dem kann sich der Senat auch nicht vor dem Hintergrund der [X.] maßvollen Bestrafung des Angeklagten verschließen, zumal das Land-gericht nach sachverständiger Beratung auch hinsichtlich des versuchten Totschlags noch von einer psychischen Beeinträchtigung des Angeklagten ausgegangen ist, die durch die Aufregung des Angeklagten infolge der von [X.]hervorgerufenen Verletzungen mitverursacht worden ist ([X.]). Es liegt deshalb nahe, dass der durch die Kränkung hervorgerufene Zorn des Angeklagten noch angehalten und als nicht durch rationale Erwägung unter-brochene Gefühlsaufwallung [X.] hat (vgl. [X.]/[X.], StGB 54. Aufl. § 213 Rdn. 9a m.w.N.). Solches wird der neu berufene Tatrichter zu prüfen haben, der bei dem ersichtlich alkoholkranken Angeklagten ([X.]) auch die Verhängung 8 - 4 - einer Maßregel gemäß § 64 StGB in seine Würdigung einbeziehen wird. Um dies zu ermöglichen, hat der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. [X.] Gerhardt Raum
Brause Jäger
Meta
16.04.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2007, Az. 5 StR 134/07 (REWIS RS 2007, 4307)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4307
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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