Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. 4 StR 245/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1736

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 21. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. November 2005 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 141 Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer wi-derstandsunfähigen Person, sowie der Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten - aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen "sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von Schutzbefohlenen in 141 tatmehrheitlichen Fällen, hiervon in einem 1 - 3 - Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, sowie in Tatmehrheit mit Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in zwei tatmehrheitlichen Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit das [X.] den Angeklagten - tateinheitlich - wegen se-xuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und wegen Beischlafs zwischen Verwandten verurteilt hat, ist [X.] eingetreten. Der Ge-neralbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: 2 "Zu Recht rügt die Revision die Einbeziehung verjährter Taten in den Schuldspruch, soweit es die tateinheitlich erfolgten Verurteilun-gen nach §§ 173 und 174 StGB betrifft. Der Beischlaf in den [X.] und 143, der den Tatbestand des § 173 StGB erfüllt, fand im [X.] 1998 bzw. Anfang Januar 1999 statt ([X.], 7). Diese Taten waren schon zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung am 25. November 2004 ([X.]) verjährt (Verjährungsfrist fünf Jahre - § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die tateinheitlich ausgeurteilten Verstöße gegen § 174 StGB waren in allen 143 Fällen verjährt, da die § 174 StGB in die Ruhensregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB einbezie-hende Gesetzesänderung erst am 1. April 2004 in [X.] getreten ist, also zu einem Zeitpunkt, zu dem nach altem Recht schon Verjäh-rung eingetreten war (Zeitpunkt der letzten Tat: 06. Januar 1999 - [X.]). Da es sich um tateinheitlich angeklagte und ausgeurteilte Delikte handelt, ist – der Schuldspruch zu berichtigen." - 4 - 2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. 3 Das [X.] hat das Vorliegen minder schwerer Fälle des § 176 Abs. 1 StGB mit der Begründung verneint, dass insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte als Vater der Nebenklägerin tateinheitlich den Straftatbestand des § 174 StGB durch diese Taten erfüllt hat, es als abwegig erscheinen lasse, in seinem Vorgehen einen minder schweren Fall zu sehen ([X.]). Diese Er-wägung lässt besorgen, dass die Strafkammer der [X.] nunmehr wegfallenden - tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefoh-lenen besonderes Gewicht beigemessen hat und sich der Fehler im Schuld-spruch bei der Strafzumessung in besonderem Maße ausgewirkt hat. Dies gilt auch im Hinblick auf die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer wi-derstandsunfähigen Person (Fall 99 der Urteilsgründe) und wegen Vergewalti-gung in zwei Fällen (Fälle 142 und 143 der Urteilsgründe) - nach dem Urteil: jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen -, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei der Strafzumessung zu diesen Fällen die Erwägung zu § 176 Abs. 1 StGB ebenfalls eingeflossen ist (vgl. [X.], 17). 4 - 5 - Die an sich nicht überhöhten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe müssen daher neu festgesetzt werden. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des [X.] ([X.] sind rechtsfehlerfrei getroffen; sie können daher bestehen bleiben. 5 Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 245/06

21.09.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. 4 StR 245/06 (REWIS RS 2006, 1736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1736

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.