Bundessozialgericht, Urteil vom 12.04.2017, Az. B 13 R 15/15 R

13. Senat | REWIS RS 2017, 12497

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Inlandsbezug der Schwerbehinderung als Voraussetzung für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft durch Wohnsitznahme im vertragslosen Ausland - Drittbindungswirkung des Schwerbehindertenausweises - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt neben der anerkannten gesundheitlichen Voraussetzung der Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von mindestens 50) zusätzlich einen vom Rentenversicherungsträger zu prüfenden "Inlandsbezug" voraus.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

2

Der am 1950 geborene Kläger mit [X.] Staatsangehörigkeit lebt seit Mai 1998 in [X.]. Während seiner Ausbildung zum [X.] erlitt er am 7.1.1969 einen Arbeitsunfall, bei dem er sämtliche Finger der rechten Hand verlor. Aufgrund dessen erhält er von der zuständigen Unfallkasse eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 45 vH. [X.] erwarb er die Qualifikation als [X.] in der Fachrichtung Maschinen- und Anlageninstandhaltung. Mit Bescheid vom 12.3.1992 stellte das zuständige Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest. Eine Aufhebung bzw Änderung des Bescheids ist seitdem nicht erfolgt. Der Schwerbehindertenausweis des [X.] wurde zuletzt im Jahr 1999 bis Ende Dezember 2014 verlängert.

3

Der beklagte [X.] gewährte dem Kläger nach Vollendung des 63. Lebensjahrs ab 1.1.2014 eine Altersrente für langjährig Versicherte und zahlte diese nach [X.] aus. Den zuvor am [X.] gestellten Antrag auf Rente für schwerbehinderte Menschen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.1.2011 ab. Der Kläger sei wegen seines Wohnsitzes in [X.] nicht schwerbehindert iS des § 2 Abs 2 [X.]B IX; er sei auch nicht berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht. Den Widerspruch des [X.] wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2.11.2011 zurück.

4

Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1.1.2011 Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren (Urteil vom 6.6.2012). Es hat sich an die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft durch das Versorgungsamt gebunden gesehen.

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.3.2015). Die Feststellung der Schwerbehinderung in einem Bescheid des [X.] sei für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 236a [X.]B VI nicht ausreichend. Diese habe lediglich deklaratorische Wirkung. Die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ende kraft Gesetzes mit dem Wegfall einer sie begründenden Voraussetzung. Dies sei der Fall, wenn - wie hier - der in § 2 Abs 2 [X.]B IX geforderte gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes entfalle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Wortlaut "anerkannt" in § 236a [X.]B VI. Die Anerkennung stelle vielmehr ein zusätzliches Erfordernis zum Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des § 2 Abs 2 [X.]B IX dar. Zur Begründung seines Anspruchs könne sich der Kläger auch nicht auf die von ihm herangezogenen Entscheidungen des B[X.] vom 5.7.2007 ([X.]/9a [X.] und [X.]/9a [X.] 2/07 R) berufen. In den dort entschiedenen Fällen habe der Auslandswohnsitz der Kläger in [X.] ([X.] bzw [X.]) gelegen, die aufgrund des Rechts der [X.] einer Gebietsgleichstellung unterfielen. Auch von einem Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG wegen der Ungleichbehandlung des [X.] mit schwerbehinderten Menschen, die im Geltungsbereich des [X.]B bzw in einem gleichgestellten Gebiet wohnen, konnte sich das L[X.] nicht überzeugen. Es sei ein verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen des § 236a Abs 3 [X.]B VI erfüllt. Der Verlust der fünf Finger, der noch vor Abschluss der Berufsausbildung eingetreten sei, habe nicht zu einer Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit des [X.] nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht geführt.

6

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 236a [X.]B VI iVm § 2 Abs 2 [X.]B IX. Das L[X.] habe den Begriff "anerkannt" in § 236a [X.]B VI in Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgelegt. Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sei zu keinem Zeitpunkt aufgehoben oder nichtig geworden und binde daher die Beklagte. Die Altersrente wegen Schwerbehinderung müsse aus [X.] auch bei einem Auslandsaufenthalt gewährt werden.

7

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 12. März 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2012 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Rechtsprechung des B[X.] zur Gebietsgleichstellung lasse sich auf das vertragslose Ausland nicht übertragen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist zulässig, aber unbegründet (§ 170 [X.] [X.]G).

Das [X.] hat das angefochtene Urteil des [X.] zu Recht aufgehoben und die [X.]lage abgewiesen.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch des [X.] auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.1.2011, den die Beklagte mit Bescheid vom 27.1.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.11.2011 abgelehnt hat. Diesen Anspruch verfolgt der [X.]läger zulässig mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]G).

Der Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen richtet sich hier nach der Übergangsregelung des § 236a [X.]B VI in der Fassung des [X.] an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) vom [X.] ([X.] 554). Nach § 236a [X.] [X.]B VI haben Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben ([X.]), bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs 2 [X.]B IX) anerkannt sind ([X.]) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben ([X.]). Für Versicherte, die vor dem [X.] geboren sind, ist die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente nach § 236a Abs 2 S 1 Halbs 2 iVm Abs 1 S 2 [X.]B VI bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Versicherte, die vor dem [X.] geboren sind, haben nach § 236a Abs 3 [X.]B VI unter den Voraussetzungen nach [X.] [X.] und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

1. Der [X.]läger kann sein Begehren nicht auf § 236a Abs 3 [X.]B VI stützen. Zwar ist er vor dem [X.] geboren. Doch war er nach den für den [X.] bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) bei dem beantragten Altersrentenbeginn am 1.1.2011 nicht erwerbs- oder berufsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht. Die einzige vom [X.] festgestellte, über sechs Monate andauernde Gesundheitsstörung des [X.] ist der Verlust aller Finger der rechten Hand. Trotzdem schloss er seine Ausbildung ab, war jahrelang erwerbstätig und erwarb sogar eine Qualifikation als [X.]. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der [X.]läger diese Berufe weiter ausüben könne, ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zudem hatte der [X.]läger zum 1.1.2011 noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet (§ 236a [X.] [X.] [X.]B VI).

2. Da der vor dem [X.] geborene [X.]läger das 60. Lebensjahr mit Ablauf des 17.12.2010 vollendet hat (§ 26 Abs 1 [X.]B X iVm § 187 Abs 2 S 2, § 188 Abs 2 BGB), kommt hier zwar nach § 236a Abs 1 S 2 iVm Abs 2 S 1 Halbs 2 [X.]B VI die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab 1.1.2011, dem Beginn des nächsten [X.]alendermonats (§ 99 [X.] [X.]B VI), in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt ist die nach § 236a [X.] [X.] [X.]B VI erforderliche Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate), auf die nach § 51 Abs 3 [X.]B VI alle [X.]alendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet werden, erfüllt. Der [X.]läger ist aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr schwerbehindert iS von § 236a [X.] [X.] [X.]B VI iVm § 2 Abs 2 [X.]B IX. Beim [X.]läger ist zwar die gesundheitliche Voraussetzung der Schwerbehinderung mit der Feststellung eines GdB von 50 von der [X.] für den [X.] bindend anerkannt worden (a). § 236a [X.] [X.] [X.]B VI fordert jedoch durch den Verweis auf § 2 Abs 2 [X.]B IX zusätzlich einen "Inlandsbezug", an dem es hier zum möglichen Altersrentenbeginn mangelt (b). Insoweit liegen - anders als für die gesundheitliche Voraussetzung der Schwerbehinderung - keine den [X.] bindenden Feststellungen der [X.] vor (c). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vom [X.]läger herangezogenen Urteilen des 9. [X.]s des B[X.] vom [X.] ([X.]/9a [X.] und [X.]/9a [X.] 2/07 R) (d). Es verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, dass § 236a [X.] [X.] [X.]B VI einen Inlandsbezug fordert (e).

a) Das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzung der von § 236a [X.] [X.] [X.]B VI iVm § 2 Abs 2 [X.]B IX geforderten Schwerbehinderteneigenschaft hat die [X.] mit Bescheid vom [X.] beim [X.]läger anerkannt, indem sie bei ihm einen GdB von 50 festgestellt hat. Denn nach § 2 Abs 2 [X.] [X.]B IX ist derjenige in gesundheitlicher Hinsicht schwerbehindert, bei dem ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. Diese Anerkennung ist für den [X.] bindend (insoweit unproblematisch s unter c) [X.]); vgl ua [X.]surteil vom 29.11.2007 - [X.] R 44/07 R - [X.] 4-2600 § 236a [X.], [X.] Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/9a [X.] - [X.] 4-3250 § 69 [X.], [X.] Rd[X.]7).

b) Die Schwerbehinderteneigenschaft setzt neben der gesundheitlichen Voraussetzung eines GdB von wenigstens 50 aber zusätzlich noch einen "Inlandsbezug" voraus. § 2 Abs 2 [X.]B IX fordert, dass der behinderte Mensch seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz iS des § 73 [X.]B IX rechtmäßig im Geltungsbereich des [X.]B IX bzw in einem nach Europarecht oder [X.] gleichgestellten Gebiet hat (vgl B[X.] Urteil vom 29.4.2010 - [X.] [X.] 2/09 R - B[X.]E 106, 101 = [X.] 4-3250 § 2 [X.], [X.] Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/9a [X.] - [X.] 4-3250 § 69 [X.], [X.] Rd[X.]0).

Ein solcher Inlandsbezug ist hier nicht gegeben. Denn zum möglichen Beginn der Altersrente (hier 1.1.2011, [X.]) hatte der [X.]läger seinen Wohnsitz in Paraguay.

Der [X.]läger kann nicht damit gehört werden, dass es für den Anspruch auf eine Rente für schwerbehinderte Menschen lediglich auf die Feststellung eines GdB von mindestens 50 ankomme, also ausschließlich auf die Erfüllung der Voraussetzung des § 2 Abs 2 [X.] [X.]B IX. Soweit er sich dazu auf das [X.]surteil vom 29.11.2007 beruft ([X.] R 44/07 R - [X.] 4-2600 § 236a [X.] Rd[X.]8), war dort allein die Frage entscheidungserheblich, ob bereits im Zeitpunkt des Rentenbeginns eine bescheidmäßige Anerkennung über einen GdB von mindestens 50 vorliegen müsse oder - wie der [X.] entschieden hat - auch eine rückwirkende Feststellung ausreiche. Aussagen zum Inlandsbezug waren im dortigen Fall nicht veranlasst.

Die Notwendigkeit eines Inlandsbezugs folgt aus dem Wortlaut des § 236a [X.] [X.] [X.]B VI ([X.]), der Gesetzeshistorie ([X.]) sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift über die Rente für schwerbehinderte Menschen ([X.]). Dem steht auch nicht die Vorschrift des § 110 [X.]B VI entgegen ([X.]).

([X.]) Der Wortlaut des § 236a [X.] [X.] [X.]B VI ist insoweit eindeutig. Er verweist hinsichtlich der Schwerbehinderung auf § 2 Abs 2 [X.]B IX (früher § 1 [X.]), der - wie dargestellt - eine Legaldefinition mit zweigliedriger Begriffsbestimmung ("… und…") enthält. Dieses Argument verliert auch nicht deshalb seine Bedeutung, weil mit der gewählten Formulierung zugleich geklärt wird, dass die den Schwerbehinderten Gleichgestellten (§ 2 [X.] bzw § 2 Abs 3 [X.]B IX) mit einem GdB von wenigstens 30, aber weniger als 50 nicht anspruchsberechtigt sind (vgl B[X.] Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 56/10 R - [X.] Rd[X.]3 aE).

([X.]) Das Erfordernis eines Inlandsbezugs für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird durch die gesetzliche Entwicklung bestätigt. Bei Einführung der vorzeitigen Altersrente wegen Schwerbehinderung mit dem [X.] vom 16.10.1972 - [X.] 1972 - ([X.] 1965) hat zwar insbesondere die Herabsetzung der individuellen Leistungsfähigkeit des betroffenen Personenkreises im Vordergrund gestanden (vgl [X.] in [X.] [X.]ommentar, § 37 [X.]B VI Rd[X.], Stand: [X.] September 2016). Nach der Begründung des [X.] ([X.]/3767 [X.]), auf dessen Vorschlag die Fassung des § 1248 Abs 1 [X.] (= § 25 Abs 1 [X.]) zum "[X.]" im [X.] 1972 zurückging, sollte neben den Erwerbs- und Berufsunfähigen auch den anerkannten [X.] die Möglichkeit zum vorzeitigen [X.]bezug gegeben werden. [X.] war, "den berechtigten Anliegen dieser Personengruppen, die durch ein persönliches Lebensschicksal betroffen unter erheblich schwierigen Bedingungen im Alter arbeiten müssen, Rechnung zu tragen". Der Ausschuss sah sowohl bei den [X.] als auch bei den Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrentnern eine "messbare und festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung", die gerade im Alter "zu einer besonderen Herabsetzung der individuellen Leistungsfähigkeit" führe ([X.]/3767 [X.]). Gleichwohl ist im Gesetzeswortlaut nicht allein auf eine bestimmte messbare Einschränkung der individuellen Leistungsfähigkeit abgestellt, sondern stets auf die Ausgestaltung der "Schwerbehinderung" durch das einschlägige Gesetz verwiesen worden.

Während das [X.]gesetz vom 14.8.1961 ([X.] 1233), das zunächst als [X.]riegsfolgengesetz konzipiert worden war, die Schwerbeschädigung in seinem § 1 noch von der Art der Schädigung abhängig machte und zwischen [X.] und Nichtdeutschen unterschied, wurden seit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des [X.]rechts vom 24.4.1974 ([X.] 981) als Schwerbehinderte nach § 1 [X.] alle Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um [X.] - unabhängig von Art und Ursache der Behinderung - einbezogen; dies jedoch nur, sofern sie rechtmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes wohnten, sich dort gewöhnlich aufhielten oder eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübten. Die Erstreckung auf den Geltungsbereich des Gesetzes entsprach insoweit dem Gegenstand und Zweck des Gesetzes, nämlich die Eingliederung der besonders betroffenen behinderten Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft durch besondere Maßnahmen zu sichern (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10.5.1973, BT-Drucks 7/656 S 23 - zu [X.]). Auch in der Nachfolgeregelung des § 2 Abs 2 [X.]B IX wird - wie dargestellt - dieser Inlandsbezug für die Schwerbehinderung gefordert.

Wäre es dem Gesetzgeber nur um die Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzung gegangen, so hätte ein Verweis auf die Feststellung der MdE bzw später des GdB in bestimmter Höhe genügt. Alle Normfassungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen - § 1248 Abs 1 [X.], § 25 Abs 1 [X.], § 48 Abs 1 [X.] R[X.]G, § 37 [X.]B VI, § 236a [X.]B VI - knüpfen jedoch ausdrücklich an die umfassendere Definition der Schwerbehinderung in § 1 [X.] bzw § 2 Abs 2 [X.]B IX an. Dass dies nicht allein deshalb erfolgte, weil darin ein GdB von mindestens 50 genannt wird, verdeutlicht der ursprüngliche Entwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum [X.] 1999. Darin wurde eine Anhebung des für § 37 [X.]B VI maßgeblichen GdB auf 60 vorgeschlagen und dennoch wie folgt formuliert: "Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie … 2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 anerkannt sind … " (BT-Drucks 13/8011 [X.] - § 37 [X.]B VI).

([X.]) Das Erfordernis eines Inlandsbezugs für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ergibt sich auch aus deren Zweckbestimmung.

Der Gesetzgeber hat mit dem Verweis auf § 2 Abs 2 [X.]B IX an das Regelungsziel des Schwerbehindertenrechts angeknüpft, den darin genannten Personenkreis durch einen möglichst weitgehenden Ausgleich der Behinderung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu integrieren (vgl B[X.] Urteil vom 29.4.2010 - [X.] [X.] 2/09 R - B[X.]E 106, 101 = [X.] 4-3250 § 2 [X.], Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 1.9.1999 - [X.] [X.] 1/99 R - B[X.]E 84, 253, 256 = [X.] 3-3870 § 1 [X.] S 2 ff - [X.] Rd[X.]7). Schwerbehinderten Menschen stehen als Teilhaberechte besondere Hilfen insbesondere bei der Eingliederung und Sicherung eines den Fähigkeiten und [X.]enntnissen entsprechenden Arbeitsplatzes zur Verfügung.

Diese [X.], die auch für die vorgezogenen Altersrenten gilt, erklärt, dass der Verweis in § 236a [X.] [X.] [X.]B VI auf § 2 Abs 2 [X.]B IX nicht allein die Höhe des GdB betrifft. Die vorgezogene Altersrente für diesen Personenkreis geht wegen der Schwerbehinderung von der Vermutung eines eingeschränkten Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus (vgl [X.]/3767 [X.]), ohne dafür aber die strengeren Maßstäbe der verminderten Erwerbsfähigkeit heranzuziehen. Auch wenn § 236a [X.]B VI an den Versicherungsfall des Alters anknüpft, wird den Versicherten nur deshalb ein früherer Renteneintritt ermöglicht, weil eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bei Hinzutreten der in der Vorschrift genannten typischen Belastungen (Schwerbehinderung, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit) im Einzelfall unzumutbar sein kann. Mit der flexiblen Altersgrenze sollte den Versicherten die Möglichkeit des vorzeitigen [X.]bezugs gegeben werden, deren individuelle Leistungsfähigkeit so beeinträchtigt ist, "dass sie sich den Anforderungen am Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen fühlen" ([X.]/3767 [X.]). Das Wahlrecht, vorzeitig, aber endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden zu wollen, gründet also gerade auf diesen besonderen Belastungen und ist somit ua - wie vorliegend - "wegen Schwerbehinderung" eingeräumt worden (vgl B[X.] Urteil vom 22.2.1995 - 4 RA 31/94 - [X.] 3-2200 § 1248 [X.]0, [X.] Rd[X.]2). Insoweit kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen als eine Art "typisierte Erwerbsminderungsrente" verstanden werden (vgl Fichte in [X.]/[X.], [X.]B VI, [X.] § 37 Rd[X.], Stand: [X.] Juli 2009; [X.], jurisP[X.]-[X.]B VI, 2. Aufl 2013, § 236a Rd[X.] 4). Auch wenn der Gesetzgeber es bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 236a [X.]B VI der Entscheidung des Versicherten überlässt, selbst den Eintritt des Versicherungsfalls des Alters zu bestimmen, so besteht durch die Anknüpfung an die Begriffsbestimmung der Schwerbehinderung in § 2 Abs 2 [X.]B IX ein zumindest abstrakt und typisiert zu vermutender Zusammenhang zwischen der Behinderung und der mangelnden Verwertbarkeit des Restleistungsvermögens trotz aller Eingliederungsbemühung und Teilhabe auf dem Arbeitsmarkt. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen fügt sich insoweit gewissermaßen als "ultima ratio" in das System der Rechte des schwerbehinderten Menschen ein. Erst mit dem Inlandsbezug wird sichergestellt, dass dem Versicherten bei Beginn der Altersrente noch alle für Schwerbehinderte vorgesehenen Hilfen und Eingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden haben. Bei Personen, die das [X.] bzw ein nach [X.] gleichgestelltes Gebiet bereits verlassen haben, wird das Ziel, die Eingliederung von behinderten Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft mit dem [X.]B IX durch besondere Maßnahmen zu fördern, von vornherein verfehlt.

Hinzu kommt, dass im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung der Status des Versicherten nicht unwesentlich durch seine Einbindung in den inländischen wirtschaftlichen und [X.] Ordnungsrahmen geprägt ist (vgl Fichte in [X.]/[X.], [X.]B VI, [X.] § 110 Rd[X.]1, Stand: [X.] August 2008). Der Gesetzgeber orientiert sich insbesondere bei der Festlegung von Altersgrenzen und den Bedingungen für die Inanspruchnahme von vorgezogenen Altersrenten auch an arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten. So wurde das Rentenrecht in den 1970er Jahren ua als "Instrument der Frühverrentung" eingesetzt, mit dem die Arbeitslosigkeit bekämpft werden sollte. Die Bundesregierung erwartete sich etwa von der Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze für Schwerbehinderte auf das vollendete 60. Lebensjahr mit dem [X.] ([X.]) auch eine günstige Beeinflussung der Beschäftigungssituation. Sie ging davon aus, dass die frei werdenden Arbeitsplätze zu einem erheblichen Teil insbesondere von arbeitslosen Schwerbehinderten wieder besetzt würden (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.] vom 22.9.1978, BT-Drucks 8/2119 [X.] - zu A.).

[X.]) Gegen die Forderung nach einem Inlandsbezug spricht schließlich auch nicht die Regelung des § 110 [X.]B VI. Danach erhalten Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, Leistungen wie Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, soweit nicht in §§ 111 ff [X.]B VI etwas anderes bestimmt ist. Diese Vorschrift setzt aber bereits eine "Berechtigung" voraus; hier geht es jedoch gerade um die Frage der [X.] (vgl B[X.] Urteil vom [X.] [X.] Rd[X.]2), für die grundsätzlich das Territorialitätsprinzip in § 30 Abs 1 [X.]B I bzw dessen spezielle Ausprägung nach § 37 [X.]B I iVm § 236a [X.] [X.] [X.]B VI, § 2 Abs 2 [X.]B IX gilt.

c) Über das Vorliegen des Inlandsbezugs im konkreten Fall ist - entgegen der klägerischen Auffassung und der des [X.] - durch die [X.] keine den [X.] bindende positive Feststellung getroffen worden.

Der [X.]läger kann sich zur Erfüllung des weiteren Tatbestandsmerkmals des § 236a [X.] [X.] [X.]B VI iVm § 2 Abs 2 Halbs 2 [X.]B IX auch nicht auf seinen Schwerbehindertenausweis berufen, den das zuständige Versorgungsamt im Jahr 1999 bis Ende Dezember 2014 verlängert hatte.

Für den [X.] entfaltet der Schwerbehindertenausweis nur im Hinblick auf die gesundheitliche Voraussetzung, nicht aber auf den "Inlandsbezug" Drittbindungswirkung (vgl zur Drittbindungswirkung allg B[X.] Urteil vom 26.7.1979 - 8b R[X.] 5/78 - [X.] 2200 § 176c [X.] - [X.] Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom [X.] [X.]A 14/08 R - [X.] Rd[X.] 44; zur [X.] von [X.], [X.], 18. Aufl 2011, § 11 S 293 Rd[X.] 8). Dafür sprechen Wortlaut und Systematik ([X.]). Zudem findet eine unterschiedliche Bindungswirkung hinsichtlich der gesundheitlichen Voraussetzung und des Inlandsbezugs ihre Entsprechung in der Regelung des § 116 Abs 1 [X.]B IX ([X.]). Auch aus einer am Sinn der § 69 Abs 5 [X.]B IX und § 236a [X.] [X.] [X.]B VI orientierten Auslegung folgt die mangelnde Bindung des [X.]s bezüglich des Inlandsbezugs ([X.]). Dies ist schließlich auch aus Sicht des [X.]s zweckmäßig ([X.]).

[X.]) Zwar spricht § 69 Abs 5 S 1 [X.]B IX von einem Ausweis "über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch". Nach Wortlaut und Systematik ist jedoch nicht zwingend auch von einer bindenden Feststellung aller in § 2 Abs 2 [X.]B IX genannten Voraussetzungen (insbesondere auch des Inlandsbezugs der Schwerbehinderteneigenschaft) auszugehen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/Spiolek , G[X.] [X.]B IX, Stand Dezember 2009, § 2 Rd[X.]02). Der Bescheid vom [X.] enthält lediglich eine Entscheidung (§ 31 S 1 [X.]B X) über die Feststellung eines GdB von 50. Die Feststellung des GdB 50 nach § 69 Abs 1 [X.]B IX ist nicht mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gleichzusetzen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/9a [X.] 2/07 R - B[X.]E 99, 9-15 = [X.] 4-3250 § 69 [X.], [X.] Rd[X.]1). Letztere erfordert - wie bereits dargelegt - auch einen Inlandsbezug, der sich allein in der Höhe des GdB nicht ausdrückt.

Nach dem Wortlaut des § 69 Abs 5 S 1 [X.]B IX stellt die zuständige Behörde auf entsprechenden Antrag des behinderten Menschen "auf Grund einer Feststellung der Behinderung" einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den GdB (nach Abs 1 oder ggf Abs 2) sowie im Falle des Abs 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. [X.] wird somit nur, was zuvor bereits hoheitlich entschieden worden ist (vgl B[X.] Urteil vom 30.1.1980 - 9 [X.]s 11/78 - [X.] 3870 § 3 [X.], [X.] Rd[X.]0). Der Schwerbehindertenausweis hat damit den Charakter einer öffentlichen Urkunde iS des § 415 ZPO (vgl B[X.] Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 56/10 R - [X.] Rd[X.]5), die selbst keine konstitutive Bedeutung hat, sondern lediglich gesondert getroffene Feststellungen der [X.] (oder einer anderen hoheitlichen Verwaltung) nachweist (vgl B[X.] Urteil vom 11.8.2015 - [X.] [X.] 2/15 R - [X.] 4-1300 § 48 [X.]1, [X.] Rd[X.]6 unter Bezugnahme auf B[X.] Urteil vom [X.] - 9a [X.]s 4/83 - B[X.]E 60, 11, 16 = [X.] 3870 § 33 [X.]1; BVerwG Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 11/81 - BVerwGE 66, 315, [X.] Rd[X.]7). Erst durch die Bindungswirkung der zuvor bereits getroffenen Feststellungen gewinnt der Ausweis damit die ihm vom Gesetz beigelegte Funktion, gegenüber jedermann den ausgewiesenen Inhalt als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nachzuweisen (BVerwG Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 11/81 - BVerwGE 66, 315, [X.] Rd[X.]7). Insoweit ist es folgerichtig, wenn § 69 Abs 5 [X.]B IX zur Aufhebung nicht auf die Vorschriften der §§ 44 ff [X.]B X verweist, sondern bestimmt, dass der Ausweis einzuziehen ist, wenn der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist, was durch Aufhebung oder Auslaufen des Feststellungsbescheids über den GdB geregelt wird.

[X.]) Unabhängig davon kommt eine unterschiedliche Bindungswirkung hinsichtlich der gesundheitlichen Feststellungen einerseits und des Inlandsbezugs andererseits auch in § 116 Abs 1 [X.]B IX zum Ausdruck. Nach § 116 Abs 1 Halbs 2 [X.]B IX werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen bei einer Verringerung des GdB auf weniger als 50 erst "am Ende des dritten [X.]alendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides" nicht mehr angewendet. Nach einem Wegfall der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs 2 [X.]B IX ist der Nichtanwendungsbefehl hingegen übergangslos (§ 116 Abs 1 [X.] [X.]B IX).

Es kann dahingestellt bleiben, ob § 116 Abs 1 [X.]B IX wie seine [X.] (§ 38 Abs 1 [X.]) bezüglich der verlängerten Schonfrist im Rentenrecht Anwendung findet (vgl hierzu B[X.] Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 56/10 R - [X.]). Jedenfalls zeigt diese Vorschrift, dass das [X.]B IX selbst den jeweiligen Tatbestandsmerkmalen der Schwerbehinderteneigenschaft unterschiedliche Bedeutung hinsichtlich ihrer Bindungswirkung beimisst. Diese Regelung ist mit dem [X.] zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes vom [X.] ([X.] 1110) in § 35 [X.] eingeführt worden. Der Gesetzesbegründung zu [X.] ist zu entnehmen, dass bei einem Wegfall der übrigen Voraussetzungen nach § 1 [X.] ([X.] zu § 2 Abs 2 [X.]B IX), "die insbesondere mit dem Wegzug aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gegeben sind", eine Schonfrist nicht erforderlich erschien. "Die Vorschrift sieht für diesen bisher nicht geregelten Fall vor, dass mit dem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft zugleich auch der gesetzliche Schutz als Schwerbehinderter erlischt." (BT-Drucks 10/3138 [X.] - zu [X.]7 - § 35 - Buchst a).

[X.]) Auch nach Sinn und Zweck der hier anzuwendenden Vorschriften kommt dem Schwerbehindertenausweis - zumindest für den [X.] - keine Drittbindungswirkung hinsichtlich des Inlandsbezugs zu. Eine solche lässt sich vielmehr nur für die gesundheitlichen Feststellungen aus der besonderen [X.]ompetenz der [X.] ableiten.

Der Schwerbehindertenausweis dient nach § 69 Abs 5 S 2 [X.]B IX dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriften zustehen. Der Gesetzgeber will mit diesem Hinweis auf andere Vorschriften außerhalb des [X.]B IX auch Dritte an den Inhalt des Schwerbehindertenausweises binden. Die Feststellungen sollen in einer Vielzahl von Lebensbereichen die Inanspruchnahme von sozial-, steuer-, arbeits-, und straßenverkehrsrechtlichen sowie anderen Vorteilen ermöglichen (vgl dazu B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/9a [X.] - [X.] 4-3250 § 69 [X.] Rd[X.]7; B[X.] Urteil vom 24.4.2008 - [X.]/9a [X.] 8/06 R - [X.] 4-3250 § 69 [X.] 8 Rd[X.]6; B[X.] Urteil vom 7.4.2011 - [X.] [X.] 3/10 R - [X.] 4-3250 § 69 [X.]3 Rd[X.]1). Es ist daher anerkannt, dass die Statusfeststellungen der [X.] für die Gerichte und andere Behörden, die über die Zuerkennung von Rechten an schwerbehinderte Menschen entscheiden, grundsätzlich verbindlich sind (vgl B[X.] Urteil vom 6.10.1981 - 9 [X.]s 3/81 - B[X.]E 52, 168, 173 f = [X.] 3870 § 3 [X.]3 S 31 - [X.] Rd[X.]3; B[X.] Urteil vom 29.5.1991 - 9a/9 [X.]s 11/89 -B[X.]E 69, 14, 17 = [X.] 3-1300 § 44 [X.] S 9 - [X.] Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/9a [X.] - [X.] 4-3250 § 69 [X.] Rd[X.]7; BVerwGE 66, 315, 318 - [X.] Rd[X.]5; Fichte in [X.]/[X.], [X.]B VI, [X.] § 37 Rd[X.]9, Stand: [X.] Juli 2009; [X.]reikebohm/[X.] in BeckO[X.] [X.], § 37 [X.]B VI Rd[X.]; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B VI, 2. Aufl 2013, § 37 Rd[X.]7; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B IX, [X.] § 69 Rd[X.]7, 38, Stand: [X.] März 2017; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B IX, 3. Aufl 2009, § 69 Rd[X.]0; [X.] in [X.]/[X.]/Majerski-[X.], [X.]B IX, 12. Aufl 2010, § 69 Rd[X.]6).

Die Bindungswirkung der Feststellungen gründet ihrem Sinn und Zweck nach aber lediglich auf der speziellen [X.]ompetenz und Zuständigkeit der [X.] für die Bewertung der medizinischen Sachverhalte. Sie stellt stellvertretend für andere Verwaltungen nach einheitlichen Maßstäben gesundheitliche Voraussetzungen fest, die außerhalb ihrer Zuständigkeiten verschiedenartige Berechtigungen auslösen (vgl B[X.] Urteil vom 6.10.1981 - 9 [X.]s 3/81 - B[X.]E 52, 168, 174 = [X.] 3870 § 3 [X.]3 - [X.] Rd[X.]3 - zu § 1 Abs 1 und 4 [X.]; B[X.] Urteil vom 16.3.1982 - 9a/9 [X.]s 8/81 - [X.] 3870 § 3 [X.]4 - [X.] Rd[X.]6 f; B[X.] Urteil vom 7.5.1986 - 9a [X.]s 54/85 - [X.] 3100 § 35 [X.]6, [X.] Rd[X.]4; BVerwG Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 11/81 - BVerwGE 66, 315, [X.] Rd[X.]6 f; BFH Urteil vom 22.9.1989 - [X.]/86 - [X.], 375, [X.] Rd[X.]1). Dem behinderten Menschen soll es erspart werden, bei der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen stets wieder aufs Neue seine Behinderteneigenschaft, den Grad der MdE, des [X.] oder des GdB und das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale beweisen zu müssen (vgl BVerwG Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 11/81 - BVerwGE 66, 315, [X.] Rd[X.]7). Hieraus folgt, dass der Schwerbehindertenausweis gerade dem Nachweis der gesundheitlichen Einschränkungen, nicht jedoch sonstiger Lebensumstände dient.

[X.]) Eine eigene Prüfung des Inlandsbezugs durch den [X.] ist schließlich auch zweckmäßig. Für diesen ist nur eine punktuelle Betrachtung erforderlich - die Schwerbehinderteneigenschaft muss nach § 236a [X.]B VI nur zu Beginn der Rente vorliegen, ob sie später durch einen Umzug ins Ausland entfällt, ist unerheblich (vgl [X.], G[X.]-[X.]B VI, § 37 Rd[X.]9, Stand: [X.] Juli 2015; [X.]/[X.]/Buschmann/[X.], Handbuch der [X.], § 37 [X.]B VI Rd[X.] 9).

Anders als im Hinblick auf die gesundheitliche Voraussetzung der Schwerbehinderteneigenschaft hat der [X.] die [X.]ompetenz, den Inlandsbezug und die hierfür relevanten Sozialversicherungsabkommen auf eine eventuelle Gebietsgleichstellung selbst zu überprüfen. Dem entspricht, dass es nach einhelliger Auffassung für die in §§ 37, 236a [X.]B VI geforderte "Anerkennung" grundsätzlich auch genügt, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen durch Feststellungen nach § 69 Abs 2 S 2 [X.]B IX zB in einem Leistungsbescheid eines Unfallversicherungsträgers nachgewiesen werden (zB Fichte in [X.]/[X.], [X.]B VI, [X.] § 37 Rd[X.]1 Stand: [X.] Juli 2009; [X.] in [X.] [X.]ommentar, § 37 [X.]B VI Rd[X.], Stand: [X.] September 2016; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B VI, 2. Aufl 2013, § 37 Rd[X.]5; [X.] in [X.]reikebohm, [X.]B VI, 4. Aufl 2013, § 37 Rd[X.]; [X.], [X.]B VI, § 37 Rd[X.]6, Stand [X.] Mai 2013; [X.]/[X.]/Buschmann/[X.], Handbuch der [X.], § 37 [X.]B VI Rd[X.] 8; [X.] in G[X.]-[X.]B VI, Stand Juli 2014, § 236a Rd[X.] 9, § 37 Rd[X.]5; [X.] in [X.], [X.]B VI, § 236a Rd[X.]6; [X.] in [X.] , LP[X.]-[X.]B VI, 3. Aufl 2014, § 236a Rd[X.] 8). In einem solchen Fall obliegt es von vornherein dem [X.], den nach § 236a Abs 1 [X.] [X.]B VI erforderlichen Inlandsbezug selbst zu prüfen, weil der [X.] keine Entscheidung zur Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Abs 2 [X.]B IX trifft (vgl Fichte in [X.]/[X.], [X.]B VI, [X.] § 37 Rd[X.]1, Stand: [X.] Juli 2009).

d) Zur Begründung seiner Auffassung kann sich der [X.]läger nicht auf die Entscheidungen des B[X.] vom [X.] ([X.]/9a [X.] - [X.] 4-3250 § 69 [X.] und [X.]/9a [X.] 2/07 R - B[X.]E 99, 9 = [X.] 4-3250 § 69 [X.]) stützen. Darin wird ausgeführt, dass auch von einem im Ausland wohnenden Behinderten trotz des Territorialitätsprinzips (§ 30 [X.]B I) verfahrensrechtliche Feststellungen nach § 69 [X.]B IX beantragt werden könnten, wenn der behinderte Mensch eine Vergünstigung mit Inlandsbezug gelten machen könne. Darunter kann zwar grundsätzlich auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 [X.] [X.]B VI verstanden werden; diese setzt aber wiederum selbst einen Inlandsbezug nach § 2 Abs 2 [X.]B IX voraus (s oben zu b). Das B[X.] geht in den genannten Entscheidungen insoweit davon aus, dass der fehlende Inlandsbezug einer Altersrente dann nicht entgegensteht, wenn nach vorrangigem [X.]-Recht ein Wohnsitz in einem Mitgliedst[X.]t der [X.] (im Fall [X.]/9a [X.] 2/07 R: in [X.]) bzw nach dem Abkommen vom [X.] zwischen der [X.] und ihren Mitgliedst[X.]ten einerseits und der [X.] Eidgenossenschaft andererseits ein Wohnsitz in der [X.] (im Fall [X.]/9a [X.]) einem Wohnsitz im Inland gleichzustellen ist (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/9a [X.] 2/07 R - [X.] Rd[X.]5). Dies ist hier aber nicht der Fall. Der [X.]läger ist in ein außereuropäisches Land umgezogen, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurde, dem ggf eine Gebietsgleichstellung entnommen werden könnte.

e) Der nach § 236a [X.] [X.] [X.]B VI geforderte Inlandsbezug iS des § 2 Abs 2 [X.]B IX verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt sowohl für Belastungen als auch für Begünstigungen (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvL 5/00 - [X.]E 110, 412, 431 - [X.] Rd[X.]2; [X.] Urteil vom [X.] - 2 BvL 1/07 - [X.]E 122, 210, 230 - [X.] Rd[X.]6; [X.] Beschluss vom 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05 - [X.]E 125, 1, 17 - [X.] Rd[X.] 45). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl [X.] Beschluss vom 17.4.2008 - 2 BvL 4/05 - [X.]E 121, 108, 119 - [X.] Rd[X.] 41; [X.] Urteil vom 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 - [X.]E 121, 317, 370 - [X.] Rd[X.]51). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an [X.] reichen (vgl [X.] Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 - [X.]E 110, 274, 291 - [X.] Rd[X.]6; [X.] Beschluss vom 7.11.2006 - 1 BvL 10/02 - [X.]E 117, 1, 30 - [X.] Rd[X.] 93; [X.] Beschluss vom 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05 - [X.]E 125, 1, 17 - [X.] Rd[X.] 45).

Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen sind unterschiedlich, je nachdem, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und [X.]riterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft (vgl [X.] Beschluss vom 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 - [X.]E 98, 365, 389 - [X.] Rd[X.]4; [X.] Urteil vom 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 - [X.]E 121, 317, 369 - [X.] Rd[X.]53). Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird ([X.]E 98, 365, 389). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht dann besonders weit, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt, von denen sich die Betroffenen durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können. Die Grenze bildet dann allein das Willkürverbot (vgl [X.] Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 - [X.]E 97, 271, 291 - [X.] Rd[X.] 82).

Soweit der [X.]läger meint, die Forderung nach einem Inlandsbezug verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG, weil er damit gegenüber Versicherten mit Wohnsitz im Inland bzw in der [X.], deren individuelle Leistungsfähigkeit in demselben Grad herabgesetzt sei, ungerechtfertigt ungleich behandelt werde, trifft dies nicht zu. Prüfungsmaßstab ist hier allein das Willkürverbot. Denn die Unterscheidungsmerkmale, die der [X.]läger beanstandet, sind nicht personenbezogen. Es wird nicht auf die Herkunft oder St[X.]tsangehörigkeit und - wie der [X.]läger zutreffend ausführt - gerade nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit abgestellt. Vielmehr knüpft der Gesetzgeber mit dem Inlandsbezug an Lebenssachverhalte an, auf die sich die Versicherten grundsätzlich einstellen können.

Die Differenzierung nach dem Territorialitätsprinzip (vgl §§ 30, 37 [X.]B I) stellt eine sachgerechte Unterscheidung dar. Es ist ein verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik, sozial relevante Tatbestände im eigenen St[X.]tsgebiet zu formen und zu regeln (vgl [X.] Nichtannahmebeschluss vom 17.3.2008 - 1 BvR 96/06 - [X.] Rd[X.] 4; [X.] Beschluss vom 30.12.1999 - 1 BvR 809/95 - [X.] Rd[X.]1; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 810/90 - [X.] Rd[X.]1). An welche räumlichen, persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen der Gesetzgeber eine öffentlich-rechtliche Norm anknüpft, liegt grundsätzlich in seinem Gestaltungsermessen (vgl auch [X.] Urteil vom 30.4.1987 - 2 [X.] - [X.]E 55, 236 - [X.] Rd[X.]4).

Der Ausschluss eines Leistungsanspruchs widerspricht insbesondere nicht der Rechtsprechung des [X.], wonach es dem Gesetzgeber nicht erlaubt ist, ohne gewichtige sachliche Gründe den Anknüpfungspunkt zwischen Beitragserhebung und [X.] zu wechseln. Steht das Wohnsitzprinzip dem Eingriff durch Auferlegung von Beiträgen nicht entgegen, so können territoriale Gründe nicht erstmals gegen die Einlösung des mit Beiträgen erworbenen Versicherungsschutzes ins Feld geführt werden (so [X.] Beschluss vom 30.12.1999 - 1 BvR 809/95 - [X.] 3-1200 § 30 [X.]0 - [X.] Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 7.10.2009 - [X.] [X.] 25/08 R - B[X.]E 104, 280 = [X.] 4-1200 § 30 [X.] - [X.] Rd[X.]1). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fallgestaltungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung, die vor allem Personen mit zeitweiligem grenznahen [X.] betreffen, sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In einem Fall wie dem des [X.], der während der Versicherungspflicht im Inland gewohnt und danach den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in das außereuropäische Ausland verlegt hat, ist der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, den Leistungsanspruch zumindest für eine auch auf gesundheitlichen Gründen beruhende vorgezogene Altersrente von einem fortbestehenden Bezug zum Inland abhängig zu machen (vgl B[X.] Urteil vom 6.3.2013 - [X.] [X.] 5/12 R - [X.] 4-1200 § 30 [X.] 8 Rd[X.]0).

Mit dieser Ausformung des Territorialitätsprinzips beschränkt sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner aus dem Sozialst[X.]tsgebot folgenden Einstandspflicht gegenüber Menschen mit Behinderung (B[X.] Urteil vom 1.9.1999 - [X.] [X.] 1/99 R - B[X.]E 84, 253, 256 = [X.] 3-3870 § 1 [X.] S 2 ff - [X.] Rd[X.]7) zulässig auf sozial relevante Tatbestände im Inland. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter b) zu den Gründen des erforderlichen Inlandsbezugs verwiesen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht nur an die gesundheitliche Einschränkung anknüpft, sondern zusätzlich einen Inlandsbezug verlangt.

Aus den bereits dargelegten Gründen stellt die Regelung nach § 236a [X.] [X.] [X.]B VI auch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 1 S 2 GG dar. Dem [X.]läger wird keine Position entzogen, die er zuvor innehatte.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 15/15 R

12.04.2017

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Frankfurt (Oder), 6. Juni 2012, Az: S 29 R 921/11, Urteil

§ 30 Abs 1 SGB 1, § 110 SGB 6, § 236a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6 vom 20.04.2007, § 2 Abs 2 SGB 9, § 69 Abs 1 SGB 9, § 69 Abs 5 S 1 SGB 9, § 116 Abs 1 SGB 9, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.04.2017, Az. B 13 R 15/15 R (REWIS RS 2017, 12497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12497

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 2192/05

2 BvL 5/00

2 BvL 4/05

1 BvL 10/02

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