Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2004, Az. X ZR 59/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4639

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 59/01Verkündet am:10. Februar 2004WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 10. Februar 2004 durch [X.] [X.] [X.], Scharen, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 13. März 2001 aufgehoben, so-weit die Klage wegen des entgangenen Pachtzinses in Höhe von16.909,45 ewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Kläger macht gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche auseinem Vertrag über Lieferung und Einbau einer aus teils gebrauchten, teilsneuen Teilen errichteten [X.] in ein Bowling-Center in [X.] geltend (Schadensersatz wegen Nichterfüllung und wegen eines Begleitscha-dens); die Beklagte verlangt widerklagend Restvergütung. Die Anlage wurde imDezember 1996 eingebaut und am 20. Dezember 1996 in Betrieb genommen.Auf Grund von Mängelrügen führte die Beklagte zunächst Nachbesserungsar-beiten durch. Es kam zu mehreren Fristsetzungen des [X.] mit [X.]. Der Kläger ließ sodann die Anlage ausbauen und durch [X.] eine andere einbauen; die von der [X.] gelieferte undmontierte Anlage wurde eingelagert. Das [X.] hat die Klage abgewie-sen, im wesentlichen, weil es die Forderung als verjährt angesehen hat, und [X.] in vollem Umfang stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat [X.] seine Forderung hinsichtlich des Pachtzinsentgangs auf 63.997,50 DMbeziffert. Gegen die Restvergütungsforderung hat er in erster Linie aufgerech-net. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf ein vertragliches Aufrechnungs-verbot berufen, Mängel bestritten und Verjährung geltend gemacht. [X.] hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens [X.] und der Widerklage teilweise stattgegeben und diese im übrigenabgewiesen. Mit ihren Rechtsmitteln verfolgen die Parteien ihre Prozeßzieleaus der Vorinstanz in vollem Umfang weiter. Der Senat hat die Revision des[X.] nur im Umfang von 16.909,45 [X.] der [X.] nicht [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Die Revision führt in Höhe eines Betrags von 33.072,-- DM zur [X.] an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenenVertrag als Werkvertrag über eine unvertretbare Sache angesehen.Rechtsfehler treten insoweit ebenso wenig hervor wie zu den [X.] [X.], daß die eingebaute Anlage mangelhaft gewesen sei, [X.] auf Fristsetzung mit Ablehnungsdrohung die Anlage nicht in einenmangelfreien Zustand versetzt habe und Schadensersatzansprüche des[X.] nicht verjährt seien.2. Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne nur den zur Behebungder Mängel und zum Ausgleich der weiteren Schadenspositionen erforderlichenGeldbetrag verlangen. Den erstgenannten hat es auf 50.000 DM zuzüglichMehrwertsteuer geschätzt. Wegen der hiergegen gerichteten [X.] hat [X.] die Revision nicht angenommen.3. a) Pachtzinsausfall hat das Berufungsgericht in Höhe von 80% [X.] für die Monate Februar und März 1997 zugesprochen. Für die [X.] 1996 und Januar 1997 sei ein Ausfall nicht ersichtlich, da [X.] bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung ausgesagt habe, die [X.] Januar geschlossen und danach keinen Pachtzins mehr gezahlt zuhaben. Ein Ausfall über den 31. März 1997 hinaus sei nicht dargetan. DieFolgen des vollständigen Ausfalls der Anlage seien von der [X.] nicht zutragen. Für eine Minderung von 100% sei zudem kein Sachverhalt [X.] 5 -angesichts der überragenden Bedeutung der [X.] für [X.] sei aber eine Minderung von 80% gerechtfertigt.b) Die Revision setzt dem entgegen, der Kläger habe vorgetragen, erhabe auch für Dezember und Januar keinen Pachtzins erhalten. Dieprotokollierte Aussage des Pächters [X.]gebe etwas anderes nicht her.Zudem betrage der Ausfall 100%. Der Abzug sei zudem nicht auf den für eineReparatur erforderlichen [X.]raum begrenzt.c) Die Rüge ist im Umfang der Annahme der Revision begründet. Beidem Pachtzinsausfall handelt es sich um einen Mangelfolgeschaden, der nach§ 249 BGB zu ersetzen ist. Der Kläger hatte in den [X.]: "Aufgrund dessen hat der Kläger auch keine Pacht gesehen". DerPächter [X.]hat bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundet: "[X.] 1997 habe ich dann keine Miete mehr bezahlt". Mit den [X.] [X.] ist dies hinsichtlich der Pachtzahlung für den [X.] nicht in Einklang zu bringen. Was die Höhe des Ausfalls betrifft, kommtes nicht darauf an, ob der Pächter zur vollständigen Einbehaltung berechtigtwar, sondern nur darauf, ob er 100% einbehalten hat und allenfalls noch darauf,ob es dem Kläger zumutbar war, den Rest gerichtlich durchzusetzen. Es istanerkannt, daß ein adäquater Zusammenhang dann fehlt, wenn [X.] in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in denschadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt,die den Schaden endgültig herbeiführt (st. Rspr.; vgl. [X.], 113, 118 f.;Sen.Urt. [X.], NJW 2001, 512). Die Feststellungen [X.] enthalten hierzu jedoch keine tragfähige Grundlage. [X.] enthält auch keine tragfähigen Feststellungen dazu, daß derPachtentgang auf die [X.] bis Ende März 1997 begrenzt sei. Da die Anlage im- 6 -Juli 1997 wieder in Betrieb genommen worden ist, ergeben die geschuldeteMonatsmiete von 7.150 DM und die Betriebskostenvorauszahlung von 800 [X.] für 6 Monate 47.700 DM. Das Berufungsgericht hat insoweit 14.628DM zugesprochen, so daß zugunsten des [X.] eine Mehrforderung [X.] (16.909,45 [X.] die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.MelullisJestaedtScharen[X.]Asendorf

Meta

X ZR 59/01

10.02.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2004, Az. X ZR 59/01 (REWIS RS 2004, 4639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4639

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.