Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2013, Az. 5 StR 260/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4774

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5 StR 260/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Juni 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zur Geiselnahme

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juni 2013
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten [X.]
wird das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2013, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO

a)
im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der An-geklagte wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung und zur Nötigung (§§ 239, 240 StGB statt § 239b StGB) verurteilt wird,

b)
im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Geiselnah-me zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstre-ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten [X.]
erzielt mit der Sachbeschwerde den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach §
349 Abs. 2 StPO.
1
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3
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1. Das [X.] hat nicht festgestellt, dass der erst nach Abschluss der durch den Mitangeklagten

[X.]
verübten Gewalthandlungen und Bedrohungen des [X.] mit dem Tod hinzugekommene und in den [X.] nicht eingeweihte, vielmehr von der Situation überraschte (UA S.
38) Angeklagte U.

bei seinem

für sich betrachtet rechtsfehlerfrei an-genommenen

erst im zweiten Handlungsabschnitt geleisteten Gehilfenbei-trag die qualifizierte Nötigungsabsicht des [X.] im Sinne des § 239b Abs. 1 StGB (Drohung mit dem Tod des Opfers) in sein Vorstellungsbild auf-genommen hatte. Demgemäß ist ihm diese ebenso wenig nach § 27 Abs. 1 StGB zurechenbar wie

in Übereinstimmung mit der Auffassung des Land-gerichts ([X.])

die durch den Haupttäter im ersten Handlungsabschnitt verübten [X.]. Indessen waren vom Vorsatz des Angeklagten sämtliche Tatbestandsmerkmale der § 239 Abs. 1, § 240 Abs. 1 StGB umfasst, weswegen sich dieser wegen Beihilfe zu diesen Delikten strafbar gemacht hat (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 12. November 1957

5 StR 505/57, [X.]St 11, 66). Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Verur-teilung wegen Beihilfe zur Geiselnahme tragen, und ändert den Schuld-spruch analog § 354 Abs. 1 StPO ab. §
265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung entzieht dem Strafausspruch die [X.]. Die Feststellungen sind hingegen durch den Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb insgesamt bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern sie den [X.] nicht widersprechen.

3. In der neuen Hauptverhandlung werden die Voraussetzungen des §
46a Nr. 1 StGB nochmals zu bewerten sein. Für den Fall der abermaligen Ablehnung eines Täter-Opfer-Ausgleichs werden der Abschluss der [X.] und die Zahlung eines Schmerzensgelds durch den [X.]

anders als im angefochtenen Urteil geschehen

jedenfalls als 2
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gewichtige Strafmilderungsgründe in die [X.] [X.] sein.

[X.] Dölp

König Bellay

Meta

5 StR 260/13

25.06.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2013, Az. 5 StR 260/13 (REWIS RS 2013, 4774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4774

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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