Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2016, Az. V ZR 295/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10183

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:100616UVZR295.14.0

BUN[X.]SG[X.]RICHTSHOF

IM NAM[X.]N [X.]S VOLK[X.]S

URT[X.]IL
V ZR
295/14
Verkündet am:

10. Juni 2016

Weschenfelder

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 415 Abs. 1
Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit eines notariellen Vertrages wird nicht durch die Vorlage eines inhaltlich abweichenden [X.] widerlegt.

[X.], Urteil vom 10. Juni 2016 -
V [X.] -
[X.]

[X.]

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2
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Der V.
Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.],
die
Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, [X.] und die
Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
November 2014 auf-gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und [X.]ntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin kaufte von dem [X.]n mit notariellem Vertrag vom 21.
März 2012 ein mit einer [X.] bebautes Grundstück. Vor Vertragsabschluss hatte der Notar den Vertragsparteien den Vertragsentwurf übersandt, in dem es u.a. heißt:
1.
Kaufgegenstand
Das Grundstück ist mit einer [X.] bebaut.
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7.
Gewährleistung
Der Käufer hat das Kaufobjekt besichtigt, er kauft es im gegenwärtigen altersbedingten Zustand.

Im Übrigen wird der Kaufgegenstand übergeben, wie er steht und liegt, ohne Gewähr für das genaue Flächenmaß, Größe, Güte und Beschaf-fenheit.

In dem notariellen Kaufvertrag heißt es dagegen ([X.].: Hervorhebungen durch Senat):
Vom Notar über die Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes in § 17 (2a) belehrt, erklären die [X.]rschienenen, dass sie ausreichend Gelegen-heit hatten, den [X.]ntwurf dieser Urkunde zu prüfen und sich mit dem In-halt auseinanderzusetzen.
1.
Kaufgegenstand
Das Grundstück ist mit einer [X.] bebaut, diese mit einer Fläche von 640
qm.
7.
Gewährleistung
Der Käufer hat das Kaufobjekt besichtigt, er kauft es im gegenwärtigen altersbedingten Zustand zum heutigen Datum
mit den [X.]inrichtungs-gegenständen.

Im Übrigen wird der Kaufgegenstand übergeben, wie er steht und liegt, ohne Gewähr für das genaue Flächenmaß, Größe, Güte und Beschaf-fenheit mit Ausnahme der Größe der [X.].
Die Klägerin verlangt von dem [X.]n Schadensersatz in Höhe von der [X.] vor Übergabe des Grundstücks die [X.]inbauküche entfernt hat. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Mit der von dem Senat [X.]
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lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der [X.] beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
[X.]ntscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die
[X.]en keine Vereinba-rung über eine bestimmte [X.]ngröße und über den Verkauf von [X.]inrichtungs-gegenständen
getroffen. Die Besonderheit des Falles liege darin, dass den [X.] ein schriftlicher [X.]ntwurf vorgelegen habe, auf den die notarielle Urkunde Bezug nehme. Sämtliche auf dem [X.]ntwurf angebrachten handschriftlichen Änderungen seien in den
notariellen
Vertrag
übernommen worden. Das lasse darauf schließen, dass die [X.]en den [X.]ntwurf haben so beurkunden wollen, wie er in der handschriftlichen
Fassung gestaltet gewesen sei. Damit sei die Vermutung der materiellen Richtigkeit des beurkundeten [X.] widerlegt. Jedenfalls aber sei der Notarvertrag bezüglich der von dem [X.] abweichenden Regelungen perplex und unwirksam, da die [X.]en -
wie sich aus dem einleitenden Hinweis in der notariellen Urkunde auf den [X.]ntwurf ergebe -
einerseits den Inhalt des [X.]ntwurfes hätten gelten lassen wollen, ande-rerseits auch den anderslautenden Wortlaut des nach dem Vorbringen der Klä-gerin von dem Notar verlesenen Vertragstextes. Ginge man hingegen davon aus, dass die Klägerin den Inhalt des [X.] gewollt habe, der [X.] dagegen den des [X.]ntwurfs, läge hinsichtlich der streitigen Klauseln ein offener Dissens vor.

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II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, zwischen den [X.] sei ein Vertrag mit dem Inhalt des [X.] zustande gekommen.
a) Die notarielle [X.] vom 21. März 2012 ist eine öffent-liche Urkunde im Sinne
von § 415 ZPO. Solche Urkunden
erbringen
vollen Be-weis darüber, dass die [X.]rklärung mit dem niedergelegten Inhalt so, wie [X.], abgegeben wurde (vgl. Senat, Urteil vom 22.
Juni 1965 -
V [X.], [X.], 868, 870). Darüber hinaus besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit
(Senat, Urteil vom 5. Juli 2002 -
V [X.], [X.], 3164, 3165 mwN); es wird also vermutet, dass das, was im beurkundeten Text steht, der Vereinbarung ent-spricht und nur das vereinbart ist ([X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl., Rn. 24). Die [X.], die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Um-stände -
sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden überein-stimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des [X.] aus der Sicht des [X.]rklärungsempfängers (§§ 133, 157 [X.]) -
beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (Senat, Urteil vom 5. Juli 2002 -
V [X.], [X.], 3164, 3165 mwN).
Da der [X.] behauptet, abweichend von dem Inhalt der [X.] seien
weder eine be-stimmte [X.]ngröße zugesagt noch [X.]inrichtungsgegenstände verkauft worden, muss er die durch den notariellen Kaufvertrag begründete Vermutung [X.].
[X.]s reicht nicht, dass die Beweiswirkung erschüttert ist (Senat, Urteil vom 19.
Juni
1998 -
V [X.], NJW-RR
1998, 1470).

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b) [X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der [X.] die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des notariellen Kaufvertrages nicht durch die Vorlage des [X.] widerlegt.
Mit dieser Sichtweise verkennt das Berufungsgericht den Zweck der notariellen Beurkundung und des Beurkundungsverfahrens.
aa) Zweck der in § 311b Abs. 1 Satz
1 [X.] vorgeschriebenen notariellen Beurkundung von Verträgen über Grundstücke ist es, Veräußerer und [X.]rwerber vor übereilten Verträgen zu bewahren, sie auf die Wichtigkeit des Geschäftes hinzuweisen und ihnen die Möglichkeit rechtskundiger Belehrung und Beratung zu eröffnen (Senat, Urteil vom 30. April 1982 -
V [X.], [X.]Z 83, 395, 397). Mit der Durchführung eines strengen
Regeln unterworfenen Beurkun-dungsverfahrens, insbesondere durch die dem Notar in §§ 17 ff. [X.] aufer-legten Prüfungs-
und Belehrungspflichten, soll sichergestellt werden, dass der Inhalt der Urkunde dem Willen der mit der rechtlichen Tragweite
vertraut ge-machten Beteiligten entspricht (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.] und [X.], 7. Aufl., [X.]inleitung Rn. 11).
Die bei
Verbraucherverträgen in § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 [X.] nor-mierte Amtspflicht des Notars (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 2014 -
NotSt ([X.]) 3/14, [X.]Z
203, 273 Rn. 16), den beabsichtigten Text des [X.] den Vertragsparteien schon vor der Beurkundung zur Verfügung zu [X.], dient dazu, ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen, Unklarheiten und Änderungswünsche vorher
zu klären und sich auf die Beurkundungsverhandlung vorzubereiten (vgl. [X.] Notarhandbuch/[X.], 4. Aufl., Teil 1 Kap. 2 Rn. 153). Der [X.] dokumentiert hingegen
nicht den abschließenden [X.]willen. Die Aufga-be des Notars, diesen zu ermitteln und den [X.]rklärungen eine Fassung zu ge-ben, die den Absichten und Interessen der Beteiligten gerecht wird ([X.] 7
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in [X.]/[X.]/[X.], [X.] und [X.], 7. Aufl., § 17 Rn. 40), bringt es gerade mit sich, dass es während der Beurkundungsverhandlung -
etwa auf-grund einer Anregung durch den Notar oder aufgrund entsprechender [X.]-wünsche -
noch zu Änderungen in dem vorab zur Verfügung gestellten [X.]stext kommen kann (vgl. BNotK, Rundschreiben Nr.
20/2003 vom 28. April 2003, Abschnitt [X.]; [X.] Notarhandbuch/[X.], 4. Aufl., Teil 1 Kap. 2 Rn. 162). [X.]rst mit der in der Beurkundungsverhandlung gefertigten Niederschrift (§§ 8, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) erhalten die [X.]rklärungen der Beteiligten ihre endgültige Form (Huhn/von Schuckmann/[X.], [X.], 4. Aufl., § 8 Rn.
1). Die notarielle Urkunde dokumentiert, zu welchem [X.]rgebnis die Beur-kundungsverhandlung vor dem Notar geführt hat. Die [X.]rklärungen der Beteilig-ten gelten mit der Beweiskraft des § 415 ZPO als abgegeben (Piegsa in
[X.]/[X.]/[X.], [X.] und [X.], 7. Aufl., § 8 [X.] Rn. 3).
bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass allein durch die Vorlage des [X.] die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit notari-eller Urkunden widerlegt werden könne, führte zu dem [X.]rgebnis, dass nicht der
notariellen Urkunde, sondern letztlich dem vorläufigen [X.]ntwurfstext, der gerade nicht Bestandteil der Beurkundungsverhandlung ist (Grziwotz/[X.], [X.], 2. Aufl., § 8 Rn. 7) und daher auch nicht die tatsächlich abgegebenen [X.]rklärungen der [X.]en dokumentiert, die maßgebliche Bedeutung zukommt. Dies ist mit dem Sinn und Zweck des strengen Anforderungen unterliegenden Beurkundungsverfahrens und der darin begründeten Beweiskraft notarieller Ur-kunden (§ 415 ZPO) nicht vereinbar.
2. Anders als das Berufungsgericht annimmt, führt die in der notariellen Niederschrift aufgenommene [X.]rklärung der [X.]en, dass sie ausreichend Ge-legenheit zur Prüfung des [X.]ntwurfes und einer Auseinandersetzung mit dessen Inhalt hatten, nicht dazu, dass die Regelungen in der notariellen Urkunde, die 10
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von dem [X.]ntwurfstext abweichen, wegen Perplexität (Widersprüchlichkeit) nich-tig sind.
Der im Vorspann der Niederschrift aufgenommenen Bestätigung der [X.] kommt nicht -
wie das Berufungsgericht meint -
der [X.]rklärungsgehalt zu, dass der [X.]ntwurfstext rechtsverbindlich gelten soll und bei der sich anschlie-ßenden Beurkundungsverhandlung keine Veränderungen erfahren wird. Mit einem solchen Verständnis lässt das Berufungsgericht sowohl den eindeutigen Wortlaut der [X.]rklärung als auch den Zusammenhang, in dem sie abgegeben
wurde, außer [X.]. Bereits nach ihrem Wortlaut besagt die [X.]rklärung der [X.] nur, dass sie ausreichend Gelegenheit zur Prüfung des [X.]ntwurfes hatten. Gegen einen darüber hinausgehenden [X.]rklärungsgehalt spricht auch der Kon-text der [X.]rklärungen. Die Bestätigung der Beteiligten wird eingeleitet mit den

17 um die Niederschrift von Willenserklärungen der Beteiligten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Rechtsgeschäft geht, sondern allein um die Dokumen-tation der [X.]rfüllung der dem Notar in § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2
[X.] auferlegten Amtspflicht. Nach dieser Vorschrift soll der Notar bei Ver-braucherverträgen
darauf hinwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gele-genheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander-zusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach §
311b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.] unterliegen, soll er dem Verbraucher den beab-sichtigten Text des Rechtsgeschäfts zur Verfügung stellen.
3. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht schließlich an, es liege, wenn man davon ausginge, dass die Klägerin die notariell beurkundeten [X.]rklä-rungen, der [X.] hingegen die [X.]rklärungen des [X.]ntwurfes gewollt habe, ein offener Dissens gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor.
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[X.]in offener Dissens im Sinne von § 154 Abs. 1 Satz 1 [X.] besteht, wenn sich beide [X.]en bewusst sind, dass sie sich noch nicht über alle [X.] einig geworden sind, über die nach der [X.]rklärung auch nur einer [X.] eine Vereinbarung getroffen werden soll ([X.]/[X.], 7. Aufl., §
154 Rn. 4). Um eine solche Fallkonstellation geht es hier nicht. In Betracht käme allenfalls ein versteckter
[X.]inigungsmangel im Sinne von § 155 [X.]. Dies setzt allerdings voraus, dass die [X.]rklärungen der [X.]en in ihrem objektiven [X.]rklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine [X.] mit ihrer [X.]rklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbun-den hat ([X.], Urteil vom 31. Mai 1961 -
VIII ZR 28/60, NJW 1961, 1668, 1669; Urteil vom
5. Dezember 2002 -
VII ZR 342/01, [X.], 743; [X.]/
[X.]llenberger, [X.], 75. Aufl., § 155 Rn. 2). Danach liegt hier auch kein versteck-ter [X.]inigungsmangel vor. Maßgeblich sind die in dem notariellen Kaufvertrag beurkundeten [X.]rklärungen der [X.]en. Diese stimmen in ihrem objektiven [X.]r-klärungsgehalt, auch soweit es um die streitigen Regelungen geht, überein.
4. Das angefochtene Urteil stellt sich
auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). [X.]ntgegen der in der Revisionserwiderung vertrete-nen Auffassung ist der Kaufvertrag von dem [X.]n nicht wirksam angefoch-ten worden. [X.]s fehlt an einer Anfechtungserklärung. [X.]ine solche liegt nicht in dem Vorbringen des [X.]n, er sei aufgrund verschiedener Umstände davon ausgegangen, dass ein Vertrag mit dem Text des [X.] abge-schlossen worden sei.
[X.]ine Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 [X.]) ist jede Willenserklärung, die unzweideutig erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft rückwirkend besei-tigt werden soll. [X.]s bedarf nicht des Gebrauchs des Wortes "anfechten". Je nach den Umständen kann es genügen, wenn eine nach dem objektiven [X.]rklä-rungswert der Willensäußerung übernommene Verpflichtung bestritten oder 14
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nicht anerkannt oder wenn ihr widersprochen wird. In jedem Fall ist aber erfor-derlich, das sich unzweideutig der Wille ergibt, das Geschäft gerade wegen des [X.] nicht bestehen zu lassen ([X.], Urteil vom 14. November 2001 -
IV ZR 181/00, NJW-RR
2002, 380, 381 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dem Vorbringen des [X.]n lässt sich nicht unzweideutig der Wille entnehmen, dass er an dem Vertrag als Ganzes nicht festhalten wolle. Sein Hinweis, der Vertrag
sei seiner Meinung nach mit dem Inhalt des [X.]stextes geschlossen worden, lässt im Gegenteil eher den Schluss zu, dass der [X.] die Geltung des Kaufvertrages als solches nicht in Frage stellt, sondern er sich lediglich gegen einzelne Regelungen in
dem Vertrag wendet. [X.]in eindeutiger Wille zur Rückabwicklung des Vertrages kommt darin jedenfalls nicht zum Ausdruck.

III.
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. [X.]s ist [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur [X.]ndentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und [X.]ntscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Sollte das Berufungsgericht bei erneuter Prüfung zu dem [X.]rgebnis ge-langen, dass der [X.] zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichen-den übereinstimmenden Willens der [X.] außerhalb der Urkunde liegende Umstände bewiesen hat, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass das im Berufungsverfahren erfolgte Vorbringen der Klägerin zu den Umständen der Beurkundungsverhandlung nicht verspätet ist (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das [X.] hat es versäumt, die Klägerin auf seine (fehlerhafte) Rechtsansicht hinzuweisen, dass schon durch die Vorlage des [X.]ntwurfstextes die Vermutung
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der Richtigkeit der notariellen Urkunde widerlegt worden sei und daher seiner Meinung nach die Beweislast bei der Klägerin liege.
[X.]
Brückner
Weinland

Kazele
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], [X.]ntscheidung vom 18.03.2014 -
22 O 401/12 -

[X.], [X.]ntscheidung vom 06.11.2014 -
20 [X.] -

Meta

V ZR 295/14

10.06.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2016, Az. V ZR 295/14 (REWIS RS 2016, 10183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10183

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