Bundessozialgericht, Urteil vom 10.07.2014, Az. B 10 EG 1/13 R

10. Senat | REWIS RS 2014, 4137

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Anspruch auf Elterngeld - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" nach § 104a AufenthG 2004 - keine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d BEEG idF vom 19.8.2007 - Aufenthaltsverfestigung - positive Bleibeprognose - Ausübung einer Erwerbstätigkeit - Gleichheitssatz)


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligen streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Elterngeld.

2

Die 1988 geborene Klägerin ist [X.] Staatsangehörige. Sie reiste 1992 als Minderjährige mit ihren Eltern nach [X.] ein. Am [X.] wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 S 1 [X.] ([X.]) erteilt, die bis zum 31.12.2009 befristet war und die Klägerin zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte. Die nicht verheiratete Klägerin lebte im ersten Lebensjahr ihrer am 10.11.2008 geborenen Tochter allein und erzog diese. Seit dem 1.1.2010 besitzt die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 1 S 1 [X.].

3

Den von der Klägerin im Dezember 2008 gestellten Antrag auf Gewährung von Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter lehnte das beklagte Land ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Elterngeld, weil sie (nur) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 [X.] sei, welche nach § 1 Abs 7 [X.] ([X.]) nicht zum Bezug von Elterngeld berechtige (Bescheid vom 27.1.2009; Widerspruchsbescheid vom 4.3.2009).

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.3.2010). Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, § 104a [X.] treffe eine gesetzliche Altfallregelung für dem Grunde nach ausreisepflichtige, aber langjährig geduldete Ausländer. Eine Aufenthaltsverfestigung sei im Falle einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift ausgeschlossen, um den Anreiz zur Arbeitsplatzsuche aufrechtzuerhalten und eine Zuwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund verstoße § 1 Abs 7 [X.] d [X.] nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 GG (Urteil vom 2.12.2010).

5

Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Verfahren gemäß Art 100 Abs 1 GG ausgesetzt und dem [X.] die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 1 Abs 7 [X.] d [X.] idF vom 19.8.2007 insoweit mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist, als danach Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a [X.] erteilt ist, keinen Anspruch auf Elterngeld haben (Vorlagebeschluss vom 15.12.2011 - [X.] EG 15/10 R). Das [X.] hat die Vorlage für unzulässig erklärt. Der Senat habe sich nicht zur tatsächlichen Aufenthaltsperspektive der von § 104a [X.] Betroffenen geäußert. Ferner habe er sich nicht hinreichend mit der maßgeblichen einfachrechtlichen Ausgangslage auseinandergesetzt (Beschluss vom 4.12.2012 - 1 BvL 4/12 = [X.]E 132, 360).

6

Die Klägerin rügt im fortgeführten Revisionsverfahren weiterhin die Unvereinbarkeit des § 1 Abs 7 [X.] d [X.] mit Art 3 Abs 1 GG.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 2. Dezember 2010 und des [X.] vom 26. März 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer am 10. November 2008 geborenen Tochter zu gewähren.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat eine Stellungnahme des [X.] ([X.]) vom 12.9.2013 zu den tatsächlichen Umständen der Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen "auf Probe" nach § 104a Abs 1 S 1 [X.] eingeholt und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird ausdrücklich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin war zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Sache nach geht es der Klägerin um Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer am 10.11.2008 geborenen Tochter in Höhe von monatlich 300 Euro. Die Klägerin erzielte vor der Geburt ihres Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, sodass nur der [X.] nach § 2 Abs 5 S 1 [X.] in Betracht kam. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Elterngeld. Sie erfüllte zwar unstreitig die Grundvoraussetzungen für einen Elterngeldanspruch, weil sie nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2008 ihren Wohnsitz in [X.] hatte (zu den Wohnsitzanforderungen bei ausländischen Staatsangehörigen vgl Vorlagebeschluss vom 15.12.2011 - [X.] EG 15/10 R - Rd[X.]6 mwN), ihr Kind betreute, dieses erzog und auch keine Erwerbstätigkeit ausübte (vgl § 1 Abs 1 [X.] idF des [X.] vom 5.12.2006, [X.]). Die Klägerin war jedoch als nicht freizügigkeitsberechtigte [X.] nicht anspruchsberechtigt (dazu 1.). Der erkennende [X.] konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Vorschrift des § 1 Abs 7 [X.] Buchst d [X.] iVm § 104a Abs 1 S 1 [X.] über die Nichteinbeziehung von nicht freizügigkeitsberechtigten langjährig geduldeten Ausländern in den Kreis der Elterngeldberechtigten verfassungswidrig und daher dem [X.] nach Art 100 Abs 1 S 1 GG vorzulegen ist (dazu 2.).

1. Die Klägerin erfüllt nicht die [X.]en Voraussetzungen, unter denen nicht freizügigkeitsberechtigte [X.]nen und Ausländer (ausnahmsweise) Anspruch auf Elterngeld haben.

a) Prüfungsmaßstab für den Anspruch der Klägerin auf Elterngeld für ihre am 10.11.2008 geborene Tochter ist § 1 Abs 7 [X.] in seiner am [X.] in [X.] getretenen Fassung des Art 6 Abs 8 [X.] des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] vom 19.8.2007 ([X.] 1970).

Nach § 1 Abs 7 [X.] in der genannten Fassung ist ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin nur anspruchsberechtigt, "wenn diese Person

1.    

eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

2.    

eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

        

a)    

nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

        

b)    

nach § 18 Abs 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,

        

c)    

nach § 23 Abs 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines [X.] in ihrem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

        

d)    

nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder

3.    

eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

        

a)    

sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im [X.] aufhält und

        

b)    

im [X.] berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem [X.] bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt" (zur Verfassungswidrigkeit der [X.] vgl Beschluss des [X.] vom 10.7.2012 - 1 BvL 2/10 ua - [X.]E 132, 72, der allerdings noch nicht zu einer formellen Korrektur des Gesetzes geführt hat).

b) Die Klägerin gehört als serbisch-montenegrinische Staatsangehörige zu den nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern; freizügigkeitsberechtigt sind nur Angehörige der Mitgliedstaaten der [X.], des [X.] Abkommens [X.] Staatsangehörige (vgl [X.] in [X.]/[X.], MuSchG/[X.], § 1 [X.] Rd[X.]6 f).

Die Klägerin besaß im maßgeblichen [X.]raum (Erziehung ihrer Tochter in den ersten zwölf Lebensmonaten) keine Niederlassungserlaubnis iS von § 1 Abs 7 [X.] [X.]. Sie war zwar im streitigen [X.]raum im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die im Grundsatz - wie eine Niederlassungserlaubnis - zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 104a Abs 4 [X.] [X.]), jedoch schließt das [X.] im [X.] an die vom [X.] vom 30.7.2004 ([X.] 1950) geprägte Rechtslage im Erziehungsgeldrecht (§ 1 Abs 6 BErzGG idF des [X.] wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006, [X.] 2915; zur Entwicklung vgl Vorlagebeschluss des [X.]s vom 15.12.2011 - [X.] EG 15/10 R - Rd[X.]3 ff) nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer trotz einer Aufenthaltserlaubnis mit der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in gesetzlich näher bestimmten Fällen von einer Anspruchsberechtigung wegen Elterngeld aus.

Zu den [X.]n, die keine Elterngeldberechtigung vermitteln, gehört gemäß § 1 Abs 7 [X.], 2. Halbs [X.] insbesondere auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a [X.]. Trotz des weitergehenden Wortlauts erfasst § 1 Abs 7 [X.] Buchst d [X.] allein die auf Probe erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 S 1 [X.], nicht hingegen die weiteren [X.] iS des § 104a [X.]. Dies ergibt sich aus der [X.]en Detailregelung des § 104a [X.] (vgl [X.] = BT-Drucks 16/5065 [X.]; zu § 104a [X.] eingehend unter II 2b). Die Klägerin erfüllte damit nicht die [X.]en Voraussetzungen für einen Elterngeldbezug während der ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter (10.11.2008 bis 9.11.2009).

2. Der erkennende [X.] konnte sich nicht davon überzeugen, dass § 1 Abs 7 [X.] Buchst d [X.] iVm der Altfallregelung des § 104a Abs 1 S 1 [X.] in seiner hier anwendbaren Fassung wegen eines Verstoßes gegen Art 3 Abs 1 GG verfassungswidrig ist, sodass der Rechtsstreit nicht erneut auszusetzen war, um die Entscheidung des [X.] nach Art 100 GG, § 80 [X.]G einzuholen. Der [X.] hat keine verfassungsrechtlich unüberwindbaren Bedenken dagegen, dass nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer nur dann Anspruch auf Elterngeld haben, wenn sie voraussichtlich dauerhaft in [X.] leben (dazu a). Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 S 1 [X.] ist ein geeigneter Anknüpfungspunkt dafür, dass bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern eine hinreichend sichere positive Prognose eines voraussichtlich dauerhaften Aufenthalts im Inland nicht möglich ist (dazu b). Die Anknüpfung an den Aufenthaltstitel nach § 104a Abs 1 S 1 [X.] führt auch zu keiner unverhältnismäßigen Ungleichbehandlung gegenüber anderen nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern, die im Besitz von Aufenthaltstiteln sind, die zum Bezug von Elterngeld berechtigen (dazu c).

a) Zweck des Elterngeldes ist es, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl Gesetzesbegründung BT-Drucks 16/1889 [X.], 15; BT-Drucks 16/2454 [X.]). Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen (vgl Bericht der Bundesregierung vom 30.10.2008 über die Auswirkungen des [X.] sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung, BT-Drucks 16/10770 [X.]). Mit dem [X.] hat der Gesetzgeber die familienpolitischen Leistungen neu ausgerichtet und das bedürftigkeitsabhängige Erziehungsgeld durch ein verstärkt Einkommenseinbußen ersetzendes Elterngeld abgelöst. Wie auch andere Entgeltersatzleistungen ist das Elterngeld in erster Linie dazu bestimmt, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen teilweise zu ersetzen (vgl [X.] Urteil des [X.]s vom [X.] - [X.] EG 14/13 R - zur Veröffentlichung in [X.]-7837 § 2 [X.]5 und [X.] vorgesehen, Rd[X.]1). Unabhängig von früherem Einkommen wird Elterngeld nur in Höhe eines [X.] von 300 Euro gewährt.

Das Elterngeld soll nach der Konzeption des § 1 Abs 7 [X.] allerdings nur solchen Eltern gezahlt werden, die sich voraussichtlich dauerhaft im Inland aufhalten werden (vgl Begründung des Gesetzentwurfs zu § 1 Abs 7 [X.], BT-Drucks 16/1889 [X.]); dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie das [X.] mit Beschluss vom 10.7.2012 - 1 BvL 2/10 ua - ([X.]E 132, 72) im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung des § 1 Abs 6 [X.] BErzGG 2006 sowie des § 1 Abs 7 [X.] [X.] ausgeführt hat, darf der Gesetzgeber die Gewährung von Erziehungs- und Elterngeld auf diejenigen ausländischen Staatsangehörigen beschränken, die sich voraussichtlich auf Dauer in [X.] aufhalten. Hiermit verfolgt der Gesetzgeber den legitimen Zweck, mit diesen Leistungen eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung in [X.] zu fördern.

b) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" nach § 104a Abs 1 S 1 und 3 [X.] ist ein geeignetes Beurteilungskriterium dafür, dass es an einer dauerhaften Bleibeperspektive jedenfalls solange fehlt, als es dem Ausländer, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt, nicht gelingt, eine ihm rechtlich mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben.

Bei welchen Eltern ein voraussichtlicher dauerhafter Aufenthalt im Inland anzunehmen ist, hat das Gesetz in § 1 Abs 7 [X.] konkretisiert, indem die Vorschrift an den Besitz bestimmter ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel anknüpft. Von einem voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt im Inland ist danach zunächst auszugehen, wenn ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist (vgl § 9 [X.] iVm § 1 Abs 7 [X.] [X.]). Die Niederlassungserlaubnis wird als unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt. Sie berechtigt kraft Gesetzes zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch das [X.] ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs 2 [X.] vor, besteht ein Rechtsanspruch auf die Niederlassungserlaubnis, die bei einer Gesamtbetrachtung einen besonderen formellen Grad der Verfestigung des Aufenthalts aufgrund fortgeschrittener Integration zum Ausdruck bringt (so [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Ausländerrecht, 10. Aufl 2013, § 9 [X.] Rd[X.], 5). Ebenso geht das Gesetz im Grundsatz von einem voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt im Inland aus, wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 1 Abs 7 [X.] Halbs 1 [X.]); er nimmt hiervon jedoch im 2. Halbs wieder bestimmte [X.] aus, bei denen eine positive Bleibeprognose nicht möglich ist.

Nicht zum Bezug von Elterngeld berechtigen im Einzelnen folgende [X.]:

-       

Aufenthaltserlaubnis für Studium, Sprachkurse oder Schulbesuch (vgl § 1 Abs 7 [X.] Buchst a [X.] iVm § 16 [X.]) sowie für sonstige Ausbildungszwecke (vgl § 1 Abs 7 [X.] Buchst a [X.] iVm § 17 [X.]),

-       

Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die nach der Beschäftigungsverordnung ([X.]) nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf (vgl § 1 Abs 7 [X.] Buchst b [X.] iVm § 18 Abs 2 [X.]) sowie

-       

Aufenthaltserlaubnis, die von der obersten Landesbehörde nach § 23 Abs 1 [X.] aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der [X.] [X.] hinsichtlich Ausländern aus bestimmten [X.] oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen wegen eines [X.] in ihrem Heimatland erteilt wird (vgl § 1 Abs 7 [X.] Buchst c [X.] iVm § 23 Abs 1 [X.]),

-       

Aufenthaltserlaubnis, die einem Ausländer auf Ersuchen einer Härtefallkommission gewährt wird (vgl § 1 Abs 7 [X.] Buchst c [X.] iVm § 23a [X.]; sog Aufenthaltsgewährung in Härtefällen),

-       

Aufenthaltserlaubnis, die einem Ausländer zum vorübergehenden Schutz erteilt wird (§ 1 Abs 7 [X.] Buchst c [X.] iVm § 24 [X.]),

-       

Aufenthaltserlaubnis, die einem Ausländer nach § 25 Abs 3 bis 5 [X.] erteilt wird, also bei einem Abschiebeverbot (§ 1 Abs 7 [X.] Buchst c [X.] iVm § 25 Abs 3 [X.]), oder wenn bei einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer dringende humanitäre oder persönliche oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im [X.] erfordern (§ 1 Abs 7 [X.] Buchst c [X.] iVm § 25 Abs 4 [X.]), oder bei einer Aufenthaltserlaubnis, die einem Ausländer erteilt wird, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder § 233a StGB wurde, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 1 Abs 7 [X.] Buchst c [X.] iVm § 25 Abs 4a [X.] idF des [X.], [X.] 1970) oder wenn es sich um einen Ausländer handelt, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, seine Ausreise aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der [X.] in absehbarer [X.] nicht zu rechnen ist (§ 1 Abs 7 [X.] Buchst c [X.] iVm § 25 Abs 5 [X.]).

Bei sämtlichen dieser [X.] kann die Geltungsdauer - anders als bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 S 1 [X.] (dazu sogleich) - bei Vorliegen der für ihre Erteilung maßgeblichen Voraussetzungen (vgl § 8 Abs 1 [X.]) bzw unter bei einzelnen Aufenthaltstiteln modifizierten Voraussetzungen verlängert werden (vgl § 16 Abs 1 S 5 [X.]; § 17 Abs 3 [X.]; § 39 [X.] iVm [X.], § 25 Abs 4 [X.], Abs 4b [X.] [X.]).

Durch Art 1 [X.] des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] vom 19.8.2007 ([X.] 1970) wurde mit Wirkung vom [X.] ein § 104a in das [X.] eingefügt und § 1 Abs 7 [X.] [X.] um den Buchst d erweitert, der die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a [X.] zum Gegenstand hat. Nach § 104a Abs 1 S 1 [X.] soll einem geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am [X.] seit mindestens acht Jahren oder ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im [X.] aufgehalten hat und er über ausreichenden Wohnraum sowie hinreichende mündliche Deutschkenntnisse verfügt, die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über [X.] relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt sowie nicht wegen einer im [X.] begangenen - näher beschriebenen - vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde. Nach § 104a Abs 1 [X.] [X.] wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 1 S 1 [X.] erteilt, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert. § 104a Abs 4 [X.] [X.] bestimmt, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Gemäß § 104a Abs 5 S 1 [X.] wird die Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2009 erteilt und soll nach Satz 2 unter bestimmten Voraussetzungen als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 1 S 1 [X.] verlängert werden. Schließlich kann nach Maßgabe des § 104a Abs 6 [X.] bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung von Härtefällen von Abs 5 abgewichen werden.

Zur Erweiterung des § 1 Abs 7 [X.] [X.] um den Buchst d durch Art 6 Abs 8 [X.] Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] ebenfalls mit Wirkung vom [X.] heißt es in der Gesetzesbegründung (vgl BT-Drucks 16/5065 [X.]): "Die Änderung steht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Altfallregelung des § 104a [X.]. Die 'auf Probe' erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 104a [X.] ist, wie die anderen in Absatz 7 Nr. 2 genannten Aufenthaltstitel, ein Aufenthaltstitel, der nicht zu einem Daueraufenthalt führt. Die Aufenthaltserlaubnis wird längstens bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Eine Verlängerung dieses Aufenthaltstitels erfolgt nicht. Während des Besitzes dieses Aufenthaltstitels ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 2 Halbs 3 iVm § 26 Abs 4 [X.] ausgeschlossen".

Bei § 104a [X.] handelt es sich - wie die Gesetzesüberschrift ausweist - um eine "Altfallregelung", die nur für einen begrenzten Übergangszeitraum (bis 31.12.2009) Rechtsgrundlage für eine befristete Aufenthaltserlaubnis sein konnte. Die Vorschrift ist außerhalb der regulären Aufenthaltstitel (Kapitel 2, §§ 3 ff [X.]) bei den Übergangs- und Schlussvorschriften des [X.] (Kapitel 10, §§ 99 ff [X.]) geregelt. Sie trat am [X.] in [X.] und nahm die "Bleiberechtsregelung" der Innenministerkonferenz ([X.]) vom November 2006 auf, verstetigte und modifizierte diese. § 104a [X.] bezweckte in großzügiger Absicht die Erteilung von [X.] an am [X.] (Stichtag) langjährig geduldete Ausländer. Ihnen sollte unter den in § 104a [X.] näher geregelten Voraussetzungen eine Perspektive auf einen dauerhaften Aufenthalt im Inland gegeben werden. Gleichzeitig sollten im Interesse der Vermeidung der Zuwanderung in die Sozialsysteme zunächst bestimmte Ausländer ausgeschlossen bleiben (vgl Röseler/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], Ausländerrecht, 10. Aufl 2013, § 104a [X.] Rd[X.]; [X.], [X.], 2010, [X.] zu §§ 104a und 104b Rd[X.]). Die Aufenthaltserlaubnis konnte - wenn ihre Voraussetzungen vorlagen - nur mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2009 erteilt werden. Sie konnte als solche überhaupt nicht verlängert werden und konnte nach § 104a Abs 5 [X.] [X.] nur dann um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 1 S 1 [X.] verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31.12.2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder der Ausländer mindestens seit [X.] seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sicherte. Die Aufenthaltserlaubnis wurde auf zwei Arten erteilt:

-       

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 [X.] [X.] iVm § 23 [X.] erhielt, wer zum [X.]punkt der Beantragung alle Voraussetzungen einschließlich der eigenen Lebensunterhaltssicherung erfüllte.

-       

Wer - wie die Klägerin - die Voraussetzungen allein wegen fehlender Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllte, erhielt zunächst nur die Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" nach § 104a Abs 1 S 1 [X.], die abweichend von § 5 Abs 1 [X.] und Abs 2 [X.] erteilt wurde.

In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 104a [X.] (BR-Drucks 224/07 [X.]66, 367 = BT-Drucks 16/5065 [X.]01, 202) heißt es: "Die Frage einer Altfall- oder Bleiberechtsregelung für ausreisepflichtige Ausländer, die seit Jahren im [X.] geduldet und hier wirtschaftlich und sozial integriert sind" und deren "Abschiebung nach aller Voraussicht auch in nächster [X.] nicht möglich sein wird, stand seit längerer [X.] zur Diskussion. … Mit der gesetzlichen Altfallregelung des § 104a wird dem Bedürfnis der seit Jahren im [X.] geduldeten und hier integrierten Ausländer nach einer dauerhaften Perspektive in [X.] Rechnung getragen. … Die Voraussetzungen und Ausschlussgründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a sind zum großen Teil eng an die des [X.] der [X.] vom 17. November 2006 angelehnt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ergeben sich aus Absatz 1. Die Kriterien sollen diejenigen begünstigen, die faktisch und wirtschaftlich ... integriert sind und sich [X.] verhalten haben. Erteilt wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1, wenn die Betroffenen ihren Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern. … Geduldete, die ihren Lebensunterhalt noch nicht eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern, jedoch die übrigen Voraussetzungen des § 104a erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe. … Eine Aufenthaltsverfestigung ist im Falle der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 ausgeschlossen, um den Anreiz zur Arbeitsplatzsuche aufrechtzuerhalten und eine Zuwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden."

Die Altfallregelung selbst stellte damit den rechtlich durch entsprechende Aufenthaltstitel gesicherten dauerhaften Aufenthalt nur in Aussicht, knüpfte den Eintritt dieser Perspektive aber an ganz konkrete weitere Bedingungen. In zeitlicher Hinsicht wurden die begünstigten Ausländer durch die Befristung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 S 1 [X.] bis längstens 31.12.2009 unter "Druck gesetzt", für den Eintritt dieser Voraussetzungen (insbesondere eigene Unterhaltssicherung) zu sorgen; mit einer weiteren Verlängerung dieses Aufenthaltstitels konnten sie nicht rechnen. Andererseits waren Ausländer wie die Klägerin zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt und hatten mit der nach § 104a Abs 5 S 1 [X.] bis zum 31.12.2009 zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" für einen mindestens zweijährigen [X.]raum Planungssicherheit zum Einstieg in die Erwerbstätigkeit ([X.] in [X.], [X.], 2010, § 104a [X.] Rd[X.]0). Sie konnten einen zum Elterngeldbezug berechtigenden Aufenthaltstitel erlangen, sobald sie in der Lage waren, ihren Lebensunterhalt selbstständig durch Erwerbstätigkeit zu sichern; für einen solchen Wechsel von der Erlaubnis "auf Probe" in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 1 S 1 [X.] brauchte der Ablauf der Befristung nicht abgewartet zu werden (HK-AuslR/[X.], 1. Aufl 2008, § 104a [X.] Rd[X.]7 [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Harms/[X.], Zuwanderungsrecht, 2. Aufl 2008, § 104a [X.] Rd[X.]7). Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt überwiegend eigenständig gesichert werden konnte, legte der Gesetzgeber einen niedrigen Maßstab an, machte den Eintritt der Perspektive (dauerhafter Aufenthaltstitel) also nicht von faktisch kaum oder nicht erreichbaren Erfordernissen abhängig: so war die Inanspruchnahme ergänzender Sozialleistungen unschädlich, solange die eigenständig erzielten Einkünfte überwogen. Auch eine zeitweise (aber nicht überwiegende) Arbeitslosigkeit stand einer Verlängerung nicht entgegen. Zudem konnte bei dieser Prüfung von der regulären [X.]en Bewertung abgewichen werden, wenn der Verlauf der Erwerbstätigkeit eine positiv fortschreitende Entwicklung aufwies. Dies war [X.] der Fall, wenn Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsprozess geführt hatten oder wenn eine Teilzeit- in eine Vollzeitstelle umgewandelt worden war (HK-AuslR/[X.], 1. Aufl 2008, § 104a [X.] Rd[X.]8). Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 26 Abs 4 [X.]) an Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 S 1 [X.] war indessen ausdrücklich ausgeschlossen (§ 104a Abs 1 [X.] Halbs 3 [X.]).

Ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 S 1 [X.] erhielt, musste somit damit rechnen, dass er am 1.1.2010 zur Ausreise verpflichtet war, wenn es ihm nicht gelang, bis dahin durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Denn gemäß § 50 Abs 1 [X.] ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Sobald der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 S 1 [X.] nachweisen konnte, dass er seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern konnte, wurde ihm bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 1 S 1 [X.] erteilt, welche - abgesehen vom Ausnahmefall einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 1 [X.] gerade "wegen eines [X.]" - den Bezug von Elterngeld nicht mehr ausschloss.

Obwohl die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 S 1 [X.] ihrem Zweck nach den Weg in einen dauerhaften Aufenthalt ebnen sollte, hält es der [X.] angesichts dieser klaren gesetzlichen, insbesondere zeitlich überschaubaren (Befristung bis 31.12.2009) Perspektive bei Ausschluss einer Verlängerungsmöglichkeit unter unveränderten Voraussetzungen und des sogar möglichen Rückfalls in eine Duldung (vgl [X.] Beschluss vom 4.12.2012 - 1 BvL 4/12 - Rd[X.]3) für ausgeschlossen, im [X.]raum "der Aufenthaltserlaubnis auf Probe", dh von Inkrafttreten des § 104a [X.] bis maximal zum 31.12.2009 von einer hinreichenden Bleibeprognose auszugehen, solange der Ausländer "nur" im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 S 1 [X.] war. Jede andere Bewertung der einschlägigen Vorschriften und der hierzu gegebenen Begründungen würde den unmissverständlich artikulierten Willen des Gesetzgebers, beim Aufenthaltstitel nach § 104a Abs 1 S 1 [X.] noch nicht von einem gesicherten Daueraufenthalt des Ausländers im Inland auszugehen, missachten.

Der Gesetzgeber musste bei Inkrafttreten des § 104a [X.] und des § 1 Abs 7 [X.] Buchst b [X.] am [X.] auch nicht davon ausgehen, dass die damals bestehenden tatsächlichen Umstände trotz der zu erteilenden "Aufenthaltserlaubnis auf Probe" typischerweise gleichwohl einen Daueraufenthalt auch dieser Ausländergruppe erwarten ließen. Ein offener Widerspruch zwischen der rechtlichen Qualität des durch § 104a Abs 1 S 1 [X.] vermittelten, nur befristeten und damit nicht auf Dauer angelegten Aufenthalts im Inland einerseits und den tatsächlichen Verhältnissen, die einen dauerhaften Inlandsaufenthalt nahelegen könnten, lag bei Inkrafttreten des § 104a [X.] nicht vor. Jedenfalls ergibt sich weder aus verfügbaren Quellen noch aus der Stellungnahme des [X.] vom 12.9.2013, dass sich dem Gesetzgeber bei Inkrafttreten des § 104a [X.] eine positive Bleibeprognose aufdrängen musste. Ein Widerspruch zwischen der getroffenen gesetzlichen Regelung und den tatsächlichen Umständen ist objektiv nicht feststellbar. Anlass für die Einführung des § 104a [X.] war vielmehr gerade der Umstand, dass eine Vielzahl von Menschen es trotz langjährigen Aufenthalts in [X.] und [X.] unterhalb der höheren ausländerrechtlichen Hürden gerade nicht geschafft hatten, für sich einen rechtlich gesicherten Aufenthalt zu begründen. Die Chance für einen gesicherten Daueraufenthalt wollte ihnen der Gesetzgeber vielmehr erst mit der Regelung des § 104a [X.] eröffnen, dies allerdings unter anderem vom Verhalten der Begünstigten abhängig machen.

Der [X.] verkennt insoweit nicht, dass der von der Übergangsregelung betroffene Personenkreis langjährig geduldeter Ausländer de facto auch nach Auslaufen der Übergangsregelung größtenteils weiterhin in der [X.] verblieben sein dürfte. Bis zum 31.12.2009 wurden insgesamt 29 937 [X.] "auf Probe" nach § 104a Abs 1 S 1 [X.] erteilt. Insgesamt wurden bis zum 31.12.2009 10 512 [X.] verlängert (Stellungnahme des [X.] vom [X.] und [X.]). Um wesentlichen Teilen des betroffenen Personenkreises den Aufenthalt jenseits der bloßen Duldung zu ermöglichen, hat die [X.] am [X.] einen weiteren [X.]-Bleiberechtsbeschluss gefasst, mit dem die Voraussetzungen abgesenkt wurden und der Verlust der Aufenthaltserlaubnis verhindert werden sollte. Danach wurden [X.] unter erleichterten Voraussetzungen nach § 23 Abs 1 [X.] für die Dauer von zwei Jahren bis zum 31.12.2011 erteilt (abgedruckt in [X.] 2010, 115). Insgesamt betraf dies 13 835 Fälle (Stellungnahme des [X.] vom 12.9.2013 [X.]). Hieran anschließend wurde auf der [X.] vom 8./9.12.2011 Einigkeit erzielt, dass die auf der Grundlage der Bleiberechtsregelung vom 4.12.2009 erteilten [X.] auf dieser Grundlage verlängert werden könnten (Beschluss vom 8./9.12.2011, [X.], 44). Eine Gesetzesänderung erfolgte indessen insoweit nicht. Auch wenn sodann bis zum 31.12.2010 weitere [X.] nach § 104a Abs 5 und 6 [X.] verlängert wurden und es in den wenigsten Fällen zu Ablehnungen von [X.] gekommen sein dürfte (Stellungnahme des [X.] vom 12.9.2013 [X.]), belegen die Zahlen, dass der Aufenthaltsstatus nach § 104a [X.] im Einklang mit seiner rechtlichen Zielsetzung typischerweise keinen Daueraufenthalt auf der Grundlage dieses Aufenthaltstitels erwarten ließ. Denn erst durch etliche zusätzliche Aktivitäten der [X.] im weiteren Verlauf und damit einer nach der Gesetzeslage nicht ohne Weiteres zu erwartenden Verwaltungspraxis konnte ein Rückfall wesentlicher Anteile dieses Personenkreises in die Duldung verhindert werden.

Die geschilderte [X.]e Großzügigkeit der Ausländerbehörden gegenüber dem von § 104a Abs 1 S 1 [X.] begünstigten, ursprünglich nur geduldeten Personenkreis zieht aus Sicht des [X.]es nicht in Zweifel, dass bei Inkrafttreten der Vorschrift nicht mit einem dauerhaften Aufenthalt dieser Ausländergruppe im Inland gerechnet werde konnte; an dieser Prognose konnten, wenn überhaupt, erst Zweifel aufkommen, als die [X.], ohne gesetzliche Änderungen, Ende 2009 auf der Vollzugsebene erleichterte [X.] beschloss. Den gesetzgeberischen Willen, einen "Zuzug in die Sozialsysteme" zu vermeiden, konnten diese Maßnahmen auf Verwaltungsebene nicht aufheben. Jedenfalls darf es dem Staat sozialrechtlich und damit fiskalisch nicht zum Nachteil gereichen, wenn er Ausländer, die er mit sachlich vertretbaren Gründen von Sozialleistungen ausschließen will, ausländerrechtlich nachsichtig und milder behandelt, indem er von der Durchsetzung einer an sich bestehenden oder drohenden Ausreisepflicht absieht, als es das Gesetz nach Wortlaut, Sinn und Zweck vorsieht. Diese "ausländer- und [X.]e" Wohltat beim Vollzug des Gesetzes kann nicht zwangsläufig dazu führen, dass Ausländern durch die Sozialgerichte [X.] Leistungen zuteilwerden, die der Gesetzgeber mit seinen expliziten Regelungen und der dazu erklärten Begründung gerade ausschließen oder zumindest an weitere Integrationsschritte knüpfen wollte.

c) Die Anknüpfung an den Aufenthaltstitel nach § 104a Abs 1 S 1 [X.] führt nicht zu einer unverhältnismäßigen Ungleichbehandlung gegenüber privilegierten nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern, die im Besitz solcher Titel sind, die zum Bezug von Elterngeld berechtigen oder berechtigen können. Für die getroffene Differenzierung bestehen Gründe von solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl [X.]E 111, 160, 170 = [X.]-5870 § 1 [X.] Rd[X.]6). Der erkennende [X.] konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Ungleichbehandlung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) verstößt.

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein Gestaltungsspielraum zu. Für den Gesetzgeber ergeben sich jedoch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann ([X.] Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95 - [X.]E 111, 176, 184 = [X.]-7833 § 1 [X.] Rd[X.]6 zur Verfassungswidrigkeit der früheren Ausgrenzung von Ausländern mit einer Aufenthaltsbefugnis nach dem [X.] im Erziehungsgeldrecht; ebenso [X.] Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97 - [X.]E 111, 160, 169 = [X.]-5870 § 1 [X.] Rd[X.]2 f zur Verfassungswidrigkeit einer entsprechend formulierten früheren Ausschlussregel im Kindergeldrecht). Der hierbei zu berücksichtigende Schutz von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG) enthält keine Beschränkung auf [X.] (vgl [X.] Beschluss vom 4.5.1971 - 1 BvR 636/68 - [X.]E 31, 58, 67; [X.] Beschluss vom 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 - [X.]E 62, 323, 329 = [X.] 2200 § 1264 [X.]). Ob eine gesetzliche Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, hängt davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können ([X.]E 111, 160, 170 = [X.]-5870 § 1 [X.] Rd[X.]6). Entsprechendes gilt bei einer sachwidrigen Gleichbehandlung. Strengere Anforderungen an eine an die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe anknüpfende Unterscheidung sind nach der Rechtsprechung des [X.] zu stellen, wenn der Einzelne das Vorliegen des [X.] nicht durch eigenes Verhalten beeinflussen kann. Letzteres hat das [X.] für eine [X.] angenommen, deren ausländerrechtlicher Status im Wesentlichen unabhängig von ihrem eigenen Verhalten war (vgl [X.] Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97 - [X.]E 111, 160 = [X.]-5870 § 1 [X.] Rd[X.]5).

bb) Indem die Klägerin als Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 S 1 [X.] ausnahmslos vom Zugang zum Elterngeld ausgeschlossen ist, wird sie zwar im Verhältnis zu den in § 1 Abs 7 [X.] und 2 [X.] genannten Personen mit positiver Bleibeprognose ungleich behandelt. Der Aufenthaltstitel nach § 104a Abs 1 S 1 [X.] ist den elterngeldrechtlich vorteilhaften Titeln mit verfestigtem Aufenthaltsstatus jedoch - wie dargelegt - weder rechtlich vergleichbar noch ließen die tatsächlichen Umstände typischerweise gleichwohl einen Daueraufenthalt erwarten.

cc) Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern mit (zunächst) negativer Bleibeprognose nach § 1 Abs 7 [X.] Buchst c [X.], denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 1 [X.] wegen eines [X.] in ihrem Heimatland, nach §§ 23a, 24 oder 25 Abs 3 bis 5 [X.] erteilt worden ist, ergibt sich daraus, dass für diesen Personenkreis eine - vom [X.] insoweit nicht beanstandete - Rückausnahme nach § 1 Abs 7 [X.] a [X.] im Sinne einer Anspruchsberechtigung möglich ist, wenn der Ausländer sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im [X.] aufhält (positive Bleibeprognose nach 3-Jahresaufenthalt). Abgesehen davon, dass eine Rückausnahme für langjährig geduldete Ausländer mit einem Titel nach § 104a Abs 1 S 1 [X.] vergleichbar der Regelung bei Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen sinnentleert wäre, weil der langjährige - mehr als dreijährige - Aufenthalt gerade kennzeichnende Voraussetzung der Aufenthaltserlaubnis auf Probe ist, konnten die Personen, die im Besitz der in § 1 Abs 7 [X.] Buchst c [X.] genannten Titel waren, unter den oben näher beschriebenen Voraussetzungen zumindest mit einer Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis rechnen. So sind [X.] die Gründe für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht zwingend vorübergehend und können deshalb, solange sie weiter andauern, zu einer Verfestigung des Aufenthalts führen, wenn der Ausländer die weiteren Voraussetzungen erfüllt.

dd) Der Gesetzgeber durfte es im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts einerseits und des Zugangs zu steuerfinanzierten Familienausgleichsleistungen (hier: Elterngeld) die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" nach § 104a Abs 1 S 1 und 3 [X.] andererseits als ausreichendes Indiz werten, dass es an einer dauerhaften Bleibeperspektive jedenfalls solange fehlt, als es dem Ausländer nicht gelingt, eine ihm rechtlich mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (dazu oben unter II 2.b). Angesichts des vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Ziels, eine Zuwanderung in die Sozialsysteme zu verhindern, war die Verknüpfung der Bleibeperspektive mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ersichtlich geeignet und verhältnismäßig. Für die Gruppe von Ausländern, der die Klägerin angehörte, war es zudem nicht ausgeschlossen, den ihr zuerkannten Aufenthaltstitel durch das eigene Verhalten zu beeinflussen, denn es hing auch vom persönlichen Einsatz jedes einzelnen Ausländers ab, ob es ihm gelang, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 1 [X.] und damit letztlich zu einem Anspruch auf Elterngeld zu gelangen. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen hierfür - wie ausgeführt - eher niedrig angesetzt; verzichten wollte er hierauf jedoch für einen dauerhaften Aufenthalt im Inland nicht.

Bei Inhabern der in § 1 Abs 7 [X.] Buchst d [X.] iVm § 104a Abs 1 S 1 [X.] genannten Aufenthaltstitel war es ausdrücklich ausgeschlossen, auf deren Grundlage nach § 9 und § 26 Abs 4 [X.] eine unbefristete Niederlassungserlaubnis zu erteilen (vgl § 104a Abs 1 [X.] [X.]). Eine solche Verfestigung konnte nur über den Umweg des § 23 Abs 1 [X.] und damit erst nach der vom Gesetzgeber als ausschlaggebend angesehenen, bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 S 1 [X.] zunächst [X.] fehlenden eigenen Sicherung des Lebensunterhalts geschehen; hierin zeigt sich eine rechtlich erheblich "schwächere Ausgestaltung" des durch § 104a Abs 1 S 1 [X.] vermittelten Aufenthalts- und Bleiberechts im Vergleich etwa auch zu den in § 1 Abs 7 [X.] Buchst c [X.] aufgeführten Aufenthaltstiteln mit der Option des Erwerbs einer Elterngeldberechtigung über die Rückausnahme nach § 1 Abs 7 [X.] a [X.]. Zwar war auch dort die Sicherung des Lebensunterhalts Voraussetzung für eine weitere Verfestigung des Aufenthaltstitels zu einer Niederlassungserlaubnis, ihr Fehlen allerdings nicht [X.] Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung der Titel, insbesondere auch nicht des Titels nach § 25 Abs 5 [X.] für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer bei rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausreise. Inhaber von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs 5 [X.] waren - im Unterschied zu Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe - nicht allein durch ihren persönlichen Entschluss, sondern durch ein objektiv bestehendes [X.] dauerhaft an der Ausreise gehindert. Solange dieses Hindernis fortbestand, drohte ihnen auch bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts kein Verlust ihrer Rechtsstellung.

Weiter fand nach § 104a Abs 5 S 5 [X.] die Fiktionswirkung des § 81 Abs 4 [X.] beim Aufenthaltstitel nach § 104a Abs 1 S 1 [X.] [X.] keine Anwendung. Damit wurde verhindert, dass sich Ausländer, welche die Voraussetzungen des § 104a Abs 5 [X.] [X.] für eine Verlängerung des Aufenthaltstitels um weitere zwei Jahre als "Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 1 Satz 1 [X.]" nicht erfüllten, allein durch das Stellen eines [X.] einer Abschiebung entziehen konnten. Damit standen diese Personen am 1.1.2010 ggf [X.] sogar schlechter da, als vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, als sie immerhin eine - ihrer Art nach vorübergehende - Duldung (vgl § 60a [X.]) hatten (vgl dazu Röseler/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], Ausländerrecht, 10. Aufl 2013, § 104a [X.] Rd[X.]0). Bei den in § 1 Abs 7 [X.] Buchst c [X.] genannten - elterngeldrechtlich vorteilhaften - Aufenthaltstiteln fehlt es an einer entsprechenden, § 81 Abs 4 [X.] ausschließenden Regelung, sodass sich auch insoweit § 104a Abs 1 S 1 [X.] als schwächer ausgestaltetes Aufenthalts- und Bleiberecht erweist (vgl insoweit auch die Hinweise in [X.] Beschluss vom 4.12.2012 - 1 BvL 4/12 - [X.]E 132, 360 = Juris Rd[X.]1 bis 33).

Gegen die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 1 Abs 7 [X.] Buchst d [X.] iVm § 104a Abs 1 S 1 [X.] spricht schließlich, dass § 104a Abs 6 [X.] eine Reihe von Härtefällen vorsieht, in denen bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von § 104a Abs 5 [X.] abgewichen werden konnte. Dies gilt nach § 104a Abs 6 [X.] [X.] nicht nur bei Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, sondern auch bei Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen waren ([X.]) oder bei [X.], die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen waren, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs 1 [X.] nicht zuzumuten war ([X.]). Insbesondere die zuletzt genannte Vorschrift hätte es der Klägerin möglicherweise frühzeitig erlaubt, nach der Geburt ihrer Tochter die ihr zuvor am [X.] erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 S 1 [X.] nach dem 31.12.2009 als eine solche nach § 23 Abs 1 S 1 [X.] und damit als einen Aufenthaltstitel mit Zugang zum Elterngeld zu verlängern; dass zu diesem [X.]punkt die ersten zwölf Lebensmonate ihres Kindes bereits abgelaufen waren, spielt für die insoweit abstrakt und nicht auf die individuellen Verhältnisse gerade der Situation der Klägerin abstellende verfassungsrechtliche Beurteilung der Regelung des § 1 Abs 7 [X.] Buchst d [X.] iVm § 104a Abs 1 S 1 [X.] keine Rolle.

Mit Blick auf das nur für einen begrenzten [X.]raum vom [X.] bis 31.12.2009 in Frage stehende Mindestelterngeld (sog Sockel- oder Basisbetrag; § 2 Abs 4 [X.] idF des [X.] vom 5.12.2006, [X.]) drängt sich hiernach angesichts der Berechtigung des Gesetzgebers zur Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung ([X.] NZ[X.]012, 462 Rd[X.]7 mwN) nicht auf, dass der Gesetzgeber weitere - an einzelfallbezogene Prognosen anknüpfende - verwaltungsaufwändige Differenzierungen innerhalb des vorgenannten Personenkreises hätte treffen müssen, wie hier etwa in Bezug auf die Klägerin, die zum 1.1.2010 in den Genuss eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs 1 S 1 [X.] mit der daraus resultierenden Berechtigung zur Inanspruchnahme von Elterngeld gekommen ist.

ee) Insgesamt sieht der [X.] daher keine hinreichenden rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, die es dem Gesetzgeber verwehrt hätten, durch eine Bezugnahme auf den Aufenthaltstitel des § 104a Abs 1 S 1 [X.] in § 1 Abs 7 [X.] Buchst d [X.] den Bezug von Elterngeld für diesen Personenkreis auszuschließen und so eine "dauerhafte Zuwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden" (vgl BT-Drucks 16/5065 [X.]02). Der Gesetzgeber hat seinen Willen insoweit sowohl im Gesetz selbst als auch in der Begründung des Gesetzentwurfs mehrfach unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Der [X.] kann auch nicht erkennen, dass sich der Gesetzgeber damit in einen rechtlichen Widerspruch zur Rechtsposition von Eltern gesetzt hat, die im Besitz anderer Aufenthaltstitel waren. Ebenso wenig hat der [X.] hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die tatsächlichen Verhältnisse innerhalb seines weiten gesetzgeberischen [X.] falsch einschätzte und angesichts der Rechtspraxis Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 104a Abs 1 S 1 [X.] ohne Weiteres mit einem faktischen Daueraufenthalt im Inland hätten rechnen dürfen. Entscheidend ist insoweit nicht die eigene Anschauung der Rechtsprechung ex post, sondern die vom Gesetzgeber bei Erlass der Regelung absehbare Entwicklung der Verhältnisse. Der Gesetzgeber ging insoweit bei Schaffung der Übergangsregelung des § 104a Abs 1 S 1 [X.] von einer Zäsur aus, die es Ausländern unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen sollte, nach Ablauf der Altfallregelung und nach "erfolgreichem Durchlaufen der Probezeit" einen verfestigten Aufenthaltstitel zu erwerben. Wenn die Innenminister - über den bisherigen Plan hinausgehend - im Dezember 2009 eine [X.]regelung beschlossen (abgedruckt in [X.] 2010, 115), wonach den Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe unter bestimmten Bedingungen bis 31.12.2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 1 S 1 [X.] erteilt wurde, lässt dies die zuvor getroffene Prognose und Erwartung des Gesetzgebers und erst recht seinen gesetzgeberischen Willen, insoweit keine verfestigte, zum Bezug von Elterngeld berechtigende Position schaffen zu wollen, unberührt.

3. [X.] beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 10 EG 1/13 R

10.07.2014

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Koblenz, 26. März 2010, Az: S 10 EG 3/09, Urteil

§ 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d Halbs 2 BEEG vom 19.08.2007, § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d Halbs 1 BEEG vom 19.08.2007, § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst a BEEG vom 05.12.2006, § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst b BEEG vom 05.12.2006, § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst c BEEG vom 19.08.2007, § 2 Abs 5 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 104a Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 104a Abs 1 S 3 AufenthG 2004, § 104a Abs 5 AufenthG 2004, § 104a Abs 6 AufenthG 2004, § 8 AufenthG 2004, § 9 AufenthG 2004, § 16 AufenthG 2004, § 17 AufenthG 2004, § 18 AufenthG 2004, § 23 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 23a AufenthG 2004, § 24 AufenthG 2004, § 25 Abs 3 AufenthG 2004, § 25 Abs 4 AufenthG 2004, § 25 Abs 4a AufenthG 2004 vom 19.08.2007, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 80 BVerfGG, Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.07.2014, Az. B 10 EG 1/13 R (REWIS RS 2014, 4137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4137

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