Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.02.2011, Az. 6 P 13/10

6. Senat | REWIS RS 2011, 9286

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Gründe

I.

1

Die am 22. September 1986 geborene Beteiligte zu 1 absolvierte bei der Antragstellerin ab 1. August 2006 eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf "Vermessungstechnikerin". Seit Juni 2008 war sie Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Landeshauptstadt [X.], der Beteiligten zu 3. Unter Hinweis darauf beantragte sie mit Schreiben vom 17. November 2008 ihre Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Unter dem 11. Dezember 2008 wandte sich die Antragstellerin mit folgendem Schreiben an die Beteiligte zu 1:

"Sehr geehrte Frau D.,

Ihren Antrag auf unbefristete Übernahme entsprechend der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung habe ich erhalten.

Da die [X.]verwaltung [X.] über Bedarf ausbildet und keine vakanten besetzbaren ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplätze bzw. Planstellen zur Verfügung stehen, ist eine unbefristete Weiterbeschäftigung unzumutbar.

Es wird dementsprechend beim

Verwaltungsgericht [X.]

Fachkammer für Landespersonalvertretungsrecht

beantragt festzustellen, dass ein Arbeitsvertrag nach § 9 Abs. 2 [X.] LSA zwischen der Landeshauptstadt [X.] und Ihnen nicht begründet wird."

2

Am 26. Januar 2009 bestand die Beteiligte zu 1 die Abschlussprüfung.

3

Bereits am 21. Januar 2009 hatte die Antragstellerin das Verwaltungsgericht angerufen mit dem Begehren auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte [X.] zwischen ihr und der Beteiligten zu 1 nicht begründet wird. Die Antragsschrift war von [X.] M. mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet. Für die Beamtin war damals eine vom Oberbürgermeister der Antragstellerin unterzeichnete [X.] vom 4. Oktober 2001 beim Verwaltungsgericht hinterlegt. Das Begehren der Antragstellerin mit dem Antrag,

festzustellen, dass zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1 kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte [X.] begründet worden ist,

hilfsweise, das etwa begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,

hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin, mit welcher diese nur noch ihr [X.] weiterverfolgt hat, hat das Oberverwaltungsgericht aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Das [X.] sei abzulehnen, weil [X.] M. ihre Befugnis, die Antragstellerin zu vertreten, nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist durch Vorlage der [X.] oder Bezugnahme darauf nachgewiesen habe. Zur Vertretung der Antragstellerin befugt sei der Oberbürgermeister und im Verhinderungsfalle der Bürgermeister als sein ständiger Vertreter. Eine wirksame Antragstellung durch den öffentlichen Arbeitgeber im Verfahren nach § 9 Abs. 4 B[X.] könne aber auch auf die Weise geschehen, dass die Antragsschrift von einem Bediensteten unterzeichnet, die schriftliche Vollmacht des gesetzlichen Vertreters aber beigefügt sei oder jedenfalls bis zum Ablauf der Ausschlussfrist vorgelegt werde. Im Falle der Antragstellung durch den Inhaber einer [X.] müsse in der Antragsschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz innerhalb der Ausschlussfrist auf die dem Gericht vorliegende [X.] Bezug genommen werden. Nur so werde dem Zweck des § 9 Abs. 4 B[X.] Rechnung getragen, dem Jugendvertreter spätestens zwei Wochen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses Sicherheit über die verantwortlich entschiedenen Absichten seines Arbeitgebers zu verschaffen, damit ihm keine Zweifel darüber verblieben, dass er nunmehr um seinen Arbeitsplatz vor Gericht kämpfen müsse.

4

Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde vor: Die Wirksamkeit der Antragstellung von der ausdrücklichen Bezugnahme in der Antragsschrift auf die dem Gericht vorliegende [X.] abhängig zu machen, sei sachlich nicht zu rechtfertigender Formalismus. Der Oberbürgermeister als gesetzlicher Vertreter der Landeshauptstadt könne das Recht der Antragstellung nach § 9 Abs. 4 B[X.] auf einen ihm unterstellten Bediensteten übertragen. In formeller Hinsicht sei erforderlich, dass dieser Bedienstete beim Verwaltungsgericht eine schriftliche Vollmacht einreiche, die von demjenigen ausgestellt sei, der den Arbeitgeber von Gesetzes wegen vertrete. In materieller Hinsicht müsse die Bevollmächtigung innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 B[X.] stattfinden. Hier habe die [X.] [X.] M. ermächtigt, die Landeshauptstadt in allen Rechtsstreitigkeiten zu vertreten, womit die Befugnis eingeschlossen gewesen sei, Rechtsverhältnisse zu begründen, zu ändern und aufzuheben. Davon sei der Antrag auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 B[X.] erfasst gewesen. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die [X.] in der Antragsschrift sei entbehrlich gewesen. Denn von einem Jugendvertreter sei die [X.]enntnis davon zu erwarten gewesen, dass eine [X.] generell zur Prozessvertretung bevollmächtigt sei. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die Dienstanweisung der Landeshauptstadt, wonach zur Führung von Rechtsstreitigkeiten vor Gericht das Amt 30 und der Fachbereich 01 zuständig seien und der Oberbürgermeister für die entsprechende prozessführende Person [X.] und Vertretungsvollmacht ausstelle.

5

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und nach ihrem zweitinstanzlichen Antrag zu erkennen.

6

Die Beteiligte zu 1 beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

8

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist begründet. Der Beschluss des [X.] beruht auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 78 Abs. 2 SA[X.] i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. März 2004, [X.], zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2010, [X.], [X.]. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Er ist daher aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Anhörung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG [X.]. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ob das zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1 am 26. Januar 2009 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen ist, vermag der [X.] anhand der bisherigen Feststellungen des [X.] nicht abschließend zu beurteilen.

9

1. Das streitige [X.] richtet sich nach § 9 B[X.]. Dessen entsprechende Anwendung in den Ländern bestimmt § 107 Satz 2 B[X.]. Daraus sowie aus der [X.]apitelüberschrift "Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften" ergibt sich, dass § 9 B[X.] unmittelbar für die Länder gilt (vgl. Beschluss vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - [X.] 250 § 9 B[X.] Nr. 31 Rn. 9 m.w.N.). Hieran hat das am 1. September 2006 in [X.] getretene Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, [X.], nichts geändert.

a) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten Auffassung konnte und kann der [X.] in §§ 9, 107 Satz 2 B[X.] den [X.]ompetenztitel "Arbeitsrecht" nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG in Anspruch nehmen (vgl. [X.], Urteil vom 13. März 1986 - 6 [X.] - [X.]E 51, 261 <265>; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 60 PV 18.08 - juris Rn. 17; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Peiseler, [X.], 6. Aufl. 2008, § 94 Rn. 11 und § 107 Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.], in: [X.] Band V, [X.] § 9 Rn. 61; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 107 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2008, § 107 Rn. 1; zweifelnd: [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 94 Rn. 7). Folgt man dieser Ansicht, so ist § 9 B[X.] in der [X.] ab 1. September 2006 unmittelbar in den Ländern anzuwenden.

b) Zählt man dagegen § 9 B[X.] zum Recht des öffentlichen Dienstes, so konnte der [X.] sich für die Regelung in § 107 Satz 2 B[X.] auf seine Rahmenkompetenz nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG a.F. stützen. Zwar ist Art. 75 GG mit Wirkung vom 1. September 2006 aufgehoben worden; doch würde § 107 Satz 2 B[X.] als [X.]esrecht fortgelten (Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG). Das [X.] hatte diese Regelung jedenfalls bis zum hier maßgeblichen [X.]punkt der Beendigung des [X.] am 26. Januar 2009 nicht durch Landesrecht ersetzt (Art. 125 a Abs. 1 Satz 2 GG). In der [X.] zwischen dem 1. September 2006 und dem 26. Januar 2009 ist das Landespersonalvertretungsgesetz [X.] nur einmal geringfügig geändert worden, nämlich durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. November 2007, GVBl. S. 356. Hierdurch wurde § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SA[X.] aus Anlass der [X.] geändert. Dies lässt nicht ansatzweise erkennen, dass der Landesgesetzgeber generell die rahmenrechtlichen Vorschriften des [X.]es oder speziell die Regelung in § 107 Satz 2 B[X.] ablösen wollte (vgl. zum Fortbestehen der Beteiligungsrechte der [X.] beim betrieblichen Eingliederungsmanagement: Beschluss vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 - juris Rn. 33 ff.).

2. Der Anwendungsbereich des § 9 B[X.] ist hier eröffnet. Die Beteiligte zu 1 gehört zu dem in § 9 Abs. 1 B[X.] bezeichneten Personenkreis. Als Auszubildende im Ausbildungsberuf "Vermessungstechnikerin" stand sie in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem [X.], welches nach Maßgabe von § 21 Abs. 2 BBiG mit dem Bestehen der Abschlussprüfung am 26. Januar 2009 endete. Zu diesem [X.]punkt war sie Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Landeshauptstadt [X.], der Beteiligten zu 3. Sie hat innerhalb der letzten 3 Monate vor Ausbildungsende, nämlich mit Schreiben vom 17. November 2008, von der Antragstellerin ihre Weiterbeschäftigung verlangt, wie es § 9 Abs. 2 B[X.] für die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vorsieht.

3. Der Erfolg des [X.]s der Antragstellerin hängt von Feststellungen ab, die das Oberverwaltungsgericht noch zu treffen haben wird.

Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 B[X.] kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung des [X.] beim Verwaltungsgericht beantragen,

1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 oder 3 B[X.] nicht begründet wird, oder

2. das bereits nach § 9 Abs. 2 oder 3 B[X.] begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Da über das am 21. Januar 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangene Feststellungsbegehren der Antragstellerin gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 B[X.] nicht bis zum Bestehen der Abschlussprüfung am 26. Januar 2009 rechtskräftig entschieden wurde, wurde aufgrund der Fiktion in § 9 Abs. 2 und 3 B[X.] ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 1 begründet. Zugleich wandelte sich der Feststellungsantrag in einen [X.] gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 B[X.] um, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedurfte (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 <272> = [X.] 250 § 9 B[X.] Nr. 23 S. 24 f. m.w.N.).

a) Arbeitgeber im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 B[X.] ist derjenige, der beim Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.[X.] bzw. [X.], vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <294> = [X.] 250 § 9 B[X.] Nr. 25 Rn. 14, vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - [X.] 250 § 9 B[X.] Nr. 31 Rn. 12 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 = [X.] 250 § 9 B[X.] Nr. 33 Rn. 18). Dies ist hier die Antragstellerin, die Landeshauptstadt [X.], mit welcher die Beteiligte zu 1 bereits ihren Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen hatte.

b) Der [X.] hat bisher die Formulierung verwandt, im Verfahren nach § 9 Abs. 4 B[X.] handele für den Arbeitgeber allein derjenige, der ihn gerichtlich zu vertreten habe; nur wer zur gerichtlichen Vertretung befugt sei, könne beim Verwaltungsgericht Anträge nach § 9 Abs. 4 B[X.] stellen (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.[X.] bzw. [X.], vom 8. Juli 2008 a.a.[X.] Rn. 13 und vom 19. Januar 2009 a.a.[X.] Rn. 19). Der [X.] hat dabei vorausgesetzt, dass der zur gerichtlichen Vertretung befugte Verantwortungsträger zugleich berechtigt ist, über die Weiterbeschäftigung des [X.] zu entscheiden (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68 <71>, insoweit bei [X.] 250 § 9 B[X.] Nr. 10 nicht abgedruckt, vom 20. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 13.94 - juris Rn. 17 und vom 18. September 1996 - BVerwG 6 P 16.94 - [X.] 250 § 9 B[X.] Nr. 14 S. 22).

Hierzu ist nunmehr klarzustellen: Der Antrag des öffentlichen Arbeitgebers beim Verwaltungsgericht nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 B[X.], das Arbeitsverhältnis mit dem Jugendvertreter aufzulösen, hat eine Doppelnatur. Er ist einerseits Prozesshandlung und zum anderen Ausübung eines materiellen, auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Gestaltungsrechts. Für die Wirksamkeit des Antrages als Prozesshandlung reicht aus, dass eine Vollmacht zur Prozessführung besteht; andernfalls wäre der Antrag bereits unzulässig, weil von einem vollmachtlosen Vertreter gestellt. Für die Wirksamkeit der materiellrechtlichen Ausübung des Gestaltungsrechts ist hingegen erforderlich, dass derjenige, der den Antrag bei Gericht stellt, berechtigt ist, den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Angelegenheiten von dessen Arbeitsverhältnis zu vertreten. Fehlt es hieran, ist der Antrag als Ausübung des materiellrechtlichen Gestaltungsrechts unwirksam und der Antrag deshalb unbegründet. Die Befugnis, einen Prozess vor dem Verwaltungsgericht für die betreffende öffentlich-rechtliche [X.]örperschaft, wie hier die [X.], zu führen, und die Befugnis, in einem Arbeitsverhältnis verbindliche Erklärungen abzugeben, folgen jeweils anderen Regeln und können deshalb auseinanderfallen. Eine Prozessvollmacht kann, muss aber nicht gleichzeitig auch die Befugnis umfassen, materiellrechtliche Gestaltungsrechte für den Vollmachtgeber auszuüben.

c) Wer nach den vorstehenden Grundsätzen berechtigt ist, die Antragstellerin im Verfahren nach § 9 Abs. 4 B[X.] wirksam zu vertreten, beurteilt sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung für das [X.] - GO LSA - vom 5. Oktober 1993 GVBl. S. 568, hier noch anzuwenden in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2008, GVBl. S. 40.

aa) In jedem Fall kann der Oberbürgermeister die Antragstellerin rechtswirksam vertreten. Denn er ist ihr gesetzlicher Vertreter (§ 57 Abs. 2 und 3 Satz 1 GO LSA). Das aus § 9 Abs. 4 Satz 1 B[X.] herzuleitende Erfordernis, wonach innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist eine verantwortliche Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigung des [X.] vorliegen muss, ist für alle Beteiligten sichtbar erfüllt, wenn die innerhalb der Ausschlussfrist eingegangene Antragsschrift vom Oberbürgermeister der Antragstellerin unterzeichnet ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.[X.] S. 274 bzw. [X.], vom 8. Juli 2008 a.a.[X.] Rn. 17, vom 19. Januar 2009 a.a.[X.] Rn. 20 und vom 18. August 2010 a.a.[X.] Rn. 34).

bb) Ist der Oberbürgermeister verhindert, so ist der Bürgermeister als dessen allgemeiner Vertreter zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 B[X.] berechtigt. Das ist derjenige Beigeordnete, der den Oberbürgermeister als erster vertritt (§ 57 Abs. 3 Satz 2, § 64 Abs. 2 Satz 2 GO LSA). In diesem Fall ist ein kurzer Hinweis auf den Verhinderungsgrund in der Antragsschrift ausreichend, aber auch geboten, um der Signalfunktion des [X.] zu tragen. Der betroffene Jugendvertreter weiß dann, dass er um den Erhalt seinen Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, und er ist gut beraten, sich parallel zum laufenden Verfahren vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen (vgl. Beschluss vom 8. Juli 2008 a.a.[X.] Rn. 20).

cc) Zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 B[X.] berechtigt ist ferner der zuständige Beigeordnete. Dies ergibt sich aus § 65 Abs. 3 Satz 1 GO LSA, wonach die Beigeordneten den Oberbürgermeister ständig in ihrem [X.] vertreten. Die Vorschrift verschafft dem Beigeordneten eine auf seinen [X.] beschränkte Außenvertretungsmacht, welche die Vertretung vor Gericht einschließt (vgl. [X.]/[X.], Gemeindeordnung für das [X.], 3. Aufl. 2003, § 65 Rn. 11; zum hauptamtlichen Vizepräsidenten [X.] Hochschulen: Beschluss vom 8. Juli 2008 a.a.[X.] Rn. 25).

(1) Bedenken dagegen, dass der Oberbürgermeister im Rahmen seiner Organisationsgewalt nach § 63 Abs. 1 GO LSA Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer unter Einschluss der Weiterbeschäftigung von [X.] auf einen Beigeordneten überträgt, bestehen mit Blick auf § 63 Abs. 5 GO LSA nicht. Danach ist der Oberbürgermeister oberste Dienstbehörde der Beamten und Arbeitnehmer der Landeshauptstadt.

Der Vorschrift liegt das Begriffsverständnis des Beamtengesetzes [X.] ([X.]), hier noch anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998, GVBl. S. 50, und von Art. 1 des Gesetzes vom 12. August 2008, GVBl. [X.], zugrunde (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.] § 63 Rn. 9). Nach § 3 Abs. 1 [X.] ist oberste Dienstbehörde des Beamten die oberste Behörde seines Dienstherren, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet. In dieser Eigenschaft entscheidet der Oberbürgermeister über die Ernennung und Entlassung der städtischen Beamten sowie über deren Versetzung in den Ruhestand, soweit durch Rechtssatz nichts anderes bestimmt ist (§ 2 Satz 2, § 10 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Der Oberbürgermeister der Antragstellerin entscheidet über die Entlassung der städtischen Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe [X.] (§ 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GO LSA [X.]. § 11 Abs. 7 der Hauptsatzung der Antragstellerin vom 11. Juli 2007, Amtsblatt der Landeshauptstadt [X.] S. 248). Nach diesen Bestimmungen ist er zugleich zuständig für die Entlassung der Arbeitnehmer der Antragstellerin bis einschließlich [X.] 12 TVöD. Da die Entlassung eines Arbeitnehmers nicht weniger einschneidend ist als diejenige eines Beamten, handelt der Oberbürgermeister auch in dieser Hinsicht als oberste Dienstbehörde im Sinne von § 63 Abs. 5 GO LSA. Darunter fällt ebenfalls die Entscheidung, einen Jugendvertreter nicht weiterzubeschäftigen. Das Gewicht dieser Entscheidung wird dadurch verstärkt, dass bei ihr der spezielle [X.] Schutzzweck des § 9 B[X.] zu beachten ist. Dieser geht dahin, den Jugendvertreter vor nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen und die [X.]ontinuität der Gremienarbeit sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.[X.] S. 277 bzw. S. 28 f., vom 1. November 2005 a.a.[X.] S. 297 bzw. Rn. 23 und vom 19. Januar 2009 a.a.[X.] Rn. 26 f. und 30).

Für den staatlichen Bereich ist anerkannt, dass der Leiter der obersten Dienstbehörde seine Aufgaben nicht nur persönlich, sondern auch durch damit betraute Beschäftigte seiner Behörde wahrnehmen kann (vgl. Beschlüsse vom 21. August 1995 - BVerwG 2 B 83.95 - [X.] 237.95 § 4 S-HLBG Nr. 1, vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - [X.] 235.1 § 55 [X.] Nr. 2 Rn. 17 und vom 8. Mai 2008 - BVerwG 2 [X.] 135.07 - [X.] 232 § 69 a BBG Nr. 1 Rn. 5; [X.], in: [X.]/Wiedow, [X.]esbeamtengesetz, § 3 Rn. 4). Angesichts der exponierten Rechtsstellung der Beigeordneten als leitende Beamte der [X.] und ständige Vertreter des Oberbürgermeisters in ihrem [X.] ist es erst recht zulässig, ihnen auch diejenigen bedeutsamen Personalangelegenheiten zu überantworten, die der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.

(2) Hat der Oberbürgermeister einem Beigeordneten die Personalangelegenheiten für Arbeitnehmer vorbehaltlos übertragen, so ist davon die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung von [X.] und die Antragstellung nach § 9 Abs. 4 B[X.] erfasst. Zu deren Wirksamkeit ist erforderlich, dass die delegierenden Bestimmungen veröffentlicht sind oder innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist dem Gericht vorgelegt werden (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.[X.] Rn. 26, vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - [X.] 250 § 9 B[X.] Nr. 32 Rn. 11 f. und vom 18. September 2009 - BVerwG 6 PB 23.09 - [X.] 250 § 9 B[X.] Nr. 37 Rn. 6 f.). § 12 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Antragstellerin ist nicht hinreichend aussagekräftig, weil sich daraus der [X.] des zuständigen Beigeordneten nicht verlässlich ablesen lässt.

dd) Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 GO LSA kann der Oberbürgermeister Beamte oder Arbeitnehmer mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der [X.]verwaltung beauftragen. Die Vorschrift regelt die Befugnis zur Außenvertretung durch öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt (vgl. [X.]/[X.] a.a.[X.] § 69 Rn. 2). Die Beauftragung ist gegenständlich beschränkt; unzulässig ist es, Mitarbeitern eine umfassende, generelle Vertretungsmacht einzuräumen, weil ihnen sonst - ohne entsprechende [X.] Legitimation - Befugnisse wie dem Oberbürgermeister oder den Beigeordneten zukämen (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.] § 69 Rn. 5).

Danach ist es zwar nicht ausgeschlossen, die Vertretung von Angelegenheiten der obersten Dienstbehörde nach § 69 Abs. 1 GO LSA auf einen Beschäftigten zu übertragen. Die besondere Bedeutung dieser Angelegenheiten verlangt es aber, dass diese beim [X.] ausdrücklich bezeichnet werden. Auf diese Weise ist der Oberbürgermeister gehalten, sich zu vergewissern, ob er die Vertretung der Antragstellerin in diesen Angelegenheiten übertragen oder sich selbst vorbehalten will. Dies gilt in besonderem Maße für die Weiterbeschäftigung von [X.]. Hierbei handelt es sich um keine beiläufig zu erledigende Routineangelegenheit. Vielmehr geht es um die berufliche Existenz junger Menschen, die sich mit der Übernahme einer personalvertretungsrechtlichen Funktion für die Belange jugendlicher Beschäftigter und Auszubildender in der Dienststelle eingesetzt haben (vgl. Beschluss vom 18. September 2009 a.a.[X.] Rn. 5). Eine Beauftragung etwa mit der Vertretung von Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer reicht dabei nicht aus. Eine wirksame Antragstellung nach § 9 Abs. 4 B[X.] durch einen nach § 69 Abs. 1 GO LSA beauftragten Beschäftigten setzt vielmehr voraus, dass der Beschäftigte mit der Vertretung solcher Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer beauftragt wurde, die zum Aufgabenkreis der obersten Dienstbehörde zählen. In jedem Falle reicht es aus, wenn ihm die Befugnis zur Entscheidung über die Weiterbeschäftigung von [X.] einschließlich der Antragstellung nach § 9 Abs. 4 B[X.] ausdrücklich übertragen wurde.

Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend, wenn der Oberbürgermeister seine Befugnis zur Beauftragung auf den zuständigen Beigeordneten übertragen hat (§ 69 Abs. 1 Satz 2 GO LSA).

ee) Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 GO LSA kann der Oberbürgermeister in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Auch diese Befugnis kann er auf Beigeordnete für deren [X.] übertragen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 GO LSA). Die Vollmacht kann sich auf ein einmaliges Rechtsgeschäft beziehen (Spezialvollmacht) oder sich auf bestimmte Arten von Rechtsgeschäften erstrecken (Artvollmacht). Eine Generalvollmacht, also die Berechtigung zur Vertretung in allen in Betracht kommenden Rechtsgeschäften der [X.] ist ausgeschlossen (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.] § 69 Rn. 9).

Nicht ausgeschlossen ist es danach, Beamten oder Arbeitnehmern der [X.] in Angelegenheiten der obersten Dienstbehörde Vollmacht zu erteilen. Auch hier gilt, dass diese Aufgaben ausdrücklich zum Gegenstand der Bevollmächtigung gemacht werden müssen. Eine wirksame Antragstellung nach § 9 Abs. 4 B[X.] ist möglich, wenn der betreffende Beschäftigte zur Entscheidung über die Weiterbeschäftigung von [X.] einschließlich deren gerichtlicher Durchsetzung ausdrücklich ermächtigt wurde.

ff) Der Oberbürgermeister, der zuständige Beigeordnete oder der sonst für Erklärungen im Arbeitsverhältnis zuständige Beschäftigte können einem Beamten oder Arbeitnehmer der [X.], aber auch einem Dritten wie z.B. einem Rechtsanwalt bezogen auf einen konkreten Fall Einzelprozessvollmacht für einen Antrag nach § 9 Abs. 4 B[X.] erteilen. Darin liegt zugleich erkennbar die Ermächtigung, die mit dem [X.] notwendig einhergehende Ausübung des materiellrechtlichen Gestaltungsrechts wahrzunehmen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist demgemäß durch eine Antragsschrift möglich, die von der bevollmächtigten Person unterschrieben ist; diese muss allerdings ihre Vertretungsbefugnis innerhalb der Ausschlussfrist durch Vorlage einer Vollmacht nachweisen, die vom zuständigen Vollmachtgeber unterzeichnet ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.[X.] S. 274 ff. bzw. [X.] ff., vom 8. Juli 2008 a.a.[X.] Rn. 17, vom 19. Januar 2009 a.a.[X.] Rn. 20 und vom 18. August 2010 a.a.[X.] Rn. 34). Die Antragstellung nach § 9 Abs. 4 B[X.] findet in diesen Fällen in zwei Schritten statt. Zunächst entscheidet die zuständige Person, dass der Jugendvertreter nicht weiterbeschäftigt werden soll. Sodann stellt der Bevollmächtigte den Antrag bei Gericht. Mit der Antragstellung vollzieht der Bevollmächtigte die Entscheidung des zuständigen Vertreters des öffentlichen Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigung. Die rechtzeitige Vorlage der Vollmacht belegt, dass die Entscheidung rechtzeitig getroffen wurde (vgl. Beschluss vom 18. August 2010 a.a.[X.] Rn. 36).

gg) Eine [X.] berechtigt als solche nicht zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 B[X.]. Sie vermittelt nicht die arbeitsrechtliche Befugnis, über die Weiterbeschäftigung der Jugendvertreter zu entscheiden und das mit dem [X.] nach § 9 Abs. 4 B[X.] verbundene materiellrechtliche Gestaltungsrecht auszuüben. Ihr allgemeiner, weitgefasster Inhalt gibt nicht zu erkennen, auf welche materiellrechtlichen Erklärungen sie sich beziehen soll. Insbesondere ist aus ihr nicht zu ersehen, dass sich der Oberbürgermeister bei der Ausstellung vergewissert hat, ob er die Antragstellerin gerade in Bezug auf die weitere Beschäftigung von [X.] selbst vertreten oder ob er die Vertretung einem nachgeordneten Beschäftigten überlassen will. Dies aber ist wegen des Schutzzwecks nach § 9 B[X.] geboten, wie oben bereits ausgeführt wurde.

Anders liegt es, wenn die zuständige Person (Oberbürgermeister, Beigeordneter, besonders berechtigter Beschäftigter) im Einzelfall intern entscheidet, den betreffenden Jugendvertreter nicht weiter zu beschäftigen und damit zugleich die Zustimmung zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 B[X.] erteilt. Dadurch wird der Inhaber der [X.] wirksam ermächtigt, die Rechte der Antragstellerin gerichtlich durchzusetzen.

In einem derartigen Fall ist die Bezugnahme in der Antragsschrift auf die bei Gericht hinterlegte [X.] zweckmäßig, zum Schutz des [X.] aber nicht zwingend geboten. Ihm ist es unbenommen, sich nach Zustellung der Antragsschrift umgehend vom Vorliegen der Vollmacht durch Nachfrage bei Gericht zu vergewissern. Insoweit besteht kein nennenswerter Unterschied zwischen der Vollmacht, welche der Antragsschrift beigefügt wurde, und der Vollmacht, die bei Gericht hinterlegt ist.

d) Ob in Ansehung der vorbezeichneten Grundsätze [X.] M. am 21. Januar 2009 berechtigt war, den Antrag nach § 9 Abs. 4 B[X.] zu stellen, kann erst nach noch ausstehenden Tatsachenfeststellungen des [X.] beurteilt werden. Die auf sie ausgestellte [X.] des Oberbürgermeisters vom 4. Oktober 2001 ermächtigte dazu nicht ohne Weiteres. Eine Berechtigung zur Antragstellung könnte sich aber aus dem Schreiben vom 11. Dezember 2008 ergeben, mit welchem ein entsprechendes gerichtliches Vorgehen angekündigt wurde. Dies setzt zunächst voraus, dass die [X.], welche das Schreiben unterzeichnet hat, selbst zum [X.]reis derjenigen Personen zählte, die berechtigt waren, die Antragstellerin im Verfahren nach § 9 Abs. 4 B[X.] rechtswirksam zu vertreten. Sie müsste daher befugt gewesen sein, über die Weiterbeschäftigung von [X.] zu entscheiden und diese Entscheidung gerichtlich durchzusetzen. Dafür reicht es aus, wenn sie berechtigt war, die Antragstellerin in solchen Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, die zum Aufgabenkreis der obersten Dienstbehörde zählen. Ist dies zu bejahen, so ist zur rechtswirksamen Antragstellung weiter erforderlich, dass die delegierende Vorschrift veröffentlicht war (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.[X.] Rn. 26, vom 23. Juli 2008 a.a.[X.] Rn. 11 f. und vom 18. September 2009 a.a.[X.] Rn. 6 f.). Ergeben die vorbezeichneten Ermittlungen des [X.], dass ein rechtswirksames [X.] vorliegt, so ist über die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu entscheiden.

Meta

6 P 13/10

21.02.2011

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 12. Mai 2010, Az: 5 L 7/09, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.02.2011, Az. 6 P 13/10 (REWIS RS 2011, 9286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9286

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