Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit der Kostenübernahme für eine Bank
Der Antrag des [X.], ihm für das [X.] Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.
Ein Insolvenzverwalter kann nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO). Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten ([X.], Beschluss vom 23. Oktober 2008 - [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 6. Dezember 2007 - [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 5. November 2007 - [X.], [X.], 2338 Rn. 2; Beschluss vom 27. September 1990 - [X.], [X.], 1490).
Bei einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls (vgl. [X.], Beschluss vom 6. März 2006 - [X.], [X.], 682 Rn. 15) ist es der [X.] zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Bei einem Erfolg der auf Zahlung von 219.119,84 € zuzüglich Zinsen gerichteten Klage erhielte sie als die einzige [X.] nach Abzug der Gerichtskosten, der Vergütung des Insolvenzverwalters und seiner Auslagen, die sich gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 [X.] gegenüber der Berechnung des [X.] wegen der Vergrößerung der Insolvenzmasse auf zusammen rund 30.000 € erhöhten, einen Betrag von ca. 187.000 € und damit mehr als das Zehnfache der in der Revisionsinstanz voraussichtlich entstehenden Kosten von rund 16.800 €. Selbst bei Annahme eines Prozess- und Vollstreckungsrisikos von 50 % erhielte sie mit rund 87.000 € immer noch mehr als das Fünffache der Kosten.
Vorschüsse auf die Prozesskosten sind der Gläubigerin nicht etwa deshalb unzumutbar, weil sie die Beklagten zu 1 bis 4 gegen Zahlung eines Betrages von 50.000 € aus deren Bürgenhaftung entlassen hat. Im vorliegenden Verfahren geht es zwar um einen Anspruch der [X.] als ihre Gesellschafter, den der Kläger als Insolvenzverwalter - vor allem - aufgrund der Forderungsanmeldung der Gläubigerin geltend zu machen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 1 [X.]). Im [X.] führt der Prozess aber gleichwohl wirtschaftlich zur weitgehenden Befriedigung der Gläubigerin. Angesichts dessen ist es nicht zu rechtfertigen, den Prozess nur deshalb auf Staatskosten zu führen, weil die Gläubigerin auf die unmittelbare Haftung der Beklagten zu 1 bis 4 ihr gegenüber weitestgehend verzichtet hat.
Bergmann Caliebe Drescher
Born Sunder
Meta
07.06.2011
Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend OLG München, 16. Dezember 2010, Az: 23 U 3425/10
§ 116 S 1 Nr 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.06.2011, Az. II ZA 1/11 (REWIS RS 2011, 5990)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5990
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZR 211/08 (Bundesgerichtshof)
IX ZA 1/12 (Bundesgerichtshof)
Prozesskostenhilfebewilligung für den Insolvenzverwalter: Fehlende Bereitschaft der Gläubiger zur Aufbringung der Prozesskosten
II ZA 1/11 (Bundesgerichtshof)
IX ZA 1/12 (Bundesgerichtshof)
V ZB 138/11 (Bundesgerichtshof)
Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der Kostenbeteiligung der absonderungsberechtigten Gläubiger; Darlegungslast des Insolvenzverwalters
Keine Referenz gefunden.