Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.07.2017, Az. 2 C 34/16

2. Senat | REWIS RS 2017, 7662

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Tatbestand

1

Der Kläger, der im streitgegenständlichen [X.]raum bei der beklagten [X.] als Feuerwehrbeamter im 24-Stunden-Schichtdienst tätig war, begehrt finanziellen Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit.

2

Der von dem Kläger im September 2007 beantragten Erhöhung seiner durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 56 Stunden entsprach die Beklagte durch Bescheide vom 25. September 2007 und 18. Dezember 2007. Den an sie im Dezember 2010 gerichteten Antrag des [X.] auf Freizeitausgleich, hilfsweise auf [X.] für die von ihm seit dem [X.] über 48 Stunden pro Woche hinaus verrichteten Dienstzeiten, lehnte die Beklagte ab. Das Vorverfahren blieb erfolglos.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Ablehnung des Antrags im Übrigen und teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger für die im [X.]raum von Januar 2008 bis Dezember 2011 über 48 Stunden pro Woche hinausgehend geleistete und noch nicht als Mehrarbeit vergütete Arbeit [X.] nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die [X.] zu gewähren. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es die Beklagte verurteilt hat, an den Kläger für die [X.] 2008 bis 2011 einen Betrag von insgesamt 11 609,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.] ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte auf die Berufung des [X.] verurteilt, diesem für das [X.] weitere 3 920,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.] ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe der zugesprochene [X.] infolge des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs wegen Verletzung der Arbeitszeitrichtlinie zu. Eine freiwillige Zuvielarbeit bei Überschreitung der unionsrechtlich höchstzulässigen Bezugszeiträume sei auch aufgrund von [X.] nicht vorgesehen. Auch für das [X.] sei der Ausgleichsanspruch des [X.] nicht verjährt.

4

Hiergegen wendet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie beantragt,

die Urteile des [X.] vom 1. Juli 2015 und des [X.] vom 11. September 2013 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Der Vertreter des [X.] beim [X.] unterstützt die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist teilweise begründet. Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Soweit die Sache nicht vom [X.] selbst entschieden werden kann (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), ist sie an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Annahmen des [X.], der unionsrechtliche Haftungsanspruch wegen Zuvielarbeit setze keine erstmalige Geltendmachung durch den Betroffenen voraus und verlange nicht den Nachweis der über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinaus konkret geleisteten Dienststunden, verletzen revisibles Recht. Deshalb ist die Klage abzuweisen, soweit mit ihr finanzieller Ausgleich für nicht anderweitig abgegoltene unionsrechtswidrige Zuvielarbeit im [X.]raum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 geltend gemacht wird. Ob sich das Urteil des [X.] für den verbleibenden streitgegenständlichen [X.]raum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 aus anderen Gründen im Ergebnis ganz oder teilweise als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der [X.] mangels hierfür ausreichender tatsächlicher Feststellungen des [X.] nicht entscheiden.

8

In dem [X.]raum ab 2007 liegen die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs gegen die Beklagte, die das vom [X.] erlassene Recht lediglich anwendet, dem Grunde nach vor (1.). [X.]srecht kann in der [X.] durch Rechtsverordnungen umgesetzt werden (2.). § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren und den Leitstellen der Landkreise im [X.] vom 3. August 2007 ([X.], [X.]Bl. [X.]) und § 21 Abs. 4 der Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des [X.], des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des [X.] vom 16. September 2009 ([X.], [X.]Bl. [X.]) setzen Art. 22 der Richtlinie 2003/88/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ([X.] 2003/88/[X.]) nur unvollständig und damit fehlerhaft um. Sie verletzen offenkundig das in Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] geregelte Verbot, wonach keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen dürfen, dass er nicht bereit ist, mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums zu arbeiten (3.). Die Anwendung dieses mit [X.]srecht unvereinbaren [X.]rechts ist der beklagten [X.] als Dienstherrin der [X.] anzulasten. Durch die Anwendung des den Vorgaben des [X.]srechts nicht genügenden innerstaatlichen Rechts ist der unionsrechtliche Haftungsanspruch auch gegenüber der [X.] als Dienstherrin begründet (4.). Der Dienstherr muss aber lediglich die rechtswidrige Zuvielarbeit ausgleichen, die der Berechtigte ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet hat. Dies ist im Fall des [X.] erst für die [X.] ab Januar 2011 der Fall (5.). Der noch nicht verf[X.]e Ausgleichsanspruch ist primär auf Ausgleich in Freizeit ausgerichtet. Da diese Form des Ausgleichs aus vom Kläger nicht zu vertretenden Gründen ausscheidet, wandelt sich der Ausgleichsanspruch in einen solchen auf finanziellen Ausgleich (6.). Ob und ggf. inwieweit der Kläger Zuvielarbeit geleistet hat, bestimmt sich mangels einer anderweitigen Regelung durch den nationalen Normgeber nach dem jeweiligen Siebentageszeitraum (7.). Für den [X.] sind die Sätze der [X.] für Beamte maßgeblich. Der finanzielle Ausgleich erfolgt danach nicht pauschal nach der Differenz zwischen der Höchstarbeitszeit und der genehmigten Zuvielarbeit. Er richtet sich vielmehr nach den vom Beamten konkret geleisteten Dienststunden (8.). Die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] im Verfahren nach Art. 267 A[X.] ist nicht veranlasst (9.).

9

1. Die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs gegen die beklagte [X.], die nicht für die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie durch den Erlass von Rechtsnormen zuständig ist, sind im [X.]raum ab dem [X.] dem Grunde nach gegeben. Denn die Beklagte hat die zur Umsetzung von Art. 22 [X.] 2003/88/[X.] erlassenen Rechtsverordnungen des [X.] angewendet, obwohl für sie erkennbar war, dass diese Umsetzung im Hinblick auf das [X.] unzureichend gewesen ist.

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.], Urteil vom 25. November 2010 - [X.]/09, Fuß - Slg. 2010, [X.] Rn. 47 f. m.w.[X.]) voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt (a), zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (b) und der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist (c).

a) Nach Art. 6 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet. Diese Vorschrift verleiht dem Einzelnen Rechte, die dieser nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der [X.]. 6 Nr. 2 der [X.] 1993/104/[X.] in das Arbeitszeitrecht der [X.] unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann ([X.], Urteil vom 14. Oktober 2010 - [X.]-243/09, Fuß - Slg. 2010, [X.] Rn. 56 ff.). Auch aus der [X.]harta der Grundrechte der [X.], der gemäß Art. 6 Abs. 1 [X.] der gleiche Rang wie den Verträgen zuerkannt ist (stRspr, zuletzt [X.], Urteile vom 30. Juni 2016 - [X.], [X.] - [X.] 2016, 877 Rn. 20 und vom 11. November 2015 - [X.]/14, [X.] - [X.] 2015, 1501 Rn. 27), kann ein Arbeitnehmer keine weitergehenden Schutzrechte herleiten (zum einheitlichen Arbeitnehmerbegriff von Richtlinie und Art. 31 Abs. 2 [X.]: [X.], Urteil vom 26. März 2015 - [X.]/13, [X.] - [X.] 2015, 1444 Rn. 23 ff.). Denn Art. 31 Abs. 2 [X.], wonach jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer u.a. das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit hat, gewährleistet aufgrund der Unbestimmtheit seines Wortlauts keine weitergehenden Individualrechte.

Gemäß der Ausnahmevorschrift des Art. 22 Abs. 1 [X.] 2003/88/[X.] steht es den Mitgliedstaaten frei, Art. 6 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.], in dem die zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden pro Siebentageszeitraum normiert wird, unter bestimmten Voraussetzungen nicht anzuwenden. Ein solches "Opt-out" ist nach Art. 22 Abs. 1 [X.] 2003/88/[X.] nur möglich, wenn die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer eingehalten werden und mit den erforderlichen Maßnahmen dafür gesorgt wird, dass kein Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer verlangt, im Durchschnitt des in Art. 16 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums zu arbeiten, es sei denn, der Arbeitnehmer ist freiwillig dazu bereit, und dass ihm im Weigerungsfall keine Nachteile entstehen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zur derzeitigen Arbeitsschutzrichtlinie [X.] 2003/88/[X.], ebenso wie zu der [X.] [X.] 1993/104/[X.], sind abweichende Bestimmungen als Ausnahmen von der [X.] über die Arbeitszeitgestaltung - wie hier Art. 22 der Richtlinie - so auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglichen, unbedingt Erforderliche begrenzt wird ([X.], Urteile vom 9. September 2003 - [X.]/02, Jaeger - Slg. 2003, [X.] Rn. 89, vom 21. Oktober 2010 - [X.]/09, [X.] - Slg. 2010, [X.] Rn. 58 und vom 26. Juli 2017 - [X.]/16, [X.] - juris Rn. 31; ebenso [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum [X.] Arbeitsrecht, 2016, Art. 22 [X.] 2003/88/[X.] Rn. 14).

Durch die Vorgaben in den Rechtsverordnungen des [X.] - hier: § 4 Abs. 3 [X.] 2007 und § 21 Abs. 4 [X.] 2009 - wird Art. 22 Abs. 1 [X.] 2003/88/[X.] zwar formell wirksam (siehe unten 2.), aber inhaltlich infolge Nichtbeachtung des [X.]s (Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.]) nur unvollständig und damit fehlerhaft umgesetzt (siehe unten 3.). Dies verletzt den Kläger in den ihm aus Art. 6 und Art. 22 [X.] 2003/88/[X.] gewährten Rechten. Die beklagte [X.] hat diese im Hinblick auf das [X.] unionsrechtswidrigen Vorschriften angewandt und damit ihrerseits den unionsrechtlichen Haftungsanspruch des [X.] ausgelöst (siehe unten 4.).

b) Zwischen dem Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] und dem Schaden, der dem Kläger durch die unionsrechtswidrig erbrachte Zuvielarbeit entstanden ist, besteht auch ein unmittelbarer Kausalzusammenhang. Unerheblich ist, dass diese Zuvielarbeit des [X.] und der damit verbundene Verlust an Freizeit und Erholungszeit nach nationalem Recht keinen Schaden im Sinne des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts darstellen. Maßgeblich ist insoweit allein auf das [X.]srecht abzustellen, das hierin einen Schaden sieht ([X.], Urteil vom 25. November 2010 - [X.]/09, Fuß - Slg. 2010, [X.] Rn. 59, 61 und 63 sowie Tenor 1 und 4; [X.], Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 [X.] 29.11 - [X.]E 143, 381 Rn. 24 und vom 17. September 2015 - 2 [X.] 26.14 - [X.] 232.0 § 87 [X.] 2009 Nr. 1 Rn. 20).

c) Darüber hinaus ist der Verstoß gegen das [X.]srecht auch hinreichend qualifiziert, um den unionsrechtlichen Haftungsanspruch zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das der Fall, wenn der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt ([X.], Urteile vom 5. März 1996 - [X.]/93 und [X.]/93, [X.] und Factortame - Slg. 1996, [X.] Rn. 55 f., vom 25. Januar 2007 - [X.]-278/05, [X.] u. a. - Slg. 2007, [X.] Rn. 70 sowie Urteil vom 25. November 2010 - [X.]/09, Fuß - Slg. 2010, [X.] Rn. 51; [X.], Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 [X.] 3.13 - [X.] 245 [X.] Nr. 8 Rn. 29). Ein qualifizierter Verstoß gegen das [X.]srecht zulasten des [X.] liegt im Hinblick auf das von der [X.] zu beachtende [X.] aus Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] vor (siehe 3.a).

Für den [X.]raum ab dem [X.] sind zugleich grundsätzlich die Voraussetzungen des dienstrechtlichen Ausgleichsanspruchs aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gegeben ([X.], Urteile vom 28. Mai 2003 - 2 [X.] 28.02 - [X.] 232 § 72 [X.] Nr. 38 S. 6 f., vom 29. September 2011 - 2 [X.] 32.10 - [X.]E 140, 351 Rn. 8 f. und vom 26. Juli 2012 - 2 [X.] 29.11 - [X.]E 143, 381 Rn. 26). Die beiden Ansprüche sind hinsichtlich der Verjährung sowie der Rechtsfolgen gleichgerichtet ([X.], Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 [X.] 29.11 - [X.]E 143, 381 Rn. 14, 26 und 30).

2. Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die - wie hier § 4 Abs. 3 [X.] 2007 und § 21 Abs. 4 [X.] 2009 - eine Richtlinie der [X.] in [X.] Recht umsetzen, sind am Maßstab des [X.]srechts zu messen, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben macht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - [X.]E 73, 339 <387>, vom 7. Juni 2000 - 2 BvL 1/97 - [X.]E 102, 147 <162 ff.>, vom 13. März 2007 - 1 [X.] - [X.]E 118, 79 <95>, vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 - [X.]E 121, 1 <15>, vom 14. Oktober 2008 - 1 [X.] - [X.]E 122, 1 <20> und vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 - juris Rn. 32). Den Mitgliedstaaten steht es unter den in Art. 22 [X.] 2003/88/[X.] genannten Voraussetzungen frei, von der nach Art. 6 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] zulässigen Höchstarbeitszeit für Arbeitnehmer abzuweichen. Dafür müssen sie Rechtsnormen erlassen ([X.], Urteil vom 14. Oktober 2010 - [X.]-243/09, Fuß - Slg. 2010, [X.] Rn. 35 f.; [X.], Urteil vom 17. September 2015 - 2 [X.] 26.14 - [X.] 232.0 § 87 [X.] 2009 Nr. 1 Rn. 23 m.w.[X.]), die die durch die Richtlinie garantierten allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer gewährleisten und die darüber hinaus den in Art. 22 Abs. 1 [X.] 2003/88/[X.] genannten Kriterien genügen. Für die Transformation von [X.]srecht in innerstaatliches Recht kommen sowohl formelle Gesetze als auch Rechtsverordnungen in Betracht (vgl. nur [X.], in: [X.]alliess/[X.], [X.]/A[X.], 5. Aufl. 2016, Art. 288 A[X.] Rn. 32 und [X.], in: [X.], [X.]/A[X.], 2. Aufl. 2012, Art. 288 A[X.] Rn. 94 jeweils m.w.[X.]). Damit richtet sich die [X.] der fraglichen Rechtsverordnungen insoweit allein danach, ob diese nach innerstaatlichem Recht eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage haben. § 76 Abs. 1 Satz 2 [X.]beamtengesetz [X.] vom 3. April 2009 ([X.]Bl. [X.]) - ebenso wie seine inhaltsgleiche Vorgängernorm in § 143 und § 134 [X.]beamtengesetz [X.] vom 8. Oktober 1999 ([X.]Bl. [X.]) - ermächtigt die zuständigen Mitglieder der [X.]regierung ausdrücklich, die Arbeitszeit der Polizei- und Justizvollzugsbeamten sowie die des feuerwehrtechnischen Dienstes in einer Rechtsverordnung zu regeln. Damit ist sowohl dem unionsrechtlichen Rechtsnormvorbehalt als auch dem innerstaatlichen Gesetzesvorbehalt Genüge getan.

3. § 4 Abs. 3 [X.] 2007 und seine [X.], der wortlautidentisch bis zum 31. Juli 2014 geltende § 21 Abs. 4 [X.] 2009, bestimmen, dass auf Antrag des Beamten über den Rahmen von 48 Wochenstunden hinaus Schichtdienst bis zu 56 Stunden unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes als durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit bewilligt werden kann. Die Bewilligung kann aus dienstlichen Gründen zum Ablauf eines Kalenderjahrs mit einer Frist von drei Monaten widerrufen werden. Der Beamte ist auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich hinzuweisen. Er kann seinen Antrag zum Ablauf eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten widerrufen.

a) Sowohl § 4 Abs. 3 [X.] 2007 als auch § 21 Abs. 4 [X.] 2009 setzen Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] nicht hinreichend um. Danach hat ein Mitgliedstaat, der von dieser Ausnahmevorschrift Gebrauch machen möchte, mit den erforderlichen Maßnahmen dafür zu sorgen, dass keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen, dass er nicht bereit ist, einer über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Wochenstunden (Art. 6 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.]) hinausgehenden Arbeit nachzugehen. Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] stellt ein mitgliedstaatliches "Opt-out" damit unter den Vorbehalt, dass keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen dürfen, dass er nicht bereit ist, aus den in der Arbeitszeitrichtlinie festgelegten Arbeitszeithöchstgrenzen "auszutreten" oder "hinauszuoptieren" (Stärker, Kommentar zur [X.], 2006, Art. 22 Rn. 9).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der [X.] erfordert die Umsetzung einer Richtlinie nicht eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche, besondere Rechtsvorschrift. Ihr kann vielmehr durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan werden, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet ([X.], Urteile vom 9. September 1999 - [X.]-217/97 - Slg. 1999, [X.] Rn. 31 und vom 20. Mai 1992 - [X.]-190/90 - Slg. 1992, [X.] Rn. 17). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist jedoch erforderlich, dass die Rechtslage hinreichend bestimmt, klar und transparent ist und die Begünstigten in die Lage versetzt, von [X.] ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese ggf. vor den nationalen Gerichten geltend zu machen ([X.], Urteile vom 9. September 1999 - [X.]-217/97 - Slg. 1999, [X.] Rn. 32 und vom 23. Mai 1985 - [X.]-29/84 - Slg. 1985, 1661 Rn. 23).

Der Vorgabe, das in Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] normierte [X.] in innerstaatliches Recht umzusetzen, werden weder § 4 Abs. 3 [X.] 2007 noch § 21 Abs. 4 [X.] 2009 gerecht. In beiden Vorschriften fehlt ein Hinweis auf das in Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] geregelte [X.]. Dadurch wird dessen praktische Wirksamkeit geschwächt, weil der Arbeitnehmer nicht hinreichend klar erkennen kann, dass er sich, nach der Erklärung seinerseits an der Höchstarbeitszeit gemäß Art. 6 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] festhalten zu wollen, etwa gegen nachteilige Dienstplangestaltungen mit Erfolg zur Wehr setzen kann ([X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum [X.] Arbeitsrecht, 2016, Art. 22 [X.] 2003/88/[X.] Rn. 11).

Das [X.], das mit Blick auf den [X.] der Arbeitszeitrichtlinie wesentliche Bedeutung hat, kommt auch nicht in sonstigen im Bereich des [X.] geltenden veröffentlichten Rechtsvorschriften, wie insbesondere den Beamtengesetzen, in die der insoweit begünstigte Arbeitnehmer etwa Einsicht nehmen könnte, mit hinreichender Bestimmtheit, Klarheit und Transparenz zum Ausdruck. Das gilt insbesondere für die - lediglich als Generalklausel formulierte - beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gemäß § 45 BeamtStG bzw. § 45 LBG Bbg 1999.

Zudem wäre, selbst wenn man unterstellt, dass solche Rechtsvorschriften vorhanden sind, auf die den Art. 22 Abs. 1 [X.] 2003/88/[X.] umsetzenden [X.] [X.] hinzuweisen. Daran fehlt es ebenfalls. Anderenfalls wäre der durch Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] begünstigte Arbeitnehmer, der typischerweise gerade über keine vertieften juristischen Kenntnisse verfügt, nicht mit der gebotenen Gewähr in der Lage, die erforderliche inhaltliche Verknüpfung zwischen den Art. 22 Abs. 1 [X.] 2003/88/[X.] umsetzenden nationalen Vorschriften der Arbeitszeitverordnung und dem an anderer Stelle normierten [X.] herzustellen. So wäre etwa der begünstigte (beamtete) Arbeitnehmer nicht mit der gebotenen Gewähr in der Lage zu erkennen, dass seine - aus dienstlichen Gründen mögliche - Umsetzung oder auch nur eine ihm nachteilige Dienstplanänderung dem [X.] des Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] unterfällt, wenn sie deshalb erfolgt, weil er nicht bereit ist, über die wöchentliche Höchstarbeitszeitgrenze von 48 Stunden hinaus zu arbeiten (siehe so auch [X.], Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf die Richtlinie 2003/88/[X.] und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 24. Mai 2017, [X.]. Nr. [X.] 165/54).

Deshalb greifen die [X.] sowohl des [X.] und mehrerer anderer [X.]länder, die von der Öffnungsklausel in Art. 22 Abs. 1 [X.] 003/88/[X.] Gebrauch gemacht haben, das [X.] gerade ausdrücklich auf (vgl. etwa § 13 Abs. 2 Satz 2 AZV [X.] vom 29. März 2017, [X.] I S. 626; § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AzVBY vom 5. Januar 2011, [X.]Bl. S. 12; § 1 Abs. 4 Satz 4 [X.] vom 30. Dezember 2009, [X.]Bl. S. 758; § 9 Abs. 2 Satz 3 Nds. [X.] vom 6. April 2009, [X.]Bl. S. 140; § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) [X.] NW vom 1. September 2006, [X.]. [X.]; § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsAZVO vom 28. Januar 2008, [X.]Bl. [X.]). Hervorzuheben ist, dass auch das Recht des [X.] nunmehr - mit Wirkung ab dem 1. August 2014 - das [X.] in § 21 Abs. 4 Satz 2 [X.] vom 10. Juli 2014 ([X.]Bl. II Nr. 45 S. 1) ausdrücklich nennt. Daran fehlt es - für den hier streitgegenständlichen [X.]raum - aber noch in § 4 Abs. 3 [X.] 2007 und § 21 Abs. 4 [X.] 2009.

b) Steht damit die unvollständige Umsetzung von Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] durch § 4 Abs. 3 [X.] 2007 und § 21 Nr. 4 [X.] 2009 eindeutig und klar fest, kommt es auf die weitere Frage, ob diese Bestimmungen der beiden genannten Rechtsverordnungen darüber hinaus auch den Anforderungen von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) [X.] 2003/88/[X.] offenkundig nicht gerecht werden, vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Der [X.] hält diese Frage für offen.

aa) [X.] Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zur Frage der Notwendigkeit eines Bezugszeitraums und zur Auslegung des Begriffs "im Durchschnitt des in Artikel 16 Buchst. b) genannten Bezugszeitraums" i.S.v. von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) [X.] 2003/88/[X.] oder der [X.] gibt es für den Fall des "Opt-out" bislang nicht. Das gilt auch für das Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2004 - [X.]-397/01 - (Rn. 98) für die Frage der Festlegung eines Bezugszeitraums. Dieses Urteil bezieht sich auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der [X.] 1993/104/[X.], der allerdings im Wesentlichen mit Art. 22 [X.] 2003/88/[X.] vergleichbar ist. In diesem Urteil führt der Gerichtshof aber nur aus, dass die Inanspruchnahme der Möglichkeit, die Grundsatznorm des Art. 6 der Richtlinie nicht anzuwenden, voraussetzt, dass die Mitgliedstaaten die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer einhalten und bestimmte - in der Richtlinie genannte - kumulative Voraussetzungen erfüllen. Für die Frage der Festlegung eines Bezugszeitraums folgt daraus nichts, weil in Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) [X.] 2003/88/[X.] nur von dem "in Artikel 16 Buchst. b) genannten Bezugszeitraum" die Rede ist.

Die innerstaatliche Rechtsprechung zu dieser Frage ist uneinheitlich (bejahend: OVG Berlin-[X.], Urteile vom 18. Juni 2015 - [X.] - juris Rn. 17 und - OVG 6 B 31.15 - juris Rn. 25; verneinend: [X.], Urteil vom 18. Oktober 2016 - M 5 K 14.5855 - juris Rn. 32; [X.], Urteil vom 28. Januar 2016 - 1 K 2244/14 - juris Rn. 32).

Einerseits gibt es Argumente, die dafür sprechen, ein mitgliedstaatliches "Opt-out" nach Art. 22 [X.] 2003/88/[X.] nur unter Festlegung eines Bezugszeitraums zuzulassen. Der Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) und e) [X.] 2003/88/[X.] könnte in [X.] Sprachfassung darauf hindeuten, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, einen (bis zu viermonatigen) Bezugszeitraum nach Art. 16 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] zu regeln. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) [X.] 2003/88/[X.] bestimmt, dass es einem Mitgliedstaat freigestellt ist, Art. 6 der Richtlinie nicht anzuwenden, wenn er die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer einhält und mit den erforderlichen Maßnahmen dafür sorgt, dass kein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer verlangt, im Durchschnitt des in Art. 16 Buchst. b) genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums zu arbeiten, es sei denn der Arbeitnehmer hat sich hierzu bereit erklärt. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e) [X.] 2003/88/[X.] sieht des Weiteren vor, dass der Mitgliedstaat dafür sorgt, dass "der Arbeitgeber die zuständigen Behörden [...] darüber unterrichtet, welche Arbeitnehmer sich dazu bereit erklärt haben, im Durchschnitt des in Artikel 16 Buchstabe b) genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums zu arbeiten".

Auch aus der Normsystematik lassen sich Gründe für die Notwendigkeit, einen Bezugszeitraum nach Maßgabe von Art. 16 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] im Falle des "Opt-out" zu regeln, herleiten. Systematisch spricht der Zusammenhang von Art. 6 und Art. 22 Abs. 1 [X.] 2003/88/[X.] für das Erfordernis eines Bezugszeitraums. Zu den unabhängig vom Einverständnis des Arbeitnehmers zu regelnden Vorgaben von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) [X.] 2003/88/[X.] gehört, dass der Mitgliedstaat dafür sorgt, dass ein Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, nur durchschnittlich 48 Wochenstunden zu arbeiten. Dafür wäre die Regelung jedenfalls eines Bezugszeitraums hilfreich.

Vom Zweck her soll Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) [X.] 2003/88/[X.] gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten eine Grenze für die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit regeln, um so zum Arbeits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer beizutragen ([X.], Urteil vom 16. Dezember 2015 - [X.]/15 - [X.]. [X.] 2017, Nr. [X.] 2, 3 Rn. 36). Ein solcher Schutz würde ohne die Festlegung eines Bezugszeitraums für den Durchschnitt der [X.] erschwert. Der durch die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit bezweckte Schutz ist umso intensiver, je kürzer der für den Durchschnitt maßgebliche Bezugszeitraum ist. Besonders intensiv ist er, wenn der Bezugszeitraum nur eine Woche beträgt, weil es dann unmöglich ist, eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit einer Woche durch geringere Arbeitszeiten anderer Wochen "wegzurechnen". Ein maximaler Schutz in diesem Sinne wäre mithin dadurch zu erreichen, dass bei Fehlen einer Regelung des Bezugszeitraums der konkrete Siebentageszeitraum maßgeblich ist. Diese Rechtsfolge tritt bei Fehlen einer Bezugszeitraumregelung ein, solange Art. 6 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] Anwendung findet ([X.], Urteil vom 17. September 2015 - 2 [X.] 26.14 - [X.] 232.0 § 87 [X.] 2009 Nr. 1 LS 2 und Rn. 57). Die Zulassung einer ohne Bezugszeitraum möglichen und damit unlimitierten Höchstarbeitszeit könnte zudem auch Art. 31 Abs. 2 [X.] widersprechen, der bestimmt, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub hat (vgl. Stärker, Kommentar zur [X.], 2006, Art. 22 Rn. 8).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch ein rechtmäßiges "Opt-out" gemäß Art. 22 [X.] 2003/88/[X.] nur vom Erfordernis der wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach Art. 6 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] befreit, aber nicht von den täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten (Art. 3 und Art. 5 [X.] 2003/88/[X.]), Ruhepausen (Art. 4 [X.] 2003/88/[X.]) oder Beschränkungen der Nachtarbeit (Art. 8 [X.] 2003/88/[X.]) dispensiert. Deshalb ist die Feststellung der [X.] in ihren aktuellen [X.] zu Auslegungsfragen der Arbeitszeitrichtlinie vom 24. Mai 2017 ([X.]. [X.] Nr. [X.] 165/1) zutreffend, dass, berücksichtigt man nur den [X.]raum der täglichen und wöchentlichen Ruhezeit, die in der Richtlinie vorgeschriebenen Mindestzeiträume der täglichen und wöchentlichen Ruhezeit von den insgesamt 168 Stunden (24 Stunden x 7 Tage) einer Woche bereits durchschnittlich 90 Ruhestunden bedeuten (6 Tage x 11 Stunden tägliche Ruhezeit + 24 Stunden wöchentliche Ruhezeit). Demzufolge dürfte unter Berücksichtigung von Ruhezeiten, Ruhepausen und der möglichen strengeren Beschränkungen im Fall von Nachtarbeit die Arbeitszeit auch im Falle einer rechtmäßigen Ausnahmeregelung nach Art. 22 [X.] 2003/88/[X.] einen Durchschnitt von 78 Stunden pro Woche nicht überschreiten ([X.]. [X.] Nr. [X.] 165/55).

Andererseits wirft die konkrete Bestimmung eines Bezugszeitraums nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) [X.] 2003/88/[X.] eine Vielzahl von bislang ungeklärten unionsrechtlichen Fragen auf. So ist zunächst unklar, ob es zur abstrakt-generellen Regelung der Möglichkeit einer "Opt-out"-Vereinbarung eines besonderen Bezugszeitraums bedarf. Der Hinweis in Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) [X.] 2003/88/[X.] auf den in Art. 16 Buchst. b) genannten Bezugszeitraum könnte nämlich auch darauf hindeuten, dass damit der längste vom Mitgliedstaat festzulegende Bezugszeitraum gemeint ist. Dafür könnte auch nach der [X.] Sprachfassung des [X.] sprechen, dass in Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) [X.] 2003/88/[X.] nur von dem "in Artikel 16 Buchstabe b) genannten [X.]raum" die Rede ist und nicht von dem "nach Artikel 16 Buchstabe b) festgesetzten Bezugszeitraum".

Des Weiteren stellen sich [X.]e Fragen nach dem Verhältnis von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) [X.] 2003/88/[X.] zu Art. 17 bis Art. 19 [X.] 2003/88/[X.]. Denn Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) [X.] 2003/88/[X.] verweist wörtlich betrachtet allein auf den in Art. 16 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] genannten [X.]raum, sodass fraglich ist, ob er auch die Festsetzungen i.S.v. Art. 17 bis Art. 19 der Richtlinie erfasst, in denen - jeweils unter besonderen Voraussetzungen - andere Bezugszeiträume benannt werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten, dass Art. 17 bis Art. 19 [X.] 2003/88/[X.] im Verhältnis zu Art. 16 [X.] 2003/88/[X.] unter bestimmten Voraussetzungen längere Bezugszeiträume von sechs (Art. 19 Abs. 1 [X.] 2003/88/[X.]) und zwölf Monaten (Art. 19 Abs. 2 [X.] 2003/88/[X.]) eröffnen.

Die Formulierung der verschiedenen Vorschriften der Arbeitszeitrichtlinie ist je nach Sprachfassung und auch innerhalb einzelner Sprachfassungen nach den Ausführungen der Schlussanträge der Generalanwältin [X.] im Verfahren - [X.]4/04 - vom 9. März 2006 (Slg. [X.] <7487> Rn. 62) uneinheitlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] müssen aber die Bestimmungen des [X.]srechts im Licht der Fassungen in [X.] Sprachen der [X.] einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstextes der [X.] voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört ([X.], Urteile vom 17. Mai 2017 - [X.]/16, [X.] - BB 2017, 1420 Rn. 37 und vom 1. März 2016 - [X.]-443/14, [X.]-444/14, [X.] und [X.] - NJW 2016, 1077 Rn. 27). Die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit einer einheitlichen Auslegung der Bestimmungen des [X.]srechts schließt es danach aus, eine Vorschrift in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet es, sie anhand des wirklichen Willens ihres Normgebers und des von ihm verfolgten Zwecks namentlich im Licht ihrer Fassungen in [X.] Sprachen der [X.] auszulegen. Eine abweichende Sprachfassung kann deshalb nicht allein gegenüber [X.] anderen Sprachfassungen den Ausschlag geben ([X.], Urteil vom 8. November 2012 - [X.]/11 P - juris Rn. 58 zu [X.] 2003/88/[X.]).

Hier ist auf die Uneinheitlichkeit in den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 16 Buchst. b), Art. 17 Abs. 1, Art. 19 Satz 2 und Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) und e) [X.] 2003/88/[X.] hinzuweisen. Die Fassungen von Art. 16 Buchst. b), Art. 17 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) und e) [X.] 2003/88/[X.] weisen in [X.], [X.] und [X.] Fassung jeweils kleine Besonderheiten auf, die bei der Auslegung der Norm zu berücksichtigen sein könnten. Art. 16 Buchst. a) [X.] 2003/88/[X.] lautet in [X.] Fassung: "for the application of Article 6 (maximum weekly working time), a reference period not exceeding four months", also um einen Bezugszeitraum, der vier Monate nicht überschreiten darf, während es in [X.] und [X.] Fassung im Gleichklang um einen Bezugszeitraum von bis zu vier Monaten ("une periode de reference ne depassant pas quatre mois") geht. Weiter heißt es in Art. 17 Abs. 1 [X.] 2003/88/[X.] in [X.] Fassung "duration of the working time", während sich die [X.] und [X.] Fassung des [X.] jeweils mit den Worten "[X.]" oder mit dem Wort "Arbeitszeit" begnügt. Die [X.] Fassung spricht in Art. 19 Satz 2 [X.] 2003/88/[X.] darüber hinaus nur von Tarifverträgen (collective agreements) und Vereinbarungen zwischen beiden Seiten der Industrie (the two sides of industry) während im [X.]n und [X.] Text der Richtlinie an dieser Stelle von "[X.]" und "[X.] sociaux"/"Sozialpartnern" gesprochen wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die [X.] in ihrer aktuellen Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf die Richtlinie 2003/88/[X.] und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 24. Mai 2017 ([X.]. [X.] Nr. [X.] 165/01) ausdrücklich darauf hinweist, dass die Richtlinie weder den Begriff "Tarifvertrag" definiert noch näher erläutert, was "Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf [X.]" sind, mit der Folge, dass diese Begriffe durch nationale Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten näher zu bestimmen seien ([X.]. [X.] Nr. [X.] 165/49). Schließlich ist auf Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) [X.] 2003/88/[X.] aufmerksam zu machen. Dort heißt es in der [X.]n Fassung am Ende "unless he has first obtained the worker’s agreement to perform such work”, während es nach der [X.]n und [X.] Textfassung ausreicht, dass sich der Arbeitnehmer bereit erklärt hat, mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums zu arbeiten.

All diese sprachlichen Unebenheiten lassen sich [X.] und teleologisch zwar unter Rückführung darauf vereinheitlichen, dass der Gerichtshof der [X.] in den Vorschriften der Arbeitszeitrichtlinie über die Mindestruhezeiten und die [X.] "besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der [X.]" sieht. Diese Regeln müssen jedem Arbeitnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit bestimmter Mindestanspruch zugutekommen (vgl. z.B. [X.], Urteile vom 7. September 2006 - [X.]4/04 - Slg. 2006, [X.] Rn. 38 und vom 14. Oktober 2010 - [X.] 243/09, Fuß - Slg. 2010, [X.] Rn. 47). Deshalb begrenzt der Gerichtshof die den Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 1 [X.] 2003/88/[X.] mögliche Abweichungsmöglichkeit u.a. von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit für Fälle, in denen die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann, auf das zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer "unbedingt Erforderliche" ([X.], Urteil vom 26. Juli 2017 - [X.]/16, [X.] - juris Rn. 31).

Daraus aber den für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch erforderlichen weiteren Schluss zu ziehen, ein Mitgliedstaat verstoße hinreichend qualifiziert und damit offenkundig gegen eine unionsrechtliche Norm, wenn er eine "Opt-out"-Entscheidung nach Art. 22 Abs. 1 [X.] 2003/88/[X.] trifft, ohne zugleich einen Bezugszeitraum im Sinne von Art. 16 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] festzulegen, ist dem [X.] mangels des erforderlichen Maßes an Klarheit und Genauigkeit der als verletzt geltenden Vorschrift - hier Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) [X.] 2003/88/[X.] - nicht möglich.

bb) Ebenso verhält es sich mit der weiteren Frage der Freiwilligkeit der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ([X.], Urteil vom 5. Oktober 2004 - [X.]-397/01 u.a., [X.] -, Slg. 2004, [X.] Rn. 80 f., 85) notwendig individuellen Bereitschaftserklärung eines Arbeitnehmers. Hier geht es um den schriftlichen Antrag des [X.] vom 10. Oktober 2007, Zuvielarbeit im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) [X.] 2003/88/[X.] leisten zu dürfen. Während die Freiwilligkeit und Individualität der Bereitschaftserklärung des [X.] unzweifelhaft sind, stellt sich die Frage der Vereinbarkeit mit [X.]srecht im Hinblick auf die Widerrufsmöglichkeit dieser Erklärung oder dieses Antrags nach § 4 Abs. 3 [X.] 2007 und § 21 Abs. 4 [X.] 2009. Der [X.] enthält keine ausdrückliche Regelung über das "ob" und das "wie" eines die Bereitschaftserklärung betreffenden Widerrufsrechts des Arbeitnehmers. Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Möglichkeit und Modalitäten eines Widerrufs ist nicht ersichtlich. Der [X.] hat im Urteil vom 16. Dezember 2015 - [X.]/15 - (juris) nur entschieden, dass der generelle Widerrufsauschluss einer einmal wirksam gegebenen Bereitschaftserklärung im Einzelfall eine Verletzung der Richtlinie begründen kann.

Ob die in § 4 Abs. 3 [X.] 2007 und § 21 Abs. 4 [X.] 2009 vorgesehene Widerrufsmöglichkeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres den Anforderungen an die jederzeitige Freiwilligkeit der Bereitschaft zur Zuvielarbeit genügt, kann hier unentschieden bleiben. Dafür könnte die Tatsache sprechen, dass der [X.] für die Frage des Widerrufs und der Widerrufsfrist einer Bereitschaftserklärung zur Zuvielarbeit keine ausdrücklichen Vorgaben macht. Dagegen ließe sich indes [X.] und am Zweck des Arbeitszeitschutzes orientiert für einen möglichen Gleichlauf des nach Art. 16 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] maximalen Bezugszeitraums von vier Monaten und der Frist für den Widerruf einer Bereitschaftserklärung zur Zuvielarbeit argumentieren (so etwa [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum [X.] Arbeitsrecht, 2016, Art. 22 [X.] 2003/88/[X.] Rn. 10). Auch die Tatsache, dass der bundes[X.] Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 22 Abs. 1 [X.] 2003/88/[X.] die Widerrufsfrist für nicht beamtete Arbeitnehmer in § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] in der Fassung vom 24. Dezember 2003 ([X.] I S. 3002) generell auf sechs Monate ohne Begrenzung auf das Jahresende bestimmt hat (vgl. dazu näher [X.], in: [X.]/Preis/[X.], [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl. 2015, § 7 [X.] Rn. 26), könnte gegen eine maximal 15 Monate laufende Widerrufsfrist - Widerruf am 1. Oktober, Fristablauf am 31. Dezember des Folgejahres - in § 4 Abs. 3 [X.] 2007 und § 21 Abs. 4 [X.] 2009 eingewandt werden. Dies zeigt: Auch die Frage, ob die Vorgaben des streitgegenständlichen [X.] [X.]rechts zur Arbeitszeit für Feuerwehrbeamte in der [X.] zwischen 2007 (Inkrafttreten von § 4 [X.] 2007 im August 2007) und 2014 (Inkrafttreten von § 21 Abs. 4 [X.] 2014 im August 2014) den Anforderungen der Freiwilligkeit für die Dauer der Bereitschaft zur Zuvielarbeit nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) [X.] 2003/88/[X.] genügen, lässt sich aufgrund einer Normauslegung nach Wortlaut, Systematik und Zweck nicht hinreichend eindeutig und klar beantworten.

cc) Die Textanalyse schließt es nach alledem aus, hinsichtlich der Umsetzung von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) [X.] 2003/88/[X.] zu den Fragen der Notwendigkeit von Bezugszeiträumen und den Anforderungen an die Freiwilligkeit für den Widerruf von Einverständniserklärungen zur Zuvielarbeit hinsichtlich § 4 Abs. 3 [X.] 2007 und § 21 Abs. 4 [X.] 2009 von einem "hinreichend qualifizierten Verstoß" gegen das [X.]srecht im Sinn des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs auszugehen.

4. Ungeachtet der evident unzureichenden Umsetzung von Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] durch den für die Regelung der Arbeitszeit von kommunalen [X.] zuständigen [X.]gesetzgeber ist die beklagte [X.] hier als Normanwender aufgrund des Anwendungsvorrangs des [X.]srechts gehalten gewesen, die Vorgaben der Richtlinie zu befolgen und entgegenstehendes [X.]recht unangewendet zu lassen. Die Beklagte hätte erkennen müssen, dass § 4 Abs. 3 [X.] 2007 und § 21 Abs. 4 [X.] 2009 klar und eindeutig die Vorgabe gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] verletzen, weil es diesen Rechtsverordnungen an einer Vorschrift fehlt, die gewährleistet, dass keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen, dass er nicht bereit ist, Zuvielarbeit zu leisten. Ein Träger öffentlicher Gewalt ist auch in seiner Eigenschaft als öffentlicher Arbeitgeber zur Anwendung des [X.]srechts verpflichtet ([X.], Urteile vom 25. November 2010 - [X.]/09, Fuß - Slg. 2010, [X.] Rn. 39 und 85 und vom 15. April 2008 - [X.]-268/06, Impact - Slg. 2008, [X.] Rn. 85; [X.], Urteil vom 17. September 2015 - 2 [X.] 26.14 - [X.] 232.0 § 87 [X.] 2009 Nr. 1 Rn. 18). Danach hat die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Dienstherrin des [X.] durch Nichtbeachtung des Anwendungsvorrangs der [X.]-Arbeitszeitrichtlinie hinreichend qualifiziert gegen das [X.]srecht verstoßen. Dass sie innerstaatlich die Rechtsverordnungen des [X.] im Rahmen ihrer Aufgaben der mittelbaren Staatsverwaltung zu befolgen hatte, ändert daran nichts.

5. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit setzt - wie der nationale dienstrechtliche Ausgleichsanspruch - voraus, dass er vom Beamten oder Soldaten zuvor zumindest in Form einer Rüge geltend gemacht worden ist. [X.] ist die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (stRspr, [X.], Urteile vom 29. September 2011 - 2 [X.] 32.10 - [X.]E 140, 351 Rn. 19, vom 26. Juli 2012 - 2 [X.] 29.11 - [X.]E 143, 381 Rn. 26 und vom 17. September 2015 - 2 [X.] 26.14 - [X.] 232.0 § 87 [X.] 2009 Nr. 1 Rn. 25). Da der Kläger den Ausgleichsanspruch erst im Dezember 2010 geltend gemacht hat, stehen ihm Ansprüche erst ab Januar 2011 zu.

a) Besoldungsansprüche von Beamten und Soldaten ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (z.B. § 2 Abs. 1 [X.]), eines Antrages oder einer Rüge bedarf es daher nicht. Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge (z.B. § 3 Abs. 1 [X.], § 1a Abs. 1 SVG): Rechtsgrund der Alimentierung von Ruhestandsbeamten ist zwar der Versorgungsfestsetzungsbescheid, auch dieser ergeht indes von Amts wegen (z.B. § 49 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 46 Abs. 1 Satz 1 SVG) und bedarf daher weder eines Antrags noch einer Hinweispflicht ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 [X.] 59.11 - [X.]E 145, 14 Rn. 34).

Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, bedürfen dagegen einer vorherigen Geltendmachung ([X.], Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - [X.]E 81, 363 <384 f.>; [X.], Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 [X.] 29.11 - [X.]E 143, 381 Rn. 27 und vom 4. Mai 2017 - 2 [X.] 60.16 - juris Rn. 16). Denn hier ist eine vorgängige behördliche Entscheidung über Grund und Höhe der begehrten Zahlung erforderlich.

Für Ansprüche wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit gilt dies in besonderer Weise. Diese sind nicht primär auf die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs gerichtet, sondern auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Durch den Hinweis des Beamten oder Soldaten ist daher zunächst eine Prüfung seines Dienstherrn veranlasst, ob eine Änderung der Arbeitszeitgestaltung erforderlich ist und ob eine rechtswidrige Zuvielarbeit - etwa durch Anpassung der maßgeblichen Dienstpläne - vermieden oder durch die Gewährung von Freizeitausgleich kompensiert werden kann. Ohne entsprechende Rüge muss der Dienstherr nicht davon ausgehen, jeder Beamte werde die Überschreitung der aktuellen Arbeitszeitregelung beanstanden. Auch hinsichtlich der möglichen finanziellen Ausgleichspflicht hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden ([X.], Urteile vom 21. September 2006 - 2 [X.] 7.06 - [X.] 240 § 40 [X.] Nr. 39 Rn. 15 und vom 17. September 2015 - 2 [X.] 26.14 - [X.] 232.0 § 87 [X.] 2009 Nr. 1 Rn. 28).

Der Beamte wird durch das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs gegenüber seinem Dienstherrn auch nicht unzumutbar belastet. Denn an die Rüge des Berechtigten sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn sich aus der Äußerung ergibt, dass der Beamte oder Soldat die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt hält. Weder ist ein Antrag im rechtstechnischen Sinne erforderlich noch muss Freizeitausgleich, hilfsweise finanzieller Ausgleich, beantragt oder der finanzielle Ausgleich konkret berechnet werden ([X.], Urteile vom 27. Mai 2010 - 2 [X.] 33.09 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 Rn. 15 und vom 26. Juli 2012 - 2 [X.] 29.11 - [X.]E 143, 381 Rn. 27).

b) Die Anwendung des Grundsatzes der schriftlichen Geltendmachung auch auf den nicht normativ geregelten unionsrechtlichen Haftungsanspruch ist mit [X.]srecht vereinbar ([X.], Urteil vom 19. Juni 2014 - [X.]-501/12, [X.] - NVwZ 2014, 1294 Rn. 110 ff.; [X.], Urteile vom 29. September 2011 - 2 [X.] 32.10 - [X.]E 140, 351 Rn. 20 und vom 17. September 2015 - 2 [X.] 26.14 - [X.] 232.0 § 87 [X.] 2009 Nr. 1 Rn. 30). Voraussetzung für die Vereinbarkeit des genannten Grundsatzes mit [X.]srecht ist, dass den Anforderungen des Äquivalenz- und des [X.]es Rechnung getragen ist ([X.], Urteile vom 19. Juni 2014 - [X.]-501/12 u.a., [X.] - NVwZ 2014, 1294 Rn. 110 bis 115 und vom 9. September 2015 - [X.]-20/13, [X.] - [X.] 2015, 414 Rn. 72).

Die den nationalen Gerichten obliegende Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen der beiden unionsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf das Gebot der schriftlichen Geltendmachung erfüllt sind. Dem Gebot, dass die Modalitäten zur Durchsetzung des unionsrechtlichen Anspruchs nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), ist Rechnung getragen. Auch der - neben dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch bestehende, richterrechtlich entwickelte - Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ist nur gegeben, wenn der Berechtigte diesen gegenüber seinem Dienstherrn geltend macht ([X.], Urteile vom 29. September 2011 - 2 [X.] 32.10 - [X.]E 140, 351 Rn. 19 f. und vom 26. Juli 2012 - 2 [X.] 29.11 - [X.]E 143, 381 Rn. 26 ff.). Der [X.] verlangt, dass die Ausübung der durch das [X.]srecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung ist im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Berechtigten und die Behörde schützt, mit diesen Vorgaben des [X.]srechts vereinbar ([X.], Urteile vom 30. Juni 2011 - [X.]-262/09, [X.] - Slg. 2011, [X.] Rn. 56 m.w.[X.], vom 19. Juni 2014 - [X.]-501/12 u.a., [X.] - NVwZ 2014, 1294 Rn. 110 ff., vom 9. September 2015 - [X.]- 20/13, [X.] - NVwZ 2016, 131 Rn. 72; [X.], Urteil vom 17. September 2015 - 2 [X.] 26.14 - [X.] 232.0 § 87 [X.] 2009 Nr. 1 Rn. 31). Zudem sind, wie dargelegt, die Anforderungen an die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gering. Denn der Berechtigte muss gegenüber dem Dienstherrn lediglich schriftlich zum Ausdruck bringen, er halte die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt.

6. Der primär auf Ausgleich in Freizeit gerichtete Anspruch des [X.] wandelt sich infolge Ablaufs des möglichen Ausgleichszeitraums in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich, der weder verf[X.] noch aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.

Der Haftungsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit ist primär auf Ausgleich in Freizeit gerichtet. Zweck der Begrenzung der Höchstarbeitszeit pro Siebentageszeitraum, den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, ist nicht durch eine Geldzahlung, sondern durch die Freistellung von der Pflicht zur Dienstleistung zu erreichen.

Scheidet aber die Gewährung von Freizeit zum Ausgleich der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit aus vom Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen aus, so gebietet es der unionsrechtliche [X.], dass die entstandenen Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln ([X.], Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 [X.] 29.11 - [X.]E 143, 381 Rn. 34 ff. und vom 17. September 2015 - 2 [X.] 26.14 - [X.] 232.0 § 87 [X.] 2009 Nr. 1 Rn. 36). Danach sind hier finanzielle Ausgleichsansprüche des [X.] nicht ausgeschlossen, weil die über die Jahre hinweg angespannte Personalsituation bei der Berufsfeuerwehr der [X.], in der der Kläger Dienst zu leisten hatte, ebenso wie der zwischenzeitliche [X.]ablauf der Gewährung von Freizeit zur Abgeltung der entstandenen Ansprüche entgegenstanden.

7. Ob der Kläger unionsrechtswidrig zu viel gearbeitet hat, bestimmt sich hier nach dem jeweiligen Siebentageszeitraum im Sinne von Art. 6 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.].

Ebenso wie Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) [X.] 2003/88/[X.] wendet sich auch Art. 16 dieser Richtlinie ("Die Mitgliedstaaten können ... vorsehen") an den Mitgliedstaat. Dieser ist zu der von Art. 6 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] abweichenden Festlegung des Bezugszeitraums ("bis zu vier Monaten") berechtigt, aber nicht verpflichtet. Ob und inwieweit der Mitgliedstaat diese Ermächtigung zu der für den Arbeitnehmer ungünstigen Ausdehnung des Bezugszeitraums auf bis zu vier Monaten ausnutzt, ist Sache der jeweils zuständigen gesetzgebenden Organe des Mitgliedstaates, weil nur sie die zur Umsetzung einer Richtlinie erforderlichen Rechtsnomen erlassen können. Die Ausübung der Ermächtigung ist jedenfalls nicht den das Recht anwendenden nationalen Gerichten in dem Sinne überantwortet, dass diese den Bezugszeitraum nach dem Aspekt der "Sachgerechtigkeit" festlegen können. Um die ihm eingeräumte Befugnis in Anspruch zu nehmen, muss der Mitgliedstaat auch die Entscheidung treffen, sich auf diese Ermächtigung zu berufen. Im Interesse der Rechtssicherheit muss diese Entscheidung des Mitgliedstaates bestimmt und klar sein ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2010 - [X.]/09, [X.] - Slg. 2010, [X.] Rn. 50 f. m.w.[X.] und Rn. 55; [X.], Urteil vom 15. September 2015 - 2 [X.] 26.14 - [X.] 232.0 § 87 [X.] 2009 Nr. 1 Rn. 59).

Im [X.]raum bis zum 1. August 2014 und damit in der hier zwischen den Beteiligten streitigen [X.] zwischen 2007 und 2011 hatte das Land den Bezugszeitraum für die vom Kläger freiwillig erbrachte unionsrechtswidrige Zuvielarbeit in § 4 Abs. 3 [X.] 2007 und § 21 Abs. 4 [X.] 2009 auf ein Jahr - anstatt wie nach Art. 16 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] zulässig eröffnet - auf bis zu maximal vier Monaten erstreckt.

Auch die sonstigen Bestimmungen der [X.] 2003/88/[X.], die zu einer Verlängerung des Bezugszeitraums führen können - nach Art. 19 Satz 2 [X.] 2003/88/[X.] bis zu zwölf Monate bei Festlegungen in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern -, greifen nicht zu Gunsten der [X.] ein. Art. 17 Abs. 3 Buchst. c) und Art. 18 [X.] 2003/88/[X.] setzen jeweils voraus, dass der Mitgliedstaat Regelungen im Sinne von Art. 16 [X.] 2003/88/[X.] erlassen hat, die den Anforderungen an die Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht im Sinne von Art. 288 Abs. 3 A[X.] genügen. Daran fehlt es aber ebenso wie an der Ausnutzung der genannten Befugnisse ("sind ... zulässig" und "kann abgewichen werden") durch den Erlass einer für die Umsetzung erforderlichen Rechtsnorm des innerstaatlichen Normgebers.

8. Die Berechnung der vom Kläger für die [X.] ab dem Folgemonat der erstmaligen Geltendmachung - hier: Geltendmachung im Dezember 2010 - der im Einzelnen erbrachten unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit ist konkret und nicht - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - pauschal zu ermitteln. Die konkrete Ermittlung der vom Kläger für den [X.]raum von Januar 2011 bis Dezember 2011 tatsächlich geleisteten Zuvielarbeit ist die weitere Aufgabe des erneut durchzuführenden Berufungsverfahrens. Dabei folgt schon aus dem [X.]srecht gemäß Art. 16 Buchst. b) Satz 2 [X.] 2003/88/[X.], dass die nach Art. 7 [X.] 2003/88/[X.] gewährten [X.]en des bezahlten Jahresurlaubs sowie die Krankheitszeiten bei der Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Höchstarbeitszeit unberücksichtigt bleiben oder neutral sind. Diese Vorgabe des [X.]srechts verlangt, dass ungeachtet der Frage der Umsetzung in innerstaatliches Recht durch eine Rechtsnorm die betreffenden Tage bei der Berechnung mit der jeweiligen Soll-Arbeitszeit anzusetzen sind.

Die Arbeitszeitrichtlinie nimmt zwar lediglich auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen Bezug (Art. 7 [X.] 2003/88/[X.]). Auch der darüber hinausgehende, im nationalen Recht begründete [X.] ist indes mit der Soll-Arbeitszeit anzusetzen. Denn Art. 15 [X.] 2003/88/[X.] lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen. Dies umfasst auch die Einräumung eines über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsanspruchs. Da der Kläger am Urlaubstag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit ist und auch der [X.] der Erholung des [X.] dient, können diese Tage nicht als Ausgleich für eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Siebentageszeitraum herangezogen werden (vgl. ebenso schon [X.], Urteil vom 17. September 2015 - 2 [X.] 26.14 - [X.] 232.0 § 87 [X.] 2009 Nr. 1 Rn. 66).

Auch Feiertage, die auf Wochentage f[X.], sind mit der jeweiligen Soll-Arbeitszeit einzubeziehen und damit grundsätzlich zu neutralisieren. Soweit der Kläger an diesen Tagen nicht zur Dienstleistung verpflichtet war, können solche Tage nicht zum Ausgleich einer etwaigen Überschreitung der Höchstarbeitszeit herangezogen werden. Demgegenüber sind [X.]en, in denen dem Kläger auf Grundlage des [X.] ein zeitlicher Ausgleich gewährt wurde, keine Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 Nr. 1 [X.] 2003/88/[X.].

Zur Arbeitszeit zählen unionsrechtlich sämtliche [X.]en, die vom betreffenden [X.] im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit in der Dienststelle abgeleistet worden sind, unabhängig davon, welche Arbeitsleistung er während dieses Dienstes tatsächlich erbracht hat ([X.], Urteil vom 3. Oktober 2000 - [X.]-303/98, [X.] - Slg. 2000, [X.] Rn. 52). Deshalb wird auch die genaue Bestimmung der Zahl der auszugleichenden Stunden Aufgabe des erneut durchzuführenden Berufungsverfahrens sein. Nach dem unionsrechtlichen [X.] muss danach vorliegend jede Stunde, die der Kläger innerhalb eines Siebentageszeitraumes über 48 Stunden hinaus gearbeitet hat, ausgeglichen werden, weil die Voraussetzungen für das von der [X.] geltend gemachte "Opt-out" nach Art. 22 Abs. 1 [X.] 2003/88/[X.] - wie gezeigt - nicht vorlagen. Auch dies spricht nur für einen Ausgleich von tatsächlich und konkret erbrachter Zuvielarbeit.

Der [X.] für die vom Kläger unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit orientiert sich an den jeweils geltenden Stundensätzen der Verordnung über die Gewährung von [X.] für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (- [X.] -, [X.] [X.]). Auch dies macht deutlich, dass es um die konkret stundenbezogene Abrechnung der Zuvielarbeit geht und nicht um deren pauschale Zugrundelegung. Zwar unterscheiden sich rechtmäßige Mehrarbeit und unionsrechtswidrige Zuvielarbeit tatbestandlich. Rechtmäßige Mehrarbeit bedarf nach § 76 Abs. 2 LBG BB vom 3. April 2009 ([X.]Bl. [X.]) der Anordnung oder Genehmigung, die nur verfügt oder erteilt werden darf, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Des Weiteren darf angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit die unionsrechtliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden im Siebentageszeitraum (Art. 6 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.]) - außerhalb der vom [X.]srecht vorgesehenen Verfahren nach Art. 16 bis Art. 19 [X.] 2003/88/[X.] und Art. 22 [X.] 2003/88/[X.] - nicht überschreiten ([X.], Urteil vom 29. September 2011 - 2 [X.] 32.10 - [X.]E 140, 351 Rn. 14). Nur unter diesen Voraussetzungen liegt Mehrarbeit im dienstrechtlichen Sinn vor, die zeitausgleichs- oder vergütungsfähig ist. Dagegen handelt es sich bei rechtswidrig geleisteter Zuvielarbeit im öffentlichen Dienstrecht um die Dienstzeit, die der Beamte über die unionsrechtlich nach Maßgabe der Arbeitszeitrichtlinie und ihrer Ausnahmebestimmungen höchstens zulässige wöchentliche Arbeitszeit hinaus erbringt. Sie ist ihm stets voll auszugleichen, primär durch Freizeitausgleich, sofern dies nicht mehr möglich ist, sekundär durch [X.]. Dennoch geht es in beiden Fällen um den Ausgleich für eine überobligationsmäßige Heranziehung des Beamten ([X.], Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 [X.] 29.11 - [X.]E 143, 381 Rn. 35 und vom 17. September 2015 - 2 [X.] 26.14 - [X.] 232.0 § 87 [X.] 2009 Nr. 1 Rn. 67), sodass für den [X.] auch in Fällen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit in der Rechtsfolge die Stundensätze der [X.]sverordnung herangezogen werden können.

Auf die Vorschriften über die Besoldung kann hingegen nicht zurückgegriffen werden ([X.], Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 [X.] 29.11 - [X.]E 143, 381 Rn. 39). Denn die Besoldung ist kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - [X.]E 44, 249 <264>, vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - [X.]E 71, 39 <63> und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - [X.]E 117, 372 <380>), sondern die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit vollem persönlichen Einsatz der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - [X.]E 21, 329 <345>, vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - [X.]E 71, 39 <63> und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - [X.]E 117, 372 <380>). Sie ist nicht auf die Entlohnung von Arbeitsstunden, sondern auf die Sicherstellung einer amtsangemessenen Lebensführung gerichtet.

9. Nach alledem hat für den [X.] keine Veranlassung bestanden, das Verfahren auszusetzen, um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] nach Art. 267 A[X.] einzuholen. Dem Kläger steht für den [X.]raum von Januar 2011 bis Dezember 2011 stundenbezogener [X.] zu, für den die Beklagte nach Maßgabe der Grundsätze des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs einzutreten hat, weil sie bei der vom Kläger konkret erbrachten Zuvielarbeit den Anwendungsvorrang des durch § 4 Abs. 3 [X.] 2007 und § 21 Abs. 4 [X.] 2009 offenkundig verletzten [X.]s gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) [X.] 2003/88/[X.] nicht beachtet hat. Auf weitere Fragen des [X.]srechts hat es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich ankommen können.

Meta

2 C 34/16

20.07.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. Juli 2015, Az: OVG 6 B 23.15, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.07.2017, Az. 2 C 34/16 (REWIS RS 2017, 7662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7662

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
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Zitiert

1 BvR 256/08

2 BvL 1/97

1 BvF 1/05

1 BvF 4/05

2 BvL 1/15

2 BvL 11/04

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