Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.02.2021, Az. 3 B 37/19, 3 B 37/19 (3 C 1/21)

3. Senat | REWIS RS 2021, 8729

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Gegenstand

Revisionszulassung; Vorlage von BtM-Rezepten und weiteren Patientenunterlagen


Tenor

Die Entscheidung des [X.] über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 23 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des [X.] hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem [X.] voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die mit der Überwachung beauftragten Personen gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 24 BtMG verlangen können, dass ein Arzt die Durchschläge der für bestimmte Patienten ausgestellten Betäubungsmittelrezepte und die Unterlagen vorlegt, die die Verschreibung des Betäubungsmittels begründen können (z.B. Patientendokumentation, Arztbriefe, Befunde).

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

3 B 37/19, 3 B 37/19 (3 C 1/21)

15.02.2021

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 4. Juli 2019, Az: 20 BV 18.68, Urteil

§ 22 Abs 1 BtMG, § 24 BtMG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.02.2021, Az. 3 B 37/19, 3 B 37/19 (3 C 1/21) (REWIS RS 2021, 8729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8729

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