Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.02.2013, Az. 28 W (pat) 609/11

28. Senat | REWIS RS 2013, 7833

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "EURODROVE" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis -


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 027 170.1

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.] am [X.]

beschlossen:

Der Beschluss des [X.], Markenstelle für Klasse 07, vom 31. August 2011 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen 30 2010 027 170.1

2

[X.][X.]

3

ist am 5. Mai 2010 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 07: Elektromotoren; Asynchronmotoren; Synchronmotoren; Linearmotoren; Reluktanzmotoren; Motoren mit integriertem Umrichter; Kompaktantriebe, nämlich Antriebe bestehend aus Elektromotor, Getriebe und Motorsteuerung in einem Gehäuse; Getriebemotoren; Getriebe; Drehmomentwandler; Reduktionsgetriebe; Servogetriebe; Winkelgetriebe; Verstellgetriebe; Industriegetriebe; Antriebe für Elektrohängebahnen; Zahnräder und Zahnradsegmente; Elektrogeneratoren; Aktoren; Linearaktoren; Maschinenteile, nämlich Regler; Gehäuse für Motoren und Getriebe; Maschinenteile, nämlich Adapter; Maschinenteile, nämlich Statoren; Maschinenteile, nämlich Motorschwingen; Ventilatoren für Maschinen; Kühler für Motoren; Maschinenteile, nämlich Lager; Maschinenteile, nämlich Dichtungen; Maschinenteile, nämlich Dichtungsringe; Kupplungen; Bremsen; Magnetbremsen; Bremsmagnete; Antriebswellen; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten [alle vorgenannten Waren nicht für Landfahrzeuge];

5

Klasse 09: Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Umrichter, nämlich Frequenzumrichter zur elektronischen Drehzahlregelung von Elektromotoren; Antriebsumrichter; Stromwandler; Frequenzwandler; Rückspeisegeräte; elektronische Steuerungen für Motoren; Elektrokabel; [X.]; Elektrodrähte; Verteiler für elektrische Energie und/oder Information; elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; elektrische Anschlussteile; elektronische Anzeigetafeln; LCD-Displays; LED-Displays; Schaltschränke; Bedienterminals zur Steuerung von Maschinen; Fernsteuerungsgeräte; elektronische und elektrotechnische Messgeräte; Drehzahlmesser; Geber; Inkrementalgeber; integrierte Schaltkreise; Halbleiter; elektrische und elektronische Kontrollapparate; Ölsensoren; Temperatursensoren; Körperschallsensoren; Winkelsensoren; elektronische Publikationen (herunterladbar); Positioniersteuerungen; Software zur Steuerung von Maschinen; Software zur Steuerung industrieller Abläufe; Software zur Überwachung industrieller Abläufe; Software zur Projektierung von Antrieben; Software zur Projektierung industrieller Anlagen; Parameterboxen [maschinenlesbare Datensammlungen]; [X.]; [X.]; elektronische Typenschilder für Antriebe; [X.]; Laptops; Industrie-[X.]; Funkvorrichtungen; Netzwerkgeräte; Netzwerkgeräte für drahtlose Netzwerke; Transformatoren; Geräte und Vorrichtungen zur berührungslosen Übertragung von elektrischer Energie und/oder Information; Batterien; Akkumulatoren; Kondensatoren; elektrische Ladegeräte zum Beladen von Elektrofahrzeugen; Elektrotankstellen; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 9 enthalten;

6

Klasse 37: Installation, Montage, Wartung, Reparatur und Instandhaltung von elektronischen, elektrischen und/oder mechanischen Antrieben und Antriebskomponenten; Wartung und Austausch von Bremsen; [X.]; [X.] von Antrieben; Montageservice; [X.]; Installationsservice; Schmierstoffkontrolle; Schmierstoffwechsel; Hol- und Bringservice für Antriebe und Antriebskomponenten.

7

Die Markenstelle für Klasse 07 hat mit Beschluss vom 31. August 2011 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das aus den beiden zum [X.] Grundwortschatz gehörenden Wortbestandteilen „[X.]“ (= Kürzel für [X.], europäisch) und „[X.]“ (= Fahrt, Antrieb) zusammengesetzte Anmeldezeichen werde in seiner Gesamtbedeutung von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von „[X.] Antrieb“ bzw. „in [X.] hergestellter oder [X.] Standards entsprechender Antrieb“ verstanden. Im Hinblick auf den Bestandteil „[X.]“ sei bekannt, dass „[X.]“ bzw. die „[X.]“ in vielfältigste Bereiche des täglichen Lebens regelnd eingreife und in vielen Warenbereichen „[X.]-Regelungen“ existierten. So seien auch die [X.] Vorstellungen oder Qualitätsstandards für Antriebe/Motoren in [X.] Normen niedergelegt, wie sich aus den übermittelten Recherchebelegen des [X.] ergebe. Im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Produkten werde der Verkehr den Bestandteil „[X.]“ auch nur mit „Antrieb“ gleichsetzen. Vor diesem Hintergrund erschließe sich dem angesprochenen Publikum der Sinngehalt der Wortkombination „[X.][X.]“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klassen 07 und 09 auf den ersten Blick und ohne näheres Nachdenken dahingehend, dass es sich um Antriebe einschließlich deren Teile bzw. damit im Zusammenhang stehende Teile handle, die aus [X.] stammten bzw. [X.] Normen entsprächen oder für die Verwendung im [X.] Raum besonders geeignet und bestimmt seien. Für diese Annahme sprächen auch vergleichbare gebräuchliche Wortverbindungen mit „[X.]“, wie beispielsweise „[X.]lette“, „[X.]stecker“, „[X.]“ „[X.]card“, „[X.]scheck“ und „[X.]dollar“. Die beanspruchten „elektronischen Publikationen“ könnten irgendwelche „[X.] Antriebe“ thematisieren und die „Software“ könne speziell für irgendwelche „[X.] Antriebe“ bestimmt sein. Auch die in Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen könnten speziell für „[X.] Antriebe“ angeboten werden. Das Anmeldezeichen eigne sich daher nicht als betrieblicher Herkunftshinweis.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie vorträgt, dass dem Anmeldzeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein sofort und ohne weiteres Nachdenken erfassbarer sinnvoller beschreibender Aussagegehalt entnommen werden könne. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass sich die hier in Rede stehenden Produkte an technische Fachkreise mit hohem Ausbildungsstandard und entsprechenden Kenntnissen richteten, die „[X.][X.]“ nicht mit „[X.] Antrieb“ übersetzen würden. Zwar gebe es Motoren in [X.], aus [X.] und für [X.], aber dies gelte in gleicher Weise praktisch für alle Waren des technischen und sonstigen Gebrauchs, so dass dadurch noch kein konkreter Zusammenhang mit den hier beanspruchten Waren hergestellt werde, am wenigsten aus Sicht der hier angesprochenen technischen Fachkreise. Für die Schutzfähigkeit des Zeichens spreche im Übrigen, dass die Wortmarke „[X.][X.]“ für im Wesentlichen identische Waren am 22. Dezember 1999 als Gemeinschaftsmarke ([X.]) zugunsten der Anmelderin eingetragen worden sei.

9

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des [X.]s, Markenstelle für Klasse 07, vom 31. August 2011 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „[X.][X.]“ als Marke stehen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] entgegen.

1. Dem Anmeldezeichen kann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 1143 – [X.]; [X.] 2012, 19, Rdnr. 8 - Link economy; [X.], 1100, Rdnr. 10 - [X.]!; [X.], 825, 826, Rdnr. 13 - [X.]; [X.], 850, 854, Rdnr. 18 – [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, Rdnr. 24 -Matratzen [X.]/[X.]; [X.], 943, 944, Rdnr. 24 - [X.] 2; [X.] - [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. [X.] [X.], 428, 431 Rdnr. [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. [X.] [X.], 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.], 952, 953 Rdnr. 10 - [X.]; a. a. [X.]. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 – [X.]; a. a. O. - marktfrisch; [X.], 1153 - anti [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] 855, Rdnr. 19, 28 f. - [X.]).

b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt das angemeldete Zeichen. Denn es weist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf, noch handelt es sich um eine Angabe, durch die ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt werden kann.

aa) Die angemeldete Wortkombination setzt sich aus den Elementen „[X.]“ und „[X.]“ zusammen. „[X.]“ bezeichnet als Kunstwort die Währungseinheit der [X.]päischen Währungsunion, ferner ist „euro-, [X.]-“ sowohl im [X.] als auch im [X.] Sprachgebrauch ein Wortbildungselement mit der Bedeutung „[X.] betreffend, in [X.] befindlich, gültig“ ([X.] - [X.], 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]). Es wird auch allgemein als Kürzel für „[X.], europäisch“ verwendet. Der aus dem [X.] Grundwortschatz stammende Begriff „drive“ bedeutet als Substantiv „Fahrt“ bzw. im hier maßgeblichen technischen Bereich „Antrieb“ und im Computerbereich „Laufwerk“ ([X.], Großwörterbuch [X.], 1. Aufl. 2008).

Somit lässt sich selbst für die in Klasse 07 beanspruchten verschiedenen Antriebe und Motoren einschließlich deren Teile ein sinnvoller beschreibender Aussagegehalt der Bezeichnung „[X.][X.]“ nicht feststellen. Dies gilt erst recht für die weiter beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 37, die größtenteils im Zusammenhang mit Antrieben stehen bzw. für diese bestimmt sein oder diese thematisieren können oder den [X.] und Hardwarebereich betreffen.

Dem Anmeldezeichen kommt daher insoweit die Bedeutung eines betrieblichen Herkunftshinweises zu.

2. Das angemeldete Zeichen unterliegt auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

a) Dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] unterfallen solche Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. [X.] [X.], 680, 681 Rdnr. 35, 36 - [X.]; [X.], 723, 725 Rdnr. 25 - [X.]). Dabei sind nicht nur die aktuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Es ist vielmehr auch zu erörtern, ob eine entsprechende beschreibende Verwendbarkeit der fraglichen Angabe vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist.

b) Ein gegenwärtiges Freihaltebedürfnis ist nicht gegeben. Die Mitbewerber der Anmelderin benötigen gegenwärtig nicht den Begriff „[X.][X.]“ zur Beschreibung von Merkmalen der hier in Rede stehenden Produkte, insbesondere auch nicht zur Bezeichnung eines „in [X.] hergestellten Antriebs“ bzw. „[X.] Standards oder Normen entsprechenden Antriebs“ bzw. „für den [X.] Raum bestimmten oder geeigneten Antriebs“. Zur Beschreibung dieser Warenmerkmale benötigt der beteiligte [X.] – neben dem Einzelwort „drive“ für „Antrieb“ – die Wortfolge „Made in [X.]“ bzw. die [X.], nicht jedoch die konkrete Wortkombination „[X.][X.]“, der ein unmittelbar beschreibender Aussagegehalt für die fraglichen Waren aus den oben unter Ziff. 1 b) dargestellten Gründen nicht zukommt.

c) Es ergaben sich für den Senat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass künftige, nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Entwicklungen eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung „[X.][X.]“ durch die Mitbewerber vernünftigerweise erwarten lassen (vgl. [X.] a. a. O. – [X.]; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. § 8 Rdnr. 284 f). Insbesondere konnte auch für die Zukunft nicht prognostiziert werden, dass sich die Wortkombination „[X.][X.]“ als allgemein gebräuchliche Bezeichnung für „in [X.] hergestellter Antrieb“ oder „[X.] Standards oder Normen entsprechender Antrieb“ etablieren könnte.

3. Vor einer Eintragung des angemeldeten Zeichens wird das [X.] jedoch noch Unklarheiten in den Klassen 09 und 37 des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu klären haben, welche es im Beanstandungsbescheid vom 3. August 2010 vorläufig zurückgestellt hat.

Meta

28 W (pat) 609/11

27.02.2013

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.02.2013, Az. 28 W (pat) 609/11 (REWIS RS 2013, 7833)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7833

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