Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.08.2019, Az. 4 Ni 12/17

4. Senat | REWIS RS 2019, 4810

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das ergänzende Schutzzertifikat …

(hier: Erinnerung gegen [X.])

hat der 4. Senat ([X.]) des [X.] am 2. August 2019 durch den Vorsitzenden [X.], die [X.]in [X.] und dem [X.] Dipl.-Chem. Univ. Dr. Wismeth

beschlossen:

1. Die Erinnerung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des [X.] trägt die Beklagte.

3. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 229.302,60 €.

Gründe

I.

1

Die [X.] zu 4 hatte mit ihrer Nichtigkeitsklage das ergänzende [X.] angegriffen. Mit Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 wurde das angegriffene Schutzzertifikat für nichtig erklärt und der [X.] die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Streitwert für das Verfahren wurde vom Senat auf 30.000.000 € festgesetzt. In einem parallelen Verletzungsverfahren vor dem [X.] hatte die Nichtigkeitsbeklagte mit Antragsschrift vom 27. Juli 2017 beantragt, der [X.] zu 4 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu untersagen, ein Arzneimittel umfassend [X.] in Kombination mit Emtricitabin anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Der Antrag der [X.] auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde in der mündlichen Verhandlung am 17. August 2017 zurückgewiesen. Das begründete Urteil wurde der [X.] zu 4 am 27. September 2017 zugestellt. Die Berufungsfrist endete am 27. Oktober 2017. Eine Berufung gegen das Urteil wurde nicht eingelegt.

2

Auf Antrag der [X.] zu 4 vom 12. September 2018 hat die Rechtspflegerin die aufgrund des Urteils zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 1. März 2019 auf 839.017,00 € festgesetzt. Die geltend gemachten Kosten für die Doppelvertretung durch einen Patentanwalt und einen Rechtsanwalt in Höhe von jeweils 229.302,60 € wurden als notwendig anerkannt und insoweit antragsgemäß festgesetzt. Durch das parallele Verfügungsverfahren zwischen den Parteien vor dem [X.] sei – selbst wenn das Verfügungsverfahren nur drei Monate gedauert habe – die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch die [X.] zu 4 zwecks Koordinierung mit dem [X.] notwendig gewesen. Auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen [X.] sei die Mitwirkung des Rechtsanwalts noch erforderlich gewesen, da die rechtlichen Schwierigkeiten, die mit dem [X.] auf ein ergänzendes Schutzzertifikat einhergingen, nicht allein durch einen Patentanwalt zu bewältigen gewesen seien. Somit sei auch die Terminsgebühr des Rechtsanwalts als erstattungsfähig anzuerkennen.

3

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Nichtigkeitsbeklagte mit Schriftsatz vom 3. April 2019 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Kosten des am [X.] mitwirkenden Rechtsanwalts seien zu Unrecht als erstattungsfähig angesehen worden. Insbesondere werde verkannt, dass das [X.] und das angeblich parallele Verfügungsverfahren vor dem [X.] nur über einen Zeitraum von drei Wochen zeitgleich anhängig gewesen seien und die Klägerin zu 2 in diesem Zeitraum im [X.] gar nicht tätig geworden sei. Ein Abstimmungsbedarf in dem erweiterten Zeitraum bis zum Ablauf der Berufungsfrist im Verfügungsverfahren sei weder dargetan noch ersichtlich. Zudem sei jedenfalls nach rechtskräftigem Abschluss des [X.] die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht mehr erforderlich gewesen, weshalb die Erstattung der doppelten Terminsgebühr ausgeschlossen sei (vgl. [X.], [X.], 430 Rn. 32). Die rechtliche Komplexität des Verfahrens für sich genommen rechtfertige es nicht, die Kosten des hinzugezogenen Rechtsanwalts als notwendig zu erachten. Die in Rede stehenden Gutachten beträfen spezifische Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, die zu den erforderlichen Kenntnissen eines Patentanwalts zählten.

4

Die Nichtigkeitsbeklagte beantragt,

5

1. den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. März 2019 zu ändern und die Kosten auf 609.714,50 € festzusetzen;

6

2. die Kosten des [X.] der Klägerin zu 4 aufzuerlegen.

7

Die [X.] zu 4 beantragt,

8

die Erinnerung zurückzuweisen.

9

Die Kosten des [X.] der [X.] aufzuerlegen.

Zur Begründung führt sie aus, die Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts seien zu Recht als erstattungsfähig angesehen worden. Eine Doppelvertretung im [X.] durch Patent- und Rechtsanwälte sei regelmäßig dann notwendig i. S. d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn neben dem [X.] ein paralleles Verletzungsverfahren anhängig sei. In diesem Fall könne die Kostenerstattung für die Doppelvertretung nur ganz ausnahmsweise versagt werden. Die Behauptung der [X.], die Erstattung von Doppelvertretungskosten scheide bei nur „kurzzeitiger“ Überschneidung beider Verfahren aus, treffe nicht zu. Tatsächlich habe eine Überschneidung beider Verfahren in einem Zeitraum von drei Monaten bestanden. Vorliegend handele es sich auch ersichtlich nicht um einen solchen Ausnahmefall, in dem tatsächlich kein Abstimmungsbedarf bestanden habe. Im Gegenteil sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Seiten der Klägerin zu 4 vorliegend aufgrund besonders komplexer Rechtsfragen sogar unabhängig vom parallelen Verletzungsverfahren notwendig gewesen. Im Rahmen der Diskussion der Entscheidungen des [X.] zu Art. 3 a) [X.], auf den es vorliegend entscheidend angekommen sei, seien nicht nur patentrechtliche, sondern auch und vor allem verfassungs- und völkerrechtliche Fragen diskutiert worden, die eine Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unentbehrlich gemacht hätten. So sei zwischen den Parteien umstritten gewesen, ob der [X.] die Kompetenz besitze, über die Auslegung der Vorschrift des Art. 3 a) [X.] im Wege der Vorabentscheidung zu befinden. Die Nichtigkeitsbeklagte, die auch durch Patent- und Rechtsanwälte vertreten gewesen sei, habe selbst zwei ausgewiesene Experten auf dem Bereich des Völker- und Europarechts mit der Erstellung von Rechtsgutachten beauftragt.

Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 24. Mai 2019 der Erinnerung unter Verweis auf die Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 1. März 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Erinnerung der [X.] (§ 121 Abs. 2 [X.], § 104 Abs. 1, Abs. 3 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG) hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Kosten für die Beiziehung eines Rechtsanwalts im [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2018 durch die [X.] zu 4 sind erstattungsfähig. Die Erinnerung ist daher zurückzuweisen.

Wie im Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 1. März 2019 zutreffend ausgeführt, war durch das parallele einstweilige Verfügungsverfahren, das während des [X.]s zwischen den Parteien vor dem [X.] anhängig war, die Einschaltung eines Rechtsanwalts zwecks Koordinierung dieser beiden Verfahren notwendig. Dabei ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren einem Hauptsacheverfahren wegen Patentverletzung gleichzusetzen (vgl. [X.] (EP)). Entgegen der Ansicht der [X.] haben sich das einstweilige Verfügungsverfahren beim [X.] und das Patentnichtigkeitsverfahren nicht nur drei Wochen überschnitten, sondern drei Monate. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war am 27. Juli 2017 gestellt worden. Der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens erfolgte am 27. Oktober 2017 mit Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung des [X.] I. Für diesen Zeitraum war in jedem Fall ein Abstimmungsbedarf gegeben, unabhängig davon, ob die [X.] zu 4 in diesem Zeitraum tatsächlich tätig geworden ist, z.B. eine Eingabe ihrerseits erfolgte.

Im vorliegenden Fall war auch über den rechtskräftigen Abschluss des Verletzungsverfahrens hinaus die Mitwirkung eines Rechtsanwalts erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die mündliche Verhandlung vor dem Senat am 18. Mai 2018.

Wird zum [X.] ein paralleles Verletzungsverfahren nicht (mehr) geführt, kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des zusätzlich zum Patentanwalt mitwirkenden Rechtsanwalts darauf an, ob diese Kosten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, was sich nach einem objektiven Maßstab beurteilt. Bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit ist grundsätzlich eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. [X.] GRUR 2005, 271 – [X.]; [X.] NJW 2003, 901 – Auswärtiger Rechtsanwalt I; [X.] GRUR 2005, 1072 – Auswärtiger Rechtsanwalt V). Die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, kann für eine Partei im [X.] gerade auch dann bestehen, wenn komplizierte, komplexe juristische Fragen zu beantworten sind.

Der [X.] gegen ein ergänzendes Schutzzertifikat beinhaltet – wie im Beschluss der Rechtspflegerin zutreffend ausgeführt – juristisch höchst anspruchsvolle Fragestellungen und Kontroversen im Spannungsfeld der komplexen Rechtsprechung des [X.] auf diesem speziellen Gebiet, insbesondere im Hinblick auf Art. 69 EPÜ. Die Auslegung des Art. 3 a) [X.] wirft ebenfalls neben den patentrechtlichen Problemen grundsätzliche verfassungs- und europarechtliche Fragen auf, die das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes übersteigen. Hinzu kommt, dass viele der vorliegend relevanten Fragestellungen noch keine höchstrichterliche Klärung durch den [X.] gefunden haben. Die juristisch anspruchsvolle Thematik geht damit erheblich über die auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erforderlichen Kenntnisse eines Patentanwalts hinaus. Dass die aufgezeigten komplexen juristischen Diskussionen in der mündlichen Verhandlung tatsächlich auch geführt wurden, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2018.

Die Hinzuziehung eines zusätzlichen juristischen Sachverstands ist daher als notwendig anzusehen. Daher sind die Kosten des Rechtsanwalts der [X.] zu 4 in vollem Umfang erstattungsfähig.

[X.]

Die Kosten des [X.] waren der [X.] aufzuerlegen (§§ 84 Abs. 2, 99 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Wert des [X.] folgt der Höhe des strittigen Betrages.

Meta

4 Ni 12/17

02.08.2019

Bundespatentgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.08.2019, Az. 4 Ni 12/17 (REWIS RS 2019, 4810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4810


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 172/18

Bundesgerichtshof, X ZR 172/18, 22.09.2020.


Az. 4 Ni 12/17

Bundespatentgericht, 4 Ni 12/17, 02.08.2019.

Bundespatentgericht, 4 Ni 12/17, 02.08.2019.

Bundespatentgericht, 4 Ni 12/17, 15.05.2018.


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