Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2008, Az. V ZR 184/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2241

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS V ZR 184/07vom 26. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 26. August 2008 durch [X.] [X.], [X.] Lemke, [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen der Kläger ist von dem Senat berücksichtigt worden. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es ohne Bedeutung. Das Anerkenntnis vom 21. Januar 2004 schließt die Kläger mit Einwendungen und Einreden aus, die ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannt waren. So verhält es sich mit dem Unvermögen der Klä-ger gegenüber der Mieterin des Supermarkts, dieser den Besitz auch insoweit weiterhin zu überlassen, als für die Errichtung des Marktes das Grundstück P.

str.

in Anspruch genom-men worden ist. Einen Verzicht auf ihre Ansprüche aus dem Miet-vertrag hatte die Mieterin mit Schreiben an die Kläger vom 10. September 2003 abgelehnt. Dass sie eine Verkleinerung der [X.] nicht hinnehmen würde und der Bestand des Mietver-hältnisses nicht gefährdet werden dürfe, ist wesentliches Argu-ment der Kläger im Vorprozess. Ob die Mieterin später zeitweilig anderen Sinnes wurde, ist rechtlich ohne Bedeutung. Ausführun-gen hierzu bedarf es nicht. - 3 - Ebenso verhält es sich, soweit die Kläger rügen, ihr Vorbringen sei übergangen, die von ihnen bestellte Grundschuld erstrecke sich auf das Teileigentum auch soweit, als das Grundstück P.

str. für den Bau in Anspruch genommen wurde. Zum Abriss bedürfe es der Zustimmung der Grundschuldgläubigerin. Diese hat gegenüber dem Beklagten keine Rechte, die über die Rechte der Kläger hinausgehen. Dass ihr durch den verlangten Abriss Ansprüche gegen die Kläger erwachsen, die im Rahmen der nach § 275 Abs. 2 BGB vorzunehmenden Abwägung dazu führen, den [X.] zu verneinen, ist weder ausgeführt worden noch zu erkennen. Unabhängig von der fehlenden Entscheidungserheblichkeit sei [X.] im Hinblick auf die Bemerkung, das Vorbringen der Kläger zu bestimmten Punkten sei in der mündlichen Verhandlung nicht an-gesprochen worden [X.] folgender Hinweis erlaubt: In der mündli-chen Verhandlung ist sehr deutlich und eingehend die Problematik des § 275 Abs. 2 BGB angesprochen worden. Dabei sind von dem Senat alle aus seiner Sicht wesentlichen Umstände genannt und den [X.] Gelegenheit gegeben worden, hierzu Stel-lung zu nehmen. Der Sinn dieser Verfahrensweise besteht gerade darin, den Prozessvertretern die Möglichkeit zu eröffnen, Punkte anzusprechen, die der Senat aufgrund der Einführung in den Sach- und Streitstand selbst nicht zu erwägen scheint, die von den Parteien aber für wesentlich erachtet werden. Es ist, wenn hiervon kein Gebrauch gemacht wird, nur schwer nachvollziehbar, wenn - 4 - später gerügt wird, der Senat habe das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. [X.] [X.][X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]O[X.], Entscheidung vom 12.09.2007 - 1 U 29/07 -

Meta

V ZR 184/07

26.08.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2008, Az. V ZR 184/07 (REWIS RS 2008, 2241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2241

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.