Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.03.2013, Az. 2 B 135/11

2. Senat | REWIS RS 2013, 7209

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Gegenstand

Besoldung; Festlegung als Eingangsamt; Laufbahngruppe; Zuordnung der Lehrer


Gründe

1

Die auf die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die 1944 geborene Klägerin war [X.] zunächst in [X.] und [X.], seit 1999 in [X.]. Im Jahre 1999 bestätigte der [X.]eklagte ihr die [X.]efähigung zur Anstellung im öffentlichen Schuldienst als Lehrerin mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern ([X.]esoldungsgruppe [X.]). 2001 erlitt die Klägerin einen Dienstunfall, der zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit führte. Mit rechtskräftigem Urteil aus dem Jahre 2007 verurteilte das Verwaltungsgericht [X.] den [X.]eklagten, der Klägerin ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 [X.] zu gewähren. Der [X.]eklagte setzte darauf die Versorgungsbezüge der Klägerin rückwirkend ab Dezember 2001 auf 80 % der [X.]esoldungsgruppe [X.] fest. Ihr [X.]egehren, ihre Versorgung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.] nach der [X.]esoldungsgruppe [X.] zu bemessen, weil ihre Laufbahn der Laufbahngruppe des höheren Dienstes zuzurechnen sei, ist beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat zur [X.]egründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Laufbahn der Klägerin sei dem gehobenen Dienst zuzuordnen. Maßgeblich für die Zuordnung einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe sei das [X.]. [X.]eim [X.] [X.] sei zu differenzieren: Erfolge die Einordnung zu [X.] ohne Kennzeichnung als [X.] - wie beim Studienrat -, sei die Laufbahn dem höheren Dienst zuzuordnen. Erfolge die Einordnung mit dieser Kennzeichnung, handele es sich um eine Laufbahn des gehobenen Dienstes, lediglich mit der [X.]esonderheit eines höheren [X.]es. So sei es bei den Laufbahnen des Realschullehrers und des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, die in der [X.] des [X.]undesbesoldungsgesetzes unter [X.] in der amtlichen Fußnote 10 ausdrücklich mit dem Zusatz "als [X.]" gekennzeichnet seien. Dieser Zusatz sei erforderlich, um in der Laufbahn des gehobenen Dienstes wegen der besonderen Ausbildung und der besonderen Anforderungen das höhere [X.] zu ermöglichen.

4

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

5

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> = [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 2. Februar 2011 - [X.]VerwG 6 [X.] 37.10 - NVwZ 2011, 507). Daran fehlt es hier, weil die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

ob aus einer Kennzeichnung einer [X.]esoldungsgruppe, z.[X.]. in einer Fußnote zur Anlage I [X.]undesbesoldungsordnungen A und [X.], "als [X.]" gefolgert werden kann, dass die betreffende [X.]esoldungsgruppe, obwohl sie eigentlich einer höheren Laufbahngruppe angehört, dieser gerade nicht zuzuordnen ist,

sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt.

6

§ 2 Abs. 3 Satz 2 des im Zeitpunkt des Wechsels der Klägerin nach [X.] geltenden Laufbahngesetzes von [X.] bestimmte, dass sich die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe nach dem im [X.]undesbesoldungsgesetz oder Landesbesoldungsgesetz bestimmten [X.] richtet. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der in diesem Zeitpunkt geltenden - und seitdem unverändert gebliebenen - Fassung des [X.]undesbesoldungsgesetzes - [X.][X.]esG - sind die Eingangsämter für [X.]eamte in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der [X.]esoldungsgruppe [X.] und in Laufbahnen des höheren Dienstes der [X.]esoldungsgruppe [X.] zuzuweisen; nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 [X.][X.]esG konnte und kann das [X.] in [X.], bei denen im [X.] Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter [X.]ewertung zwingend die Zuweisung des [X.]es zu einer anderen [X.]esoldungsgruppe als nach § 23 [X.][X.]esG erfordern, der höheren [X.]esoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind, wobei die Festlegung als [X.] in den [X.]esoldungsordnungen zu kennzeichnen ist.

7

Aus der Festlegung als [X.] in den [X.]esoldungsordnungen ergibt sich mithin die Einordnung in die Laufbahngruppe. Ohne Kennzeichnung als [X.] beurteilt sich die Einordnung nach § 23 [X.][X.]esG, mit einer solchen Kennzeichnung nach § 24 [X.][X.]esG. Somit ist ein Amt der [X.]esoldungsgruppe [X.] einer Laufbahn der Laufbahngruppe des höheren Dienstes zuzuordnen, wenn es der [X.]esoldungsgruppe [X.] ohne besoldungsrechtliche Kennzeichnung als [X.] zugewiesen ist; hingegen ist es der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zuzuordnen, wenn es mit einer solchen Kennzeichnung versehen ist. Diese Unterscheidung findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass das Schema des § 23 [X.][X.]esG, das die 16 [X.]esoldungsgruppen der [X.]undesbesoldungsordnung A in vier Laufbahngruppen einteilt, zu starr ist, um alle Laufbahnen mit der [X.] festzulegen und es deshalb der Möglichkeit der Festlegung höherer Eingangsämter bedarf (vgl. [X.]/Summer, Kommentar, § 24 [X.][X.]esG Rn. 1). Das gilt auch dann, wenn das nach § 24 [X.][X.]esG festgelegte [X.] mit dem [X.] der nächsthöheren Laufbahngruppe identisch ist.

8

Lehrer sind nach der Anlage I zur [X.]undesbesoldungsordnung A der [X.]esoldungsgruppe [X.] oder [X.] zugeordnet. [X.]. Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern sind der [X.]esoldungsgruppe [X.] zugeordnet. Die Zuordnung für alle Lehrer wird ergänzt durch die amtliche Fußnote "Als [X.]". Während etwa Studienräte insbesondere mit der [X.]efähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen ohne Zusatz der [X.]esoldungsgruppe [X.] zugeordnet sind und damit ihre Laufbahn zur Laufbahngruppe des höheren Dienstes gehört, bringt das Gesetz insbesondere für den größten Teil der Lehrer an Grund-, Haupt- und Realschulen mit dem Zusatz "Als [X.]" zum Ausdruck, dass ihre Laufbahn der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zuzuordnen ist, sie aber nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 [X.][X.]esG wegen der besonderen Anforderungen bereits des [X.]es besoldungsrechtlich höher eingestuft werden.

9

Etwas anderes ist auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bei [X.]eamten des gehobenen Dienstes mindestens nach der [X.]esoldungsgruppe [X.] bemessen, für diesen Personenkreis leerläuft, weil [X.]eamte des gehobenen Dienstes mit einem [X.] von [X.] stets über diesem Mindestniveau liegen. Dies ist lediglich eine Folge der Funktion des § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.] als Mindestregelung, die im Hinblick auf Satz 1 der Regelung praktische [X.]edeutung auch für andere [X.]eamte des gehobenen Dienstes nur hat, wenn diese sich in einem Amt nach [X.]esoldungsgruppe [X.] befinden.

Meta

2 B 135/11

20.03.2013

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. August 2011, Az: 4 B 69.09, Urteil

§ 23 Abs 1 Nr 3 BBesG, § 24 Abs 1 Nr 2 BBesG, § 23 Abs 1 Nr 4 BBesG, § 23 BBesG, § 24 BBesG, § 37 Abs 1 S 2 BeamtVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.03.2013, Az. 2 B 135/11 (REWIS RS 2013, 7209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7209

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