Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2016, Az. 3 StR 437/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14748

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:100316U3STR437.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
3 StR
437/15
vom
10. März 2016
Nachschlagewerk:
ja
[X.]St:
ja
Veröffentlichung:
ja

[X.] §
184h Nr. 1

1. Das Merkmal der Erheblichkeit im Sinne von § 184h Nr. 1 [X.] setzt nicht voraus, dass das Opfer den sexuellen Charakter der zu bewertenden Handlung erkennt (Bestätigung und Fortführung von [X.], Urteil vom 24. September 1980
-
3 [X.], [X.]St 29, 336).

2. Sexuelle Handlungen werden im Sinne von § 182 Abs. 2 [X.] gegen Entgelt vor-genommen, wenn Täter und Opfer spätestens während des sexuellen Kontakts darüber einig sind, dass der Minderjährige durch die Entgeltvereinbarung zu sei-nem Sexualverhalten wenigstens mitmotiviert wird. Über diese Verknüpfung hin-aus ist nicht erforderlich, dass er im Tatzeitpunkt den sexuellen Charakter der von oder an ihm vorgenommenen Handlungen erfasst.

[X.], Urteil vom 10.
März 2016 -
3 [X.] -
LG Osnabrück

-
2
-

in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
3
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10.
März 2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Becker,

[X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
[X.],
Dr. Tiemann

als beisitzende Richter,

[X.] beim [X.]

-
in der Verhandlung -
,
[X.] beim [X.]

-
bei der Verkündung -

als Vertreter der [X.]schaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
4
-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2015 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in sechs Fällen, Körperverletzung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] sowie sexuellen Missbrauchs von [X.] in vier Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen trat
bei dem Angeklagten bereits im Kindesalter eine Vorliebe für die
Durchführung körperlicher Untersuchungen auf. Die Vorstellung, im Rahmen einer pseudomedizinischen Untersuchung einen männlichen [X.] insbesondere im Genitalbereich zu berühren, sexuelle Funktionen zu betrachten und einen Blasenkatheter in die [X.] oder eine Analsonde 1
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bzw. einen Finger in den Anus der anderen Person einzuführen, erregt ihn sexuell. Um solche Handlungen vornehmen und seine sexuellen Bedürfnisse befriedigen zu können, nahm der Angeklagte über das [X.] Kontakt zu einer Vielzahl von männlichen jugendlichen Personen auf. Diesen bot er die Durchführung körperlicher Untersuchungen an. Hierbei gab er wahrheitswidrig vor, eine sportmedizinische Studie zu erstellen und selbst Rettungssanitäter zu sein. Um einen materiellen Anreiz zu schaffen, versprach der Angeklagte den
durchgeführten Untersuchung ausrichten. Den Höchstbetrag wollte er zahlen, wenn der Teilnehmer zu allen Untersuchungen einschließlich der Abgabe einer Spermaprobe bereit war.

Zwischen dem 19. März 2013 und dem 13. April 2014 kam es vor diesem Hintergrund in elf Fällen zu "Untersuchungen" des Angeklagten an [X.] im Alter zwischen vierzehn und siebzehn Jahren. Diese gingen aufgrund der von dem Angeklagten entworfenen Legende irrig davon aus, dass es sich bei ihm um einen entsprechend qualifizierten Rettungssanitäter handele, der die vorgegebene Studie durchführe. An den zum Teil vollständig entkleideten Personen nahm der Angeklagte diverse, jeweils medizinisch nicht indizierte Untersuchungshandlungen vor: Mit Einmalspritzen injizierte er Kochsalzlösungen in die [X.] und den [X.], legte Blasenkatheter, führte seinen Finger und eine Analsonde in den After ein, betastete die Hoden, vermaß den Penis und schob dessen Vorhaut zurück. Im Fall 10 der Urteilsgründe verursachte er mittels eines sog. [X.] schmerzhafte Stromstöße im Unterbauch des vierzehnjährigen

M.

; sodann
nahm er dessen Penis in die Hand und rieb mit seiner Hand daran, um eine Erektion zu bewirken.
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6
-

2. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben. Der näheren Erörterung bedürfen lediglich
die Schuldsprüche wegen (tateinheitlichen) sexuellen Missbrauchs von [X.] gemäß § 182 Abs. 2 [X.]. Hierzu gilt:

a) Bei den von dem Angeklagten an den [X.] mit Körperkontakt vorgenommenen Handlungen handelte es sich um sexuelle im Sinne von §
184g Nr.
1 [X.] aF (nunmehr: §
184h Nr. 1 [X.]).

[X.]) Der danach erforderliche sexuelle Bezug liegt nach ständiger Rechtsprechung zunächst bei Handlungen vor, die bereits objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild die Sexualbezogenheit erkennen lassen (vgl. etwa [X.], Urteile vom 24. September 1980 -
3 [X.], [X.]St 29, 336, 338; vom 14. März 2012 -
2 [X.], [X.], 10, 12; vom 22. Oktober 2014 -
5 [X.], [X.]R [X.] §
184g Nr. 1 Sexuelle Handlung 1). Daneben können auch sog. ambivalente Tätigkeiten, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein; insoweit ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt ([X.], Beschluss vom 23. August 1991 -
3 [X.], [X.]R [X.] § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 5; Urteil vom 6. Februar 2002 -
1 [X.], [X.], 431, 432; Beschluss vom 5. Oktober 2004 -
3 [X.], [X.], 361, 367 bei [X.]). Hierbei ist auch einzustellen, ob der Angeklagte von sexuellen Absichten geleitet war ([X.], Urteil vom 22. Mai 1996 -
5 [X.], juris Rn.
8; Beschluss vom 5. Oktober 2004 -
3 [X.], [X.], 361, 367 bei [X.]; Urteil vom 20. Dezember 2007 -
4 [X.], [X.], 339, 4
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340; MüKo[X.]/[X.], 2. Aufl., § 184g Rn. 3; S/[X.], [X.], 29. Aufl., §
184g Rn. 9 mwN zur Gegenansicht).

Nach diesen Maßstäben wies die im Fall 10 der Urteilsgründe von dem Angeklagten begonnene Stimulation des Penis von

M.

schon dem äußeren Erscheinungsbild nach sexuellen Charakter auf. Ob auch die übrigen, sämtlich medizinisch nicht indizierten Tätigkeiten des Angeklagten bereits objektiv ihre Sexualbezogenheit erkennen ließen (vgl. zum Legen eines Blasen-
und Analkatheters [X.], Urteil vom 14. März 2012 -
2 [X.], [X.], 10), bedarf keiner Entscheidung. Deren Sexualbezug ergibt sich jedenfalls aus der den Angeklagten leitenden Motivation, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen.

[X.]) Die Handlungen überschritten auch die Erheblichkeitsschwelle des §
184g Nr. 1 [X.] aF (nunmehr: § 184h Nr. 1 [X.]). Als erheblich in diesem Sinne sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen (st. Rspr.;
vgl. etwa [X.], Urteile vom 24. September 1980 -
3 [X.], [X.]St 29, 336, 338; vom 24. September 1991 -
5 [X.], [X.], 324; vom 1.
Dezember 2011 -
5 [X.], [X.], 269, 270). Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus ([X.], Urteile vom 3. April 1991 -
2 StR 582/90, [X.]R [X.] § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 4; vom 24. September 1991
-
5 [X.], [X.], 324; vom 1. Dezember 2011 -
5 [X.], [X.], 269, 270; [X.]/[X.]/Heger, [X.], 28. Aufl., § 184g Rn. 5; [X.][X.], [X.], § 184g Rn. 7; differenzierend SSW-7
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[X.]/[X.], 2. Aufl., § 184g Rn. 9 f.). Unerheblich ist hingegen, ob das Opfer den sexuellen Charakter der Handlung erkennt. Dies hat der [X.] bereits für die Fälle entschieden, in denen an Kindern vorgenommene sexualbezogene Tätigkeiten zu bewerten waren ([X.], Urteil vom 24.
September 1980 -
3 [X.], [X.]St 29, 336, 338 f.; Urteil vom 24.
September 1991 -
5 [X.], [X.], 324, 325). Es besteht kein Grund, diese Rechtsprechung, der die herrschende Literatur im Anwendungsbereich des § 184g Nr.
1 [X.] aF zugestimmt und bereits teilweise ohne weitere Differenzierung nach dem Alter des Opfers verallgemeinert hat ([X.] [X.]/[X.], § 184h Rn. 4; [X.]/[X.]/Heger, [X.], 28. Aufl., § 184g Rn. 4; [X.][X.], [X.], § 184g Rn.
8; MüKo[X.]/[X.], 2. Aufl., § 184g Rn. 28, 30, allerdings auch Rn. 4 zu ambivalenten Handlungen; NK-[X.]-Frommel, 4. Aufl., § 184g Rn. 3; S/[X.], [X.], 29.
Aufl., § 184g Rn. 18), auf kindliche Opfer zu beschränken. Schon nach der Fassung des §
184g Nr. 1 [X.] aF bzw. § 184h Nr. 1 [X.] nF knüpft die Erheblichkeit lediglich objektiv an die sexuelle Handlung an, nicht aber auch an subjektive Vorstellungen des Opfers. Die rein objektive Bestimmung des Merkmals steht zudem im Einklang mit der Rechtsprechung zu den ambivalenten Tätigkeiten, bei deren Bewertung als sexuell es ebenfalls nicht auf die Opfersicht ankommt.

Gemessen an diesen Grundsätzen waren die von dem Angeklagten an den [X.] vorgenommenen Handlungen erheblich im vorstehenden Sinne. Sie bestanden nicht nur in flüchtigen oder "zufälligen" Berührungen bekleideter Körperregionen. Vielmehr handelte es sich um intensive Manipulationen an
den entblößten Geschlechtsorganen, die zudem in den Fällen 1 bis 4, 7 bis 9 und 11 der Urteilsgründe mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren.
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9
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b) Der Angeklagte nahm seine sexuellen Handlungen auch gegen Entgelt (§
11 Abs. 1 Nr. 9 [X.]) vor.

[X.]) Wesentlich dafür ist das Bestehen eines Gegenseitigkeits-verhältnisses zwischen der sexuellen Handlung und der in einem Vermögensvorteil bestehenden Gegenleistung. Ausreichend ist, dass sich Täter und Opfer vor oder spätestens während des sexuellen Kontakts hierüber einig sind und der Minderjährige durch die Entgeltvereinbarung zu seinem Sexualverhalten wenigstens mitmotiviert wird ([X.], Beschluss vom 1. Juli
2004 -
4 StR 5/04, [X.], 683; Urteil vom 12. Oktober 2005 -
5 [X.], [X.], 444; LK/[X.], [X.], 12. Aufl., § 182 Rn. 32, 36; SSW-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 182 Rn. 14). Über diese konkrete Verknüpfung zwischen sexueller Handlung und Entgelt hinaus ist nicht erforderlich, dass der Minderjährige im Tatzeitpunkt den sexuellen Charakter der von oder an
ihm vorgenommenen Handlungen erfasst (so -
allerdings anknüpfend an das Merkmal der Erheblichkeit im Sinne von § 184g Nr. 1 [X.] aF bzw. § 184f Nr. 1 [X.] -
LK/[X.]/Roggenbuck, [X.], 12. Aufl., § 184g Rn. 23; ähnlich
[X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., § 184f Rn. 18). Der Wortlaut
der Norm verlangt eine derartige Einschränkung, die dem Erfordernis
eines subjektiven Tatbestandes auf Opferseite gleichkommt, nicht. Auch [X.] sprechen dagegen: Ratio legis
der Einführung des heutigen §
182 Abs. 2 [X.] war, dass der Gesetzgeber den Gefahren vorbeugen wollte, die das Erleben von Sexualität als "käufliche Ware" für die sexuelle Entwicklung des Minderjährigen birgt; darüber hinaus sollte dem Abgleiten in eine häufig mit Begleitkriminalität verbundene "Szene", nämlich der Prostitution (vgl. BT-Drucks. 16/3439, S.
8), begegnet und die Vorschrift
des §
180 Abs. 2 [X.] ergänzt werden (BT-Drucks. 12/4584, [X.]. Diese Gefahrenlagen bestehen unabhängig davon, ob das Opfer die sexuelle Natur 10
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10
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der vorgenommenen Handlung im Einzelfall erkennt (so auch LK/[X.]/Roggenbuck [[X.]O] zur Vorschrift des § 180 Abs. 2 [X.], die ebenfalls dem Abgleiten des Minderjährigen in die Prostitution begegnen will); denn es lässt sich nicht vorhersehen, ob sowie gegebenenfalls wann der Erkenntnisprozess bei dem Minderjährigen stattfindet, wie er seine Erfahrung verarbeitet
und sich zunächst nicht genau eingeordnete Vorfälle zu einem späteren Zeitpunkt auf seine sexuelle oder [X.] Entwicklung auswirken (vgl. auch MüKo[X.]/[X.], 2. Aufl., § 184g Rn. 28). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, aus welchem Grunde er den wahren Gehalt der sexuellen Handlung verkennt. Ungeachtet dessen wird die im Angebot einer Gegenleistung liegende Manipulation des Selbstbestimmungsrechts (vgl. BT-Drucks. 12/4584, [X.] auch nicht dadurch relativiert, dass der Täter noch weitergehend -
etwa wie hier durch erfolgreiche Täuschung über seine wahren Absichten (vgl. insoweit auch [X.], Urteil vom 14. März 2012 -
2 [X.], [X.], 10) -
auf
das Vorstellungsbild des Opfers einwirkt. Eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs würde zum einen den listig agierenden Täter privilegieren; zum anderen wäre sie geeignet, den Anwendungsbereich der Norm hinsichtlich -
insbesondere aufgrund ihres Alters -
leichtgläubiger und damit gerade besonders schutzwürdiger Opfer in zweckwidriger Weise einzuschränken.

[X.]) Das nach vorstehenden Maßstäben erforderliche Gegenseitigkeits-verhältnis zwischen den (getarnten) sexuellen Handlungen des Angeklagten und dem Verhalten der zumindest auch von finanziellen Motiven geleiteten [X.] lag vor; denn die Höhe der von dem Angeklagten in Aussicht

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-
gestellten Zahlungen hing unmittelbar von der Bereitschaft der Geschädigten ab, die gegenständlichen sexuell motivierten "Untersuchungshandlungen" an sich zu dulden.

[X.]

[X.]

[X.] Tiemann

Meta

3 StR 437/15

10.03.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2016, Az. 3 StR 437/15 (REWIS RS 2016, 14748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14748

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