Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2012, Az. 4 ARs 17/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 10319

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Tenor

Der Senat teilt die Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats, dass es für die Erstreckung der eine Strafbarkeit nach § 283 StGB begründenden Schuldnereigenschaft einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf deren Geschäftsführer maßgeblich darauf ankommt, ob der Geschäftsführer im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB im [X.] der Gesellschaft tätig geworden ist.

Entgegenstehende eigene Rechtsprechung gibt der Senat auf.

Gründe

1

Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

Schafft der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei drohender Zahlungsunfähigkeit der [X.] beiseite, so ist er auch dann wegen Bankrotts strafbar, wenn er hierbei nicht im Interesse der Gesellschaft handelt.

2

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

3

Der 4. Strafsenat teilt die Rechtsansicht des anfragenden Senats, dass die Zurechnung der für § 283 StGB strafbegründenden [X.] nicht mehr nach der in der Rechtsprechung des [X.] bislang vertretenen Interessenformel, sondern danach vorzunehmen ist, ob der Vertreter im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB im [X.] tätig geworden ist. Der Senat neigt indes zu der Auffassung, dass eine Zurechnung der [X.] bei tatsächlichem Verhalten des Vertreters nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen der Vertretene diesem Verhalten zugestimmt hat. Für die Beantwortung der Frage, ob der Vertreter mit tatsächlichem Verhalten im [X.] tätig geworden ist, kann auch der Umstand indizielle Bedeutung erlangen, dass der Vertreter Interessen des Vertretenen wahrgenommen hat.

[X.]Franke

                              Bender                                                    [X.]

Meta

4 ARs 17/11

10.01.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

nachgehend BGH, 15. Mai 2012, Az: 3 StR 118/11, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2012, Az. 4 ARs 17/11 (REWIS RS 2012, 10319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10319


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 StR 118/11

Bundesgerichtshof, 3 StR 118/11, 15.05.2012.

Bundesgerichtshof, 3 StR 118/11, 15.09.2011.


Az. 4 ARs 17/11

Bundesgerichtshof, 4 ARs 17/11, 10.01.2012.


Az. 2 ARs 403/11

Bundesgerichtshof, 2 ARs 403/11, 22.12.2011.


Az. 1 ARs 19/11

Bundesgerichtshof, 1 ARs 19/11, 29.11.2011.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 118/11

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