Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2009, Az. III ZR 285/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3334

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[X.] [X.] vom 27. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GG Art. 14 [X.]; [X.] § 16 Bereits die Bekanntgabe der Linienführung einer Bundesfernstraße nach § 16 Abs. 1 [X.] kann als "Vorwirkung" der Enteignung eines für den Bau dieser Straße benötigten Grundstücks anzusehen sein (im [X.] an Senatsurteil vom 26. Januar 1978 - [X.]/75 - DVBl. 1978, 378 und Senatsbeschluss vom 27. Februar 1992 - [X.] - BayVBl. 1993, 445). [X.], Beschluss vom 27. Mai 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 27. Mai 2009 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.], [X.], [X.] und Schilling beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 23. Oktober 2008 - 11 U 136/05 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 206.383,50 • Gründe: [X.] Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer weitergehen-den Entschädigung für die Enteignung ihr gehörender Grundstücksflächen. [X.] wurden für den Neubau der [X.] im südlichen Bereich von [X.] benötigt. 1 Landgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. 2 - 3 - Die Klägerin beanstandet mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde insbe-sondere, dass die Vorinstanzen als Qualitätsstichtag den Zeitpunkt der [X.] (26. Juli 1995) angenommen haben. Nach Meinung der Beschwerde hätte für die qualitative Einstufung frühestens auf den April 1997 (Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses) abgestellt werden dürfen. 3 I[X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 4 Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerde die Grundsätze der "[X.]" des Senats beachtet. Danach können auch vorbereitende unverbindliche Planungen, die noch keinen Eingriff in das Eigentum bilden, Vorwirkungen einer späteren Enteignung auslösen, in-dem sie Grundstücke von der konjunkturellen Weiterentwicklung ausschließen. Voraussetzung hierfür ist, dass die (unverbindliche) Planung ursächlich für die spätere Enteignung war, eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließ (vgl. Senatsurteile [X.] 63, 240, 242; 64, 382, 384; 98, 341, 342 f; vom 26. Januar 1978 - [X.]/75 - DVBl. 1978, 378, 379). Ob diese Vorausset-zungen im Einzelfall gegeben sind, ist dabei weitgehend eine Frage tatrichterli-cher Würdigung (vgl. Senatsurteile [X.] 63, 240, 242; 98, 341, 343; vom 5 - 4 - 26. Januar 1978 aaO; Senatsbeschluss vom 27. Februar 1992 - [X.] - BayVBl. 1993, 445). Der Senat hat es insbesondere für rechtsbedenkenfrei erachtet, dass für die [X.] von für Zwecke des Straßenbaus benötigter [X.] der Erlass eines Flächennutzungsplans für maßgeblich erachtet wurde, in dem der Trassenverlauf dargestellt worden war (Senatsurteil vom 26. Januar 1978 aaO; Senatsbeschluss vom 27. Februar aaO). Hinzugekommen war, dass für das betreffende Gebiet praktisch keine Planungsalternativen mehr bestan-den hatten (Senatsurteil vom 26. Januar 1978 aaO) bzw. dass die verbindliche Planung der endgültigen Lage der Straßentrasse zügig und folgerichtig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden war (Senatsbeschluss vom 27. Februar 1992 aaO). In letzterem Fall war nach Auffassung des Senats das Merkmal der "hinreichenden Bestimmtheit" der Planung nicht schon deshalb zu verneinen, weil der endgültige Verlauf der Straße teilweise (um bis zu 100 m) gegenüber der Darstellung im Flächennutzungsplan verschwenkt worden war. 6 [X.] [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] (bzw. - wie hier - § 2 des [X.]) hat den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung mit verwaltungsinterner Bedeutung (BVerwG NVwZ 1996, 1011, 1014; [X.], in Marschall/[X.]/[X.], [X.]gesetz, 5. Aufl., § 16 Rn. 6; [X.], in [X.]/[X.], [X.]gesetz, § 16 Rn. 2). Das Verhältnis zwischen Linienführung und Planfeststellung bzw. Plangenehmigung lässt sich mit dem zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan verglei-chen ([X.] aaO; vgl. auch [X.] aaO Rn. 9). 7 - 5 - Es ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das [X.], sachverständig beraten, aufgrund der Würdigung der tatsächli-chen Umstände zu der Überzeugung gelangt ist, dass bereits mit der [X.] der Linienführung praktisch die genaue Lage der [X.] sowie die Lage der [X.]stellen an das nachgeordnete Wegenetz und die Anbin-dung der Hansestadt [X.] festgelegt waren. 8 Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. [X.][X.] [X.] [X.] Schilling Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 04.11.2005 - 5 O 13/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

III ZR 285/08

27.05.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2009, Az. III ZR 285/08 (REWIS RS 2009, 3334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3334

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