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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2023
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte in den Fällen [X.] und II. 4. der Urteilsgründe jeweils der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist;
b) aufgehoben,
[X.]) soweit die Angeklagte in den Fällen [X.] und II. 2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
bb) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen [X.] bis II. 5. der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe,
[X.]) soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 1.200 € angeordnet worden ist;
jedoch werden die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000 € und eines Pkw angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].
I.
Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen war die Angeklagte für einen gesondert Verfolgten, der mit Kokain und Marihuana handelte, gegen Entgelt als Kurierfahrerin tätig. Hierfür wurde ihr der eingezogene Pkw zur Verfügung gestellt, der für versteckte Drogentransporte besonders umgebaut worden war.
Am 11. März 2022 verbrachte die Angeklagte mit dem Fahrzeug gegen eine Vergütung in Höhe von 550 € fünf Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 500 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) aus den [X.] nach [X.]. Zwei Tage später transportierte sie gegen Zahlung von 250 € zwei Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 200 Gramm THC von den [X.] in die Bundesrepublik [X.]. In dem von der Angeklagten geführten Fahrzeug befand sich bei den Fahrten nicht nur - wie sie wusste - das Marihuana, sondern zudem jeweils Kokain. Dieses weitere Transportgut war ihr verschwiegen worden, um den Kurierlohn gering zu halten. Von dem Kokain hatte sie daher keine Kenntnis; sie hielt diese zusätzliche Fracht auch nicht für möglich (Fälle [X.] und [X.] der Urteilsgründe). Das [X.] hat die Angeklagte insofern wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt.
Am 6. August 2022 fuhr die Angeklagte eine dritte Person von O. nach [X.] , wo diese vier Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 400 Gramm THC erwarb, und sodann in Kenntnis des Umstandes, dass ihr Passagier das erworbene Marihuana im Pkw deponiert hatte, zurück nach [X.]. Hierfür erhielt sie 400 € (Fall [X.] der Urteilsgründe). An einem anderen Tag im [X.] 2022 brachte sie mit dem Pkw gegen Zahlung von 300 € wissentlich drei Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 300 Gramm THC von [X.]nach [X.](Fall [X.] 4. der Urteilsgründe). Bei einer weiteren Kurierfahrt im Mai 2022 von [X.] nach [X.]war Transportgut ein Kilogramm Kokain, wobei die Angeklagte über Art und Menge des Rauschgifts informiert worden war. Für den Transport des Kokains mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 700 Gramm [X.] erhielt die Angeklagte einen Kurierlohn von 500 € (Fall [X.] 5. der Urteilsgründe). Die [X.] hat die Angeklagte wegen dieser drei Taten der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig gesprochen. Eine tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist unterblieben, weil die Staatsanwaltschaft die Verfolgung insoweit mit der Anklageerhebung gemäß § 154a Abs. 1 [X.] auf den Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt hat.
[X.]
1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu dessen Aufhebung in den Fällen [X.] und [X.] sowie zu einer Schuldspruchänderung in den Fällen [X.] und [X.] 4. der Urteilsgründe, weil das [X.] die Angeklagte in diesen Fällen für ihren Umgang mit Marihuana - entsprechend der zum Urteilszeitpunkt geltenden Rechtslage - nach dem [X.] verurteilt hat. Am 1. April 2024 ist jedoch das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - [X.]) vom 27. März 2024 in [X.] getreten (BGBl. 2024 I Nr. 109). Diese Rechtsänderung hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a [X.] zu berücksichtigen. Nach der Neuregelung unterfällt Cannabis nicht mehr dem [X.], sondern bestimmt sich die Strafbarkeit der vorgenannten Taten, soweit sie Marihuana betreffen, nach dem Konsumcannabisgesetz (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. Mai 2024 - 5 StR 1/24, juris Rn. 4; vom 18. April 2024 - 6 StR 24/24, juris Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 321).
a) Die Fälle [X.] und [X.] der Urteilsgründe sind, soweit es das tatgegenständliche Marihuana anbelangt, unter der Geltung des Konsumcannabisgesetzes jeweils als Einfuhr von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 [X.]) in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 [X.], § 27 StGB) zu werten. Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen - diese ist auch unter dem Konsumcannabisgesetz bei einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm THC erreicht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. Mai 2024 - 2 StR 480/23, juris Rn. 27 ff.; vom 6. Mai 2024 - 4 StR 5/24, juris Rn. 10 ff.; vom 29. April 2024 - 6 StR 132/24, juris Rn. 7; vom 23. April 2024 - 5 StR 153/24, juris Rn. 11 ff.; vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24, juris Rn. 7 ff.) -, stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 [X.]) und ist deshalb für den Schuldspruch ohne Bedeutung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Mai 2024 - 5 StR 481/23, juris Rn. 7; vom 6. Mai 2024 - 5 StR 1/24, juris Rn. 5).
Eine Schuldspruchänderung in diesem Sinne durch den Senat scheidet indes aus. Denn zum einen ist die Entscheidung, ob das [X.] oder das neue Recht für die Angeklagte günstiger und damit gemäß § 2 Abs. 3 StGB zur Anwendung zu bringen ist, anhand eines konkreten Gesamtvergleichs im Einzelfall zu treffen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22, [X.] 2024, 187 Rn. 70; vom 8. August 2022 - 5 [X.], [X.]St 67, 130 Rn. 12 f. [X.]; Beschluss vom 14. Oktober 1982 - 3 StR 363/82, [X.], 80; Urteil vom 9. Oktober 1964 - 3 StR 32/64, [X.]St 20, 74, 75; [X.], StGB, 71. Aufl., § 2 Rn. 8 f.; [X.]/[X.]/[X.], StGB, 30. Aufl., § 2 Rn. 28 ff. [X.]; [X.]/[X.], [X.], 321, 327). Das Ergebnis dieses Vergleichs des [X.]s mit der Rechtslage nach dem Konsumcannabisgesetz hängt hier davon ab, ob die Taten der Angeklagten nach neuem Recht als besonders schwerer Fall (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 [X.]) beziehungsweise nach altem Recht als minder schwerer Fall (§ 30 Abs. 2 BtMG) zu werten sind. Bei dieser Beurteilung handelt es sich um einen Strafzumessungsakt, der allein dem Tatgericht obliegt (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Mai 2017 - 4 StR 366/16, [X.], 240, 241 f.; Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 [X.], [X.], 446 Rn. 31; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 354a [X.] Rn. 11).
Zum anderen ist unter der neuen Rechtslage für den Schuldspruch relevant, ob sich die Angeklagte hinsichtlich des von ihr zugleich mit dem Marihuana von den [X.] nach [X.] verbrachten Kokains wegen fahrlässiger Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 BtMG strafbar gemacht hat. Eine solche Fahrlässigkeitsstrafbarkeit träte, weil sie sich auf ein Betäubungsmittel bezöge, in Tateinheit zu einer Strafbarkeit nach dem Konsumcannabisgesetz wegen des Umgangs mit dem Marihuana hinzu (anders die alte Rechtslage nach dem [X.], vgl. insofern [X.], Urteil vom 10. Februar 2011 - 4 StR 576/10, [X.]R BtMG § 29 Abs. 4 Fahrlässigkeit 3 Rn. 6 ff.; [X.]/[X.], BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 654, 1601; MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 29 BtMG Rn. 1650; [X.]/[X.]/[X.], BtMG, 6. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 427; s. ferner [X.], Beschluss vom 18. März 2015 - 3 [X.], [X.]R BtMG § 29 Abs. 4 Fahrlässigkeit 4 Rn. 8 f.). Die Urteilsgründe ermöglichen die Beurteilung einer solchen Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nicht, weil ihnen zur diesbezüglichen subjektiven Tatseite nur zu entnehmen ist, die Angeklagte habe von dem Kokain keine Kenntnis gehabt und diese zusätzliche Fracht nicht für möglich gehalten. Ob sie die Beladung des Pkw auch mit Kokain hätte erkennen können und müssen, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen (vgl. zum Fahrlässigkeitsmaßstab und zu den relevanten Beurteilungskriterien [X.], Urteile vom 5. November 2020 - 4 StR 381/20, NStZ 2021, 574 Rn. 11 ff.; vom 12. September 2019 - 5 [X.], [X.], 553 Rn. 14 ff.; vom 20. September 2017 - 1 StR 64/17, [X.]St 63, 11 Rn. 26 ff.; vom 6. September 1995 - 2 [X.], [X.]R BtMG § 30 Beweiswürdigung 1; vom 4. März 1986 - 1 StR 26/86, [X.], 462, 463; [X.]/[X.], BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 652; MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 29 BtMG Rn. 1652 ff.; [X.]/[X.]/[X.], BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 2087 ff.).
Über die Fälle [X.] und [X.] der Urteilsgründe hat daher das Tatgericht neu zu befinden.
b) Die Fälle [X.] und [X.] 4. der Urteilsgründe sind unter der Geltung des Konsumcannabisgesetzes jeweils als Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 [X.], § 27 StGB) zu werten. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 [X.] auf den Tatvorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, durch die eine tateinheitliche Strafbarkeit der Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von der Verfolgung ausgenommen worden ist, bleibt insofern beachtlich, als unter der Geltung des Konsumcannabisgesetzes eine tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] ausscheidet. Denn der Verfolgungsbeschränkung ist der weiterhin maßgebliche Wille zu entnehmen, die Taten allein unter dem Aspekt der Unterstützung fremden Handeltreibens mit Rauschgift zu ahnden.
Die neue Rechtslage unter dem Konsumcannabisgesetz ist für die Angeklagte hinsichtlich der Fälle [X.] und [X.] 4. der Urteilsgründe günstiger als die nach dem [X.]; sie ist daher gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a [X.] maßgeblich. Denn der in Betracht kommende Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist milder als der des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; zudem hat die [X.] minder schwere Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG rechtsfehlerfrei verneint. Der Senat ändert den Schuldspruch in den Fällen [X.] und [X.] 4. der Urteilsgründe deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 [X.] dahin, dass die Angeklagte in diesen Fällen jeweils der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist. Die Regelung des § 265 [X.] steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich die geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der [X.]n in diesen Fällen, weil § 34 Abs. 3 Satz 1 [X.] einen erheblich milderen Strafrahmen vorgibt als § 29a Abs. 1 BtMG. Es ist ungeachtet des bereits angesichts der großen Cannabismengen beachtlichen Schuldumfangs und der - unter dem Konsumcannabisgesetz nicht mehr statthaften (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. Mai 2024 - 6 StR 116/24, juris Rn. 5; vom 29. April 2024 - 6 StR 132/24, juris Rn. 5) -strafmildernden Berücksichtigung der im Vergleich zu anderen Drogen minderen Gefährlichkeit von Cannabis („weiche Droge“) durch das [X.] nicht auszuschließen, dass die [X.] bei Anwendung des einschlägigen Strafrahmens des Konsumcannabisgesetzes niedrigere [X.]n gegen die Angeklagte verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 [X.]). Die [X.]n sind daher neu zu bemessen.
2. Der Schuldspruch im Fall [X.] 5. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB) lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Dagegen hält die für diese Tat verhängte [X.] der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand. Denn insofern hat das [X.], wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, das Vorliegen des vertypten [X.] des § 31 BtMG nicht erörtert, obgleich die getroffenen Feststellungen hierzu Anlass gegeben haben.
3. Die Aufhebung der [X.]n entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage, so dass sie ebenfalls aufzuheben ist.
4. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe bedingt zudem die Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit er sich auf den von der Angeklagten in diesen Fällen erlangten [X.] (800 €) bezieht. In Höhe des von ihr für die Fahrten in den Fällen [X.] bis [X.] 5. vereinnahmten Entgelts (1.200 €) hat die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen demgegenüber Bestand.
Auch die Einziehung des von der Angeklagten für ihre Transportfahrten genutzten Pkw bleibt von der [X.] unberührt. Denn diese von der [X.] rechtsfehlerfrei auf § 74b Abs. 1 Alternative 2 Nr. 2 StGB gestützte Entscheidung wird bereits von der Verurteilung in den Fällen [X.] bis [X.] 5. der Urteilsgründe getragen.
5. Es bedarf keiner Aufhebung der zugehörigen Feststellungen, soweit das Urteil aufgehoben wird (§ 353 Abs. 2 [X.]). Denn diese sind insgesamt frei von Rechtsmängeln getroffen worden. Soweit die [X.] zu Gunsten der Angeklagten gewertet hat, dass es sich bei Marihuana um eine weiche Droge handele, liegt darin keine Tatsachenfeststellung. Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widerstreiten.
Berg |
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Anstötz |
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Erbguth |
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Kreicker |
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Voigt |
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Meta
11.06.2024
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Duisburg, 19. Dezember 2023, Az: 80 KLs 27/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.06.2024, Az. 3 StR 148/24 (REWIS RS 2024, 4740)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 4740
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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