Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2021, Az. 3 AZR 877/16

3. Senat | REWIS RS 2021, 9239

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Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. November 2016 - 1 [X.]/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger nach einem Betriebsübergang in der Insolvenz eine Altersrente zu gewähren hat.

2

Der im August 1964 geborene Kläger war seit dem 1. Juli 2001 bei der [X.] (im [X.]) beschäftigt. Bei dieser galt die Gesamtbetriebsvereinbarung „Pensionsordnung für Betriebsangehörige der Firma [X.], [X.]“ vom 28. September 1979 (im Folgenden [X.] 1979). Diese bestimmt ua.:

        

„§ 1   

        

Kreis der Pensionsberechtigten

        

1.    

Die Firma gewährt ihren Betriebsangehörigen, sofern die nachstehenden Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, bei Eintritt des [X.]. …

                 
        

§ 2     

        

Arten der [X.]

        

1.    

Die Leistungen nach dieser Pensionsordnung bestehen in der Zahlung von laufenden Pensionen. Sie werden gewährt als Altersrenten, als Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrenten, als Witwenrenten und Waisenrenten.

        

…       

                 
        

§ 3     

        

Voraussetzungen für die [X.]

        

1.    

Der Anspruch auf [X.] entsteht nach Eintritt des [X.], wenn bis zu diesem [X.]punkt von dem Betriebsangehörigen das 30. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 5 (fünf) anrechenbaren Dienstjahren erfüllt ist.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Höhe der [X.]

        

1.    

Die Pensionen an die Betriebsangehörigen (Altersrenten, Invalidenrenten) ergeben sich aus den Steigerungsbeträgen nach Dienstjahren und bei vorzeitigen Versorgungsfällen evtl. aus [X.]. Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr beträgt der Steigerungssatz 0,5 % der ruhegeldfähigen Bezüge. Der Höchstsatz der Rente wird auf 22,5 % festgelegt; dieser wird nach 45 Dienstjahren erreicht. …

        

…       

        
        

§ 5     

        

Anrechnungsfähige Dienstjahre

        

1.    

Als anrechnungsfähige Dienstjahre gelten alle von dem Betriebsangehörigen nach Vollendung des 20. Lebensjahres ohne Unterbrechung in den Diensten der Firma verbrachten vollen Jahre. Angefangene Dienstjahre von mehr als 6 Monaten gelten als volles anrechnungsfähiges Dienstjahr.

        

…       

        
        

§ 6     

        

Berechnungsgrundlage der betriebl. Altersversorgung

        

1.    

Für die Errechnung der [X.] wegen Erreichen der Altersgrenze ist der ein Jahr vor dem Ausscheiden zum nächstliegenden Stichtag - 1. Januar / 1. Juli - gültige [X.] maßgebend; …

        

…       

        
                          
        

§ 7     

        

Bestimmungen über den Eintritt des [X.]

        

1.    

Als Eintritt des [X.] gilt für die Altersrente das Erreichen der Altersgrenze. Als feste Altersgrenze wird die Vollendung des 65. Lebensjahres festgelegt. Die Zahlung der Altersrente erfolgt nach dem Ausscheiden des Berechtigten aus den Diensten der Firma.

                 

Betriebsangehörige, die das [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen und aus diesem Grunde das Arbeitsverhältnis beenden, erhalten die vorgezogene Altersrente. In diesen Fällen wird die nach § 4 erreichbare Rente wegen des vorgezogenen Rentenbeginns für jeden Monat des vorzeitigen Beginns um 0,5 % ihres Betrages gekürzt.“

3

Die [X.] 1979 wurde durch eine „Regelabsprache“ der [X.] und deren Gesamtbetriebsrat vom 22. Februar 1995 (im Folgenden [X.] 1979/1995) wie folgt geändert:

        

Regelabsprache

        

Zwischen der Geschäftsleitung der [X.]

        

und dem Gesamtbetriebsrat

        

zur Neufassung der [X.]

        

Alle Mitarbeiter, die mit Wirkung vom 01. Januar 1995 mit der [X.] ein Arbeitsverhältnis eingehen, erhalten die Zusage einer Altersversorgung gemäß nachstehender Tabelle.

        

Arbeitnehmer, die in der [X.] vom 01. Januar 1990 bis 31. Dezember 1994 ein Arbeitsverhältnis mit der [X.] eingegangen sind, erhalten eine Versorgungszusage gemäß Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28. September 1979.

        

Alle sonstigen Bedingungen der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28. September 1979 bleiben bestehen.

        

Jahre 

        

%       

Jahre 

        

%       

        

0       

0,00   

0,00   

25    

0,55   

9,00   

        

1       

0,20   

0,20   

26    

0,60   

9,60   

        

2       

0,20   

0,40   

27    

0,60   

10,20 

        

3       

0,20   

0,60   

28    

0,60   

10,80 

        

4       

0,20   

0,80   

29    

0,60   

11,40 

        

5       

0,20   

1,00   

30    

0,60   

12,00 

        

6       

0,25   

1,25   

31    

0,55   

12,55 

        

7       

0,25   

1,50   

32    

0,55   

13,10 

        

8       

0,25   

1,75   

33    

0,55   

13,65 

        

9       

0,25   

2,00   

34    

0,55   

14,20 

        

10    

0,25   

2,25   

35    

0,55   

14,75 

        

11    

0,30   

2,55   

36    

0,55   

15,30 

        

12    

0,30   

2,85   

37    

0,55   

15,85 

        

13    

0,30   

3,15   

38    

0,55   

16,40 

        

14    

0,30   

3,45   

39    

0,55   

16,95 

        

15    

0,30   

3,75   

40    

0,55   

17,50 

        

16    

0,50   

4,25   

41    

0,55   

18,05 

        

17    

0,50   

4,75   

42    

0,55   

18,60 

        

18    

0,50   

5,25   

43    

0,55   

19,15 

        

19    

0,50   

5,75   

44    

0,55   

19,70 

        

20    

0,50   

6,25   

45    

0,55   

20,25 

        

21    

0,55   

6,80   

                          
        

22    

0,55   

7,35   

                          
        

23    

0,55   

7,90   

                          
        

24    

0,55   

8,45   

                          
        

…“    

                                            

4

Die [X.] kündigte die [X.] 1979/1995 zum 31. März 2003.

5

Durch Beschluss des [X.] vom 1. März 2009 (- 74 IN 338/08 -) wurde über das Vermögen der [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wurde deren Geschäftsbetrieb fortgesetzt. Die Betriebe der [X.] gingen am 22. April 2009 nach § 613a Abs. 1 BGB auf die [X.] über, die ab Juni 2009 erneut als [X.] firmierte, die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits.

6

Der [X.] (im Folgenden [X.]) erteilte dem Kläger einen Anwartschaftsausweis, aus dem sich eine insolvenzgesicherte Anwartschaft auf eine betriebliche Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres iHv. 115,27 [X.] monatlich ergibt. Bei der Berechnung legte der [X.] den zum [X.]punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. März 2009 maßgeblichen Bruttomonatsbezug des [X.] zugrunde.

7

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte müsse ihm eine höhere Betriebsrente zahlen. Sie dürfe von der sich nach der [X.] 1979/1995 zu berechnenden Altersrente nur die vom [X.] erbrachte Leistung in Abzug bringen. Durch die [X.] 1979/1995 sei eine endgehaltsbezogene Versorgung zugesagt worden. Die Beschränkung des § 613a BGB bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz habe nicht zur Folge, dass der Erwerber hinsichtlich der vor dem [X.]punkt der Insolvenzeröffnung liegenden anrechnungsfähigen Dienstjahre nicht für die sich aus dem [X.] ergebende Gehaltsdynamik hafte. Aus § 7 Abs. 2 [X.] (jetzt § 7 Abs. 2 und Abs. 2a [X.] nF) folge nichts anderes. Danach beschränke sich die Haftung des [X.] wegen des [X.] und der Veränderungssperre nach § 7 Abs. 2 Satz 6 [X.] (jetzt § 7 Abs. 2a Satz 4 [X.] nF) zwar nur auf den Teil der Altersrente, der unter Berücksichtigung des bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebenden Gehalts anteilig erdient worden sei. Die Vorschrift regle jedoch nur den Umfang der Eintrittspflicht des [X.]. Auch der [X.] in § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfasse lediglich den Teil der Anwartschaft, für den der [X.] einzutreten habe.

8

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn monatlich ab dem ersten Tag des jeweiligen Monats beginnend mit dem Eintritt des [X.] für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr ab dem 1. Juli 2001

        

ab dem 1. bis zum 5. Dienstjahr 0,2 %,

        

ab dem 6. bis zum 10. Dienstjahr 0,25 %,

        

ab dem 11. bis zum 15. Dienstjahr 0,3 %,

        

ab dem 16. bis zum 20. Dienstjahr 0,5 %,

        

ab dem 21. bis zum 25. Dienstjahr 0,55 %,

        

ab dem 26. bis zum 30. Dienstjahr 0,6 %,

        

ab dem 31. bis zum 45. Dienstjahr 0,55 %,

        

höchstens aber 20,25 % der ruhegehaltfähigen Bezüge abzüglich des vom [X.] zu tragenden Anteils in Höhe von 115,27 [X.] als betriebliche Altersversorgung zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz hafte der Erwerber nicht für die vor der Insolvenz erdienten Anwartschaften, sondern entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] nur zeitanteilig für den Teil der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Betriebszugehörigkeitszeit. Die vor der Insolvenzeröffnung erworbenen unverfallbaren Anwartschaften unterlägen den insolvenzrechtlichen Verteilungsgrundsätzen und den Vorschriften der Insolvenzsicherung durch den [X.].

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2018 (- 3 [X.]] - [X.] 164, 1), berichtigt durch Beschluss vom 11. Dezember 2018, hat der Senat ein in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen gleichgelagertes Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der [X.]päischen Union gemäß Art. 267 AEUV um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:

        

„1.     

Erlaubt Art. 3 Absatz 4 der Richtlinie 2001/23/[X.] vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen bei einem Betriebsübergang nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsveräußerers im nationalen Recht, welches grundsätzlich die Anwendung von Art. 3 Absatz 1 und Absatz 3 der Richtlinie 2001/23/[X.] auch für die Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen [X.] bei einem Betriebsübergang anordnet, eine Einschränkung dahingehend, dass der Erwerber nicht für Anwartschaften haftet, die auf Beschäftigungszeiten vor der Insolvenzeröffnung beruhen?

        

2.    

Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:

                 

Richten sich die nach Art. 3 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/23/[X.] notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter aus betrieblichen oder überbetrieblichen [X.] bei einem Betriebsübergang nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsveräußerers nach dem von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/[X.] des [X.]päischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geforderten Schutzniveau?

        

3.    

Falls die zweite Vorlagefrage verneint wird:

                 

Ist Art. 3 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/23/[X.] dahin auszulegen, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter aus betrieblichen oder überbetrieblichen [X.] getroffen sind, wenn das nationale Recht vorsieht, dass

                 

-       

die Verpflichtung, dem vom Betriebsübergang in der Insolvenz erfassten Arbeitnehmer aus der betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung künftig eine Leistung bei Alter zu gewähren, grundsätzlich auf den [X.] übergeht,

                 

-       

der [X.] für [X.]en, deren Höhe sich unter anderem nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und des Arbeitsentgelts bei Eintritt des [X.] bestimmt, in dem Umfang haftet, in dem diese auf die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten [X.]en der Betriebszugehörigkeit beruhen,

                 

-       

der nach nationalem Recht bestimmte Träger der Insolvenzsicherung in diesem Fall für den vor der Insolvenzeröffnung erworbenen Teil der [X.] insoweit einzutreten hat, als dessen Höhe sich nach dem zum [X.]punkt der Insolvenzeröffnung vom Arbeitnehmer bezogenen Arbeitsentgelt errechnet, und

                 

-       

weder der Erwerber noch der Träger der Insolvenzsicherung für die Steigerungen der [X.] haften, die durch zwar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfindende Erhöhungen des Arbeitsentgelts, aber für vor diesem [X.]punkt erbrachte [X.]en der Betriebszugehörigkeit erfolgen,

                 

-       

der Arbeitnehmer diese wertmäßige Differenz seiner Anwartschaft aber im Insolvenzverfahren des Veräußerers geltend machen kann?

        

4.    

Ist, wenn das nationale Recht die Anwendung von Art. 3 und Art. 4 der Richtlinie 2001/23/[X.] im Fall eines Betriebsübergangs auch während eines Insolvenzverfahrens anordnet, Art. 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/23/[X.] auf [X.]en der Arbeitnehmer aus betrieblichen oder überbetrieblichen [X.] anwendbar, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar bereits entstanden sind, jedoch erst bei Eintritt des [X.] und damit erst zu einem späteren [X.]punkt zu Leistungsansprüchen der Arbeitnehmer führen?

        

5.    

Falls die zweite oder die vierte Vorlagefrage bejaht werden:

                 

Erfasst das nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94/[X.] des [X.]päischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers von den Mitgliedstaaten zu gewährende [X.] auch den Teil der zum [X.]punkt der Insolvenzeröffnung erworbenen [X.], der nur deshalb entsteht, weil das Arbeitsverhältnis nicht im Zusammenhang mit der Insolvenz beendet wird?

        

6.    

Falls die fünfte Vorlagefrage bejaht wird:

                 

Unter welchen Umständen können die durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlittenen Verluste des ehemaligen Arbeitnehmers bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden und damit die Mitgliedstaaten verpflichten, hiergegen einen Mindestschutz nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94/[X.] zu gewährleisten, obwohl der ehemalige Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Leistungen erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben?

        

7.    

Falls die fünfte Vorlagefrage bejaht wird:

                 

Wird ein nach Art. 3 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/23/[X.] oder Art. 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/23/[X.] erforderlicher - Art. 8 der Richtlinie 2008/94/[X.] gleichwertiger - Schutz für [X.]en der Arbeitnehmer auch dann gewährt, wenn sich dieser nicht aus dem nationalen Recht, sondern nur aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/[X.] ergibt?

        

8.    

Falls die siebte Vorlagefrage bejaht wird:

                 

Entfaltet Art. 8 der Richtlinie 2008/94/[X.] auch dann unmittelbare Wirkung, sodass er von einem einzelnen Arbeitnehmer vor dem nationalen Gericht geltend gemacht werden kann, wenn dieser zwar mindestens die Hälfte der Leistungen erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben, seine durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlittenen Verluste aber dennoch als unverhältnismäßig anzusehen sind?

        

9.    

Falls die achte Vorlagefrage bejaht wird:

                 

Ist eine privatrechtlich organisierte Einrichtung, die von dem Mitgliedstaat - für die Arbeitgeber verpflichtend - als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung bestimmt ist, der staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt sowie die für die Insolvenzsicherung erforderlichen Beiträge kraft öffentlichen Rechts von den Arbeitgebern erhebt und wie eine Behörde die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt herstellen kann, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaates?“

Mit Urteil vom 9. September 2020 (- [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]]) hat der Gerichtshof der [X.]päischen Union wie folgt erkannt:

        

„1.     

Die Richtlinie 2001/23/[X.] vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist, insbesondere unter Berücksichtigung ihres Art. 3 Abs. 1 und 4 sowie ihres Art. 5 Abs. 2 Buchst. a, dahin auszulegen, dass sie beim Übergang eines von einem Insolvenzverfahren betroffenen Betriebs, der von dessen Insolvenzverwalter durchgeführt wurde, einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die nationale Rechtsprechung, wonach der Erwerber nicht für Anwartschaften eines Arbeitnehmers auf eine Altersrente aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung, die auf Beschäftigungszeiten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, haftet, wenn der Versorgungsfall nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt, nicht entgegensteht, sofern hinsichtlich des Teils des Betrags, für den der Erwerber nicht haftet, die zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer getroffenen Maßnahmen ein Schutzniveau bieten, das dem von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/[X.] des [X.]päischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geforderten zumindest gleichwertig ist.

        

2.    

Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2001/23 in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 2008/94 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die nationale Rechtsprechung entgegensteht, die bei Eintritt des [X.] für Rechte auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, während dessen der Betrieb übergegangen ist, und hinsichtlich des Teils der Leistungen, der nicht vom Erwerber zu tragen ist, vorsieht, dass zum einen der nach nationalem Recht bestimmte Träger der Insolvenzsicherung nicht eintreten muss, wenn die Anwartschaften auf Leistungen bei Alter zum [X.]punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht unverfallbar waren, und dass zum anderen der Betrag des Teils der Leistungen, für den der Träger der Insolvenzsicherung haftet, auf der Grundlage der monatlichen Bruttovergütung des betreffenden Arbeitnehmers zum [X.]punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechnet wird, wenn sich daraus ergibt, dass den Arbeitnehmern der durch diese Bestimmung gewährte Mindestschutz verwehrt wird, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

        

3.    

Art. 8 der Richtlinie 2008/94 kann, soweit er einen Mindestschutz der erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter vorsieht, unmittelbare Wirkung entfalten, so dass er gegenüber einer privatrechtlich organisierten Einrichtung, die vom betreffenden Mitgliedstaat als Träger der Arbeitgeberinsolvenzsicherung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bestimmt worden ist, geltend gemacht werden kann, sofern zum einen diese Einrichtung in Anbetracht der Aufgabe der Sicherung, mit der sie betraut ist, und der Bedingungen, unter denen sie sie erfüllt, dem Staat gleichgestellt werden kann und zum anderen sich diese Aufgabe tatsächlich auf die Arten von Leistungen bei Alter erstreckt, für die der in Art. 8 dieser Richtlinie vorgesehene Mindestschutz verlangt wird, was vom vorlegenden Gericht festzustellen ist.“

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] hat - auch unter Beachtung der Entscheidung des [X.]s der [X.] im Urteil vom 9. September 2020 (- [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]]) - keinen Erfolg. Das [X.] hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden.

I. Die Revision ist - entgegen der Auffassung der [X.] - zulässig.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Z[X.] gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch[X.]a Z[X.] die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Dazu hat der [X.] darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht ([X.] 7. Juni 2017 - 1 [X.] - Rn. 9 mwN). Betrifft die angefochtene Entscheidung mehrere Streitgegenstände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.], muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (statt vieler [X.] 21. August 2019 - 7 [X.] - Rn. 17 mwN; 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 15 mwN).

2. Danach genügt die Revisionsbegründung des [X.] den gesetzlichen Anforderungen.

a) Das [X.] hat insoweit angenommen, die [X.] sei nicht verpflichtet, dem Kläger beim Eintritt des [X.] „Alter“ eine nach der [X.] 1979/1995 ermittelte Altersrente zu zahlen, von der lediglich die ihm vom [X.] gewährte Leistung in Abzug zu bringen ist. Die mit dieser Berechnung begehrte Ausfallhaftung ergebe sich nicht aus § 613a Abs. 1 BGB iVm. der [X.] 1979/1995. Die [X.] hafte nicht für den bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens [X.]en Teil der Altersrente. Dies betreffe auch die hierauf entfallende Dynamik. Die endgehaltsabhängige Dynamik sei zum [X.]punkt der Insolvenzeröffnung bereits [X.] gewesen. Der Kläger habe - anders als von ihm angenommen - auch die Möglichkeit gehabt, diesen wegen des [X.]bezugs der [X.] 1979/1995 bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht feststehenden Teils seiner späteren Betriebsrente im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung geltend zu machen. Da die künftige Gehaltsentwicklung unbekannt sei, handele es sich um eine unbestimmte Geldforderung, deren Wert zu schätzen sei. Die Höhe der von der [X.] zu zahlenden Altersrente berechne sich daher zeitratierlich. Auch das [X.] gebiete kein anderes Ergebnis.

b) Dem tritt die Revision des [X.] entgegen und führt ua. aus, der Erwerber müsse in der Insolvenz vollumfänglich für die [X.]e Dynamik einstehen. Es handele sich um ein auch nach dem Betriebsübergang fortbestehendes [X.] und damit einen einheitlichen Betriebsrentenanspruch; nur der nach § 7 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 [X.] (jetzt § 7 Abs. 2 und Abs. 2a Satz 2 [X.] nF) iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu ermittelnde zeitratierlich errechnete [X.], für den der [X.] hafte, könne den Übernehmer entlasten. Der vorliegend streitbefangene Teil des Anspruchs beziehe sich auf den [X.]raum nach der Insolvenzeröffnung. Auch die vom [X.] herangezogene Rechtsprechung des [X.] trage seine Entscheidung nicht. Eine zeitratierliche Berechnung analog § 2 Abs. 1 [X.] scheide aus, da es an den Voraussetzungen einer Analogie fehle. Lediglich für den vom [X.] zu tragenden Anteil sei eine solche Berechnung in § 7 Abs. 2 [X.] (jetzt § 7 Abs. 2 und Abs. 2a [X.] nF) angeordnet. Der vom [X.] erfolgte Verweis der Arbeitnehmer auf die Anmeldung ihrer Forderung zur Tabelle führe bei endgehaltsbezogenen Zusagen zu einer übermäßigen Beanspruchung der Insolvenzmasse. Auch der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung gebiete kein anderes Ergebnis. Bei dem bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht feststehenden Teil der späteren Betriebsrente handele es sich nicht um eine Insolvenzforderung. Wegen des [X.]bezugs der [X.] 1979/1995 entstehe der Anspruch insoweit erst durch die nach der Insolvenzeröffnung liegenden Gehaltssteigerungen.

Damit setzt sich die Revision des [X.] insoweit mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Ob ihre Angriffe durchgreifen und eine andere Entscheidung bedingen, ist eine Frage der Begründetheit der Revision.

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das [X.] hat der Klage zu Recht nicht entsprochen. Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

a) Der Klageantrag bedarf allerdings der Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. [X.] 16. März 2010 - 3 [X.] - Rn. 19).

Wie das gesamte Klagevorbringen des [X.] - unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der Revision - zeigt, will er mit seiner Klage den Umfang der ihm bei Eintritt des [X.] „Alter“ von der [X.] zu gewährenden Altersrente klären lassen. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass deren Höhe zunächst - in einem ersten Schritt - nach den Vorgaben der [X.] 1979/1995 und damit ua. unter Berücksichtigung aller anrechnungsfähigen Dienstjahre des [X.] nach § 5 [X.] 1979/1995, des nach § 6 [X.] 1979/1995 maßgeblichen [X.] und der für ihn maßgeblichen Steigerungssätze zu berechnen ist. Anders als die [X.] ist der Kläger jedoch - zumindest in der Revision eindeutig - der Ansicht, dass der sich danach ergebende Betrag nicht zeitanteilig im Verhältnis seiner insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit zu seiner ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich erbrachten Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Vielmehr macht der Kläger geltend, die [X.] dürfe von dem nach den Vorgaben der [X.] 1979/1995 ermittelten Betrag lediglich einen Abzug vornehmen in der Höhe, in der der [X.] hafte. Diese Berechnungsweise will der Kläger mit seinem Antrag festgestellt wissen. Diesen Streitgegenstand verfolgt er auch in der Revision weiter.

Wie vom [X.] zutreffend angenommen, bezieht sich der Klageantrag dabei nur auf die Berechnung der bei Eintritt des [X.] „Alter“ von der [X.] zu gewährenden Rente. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger im Antrag auf den Eintritt des [X.] abstellt. Die Berechnung einer nach § 6 [X.] vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente oder einer Altersrente bei einem vorzeitigen Ausscheiden vor Eintritt des [X.] „Alter“ ist vom Antrag nicht erfasst.

b) Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.]. Die Berechnungs- und Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der Betriebsrente bei Eintritt des [X.] „Alter“ sind hinreichend deutlich.

aa) Auch eine Feststellungsklage muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.] die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein ([X.] 14. Dezember 2011 - 4 [X.] - Rn. 19 mwN), sodass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 Z[X.]). Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen.

[X.]) Es kann dahinstehen, ob der in der Berufung zur Entscheidung gestellte Klageantrag unter Berücksichtigung der dazu vom Kläger gegebenen Begründung hinreichend bestimmt war. Ausgehend von der [X.] und der dazu gegebenen Begründung will der Kläger nunmehr festgestellt wissen, dass die [X.] verpflichtet ist, ihm bei Eintritt des [X.] Alter eine Betriebsrente zu gewähren, deren Höhe sich nach den Vorgaben der [X.] 1979/1995 bestimmt. Der Kläger ist der Ansicht, dass die [X.] für die, auf die bei der Insolvenzeröffnung von ihm bereits [X.]e - unverfallbare - Anwartschaft entfallende [X.]e Dynamik einzustehen hat. Es wird damit - jedenfalls unter Berücksichtigung des Vortrags des [X.] in der Revision - das Begehren des [X.] hinreichend bestimmt.

c) Der Antrag richtet sich in dieser Auslegung auch auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Z[X.]. Zwar können nach § 256 Abs. 1 Z[X.] bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 21. Januar 2014 - 3 [X.] 362/11 - Rn. 25 mwN; 13. November 2012 - 3 [X.] 557/10 - Rn. 17). Dies ist vorliegend der Fall. Der Feststellungsantrag betrifft die Berechnung der Altersrente des [X.]. Damit geht es um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der [X.].

d) An dieser Feststellung besteht auch das nach § 256 Abs. 1 Z[X.] erforderliche rechtliche Interesse. Es ist unerheblich, dass der Versorgungsfall „Alter“ noch nicht eingetreten ist. Da die [X.] die vom Kläger geltend gemachte Berechnungsweise für seine Altersrente bestreitet, ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des [X.] einen Rechtsstreit gegen seinen Arbeitgeber über Inhalt und Umfang seiner Versorgungsrechte zu führen. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, Meinungsverschiedenheiten über den Bestand und die Ausgestaltung seiner künftigen Versorgungsansprüche möglichst vor Eintritt des [X.] klären zu lassen (vgl. [X.] 21. Januar 2014 - 3 [X.] 362/11 - Rn. 26 mwN).

2. Die Klage ist unbegründet. Die [X.] ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine Betriebsrente zu gewähren, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der [X.] 1979/1995 unter bloßem Abzug des [X.], den der Kläger aufgrund der Insolvenz seiner früheren Arbeitgeberin vom [X.] erhält, errechnet. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 613a Abs. 1 BGB iVm. der [X.] 1979/1995.

a) Die Pflicht der [X.], dem Kläger eine Betriebsrente auf der Grundlage der [X.] 1979/1995 zu gewähren, bestimmt sich nach § 613a BGB. Geht - wie vorliegend - ein Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 BGB von einem Betriebsveräußerer auf einen [X.] über, sind die Rechte der Arbeitnehmer auf der Grundlage dieser Vorschrift zu beurteilen. Danach richtet sich, ob das Arbeitsverhältnis übergeht und der Erwerber in vor dem Übergang entstandene Verpflichtungen des Veräußerers einzutreten hat. Dass sich aus der Betriebsverfassung die normative Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen nach dem Betriebsübergang ergeben kann (dazu [X.] 25. Februar 2020 - 1 [X.] - Rn. 34 ff.), ändert daran nichts. Dies hat nur Bedeutung hinsichtlich der Frage, welche Rechtsnormen das Arbeitsverhältnis, nachdem es aufgrund von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen ist, unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) ausgestalten. Die normative Weitergeltung beschränkt sich zudem nicht auf übernommene Arbeitnehmer, sondern wirkt auch für nach dem Übergang in den Betrieb eingetretene Arbeitnehmer. Für die Beantwortung der Frage, für welche schon entstandenen Verbindlichkeiten, auch solche aus Betriebsvereinbarungen, für die § 77 Abs. 4 BetrVG gilt, der Erwerber haftet, ist im Individualrechtsverhältnis § 613a BGB maßgeblich, nicht die Stellung des Erwerbers als Arbeitgeber im Sinne der Betriebsverfassung. Diese und nicht § 613a BGB ist dagegen entscheidend für die Pflicht des Erwerbers, bestehende materiell-rechtliche Verbindlichkeiten aus der Betriebsverfassung zu übernehmen, wie solche aus der Pflicht des Arbeitgebers nach § 40 BetrVG, die Kosten der Betriebsratsarbeit zu tragen (dazu [X.] 20. August 2014 - 7 [X.] - Rn. 23 ff., 29).

b) Die Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 BGB sind erfüllt.

aa) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den zum [X.]punkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie - wenn die Betriebsvereinbarung nicht ohnehin kollektiv-rechtlich weitergilt - nach § 613a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB grundsätzlich Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer. Das gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz.

[X.]) Nach § 613a Abs. 1 BGB tritt der Erwerber eines Betriebs auch in die durch Betriebsvereinbarung begründeten [X.] der übernommenen Arbeitnehmer ein ([X.]Rspr. seit [X.] 24. März 1977 - 3 [X.] 649/76 - zu 1 der Gründe, [X.]E 29, 94). Er wird Schuldner des [X.]s und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung einer Betriebsrente bei Eintritt eines [X.] (vgl. nur [X.] 8. November 1988 - 3 [X.] 85/87 - zu II der Gründe, [X.]E 60, 118). Die von den übernommenen Arbeitnehmern beim Veräußerer bereits erbrachten [X.]en der Betriebszugehörigkeit sind hierbei mit zu berücksichtigen (vgl. [X.] 6. April 2017 - [X.]/15 - [Unionen] Rn. 21; [X.] 6. März 1980 - 3 [X.] 375/78 - zu [X.] 2 der Gründe). Er wird also auch Schuldner der Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, die bereits bei Übergang des Arbeitsverhältnisses begründet waren.

[X.]) Die Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 BGB sind erfüllt. Am 22. April 2009 ging die [X.] in der Insolvenz auf die [X.] über; in der Folge gingen auch die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf diese über. Auf diese Gesellschaft sind daher nach § 613a Abs. 1 BGB die zum [X.]punkt des Übergangs bestehenden Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung übergegangen. Auch die Rechte und Pflichten aus der [X.] 1979/1995 bestanden weiter. Die Betriebsrente ist danach unter Beachtung der bereits erbrachten [X.]en der Betriebszugehörigkeit zu berechnen.

c) Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des [X.] jedoch nicht [X.] für Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, wenn der Betriebsübergang im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgt.

aa) Bereits unter der Geltung der Konkursordnung war anerkannt, dass der konkursrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung eine Haftung des Erwerbers ausschließt, soweit Ansprüche der Arbeitnehmer oder Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung betroffen sind, die bereits vor der Konkurseröffnung entstanden sind ([X.]Rspr. seit [X.] 17. Januar 1980 - 3 [X.] 160/79 - zu II der Gründe, [X.]E 32, 326). Maßgebend hierfür war, dass die konkursrechtlichen Haftungsregeln Vorrang beanspruchten. Nach dem Grundsatz der „par conditio creditorum“, der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung, waren alle vermögenswerten Rechte, die bei der Konkurseröffnung vorhanden waren, allein nach den Vorschriften der Konkursordnung zu befriedigen. Wenn die bei der Veräußerung eines Betriebs übernommene Belegschaft einen neuen zahlungskräftigen Haftungsschuldner für bereits entstandene Ansprüche erhielte, wäre sie jedoch im Vergleich zu anderen Gläubigern und vor allem auch gegenüber den ausgeschiedenen Arbeitnehmern unangemessen bevorzugt. Dieser Vorteil hätte von den übrigen Gläubigern insoweit finanziert werden müssen, als der [X.] den Kaufpreis mit Rücksicht auf die übernommene Haftung hätte mindern können. Eine so ungleiche Verteilung der Lasten war mit dem Konkursrecht nicht vereinbar. Deshalb beanspruchte § 613a BGB nach der Rechtsprechung des [X.] bei einer Betriebsveräußerung im Konkurs insoweit keine Geltung, als bei Konkurseröffnung bereits entstandene Ansprüche oder [X.]en betroffen waren (vgl. etwa [X.] 13. Juli 1994 - 7 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 77, 218; 13. November 1986 - 2 [X.] 771/85 - zu II 2 a der Gründe; 17. Januar 1980 - 3 [X.] 160/79 - zu II 3 c der Gründe, aaO). Diese Einschränkung galt bei [X.]en unabhängig davon, ob der [X.] als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diese einzustehen hatte (vgl. [X.] 19. Mai 2005 - 3 [X.] 649/03 - zu [X.] 2 d aa der Gründe, [X.]E 114, 349; 29. Oktober 1985 - 3 [X.] 485/83 - zu [X.] 3 b der Gründe, [X.]E 50, 62).

[X.]) Diese zum Konkursverfahren entwickelten Grundsätze gelten auch für die [X.] (vgl. etwa [X.] 30. Oktober 2008 - 8 [X.] 54/07 - Rn. 26 ff., [X.]E 128, 229; 19. Dezember 2006 - 9 [X.] 230/06 - Rn. 23; 19. Oktober 2004 - 9 [X.] 645/03 - zu I 1 der Gründe; 20. Juni 2002 - 8 [X.] 459/01 -). Für die Abwicklung der Ansprüche, die zur [X.] der Insolvenzeröffnung bereits entstanden sind, sieht die [X.] - wie früher schon die Konkursordnung - ein Verfahren vor, das von dem Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung beherrscht ist (§ 1 [X.]). Die besonderen Schutzbedürfnisse der Arbeitnehmer werden demgegenüber durch Sonderregelungen - wie etwa das Insolvenzgeld nach §§ 165 ff. SG[X.]I und den Insolvenzschutz für die betriebliche Altersversorgung nach §§ 7 ff. [X.] - berücksichtigt. Daher gilt § 613a BGB auch bei einer Betriebsveräußerung in der Insolvenz nur eingeschränkt. Soweit die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts für bereits entstandene Ansprüche oder Anwartschaften eingreifen, gehen diese § 613a BGB als Spezialregelungen vor (vgl. [X.] 19. Oktober 2004 - 9 [X.] 645/03 - zu I 1 der Gründe).

Die rechtssystematischen Grundlagen der unter der Konkursordnung entwickelten Einschränkungen bestehen daher auch unter der [X.] fort. Hinsichtlich der gesetzlichen Konzeption der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung besteht kein Unterschied zwischen der Insolvenz- und der Konkursordnung. Nach der gesetzgeberischen Zielsetzung bei Schaffung der [X.] sollten die Arbeitnehmerrechte in diese Konzeption eingebunden werden ([X.]. 12/2443 [X.]). Die Entscheidung des Gesetzgebers, § 613a BGB im Insolvenzverfahren - anders als vorübergehend in der vormaligen [X.] - anwendbar zu lassen, bezog sich allein auf den durch diese Vorschrift gewährten Bestandsschutz für das Arbeitsverhältnis ([X.]. 12/2443 S. 97). Auch die Regelung in § 128 [X.] betrifft allein diese Thematik (dazu auch [X.]. 12/2443 S. 149). Der Bestandsschutz ist nicht berührt.

Für die Einschränkungen spricht zudem, dass dadurch Betriebsübergänge erleichtert werden. Das dient dem sozialstaatlichen Ziel, Arbeitsplätze zu erhalten.

[X.]) Besondere Verteilungsgrundsätze bestehen im Insolvenzverfahren nur hinsichtlich der Forderungen, die ein Gläubiger als Insolvenzgläubiger geltend zu machen hat (§§ 38, 174 ff. [X.]). Forderungen, die sich als Masseverbindlichkeiten gegen die Insolvenzmasse richten, sind dagegen - sieht man von Fällen der Masseunzulänglichkeit (§§ 208 ff. [X.]) ab - aus dieser ohne irgendwelche Beschränkungen vorweg zu berichtigen (§ 53 [X.]). Für diese haftet deshalb der [X.] auch im Fall einer Betriebsübernahme in der Insolvenz. Die insolvenzrechtliche Beschränkung der Haftung des Erwerbes nach § 613a Abs. 1 BGB ergreift also lediglich Insolvenzforderungen, nicht jedoch Masseverbindlichkeiten (vgl. [X.] 19. Dezember 2006 - 9 [X.] 230/06 - Rn. 23; 19. Mai 2005 - 3 [X.] 649/03 - zu [X.] 2 d der Gründe, [X.]E 114, 349; 19. Oktober 2004 - 9 [X.] 645/03 - zu I 1 der Gründe; 19. Oktober 2004 - 9 [X.] 647/03 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 112, 214). Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis sind nach § 108 Abs. 3 [X.] Insolvenzforderungen, wenn es sich um solche „für“ die [X.] vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt. Die Abgrenzung der Forderungen erfolgt danach, wann die Arbeitsleistung, die den Ansprüchen zugrunde liegt, erbracht wurde ([X.] 19. Oktober 2004 - 9 [X.] 647/03 - zu II 3 der Gründe, aaO). Kommen der Masse die Arbeitsleistungen nicht zugute, weil sie vor der Insolvenzeröffnung erbracht wurden, handelt es sich um einfache Insolvenzforderungen iSv. § 108 Abs. 3 [X.]. Unerheblich ist, ob die Ansprüche aufschiebend bedingt sind (vgl. [X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] 406/11 - Rn. 42).

[X.]) Die vom Arbeitgeber zu erbringende betriebliche Altersversorgung ist typischerweise die Gegenleistung für die gesamte bis zum Eintritt des [X.] erbrachte Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers (vgl. [X.] 19. Juli 2011 - 3 [X.] 434/09 - Rn. 43 f., [X.]E 138, 346). Die Abgrenzung, inwieweit der dem Arbeitnehmer künftig zustehende Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente eine Insolvenzforderung oder eine Masseverbindlichkeit darstellt, bestimmt sich daher danach, in welchem Umfang dieser Anspruch auf [X.]en der Betriebszugehörigkeit vor oder nach dem Eintritt der Insolvenzeröffnung beruht. Der [X.] haftet nur für den Teil der betrieblichen Altersversorgung, der in der [X.] nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens [X.] wurde. Für die Berechnung des Umfangs der dem Arbeitnehmer vom [X.] zu zahlenden Betriebsrente ist dieser daher zunächst bei Eintritt des [X.] nach den dann maßgebenden Bestimmungen der Versorgungsordnung zu ermitteln und - in einem zweiten Schritt - zeitanteilig aufzuteilen auf die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vor und nach der Insolvenzeröffnung erbrachte Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers (vgl. in diesem Sinne schon [X.] 11. Februar 1992 - 3 [X.] 117/91 - zu III 3 b der Gründe; wohl auch 6. März 1980 - 3 [X.] 375/78 - zu [X.]I 4 b der Gründe). Soweit der Senat in der Vergangenheit angenommen hat, bei der Berechnung des vom [X.] zu tragenden Umfangs der Betriebsrente komme es auf die vom Arbeitnehmer bei Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. der in der Versorgungsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze fiktiven Vollleistung an (in diesem Sinne [X.] 19. Mai 2005 - 3 [X.] 649/03 - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 114, 349), hält er hieran nicht weiter fest. Entscheidend sind allein die tatsächlichen Verhältnisse beim Eintritt des [X.].

ee) Die danach begrenzte Haftung des Erwerbers erfasst, anders als vom Kläger angenommen, nicht eine sich aufgrund des [X.]bezugs der Versorgungsordnung bei Insolvenzeröffnung bereits vom Arbeitnehmer [X.]e Dynamik; der Erwerber haftet also auch dann nicht für diese Dynamik, wenn sich das Gehalt erst nach dem Übergang erhöht hat. Bei endgehaltsbezogenen Zusagen - wie vorliegend die [X.] 1979/1995 - ergibt sich der vom Arbeitnehmer erworbene Zuwachs seiner Anwartschaft dienstzeitunabhängig aus dem variablen Berechnungsfaktor „Endgehalt“. Typischerweise erhöht sich dieses noch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. bis zum Eintritt des [X.]. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt damit allein der künftigen Entwicklung dieses variablen Berechnungsfaktors. Eine solche dienstzeitunabhängige Steigerung der Anwartschaft (Dynamik) ist auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig [X.], denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (für den Fall der Ablösung [X.]Rspr. seit [X.] 17. April 1985 - 3 [X.] 72/83 - zu [X.] 3 c (2) der Gründe, [X.]E 49, 57).

d) [X.] steht auch nicht entgegen, dass der [X.] als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 2 [X.] für die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzlich unverfallbare [X.] des [X.] nur nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 Satz 6 [X.] (jetzt § 7 Abs. 2a Satz 4 [X.] nF) und damit unter Berücksichtigung des [X.] und der Veränderungssperre einzutreten hat.

aa) Nach § 7 Abs. 2 [X.] haben Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer Direktzusage eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft erworben haben, bei Eintritt des [X.] gegen den [X.] einen Anspruch auf Gewährung der erworbenen Versorgungsleistung. Bei der Berechnung der Höhe dieses Anspruchs sind nach § 7 Abs. 2 Satz 6 [X.] (jetzt § 7 Abs. 2a Satz 4 [X.] nF) Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des [X.] eintreten, nicht zu berücksichtigen. Damit hat der [X.] im Fall einer endgehaltsbezogenen Versorgungszusage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgende Steigerungen des Gehalts bei der Berechnung der den Arbeitnehmern bei Eintritt des [X.] zu gewährenden Leistungen außer Betracht zu lassen. Bei dem Endgehalt handelt es sich um einen dynamischen Berechnungsfaktor iSd. § 7 Abs. 2 Satz 6 [X.] (jetzt § 7 Abs. 2a Satz 4 [X.] nF).

[X.]) Damit ist es bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen möglich, dass sich eine wertmäßige Differenz zwischen der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Arbeitnehmer aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit bereits [X.]en und der vom [X.] nach § 7 Abs. 2 [X.] (jetzt § 7 Abs. 2 und Abs. 2a [X.] nF) insolvenzgesicherten Anwartschaft ergibt. So liegt der Fall auch beim Kläger. Er hätte diese Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens der [X.] zur Insolvenztabelle anmelden können.

(1) Nach § 9 Abs. 2 [X.] gehen die Ansprüche und Anwartschaften der Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung begründen, bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes auf den [X.] über. Mit dem Erwerb des Anspruchs gegen den Träger verliert der Versorgungsberechtigte damit seinen Anspruch gegen den Schuldner in dem Umfang, in dem der [X.] nach § 7 [X.] eintrittspflichtig ist (vgl. [X.] 20. September 2016 - 3 [X.] 77/15 - Rn. 95 mwN). Damit gehen die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften der Arbeitnehmer bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nur in dem Umfang auf den [X.] über, in dem dieser nach den Vorgaben des § 7 Abs. 2 Satz 6 [X.] (jetzt § 7 Abs. 2a Satz 4 [X.] nF) für diese einzutreten hat ([X.] 22. September 2020 - 3 [X.] 303/18 - Rn. 44, 83).

(2) Die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits [X.]en, nicht durch den [X.] insolvenzgeschützten Anwartschaften verbleiben hingegen beim Arbeitnehmer. Dieser kann die wertmäßige Differenz zwischen einer bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits [X.]en und der vom [X.] abgesicherten Anwartschaft als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden.

(a) Eine solche wertmäßige Differenz ist als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung anzumelden. Nach § 191 Abs. 1, § 198 [X.] hat dies zur Folge, dass der auf die aufschiebend bedingte Forderung entfallende Anteil nicht auszuzahlen, sondern zu hinterlegen ist. Die Auszahlung hat erst mit Eintritt des [X.] an den Arbeitnehmer zu erfolgen. Soweit der Senat in der Vergangenheit angenommen hat, eine [X.] verwandele sich im Konkursfall in einen fälligen Zahlungsanspruch (vgl. [X.] 16. März 1972 - 3 [X.] 191/71 - zu I 5 der Gründe, [X.]E 24, 204; 8. Dezember 1997 - 3 [X.] 324/76 - zu 1 c der Gründe) ist hieran außerhalb des Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht festzuhalten.

(aa) In der Entscheidung des Senats vom 16. März 1972 (- 3 [X.] 191/71 - zu I 5 der Gründe, [X.]E 24, 204) hat dieser angenommen, dass im Konkursfall, falls das Arbeitsverhältnis beendet wird, eine Aufrechterhaltung der [X.] als durch den Eintritt des [X.] aufschiebend bedingter Rentenanspruch nicht in Betracht komme. Vielmehr müsse der Rentenanspruch nach § 70 KO kapitalisiert werden. Dabei müsse angenommen werden, dass sich der aufschiebend bedingte Rentenanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abfindungsanspruch, dh. einen unbedingten Zahlungsanspruch, verwandele. Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Aufrechterhaltung als aufschiebend bedingter Anspruch auf Auszahlung des kapitalisierten Betrags, der nach § 67 KO nur zu einer Sicherung berechtige, sei nicht praktikabel. Damit würde nicht nur die Abwicklung des Konkurses aufgehalten, sondern auch die [X.] mit Verwaltungskosten belastet. Daher erscheine es geboten, den Betrag als Zahlungsanspruch anzuerkennen.

([X.]) Im Urteil vom 8. Dezember 1977 (- 3 [X.] 324/76 - zu 1 c der Gründe) hat der Senat diese Grundsätze auf ein nicht beendetes Arbeitsverhältnis übertragen. Er hat auch für diesen Fall angenommen, eine [X.] verwandle sich im Konkursfall in einen fälligen Zahlungsanspruch, dessen Wert sich nach dem Wert richte, den die [X.] bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreicht habe. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie im dortigen Fall - der Arbeitgeber eine juristische Person sei, die aus Anlass des Konkurses liquidiert werde. In diesem Fall sei es dem Versorgungsberechtigten nicht zumutbar, über die Liquidation hinaus auf den Eintritt des [X.] zu warten. Der Arbeitnehmer habe stattdessen nach [X.] und Glauben einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe des Wertes der Anwartschaft.

([X.]) Auch im Urteil vom 7. November 1989 (- 3 [X.] 48/88 - zu III 1 der Gründe) hat der Senat an dieser Rechtsprechung festgehalten. Er hat angenommen, dass wenn der [X.] in Konkurs fällt und das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Konkursverwalter fortgesetzt wird, eine Aufrechterhaltung der [X.] nicht mehr in Betracht komme. Sämtliche Versorgungsansprüche müssten kapitalisiert und nach versicherungsmathematischen Grundsätzen geschätzt werden. Zwar berechtigten aufschiebend bedingte Ansprüche nach § 67 KO grundsätzlich nur zur Sicherung. Die Anerkennung eines gleichwohl fälligen Zahlungsanspruchs beruhe jedoch auf der Eigenart von Versorgungsrechten. Der Berechtigte müsse hinnehmen, dass sein Anspruch mit einem Kapitalbetrag abgefunden werde. Eine bloße Sicherstellung wäre nicht praktikabel. Die Abwicklung des Konkurses könnte erschwert und verzögert werden und die Anwartschaft müsste verwaltet werden. Hieraus könnten zusätzliche Kosten und rechtliche Streitfragen entstehen. Dies rechtfertige es, den geschätzten Wert der Anwartschaft im Konkurs des [X.]s als fälligen Zahlungsanspruch zu behandeln.

([X.]) Demgegenüber hat der [X.] in seiner Entscheidung vom 10. Januar 1991 (- [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]Z 113, 207) ausgeführt, Forderungen unter aufschiebender Bedingung berechtigten nach § 67 KO nur zu einer Sicherung. Die auf den bedingten Anspruch entfallende [X.] werde bei der Verteilung zurückbehalten und anschließend hinterlegt (§ 168 Nr. 2, § 169 KO). Falle die Bedingung später aus, sei der Betrag nach Maßgabe des § 166 KO zur nachträglichen Verteilung zu bringen. Aus der Anwendung des § 69 KO auf [X.]en ergebe sich nicht, dass eine aufschiebend bedingte Altersrente bereits mit der Konkurseröffnung endgültig in einen fälligen Kapitalanspruch umgewandelt werde. Die allein aus Praktikabilitätsgründen erfolgende Behandlung der [X.] nach § 69 KO liefere keinen einsichtigen Grund, den Inhalt des Rechts schon mit der Konkurseröffnung zu ändern und dem Konkursverwalter die Möglichkeit zu nehmen, sich auf den nachträglichen Ausfall der Bedingung zu berufen. Kläger dieses Rechtsstreits war der [X.].

(ee) Als Reaktion auf dieses Urteil des [X.]s hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 1999 den Satz 3 in § 9 Abs. 2 [X.] eingeführt. Danach können die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den [X.] übergegangenen Anwartschaften im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen nach § 45 [X.] geltend gemacht werden. In der Gesetzesbegründung ([X.]. 12/3803 S. 112) heißt es hierzu:

        

„Der neue Satz 3 des Absatzes 2 überträgt die bisherige Rechtsprechung des [X.] zur Behandlung von mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Träger der Insolvenzsicherung übergegangenen [X.]en in das Gesetz. Das [X.] geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die [X.] trotz ihres Charakters als aufschiebend bedingte Forderung aus Gründen der Praktikabilität nicht nach § 67 Konkursordnung, sondern nach § 69 Konkursordnung zu behandeln ist (vgl. [X.] DB 1972, 2116, 2118; [X.] DB 1978, 941, 942; [X.] ZIP 1990, 400, 401). Auch nach der [X.] sollen die auf den Träger der Insolvenzsicherung übergegangenen [X.]en nach Umrechnung (§ 52 Entwurf der [X.]) und Feststellung zur Insolvenztabelle bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt werden können, ohne daß die Umwandlung der [X.] in einen Versorgungsanspruch abgewartet werden muß. Die Regelung beseitigt eine durch ein obiter dictum des [X.]s ([X.], 1111) entstandene Unsicherheit. Die Ergänzung dient der Rechtsklarheit.“

(ff) Im Hinblick auf die Einfügung von § 9 Abs. 2 Satz 3 [X.] hat der [X.] angenommen, dass § 9 Abs. 2 [X.] den Träger der Insolvenzsicherung begünstige, soweit [X.]en auf diesen übergingen. Darin liege eine hinreichend gesetzliche Grundlage für einen Ausschluss des § 67 KO hinsichtlich der kraft Gesetzes insolvenzgeschützten Anwartschaften. Für diesen Bereich hat sich der [X.] daher der Rechtsprechung des [X.] angeschlossen ([X.] 10. Juli 1997 - [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.]Z 136, 220).

(gg) Das ist jedoch auf Versorgungsrechte, die beim Versorgungsberechtigten verblieben sind, nicht zu übertragen.

Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung lassen erkennen, dass sich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Klarstellung der Rechtslage nur auf den Teil der Anwartschaften bezieht, der auf den [X.] übergegangen ist. Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 2 Satz 3 [X.] fehlt es hingegen an einer hinreichenden rechtlichen Grundlage für eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben der [X.].

Bereits der Umstand, dass der Gesetzgeber nicht die [X.], sondern nur das [X.] geändert hat, zeigt, dass er an der rein insolvenzrechtlichen Ausgangslage nichts ändern wollte. Danach ist der auf gemäß § 191 Abs. 1, § 198 [X.] aufschiebend bedingte Forderungen entfallende Anteil nicht auszuzahlen, sondern zu hinterlegen (vgl. [X.] 10. Juli 1997 - [X.] - zu II 2 c der Gründe, [X.]Z 136, 220). Die [X.] enthält ausdrücklich Regelungen, wie im Fall einer Forderung, die unter einer aufschiebenden Bedingung steht, mit dieser zu verfahren ist. Eine Abweichung von dieser auch für die Arbeitnehmer geltenden Rechtslage bedarf einer rechtlichen Grundlage. Die bloße „Eigenart von Versorgungsrechten“ rechtfertigt noch nicht ihre bevorzugte Behandlung im Insolvenzverfahren. Auch wenn der Versorgungsberechtigte hinnehmen muss, dass sein künftiger Rentenanspruch mit einem - nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten - Kapitalbetrag abgefunden wird, vermag das noch nicht zu begründen, dass dieser Anspruch schon vor Eintritt des [X.] und damit vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung fällig sein soll.

Soweit der Senat bislang auf die mangelnde Praktikabilität einer Hinterlegung verweist, kann dies ebenfalls nicht zu einem von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Ergebnis führen. Zum einen ist durch § 9 Abs. 2 Satz 3 [X.] sichergestellt, dass die große Masse der Anwartschaften in der Insolvenz verfahrensmäßig zügig abgewickelt werden kann. Zum anderen können bloße praktische Erwägungen keine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben der [X.] rechtfertigen. Soweit infolge der Hinterlegung unvermeidbare Kosten für die Arbeitnehmer entstehen sollten, sind diese bei der Schätzung des zu hinterlegenden Betrags gemäß § 45 [X.] als Ausgleich für anfallende Zinsen zu berücksichtigen (vgl. [X.] 10. Juli 1997 - [X.] - zu II 2 c der Gründe, [X.]Z 136, 220).

Einer „Auszahlung“ von Anwartschaften im laufenden Arbeitsverhältnis stünden zwar keine betriebsrentenrechtlichen Wertungen entgegen. § 3 [X.] untersagt die Abfindung von Anwartschaften lediglich in Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Einen rechtlichen Anspruch auf die Gewährung einer Betriebsrente erwirbt der Arbeitnehmer auch im Rahmen des [X.]es jedoch nur bei Eintritt des [X.]. Damit legt das Gesetz das Risiko, das sich die Anwartschaft in einen Zahlungsanspruch verwandelt, dem einzelnen Anwartschaftsberechtigten auf. Die Rechtsprechung, nach der die [X.]en bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden, begünstigt die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nimmt stattdessen den ungesicherten Konkursgläubigern die Chance, dass die aufschiebende Bedingung nicht eintritt. Eine solche Abweichung vom Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bedürfte einer gesetzlichen Grundlage (ebenso [X.] 10. Juli 1997 - [X.] - zu II 2 c der Gründe, [X.]Z 136, 220).

(b) Der Anmeldung der wertmäßigen Differenz der Anwartschaft zur Tabelle steht auch nicht entgegen, dass deren genaue Höhe wegen der unsicheren Entwicklung des [X.] des Arbeitnehmers zum [X.]punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht feststeht. Nach § 45 Satz 1 [X.] sind Forderungen, deren Geldbetrag unbestimmt ist, mit dem Wert geltend zu machen, der für die [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Dabei sind die Sterbetafeln zum [X.]punkt der Insolvenzeröffnung zugrunde zu legen (vgl. [X.] 10. Januar 1991 - [X.] - zu II 3 d der Gründe, [X.]Z 113, 207). Auch die künftige Gehaltsentwicklung bis zum Eintritt des [X.] ist danach zu schätzen. Grundlage für eine solche Schätzung ist ua. die in der Vergangenheit erfolgte Steigerung der Gehälter in der einschlägigen Branche oder im Unternehmen.

e) Damit ist die [X.] nach nationalem Recht nicht verpflichtet, dem Kläger eine Betriebsrente zu zahlen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der [X.] 1979/1995 unter bloßem Abzug des Betrags, den der Kläger aufgrund der Insolvenz seiner früheren Arbeitgeberin vom [X.] erhält, errechnet. Vielmehr ist die dem Kläger ab Eintritt des [X.] „Alter“ nach der [X.] 1979/1995 zustehende Betriebsrente zu ermitteln und anteilig im Verhältnis der vor und nach der Insolvenzeröffnung am 1. März 2009 vom Kläger erbrachten [X.] aufzuteilen. Die [X.] haftet nur für den Teil des künftigen Betriebsrentenanspruchs, der auf der nach dem [X.]punkt der Insolvenzeröffnung erbrachten Betriebszugehörigkeit des [X.] beruht. Entgegen der Ansicht des [X.] hätte die [X.] damit nicht anteilig für die wegen des [X.]bezugs der [X.] 1979/1995 bei Insolvenzeröffnung bereits [X.]e Dynamik einzustehen.

3. Grundsätzlich darf die rechtssystematisch begründete einschränkende Auslegung des § 613a Abs. 1 BGB zwar nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht treten. Insbesondere unionsrechtliche Bedenken stehen der Annahme des Senats aber nicht entgegen, wie das Urteil des [X.]s der [X.] vom 9. September 2020 (- [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]]) ergibt. Der dem Kläger nach Art. 3 Abs. 4 Buch[X.]b Richtlinie 2001/23/[X.]. Art. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] gewährte Mindestschutz ist durch einen unionsrechtlich begründeten unmittelbaren Anspruch gegen den [X.] sichergestellt unabhängig davon, ob dessen Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind. Der einschränkenden Auslegung des § 613a BGB für Betriebsübergänge in der Insolvenz steht [X.] daher nicht entgegen.

a) Der [X.] der [X.] hat im Urteil vom 9. September 2020 (- [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]]) darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2001/23/[X.] - die nach dem amtlichen Titel die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen regelt - nach ihrem Art. 3, der im Licht ihres dritten [X.] zu lesen ist, die Arbeitnehmer schützen soll, indem sie die Wahrung ihrer Ansprüche beim Inhaberwechsel dadurch gewährleistet, dass sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren. Die Richtlinie soll (soweit wie möglich) die Fortsetzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form gewährleisten, um eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs zu verhindern ([X.] 9. September 2020 - [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]] Rn. 48). Der [X.] weist jedoch auch darauf hin, dass die Richtlinie ausweislich ihrer Erwägungsgründe 4 und 6 in Anbetracht der zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Umfang des [X.] die auf diesem Gebiet bestehenden Unterschiede durch eine Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften verringern wolle, ohne aber eine vollständige Harmonisierung auf dem Gebiet des [X.] vorzusehen ([X.] 9. September 2020 - [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]] Rn. 49).

Außerdem könnten die Interessen des Erwerbers nicht unberücksichtigt bleiben. Die Richtlinie diene daher nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen, sondern solle auch einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten ([X.] 9. September 2020 - [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]] Rn. 50).

b) Darüber hinaus führt der [X.] aus, dass die in Art. 5 Richtlinie 2001/23/[X.] speziell für die Insolvenz vorgesehenen Ausnahmen vom Anwendungsbereich nicht vorlägen, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin nicht mit dem Ziel der Auflösung ihres Vermögens eröffnet worden sei ([X.] 9. September 2020 - [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]] Rn. 62, 65 mwN). In Anwendung dieser Rechtsprechung vermag diese Bestimmung die einschränkende Anwendung von § 613a BGB mithin nicht zu rechtfertigen.

Die weiteren Regelungen in Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 2001/23/[X.] hat der [X.] zunächst dahingehend ausgelegt, dass die Vorschriften des Mitgliedstaates in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung zwar vorsehen können, dass die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis nur teilweise auf den Erwerber übergehen. Er hat dann allerdings Art. 3 Abs. 4 Buch[X.]b Richtlinie 2001/23/[X.] auch für den Schutz desjenigen Teils der Rechte der Arbeitnehmer auf eine Altersrente aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung herangezogen, für die der Erwerber nicht eintreten muss ([X.] 9. September 2020 - [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]] Rn. 68, 70). Daraus hat der [X.] abgeleitet, ein Mitgliedstaat könne in Ausübung seines Wertungsspielraums vorsehen, dass auch dann, wenn der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den zum [X.]punkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis eintritt, dieser nur für Anwartschaften eines Arbeitnehmers auf eine Altersrente aus einer betrieblichen Altersversorgung haftet, die auf Beschäftigungszeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, sofern dieser Mitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 4 Buch[X.]b Richtlinie 2001/23/[X.] die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer trifft ([X.] 9. September 2020 - [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]] Rn. 71). Eine solche Auslegung ermöglicht es nach der Auffassung des [X.]s grundsätzlich, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und denen der Erwerber im Falle eines Betriebsübergangs nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sicherzustellen, da sie gewährleistet, dass den Arbeitnehmern ihre Rechte auf eine Altersrente aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erhalten bleiben, und zugleich eine Beschränkung der Haftung der Erwerber vorsieht, die den Übergang von Unternehmen erleichtern kann, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind ([X.] 9. September 2020 - [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]] Rn. 72).

Die entsprechende Annahme des Senats im Vorlagebeschluss ([X.] 16. Oktober 2018 - 3 [X.] 139/17 (A) - Rn. 31, [X.]E 164, 1) beruht daher nicht auf einem [X.] oder Fehlverständnis der Systematik der Richtlinie 2001/23/[X.] (aA Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 5. März 2020 - [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]] Rn. 47).

c) Der [X.] weist darüber hinaus darauf hin, dass der Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 Buch[X.]b Richtlinie 2001/23/[X.] im Wesentlichen den Wortlaut von Art. 8 Richtlinie 80/987/[X.] übernimmt, der mit Art. 8 Richtlinie 2008/94/[X.], mit der die Richtlinie 80/987/[X.] kodifiziert wurde, identisch ist. Diese Richtlinien regeln nach ihren Titeln den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Außerdem verlange Art. 5 Abs. 2 Buch[X.]a Richtlinie 2001/23/[X.] ausdrücklich einen Schutz, der dem der Richtlinie 80/987/[X.] zumindest gleichwertig ist. Folglich seien die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer nach Art. 3 Abs. 4 Buch[X.]b Richtlinie 2001/23/[X.] so zu verstehen, dass sie jedenfalls die in der Richtlinie 2008/94/[X.] vorgesehenen Maßnahmen umfassten, mit denen die Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers ausgeglichen werden solle ([X.] 9. September 2020 - [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]] Rn. 73). Hinsichtlich des Teils des Betrags, für den der Erwerber nicht haftet, müssten die zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer getroffenen Maßnahmen also ein Schutzniveau bieten, das dem von Art. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] zumindest gleichwertig ist ([X.] 9. September 2020 - [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]] Rn. 75).

d) Im Rahmen der Umsetzung von Art. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] verfügen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung sowohl des Mechanismus als auch des Umfangs des Schutzes der von den Arbeitnehmern erworbenen Rechte auf Leistungen bei Alter aus [X.] nach dem [X.] über einen weiten Wertungsspielraum. Da diese Vorschrift nicht dahin ausgelegt werden könne, dass sie eine vollständige Absicherung dieser Rechte verlange, hindere sie die Mitgliedstaaten nicht daran, unter Verfolgung legitimer wirtschaftlicher und [X.] Ziele die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers zu kürzen, sofern sie insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Folglich seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Arbeitnehmern den nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] geforderten Mindestschutz zu garantieren ([X.] 9. September 2020 - [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]] Rn. 78; 19. Dezember 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 38 ff.).

Dieser Mindestschutz besteht in zwei Richtungen. Ein ehemaliger Arbeitnehmer muss bei der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhalten, die sich aus den im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Rentenansprüchen ergeben. Der Mitgliedstaat muss jedem ehemaligen Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Entschädigung garantieren, die mindestens der Hälfte seiner in einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Ansprüche entspricht ([X.] 9. September 2020 - [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]] Rn. 79; 19. Dezember 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 41, 51 f.). Außerdem steht dieser Mindestschutz einer offensichtlich unverhältnismäßigen Kürzung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eines Arbeitnehmers entgegen, die die Fähigkeit des Betroffenen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, schwerwiegend beeinträchtigt. Dies wäre bei einer Kürzung der Leistungen bei Alter für einen ehemaligen Arbeitnehmer der Fall, der wegen dieser Kürzung bereits unterhalb der vom [X.] der [X.] ([X.]) für den betreffenden Mitgliedstaat ermittelten Armutsgefährdungsschwelle lebt oder künftig leben müsste ([X.] 9. September 2020 - [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]] Rn. 80). Dieser Mindestschutz verlangt, dass ein Mitgliedstaat einem ehemaligen Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe eines Betrags garantiert, der zwar nicht notwendig den gesamten erlittenen Verlust abdeckt, aber doch geeignet ist, dessen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzuhelfen ([X.] 9. September 2020 - [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]] Rn. 80; 19. Dezember 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 44 f.). Es sei dann Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob gegen die Verpflichtung aus Art. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] verstoßen wurde, dem Arbeitnehmer einen Mindestschutz zu gewähren.

e) Den Ausführungen des [X.]s der [X.] lässt sich Folgendes entnehmen:

aa) Er verlangt nicht, dass der Schutz aufgrund Art. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] durch eine konkrete gesetzliche Bestimmung gewährleistet wird ([X.] 2021, 31, 35). Es genügt, dass der Mitgliedstaat eine Absicherung gewährt, die ein dem Art. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] gleichwertiges Schutzniveau bietet ([X.] 9. September 2020 - [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]] Rn. 77). Woraus sich dieses Schutzniveau ergibt, ist nicht von Belang. Es kann auch aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] gegenüber einer dem Mitgliedstaat zuzurechnenden Schutzeinrichtung folgen.

(1) Dem [X.] geht es darum, dass der Arbeitnehmer gewisse Leistungen vom Mitgliedstaat erhält ([X.] 9. September 2020 - [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]] Rn. 78). Dass der [X.] einen solchen Anspruch gegen den [X.] aufgrund unmittelbarer Anwendung von Art. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] genügen lässt, ist daran abzulesen, dass er die achte (bedingte) Vorlagefrage des Senats nach der unmittelbaren Anwendung von Art. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] gegenüber zuständigen Institutionen des Mitgliedstaates beantwortet und bejaht und gleichzeitig angenommen hat, der [X.] sei eine solche Institution. Diese Frage war aber nur für den Fall gestellt, dass die siebte Vorlagefrage, ob nämlich ein gleichwertiger Schutz auch dadurch gewährleistet sei, dass Art. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] unmittelbar Anwendung finde, zu bejahen ist. Er hat somit die siebte Vorlagefrage inzident dahin beantwortet, dass dieser Schutz aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Norm ausreicht ([X.] 9. September 2020 - [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]] Rn. 94 ff. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Urteil vom 19. Dezember 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 52 ff.).

(2) Dem entspricht auch der [X.] ([X.] 9. September 2020 - [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]]).

(a) Im Ausspruch zu 1. (gleichlautend [X.] 9. September 2020 - [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]] Rn. 75), verlangt der [X.], hinsichtlich des Teils des Betrags, für den der Erwerber nicht haftet, dass „die zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer getroffenen Maßnahmen ein Schutzniveau bieten, das dem … geforderten zumindest gleichwertig ist“. Dass diese Maßnahmen durch ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen werden müssen, ist nicht verlangt. Auch eine sich aus der Rechtsprechung ergebende unmittelbare Anwendung von Art. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] ist eine solche Maßnahme, die zudem voraussetzt, dass es eine vom Mitgliedstaat geschaffene und dem Staat gleichzusetzende Einrichtung gibt, gegen die sich unmittelbare Ansprüche nach der Vorschrift richten können.

(b) Im Ausspruch zu 2. wird die hier in Frage stehende einschränkende Auslegung nur dann für mit Art. 3 Abs. 4 Buch[X.]b Richtlinie 2001/23/[X.]. Art. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] unvereinbar gehalten, „wenn sich daraus ergibt, dass den Arbeitnehmern der durch diese Bestimmung gewährte Mindestschutz verwehrt wird, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat“. Eine solche Rechtsfolge ist aber ausgeschlossen, wenn eine Prüfung durch den Senat als vorlegendes Gericht ergibt, dass Art. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] unmittelbare Anwendung findet.

(3) Weitere Ausführungen des [X.]s stehen dem nicht entgegen. Soweit es heißt, dass „der betreffende Mitgliedstaat … ein Schutzniveau bieten muss, das dem von Art. 8 Richtlinie 2008/94 geforderten zumindest gleichwertig ist“ ([X.] 9. September 2020 - [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]] Rn. 77) bedeutet dies nicht, dass der Mitgliedstaat dieses Schutzniveau durch ausdrückliche gesetzliche Regelung bieten muss. Der Mitgliedstaat bietet einen entsprechenden Schutz auch, wenn er eine dem Staat gleichzustellende Stelle schafft, die geeignet ist, Gegner unmittelbarer Ansprüche aufgrund der unionsrechtlichen Vorschrift zu sein. Die entsprechende Bedingung wird auch auf diese Weise erfüllt.

[X.]) Es bestehen damit keine Bedenken, den vom [X.] geforderten Mindestschutz durch einen unionsrechtlich geprägten Anspruch gegen den [X.] bzw. einen Anspruch aufgrund unmittelbarer Wirkung des Art. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] gegen den [X.] als hinreichend gesichert anzusehen. Ein solcher Schutz besteht. Der [X.] ist als dem Staat gleichgestellt iSv. Art. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] anzusehen. Seine Aufgaben erstrecken sich tatsächlich und rechtlich auf die Insolvenzsicherung von unmittelbaren Versorgungszusagen der Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Soweit seine Haftung beschränkt ist, liegt darin eine materiell-rechtliche Einschränkung von Ansprüchen, keine Einschränkung seiner Zuständigkeit (zu diesem Maßstab [X.] 21. Juli 2020 - 3 [X.] 142/16 - Rn. 74, 77, 80, 84, 89). Bei der Anwendung des Art. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] handelt es sich nicht um eine Form der Staatshaftung oder der sekundären Haftung, die nur in dem Fall greift, dass vom Erwerber infolge eines Betriebsübergangs keine Absicherungen mehr erhalten werden. Die Vorschrift gewährt vielmehr einen Erfüllungsanspruch. Diese grundsätzliche Zuständigkeit des [X.] für den Insolvenzschutz von Versorgungszusagen führt dazu, dass Art. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] unter den von der Rechtsprechung des [X.]s der [X.] aufgestellten Voraussetzungen der Mindestsicherung in der Lage ist, Ansprüche zu gewähren ohne die Voraussetzungen und ohne Berücksichtigung der Grenzen des § 7 [X.]. Insoweit gilt aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] der Anwendungsvorrang des [X.]s, der entgegenstehende Regelungen des nationalen Rechts verdrängt.

[X.]) Die einschränkende Auslegung von § 613a BGB entspricht daher den Voraussetzungen, die Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 2001/23/[X.] aufstellt. Denn es ist in jeder Konstellation sichergestellt, dass trotz der einschränkenden Auslegung von § 613a BGB für den Insolvenzfall bei einer Direktzusage - wie sie hier in Frage steht - der nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] geforderte Mindestschutz gewährleistet ist, wie auch immer er im Einzelfall abzugrenzen ist.

f) Die Inanspruchnahme des [X.] kann allerdings erst dann erfolgen, wenn die Mindestschutzbedingungen des Art. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] eingreifen. Dies wird sich in der Regel erst nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens und nach dem Eintritt des [X.] feststellen lassen. Denn erst zu diesem [X.]punkt wird feststehen, ob dem Versorgungsberechtigten [X.] der Versorgungsansprüche infolge des Betriebsübergangs in der Insolvenz entzogen wurden oder ob eine relevante Armutsgefährdung vorliegt (vgl. [X.] 21. Juli 2020 - 3 [X.] 142/16 - Rn. 91 ff.). Zu oder ab diesem [X.]punkt wird auch erst der hinterlegte Vermögensbestandteil aus der Insolvenzmasse an den Versorgungsberechtigten ausgeschüttet.

g) Dieser Auslegung kann auch Art. 5 Abs. 4 Richtlinie 2001/23/[X.] nicht entgegengehalten werden. Zwar verlangt Art. 5 Abs. 4 Richtlinie 2001/23/[X.], dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit Insolvenzverfahren nicht in missbräuchlicher Weise in Anspruch genommen werden, um den Arbeitnehmern die in der Richtlinie vorgesehenen Rechte vorzuenthalten. Im [X.] Recht sind allerdings die danach erforderlichen Maßnahmen getroffen.

aa) So ist in der Rechtsprechung des [X.]s anerkannt, dass der Eröffnungsantrag eines Schuldners ernsthaft auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet sein muss ([X.] 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 7). Der Eröffnungsantrag darf keinen sachfremden Zwecken dienen ([X.] 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 7 mwN). Maßstab sind die in § 1 [X.] genannten [X.]e. Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]). An diesem [X.] muss sich jeder Insolvenzantrag messen lassen ([X.] 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 7). Das Rechtsschutzinteresse für einen Eröffnungsantrag fehlt folglich etwa dann, wenn der Antragsteller nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens anstrebt, sondern sich nur der Wirkung des Eröffnungsverfahrens in rechtlich zu missbilligender Weise bedienen will (vgl. [X.]. 12/2443 S. 113). Gleiches gilt für einen Eröffnungsantrag, der unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Schuldners und etwa bestehenden Ansprüchen gegen die Gesellschafter, Geschäftsführer und [X.] ausschließlich auf eine Abweisung des Antrags mangels einer die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden Masse (§ 26 [X.]) gerichtet ist. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Konkreten Anhaltspunkten dafür, dass ein Antrag missbräuchlich gestellt wird, hat das Insolvenzgericht nachzugehen ([X.] 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 13).

[X.]) Weiterhin bestehen mithilfe der §§ 242, 826 BGB gesetzliche Möglichkeiten, um einem etwaigen Missbrauch der Insolvenz zulasten der Arbeitnehmer und Betriebsrentner im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens zu begegnen. Für die Anwendung dieser Grundsätze gibt es anerkannte Anwendungsfälle. So kann der [X.], der durch Übertragung seines operativen Geschäfts auf andere Unternehmen desselben Konzerns zur Rentnergesellschaft wird, im Wege des Schadensersatzes nach § 826 BGB zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet sein, ohne dass insoweit seine eigene wirtschaftliche Lage entgegensteht ([X.] 15. September 2015 - 3 [X.] 839/13 - Rn. 46, [X.]E 152, 285). Zudem kommt ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens auch im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] in Betracht, wenn es zu einem existenzvernichtenden Eingriff kommt, also der ungerechtfertigte und kompensationslose Eingriff zu einer Vertiefung oder zur Insolvenz der Gesellschaft führt ([X.] 15. September 2015 - 3 [X.] 839/13 - aaO). Diese Fallgestaltungen sind nicht abschließend.

[X.]) Vor diesem Hintergrund ist den Anforderungen des Art. 5 Abs. 4 Richtlinie 2001/23/[X.] Genüge getan. Denn ein Insolvenzeröffnungsantrag, der nur das Ziel hätte, ohne dass die übrigen Voraussetzungen des § 1 [X.] vorlägen, die Betriebsrentenansprüche der Beschäftigten zu verkürzen oder aufzuheben, wäre missbräuchlich und damit keiner im Sinne des § 1 [X.]. Diese Kontrolle ist im Insolvenzverfahren auch ausreichend ausgestaltet und sichergestellt. Dem Kläger stünden zudem der [X.] nach § 242 BGB und etwaige Durchgriffsansprüche nach § 826 BGB - ebenfalls als Ausformung mitgliedsstaatlicher Schutzbestimmungen - zu.

[X.]) Einer ausdrücklichen oder besonderen gesetzlichen Bestimmung bedarf es hier nicht, wie der [X.] der [X.] bereits in anderen Zusammenhängen zu erforderlichen Maßnahmen gegen Missbrauch entschieden hat (vgl. [X.] 14. Oktober 2020 - [X.]/18 - Rn. 44). Die Mitgliedstaaten können insoweit auch auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückgreifen (vgl. [X.] 25. Oktober 2018 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 33).

h) Eine erneutes Vorabentscheidungsverfahren zum [X.] der [X.] nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Die Rechtslage ist durch das Urteil des [X.]s der [X.] vom 9. September 2020 (- [X.]/18 und [X.]/18 - [[X.]]) geklärt und, soweit sich das Urteil zu den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben nicht verhält, hinreichend klar (zu den [X.] [X.] 4. Oktober 2018 - [X.]/17 - [Kommission/[X.]] Rn. 110; 6. Oktober 1982 - [X.]/81 - [C.I.L.F.I.T.]).

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 Z[X.].

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Roloff    

        

        

        

    Bindl    

        

    Siebels    

                 

Meta

3 AZR 877/16

26.01.2021

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Koblenz, 16. Februar 2016, Az: 11 Ca 3170/15, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2021, Az. 3 AZR 877/16 (REWIS RS 2021, 9239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9239

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7 AZR 563/17

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