Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.06.2019, Az. 1 B 48/19

1. Senat | REWIS RS 2019, 6674

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gründe

1

Die auf die [X.]ulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache ([X.]) und eines [X.] (I[X.]) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

[X.] Der [X.]ulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird mit der [X.]eschwerde schon nicht hinreichend dargelegt.

3

1. Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besteht. Die [X.]eschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die [X.]egründungspflicht verlangt, dass sich die [X.]eschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 [X.] - NVw[X.] 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 [X.] - juris Rn. 3 m.w.[X.]). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten [X.] erstrecken.

4

Soll die grundsätzliche [X.]edeutung aus der Klärungsbedürftigkeit von [X.]srecht und der Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen, hergeleitet werden, ist darzulegen, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten unionsrechtlichen Regelung voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen sein wird und keine hinreichenden Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 3 [X.] - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 243 und vom 10. Oktober 1997 - 6 [X.] - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 29 S. 17). Die bloße [X.]ehauptung unionsrechtlicher [X.]weifelsfragen ohne Auseinandersetzung mit der themenrelevanten Rechtsprechung reicht hierfür nicht aus.

5

Diesen Anforderungen genügt die [X.]eschwerde nicht.

6

2. Die von der [X.]eschwerde als rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürftig erachteten Fragen,

"ob den Wehrdienst verweigernde oder dem Dienst entfliehende Wehrpflichtige in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Rahmen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] eine [X.] Gruppe iSv. Art 10 Abs. 1 lit d der [X.] 2011/95/[X.] darstellen"

und

"ob die Anwendung der Vorschrift eine gezielte und für die Flucht kausale Gewissensentscheidung verlangt",

legen einen [X.]ulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dar.

7

a) Die Fragen bezeichnen schon keine grundsätzlicher Klärung bedürftigen abstrakten Rechtsfragen zu Art. 10 Abs. 1 [X.]uchst. d Richtlinie 2011/95/[X.] oder zu § 3b Abs. 1 Nr. 4 [X.], sondern betreffen die fallbezogene Anwendung dieser Normen auf Personen, welche in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt den Wehrdienst verweigern oder sich diesem entziehen. Derartige Fragen der Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Rechtsfrage von "grundsätzlicher [X.]edeutung" zu kennzeichnen, weil sie - allzumal in der Situation des [X.] in [X.] - auf das Ergebnis einer komplexen Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes zielen.

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b) Selbst wenn eine derart unspezifisch formulierte Frage als im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO klärungsfähige Frage unterstellt wird, legt die [X.]eschwerde nicht dar, in [X.]ezug auf welche von der bloßen Ergebniskontrolle gelöste Rechtsfrage(n) eine Revisionszulassung oder eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] in [X.]etracht kommen könnten; namentlich setzt sie sich nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art. 10 Abs. 1 [X.]uchst. d Richtlinie 2011/95/[X.] und des [X.] zu § 3b Abs. 1 Nr. 4 [X.] auseinander und zeigt weder neuerlichen noch weitergehenden Klärungsbedarf auf.

9

In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass eine Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 [X.] insbesondere als eine bestimmte [X.] Gruppe gilt, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der [X.]etreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 [X.]uchst. d Richtlinie 2011/95/[X.] und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.], Urteile vom 7. November 2013 - [X.]/12, [X.]/12, [X.]/12 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.]/X und [X.] sowie [X.]/[X.] - NVw[X.] 2014, 132 Rn. 45 und vom 25. Januar 2018 - [X.]/16 [[X.]:[X.]:[X.]], F/[X.]evándorlási és Állampolgársági Hivatal - Rn. 30) müssen die mit den [X.]uchstaben a und b gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 [X.] kumulativ erfüllt sein. Art. 10 Abs. 1 [X.]uchst. d Richtlinie 2011/95/[X.] ist in Verbindung mit der vorstehend bezeichneten Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend eindeutig zu entnehmen, dass eine bestimmte [X.] Gruppe in diesem Sinne nicht vorliegt, wenn die betroffene Gruppe nicht in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat beziehungsweise nicht von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird ([X.]VerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 [X.] 29.17 - NVw[X.] 2018, 1408 Rn. 29 und 31).

Das selbständige Erfordernis der "deutlich abgegrenzten Identität" schließt jedenfalls ohne weitergehenden Klärungsbedarf eine Auslegung aus, nach der eine "[X.] Gruppe" im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 [X.]/Art. 10 Abs. 1 [X.]uchst. d Richtlinie 2011/95/[X.] allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als [X.] im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 [X.]/Art. 9 Abs. 1 oder 2 Richtlinie 2011/95/[X.] zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird; nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 [X.]/Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/[X.] erst bei der zugeschriebenen [X.]ugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der "[X.]n Gruppe" selbst. Insofern verkennt die [X.]eschwerde, dass die vom [X.] in seinem Urteil vom 7. November 2013 - [X.]/12, [X.]/12, [X.]/12 - vorgenommene Auslegung, dass das [X.]estehen strafrechtlicher [X.]estimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaube, dass diese Personen als eine bestimmte [X.] Gruppe anzusehen sind, nicht auf die hier zu entscheidende Konstellation [X.] [X.] übertragbar ist.

Die von der [X.]eschwerde herangezogene Entscheidung des [X.] ([X.] and [X.]) vom 20. Mai 2008 ([X.]: [X.]5/2007/1310) [2008] [X.] weist schon deswegen nicht auf einen Klärungsbedarf, weil sie sich nicht zu den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 [X.]uchst. d Richtlinie 2011/95/[X.] (bzw. dessen Vorgängerregelung in Art. 10 Abs. 1 [X.]uchst. d Richtlinie 2004/83/[X.]) verhält, sondern eine Verfolgung aus Gründen des Art. 10 Abs. 1 [X.]uchst. e Richtlinie 2004/83/[X.] prüft.

Gegen die tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts zu der Frage, ob diese Voraussetzungen einer "[X.]n Gruppe" in [X.]ezug auf die Arabische Republik [X.] im maßgeblichen [X.]eurteilungszeitpunkt erfüllt waren, sind zulässige oder begründete Verfahrensrügen nicht erhoben worden. Mit dem Vorbringen, [X.] hätten eine deutlich abgegrenzte Identität, weil sie "- einfach zu erkennen - junge, gesunde Männer, die keine Armeeuniform tragen", seien, wendet sich die [X.]eschwerde im Stile einer [X.]erufungsbegründung gegen die gegenteilige Würdigung des [X.]erufungsgerichts. Gleiches gilt in [X.]ezug auf den Vortrag, [X.] werde nicht nur der reine Gesetzesverstoß vorgeworfen, sondern auch eine oppositionelle Grundeinstellung.

c) [X.]ei dieser Sachlage ist nicht zu vertiefen, ob sich aus den speziell für die Situationen der Wehrdienstentziehung geschaffenen Sonderregelungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.]/Art. 9 Abs. 2 [X.]uchst. e Richtlinie 2011/95/[X.] zusätzliche Anforderungen in [X.]ezug auf § 3b Abs. 2 [X.]/Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/[X.] ergeben können, die klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben.

3. [X.]ei den weiterhin aufgeworfenen Fragen, denen die [X.]eschwerde rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung beimisst, nämlich

"ob 'Kriegsverbrechen' iSd. § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] bzw. iSd. Art. 9 Abs. 2 lit e iVm Art. 12 Abs. 2 der [X.] 2011/95/[X.] nur solche Verbrechen sind, die in der kämpfenden Truppe an der Front oder sonst im Gebiet des [X.] begangen werden können"

und

"ob die Anwendung der Vorschrift (des § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.]) eine gezielte und für die Flucht kausale Gewissensentscheidung verlangt",

fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Denn das [X.]erufungsgericht hat seine Entscheidung, dem Kläger stehe wegen an seine Wehrdienstentziehung anknüpfender Maßnahmen Flüchtlingsschutz nicht zu, jeweils selbständig tragend zum einen darauf gestützt, dass es nicht plausibel erscheine, dass der Kläger entweder als Mitglied der Kampftruppen selbst Kriegsverbrechen im Sinne von § 3 Abs. 2 [X.] begehen oder sich bei der Ausübung anderer, etwa logistischer oder unterstützender Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Verbrechen beteiligen müsste, und zum anderen damit begründet, dass auch in den Fällen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] eine Verknüpfung zwischen [X.] und [X.] hinzukommen müsse, ein [X.] etwa im Sinne eines politischen Motivs im Fall der Wehrdienstentziehung jedoch nicht vorliege ([X.]). Die hinreichende Darlegung von [X.]ulassungsgründen setzt dann aber voraus, dass hinsichtlich jeder dieser Gründe ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. September 2013 - 5 [X.] 60.13 - juris Rn. 2 m.w.[X.] und vom 26. Juni 2014 - 1 [X.] 5.14 - [X.] 402.242 § 81 AufenthG Nr. 3). Daran fehlt es hier aber, weil die [X.]eschwerde selbst zugesteht, dass die Feststellung des [X.]erufungsgerichts, "dass diese [X.]estrafung nicht an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung anknüpfe", nicht "klärungsfähig" sei (Schriftsatz vom 13. Mai 2019 S. 2), und die an das [X.]estehen einer "[X.]n Gruppe" anknüpfende [X.]eschwerde nicht durchgreift (s.o. [X.]2.).

I[X.] Die Revision ist auch nicht wegen eines [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

1. Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist mit der Rüge, das [X.]erufungsgericht habe entgegen Art. 267 Abs. 3 A[X.]V hinsichtlich verschiedener vom Kläger aufgeworfener Fragen nicht den Gerichtshof der [X.] angerufen, schon nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Eine Vorlagepflicht besteht nur, wenn die Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann (Art. 267 Abs. 3 A[X.]V). Der [X.]erufungsbeschluss kann aber mit der - hier auch eingelegten - [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten werden, die nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 10 [X.] 21.04 - [X.] 401.65 Hundesteuer Nr. 8 S. 21 und vom 12. Oktober 2010 - 7 [X.] 22.10 - juris Rn. 9) ein "innerstaatliches Rechtsmittel" im Sinne des Art. 267 Abs. 3 A[X.]V bildet.

2. Der vom Kläger mit [X.]lick darauf, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im [X.]eschlusswege getroffen hat, geltend gemachte Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt jedenfalls nicht vor. Nach der Auffassung des [X.] erweist sich die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts für die Durchführung eines vereinfachten [X.]erufungsverfahrens nach § 130a Satz 1 VwGO insbesondere deswegen als ermessensfehlerhaft, weil der Kläger bei einem schwierigen Tatsachenstoff bislang keine mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz hatte.

a) Weder Art. 103 Abs. 1 GG noch § 108 Abs. 2 VwGO begründen einen Anspruch darauf, dass das rechtliche Gehör gerade in der mündlichen Verhandlung gewährt werden muss ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 8. Februar 1994 - 1 [X.]vR 765, 766/89 - [X.]VerfGE 89, 381 <391>; [X.]/[X.], VwGO, 24. Aufl. 2018, § 108 Rn. 27 m.w.[X.]). Allerdings entscheidet das Oberverwaltungsgericht über eine [X.]erufung grundsätzlich durch Urteil, das aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht (§ 125 i.V.m. § 101 VwGO). Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht dann über die [X.]erufung durch [X.]eschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ist das sich auf die [X.]egründetheit oder Unbegründetheit der [X.]erufung beziehende Einstimmigkeitserfordernis (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Januar 1998 - 3 [X.] 1.98 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 19 S. 11 f.) erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts. Die Vorschrift enthält keine expliziten materiellen Vorgaben für die richterliche Entscheidung, ob von der Durchführung der mündlichen Verhandlung abgesehen wird oder nicht.

Die Grenzen des dem [X.]erufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten [X.]erufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 12. März 1999 - 4 [X.] 112.98 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.[X.] und vom 25. September 2003 - 4 [X.] 68.03 - NVw[X.] 2004, 108 <109>). Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des [X.] nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des [X.]erufungsgerichts beruht (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 3. Februar 1999 - 4 [X.] 4.99 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.[X.]) oder wenn im konkreten Fall Art. 6 Abs. 1 der [X.] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([X.]) bzw. Art. 47 der [X.]harta der Grundrechte der [X.] ([X.]) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet.

Auch wenn § 130a VwGO keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, hat das [X.]erufungsgericht bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des [X.]erufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). [X.]ei der Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO dürfen die Funktionen der mündlichen Verhandlung und ihre daraus erwachsende [X.]edeutung für den Rechtsschutz nicht aus dem [X.]lick geraten. Das Gebot, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Rechtssache auch im Interesse der [X.] mit den [X.]eteiligten zu erörtern, wird umso stärker, je schwieriger die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist. Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. dazu [X.]VerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 [X.] 39.99 - [X.]VerwGE 111, 69 <74> und vom 30. Juni 2004 - 6 [X.] 28.03 - [X.]VerwGE 121, 211 <214>). Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten [X.]erufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist ([X.]VerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 [X.] 28.03 - [X.]VerwGE 121, 211 <213>); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles ([X.]VerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 [X.] 13.09 - [X.]VerwGE 138, 289 Rn. 24).

b) Daran gemessen war die Durchführung des vereinfachten [X.]erufungsverfahrens nach § 130a VwGO hier nicht ermessensfehlerhaft.

aa) Das [X.]erufungsgericht hat die [X.]eteiligten zu seiner Absicht, durch [X.]eschluss nach § 130a VwGO zu entscheiden, mit Verfügung vom 5. Februar 2019 vorab gehört und dabei auf seine Rechtsprechung zu der Rückkehrgefährdung [X.] Staatsangehöriger hingewiesen, in welcher das [X.]erufungsgericht die auch in diesem Verfahren maßgeblichen zentralen Tatsachen- und Rechtsfragen unter Auseinandersetzung mit gegenläufiger obergerichtlicher Rechtsprechung eingehend behandelt. Der Kläger ist daraufhin zwar der beabsichtigten Verfahrensweise mit Schriftsätzen vom 8. und 26. Februar 2019 entgegengetreten und hat zu § 3a Abs. 2 Nr. 4 und 5 [X.] vorgetragen. Dieser Vortrag, den das [X.]erufungsgericht in der Sache ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen hat (vgl. [X.]A S. 3 und 27 f.), gab dem [X.]erufungsgericht keinen Anlass, von einer Entscheidung nach § 130a VwGO abzusehen oder die Ermessensentscheidung über das Absehen zu ergänzen. Die [X.]eschwerdebegründung legt nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, der Kläger habe mit den Schriftsätzen vom 8. und 26. Februar 2019 konkrete [X.]eweisanträge zu bestimmten [X.]eweistatsachen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. Oktober 2007 - 5 [X.] 157.07 - juris Rn. 12) angekündigt. Diesem Erfordernis der Herausarbeitung einer bestimmten [X.]eweistatsache genügt die Angabe "Im Hinblick auf das Tatsächliche zum [X.]eweis: Einholung einer Auskunft von [X.]" (S. 8 des Schriftsatzes vom 26. Februar 2019) nicht. Ebenso wenig lässt die [X.]eschwerdebegründung erkennen, welche neuen Aspekte der Kläger in einer mündlichen Verhandlung hätte beitragen können, die infolge der Entscheidung im [X.]eschlusswege ungehört geblieben sind (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 7. September 2010 - 3 [X.] 46.10 - NVw[X.]-RR 2011, 3 Rn. 7).

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des [X.]s für Menschenrechte ([X.]MR), wonach dann keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen ([X.], Urteil vom 26. Juli 2017 - [X.]/16 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 47 m.w.[X.]). Für die [X.]erufungsinstanz gelten jedenfalls keine strengeren Maßstäbe (vgl. dazu [X.]MR, Urteil vom 29. Oktober 1991 - Nr. 22/1990/213/275, [X.] - NJW 1992, 1813).

bb) Auch sonstige Gründe, aus denen sich schließen ließe, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung beruht, hat die [X.]eschwerde nicht dargelegt. Der Einwand, es sei "ohne Einschränkung mündlich zu verhandeln", weil das [X.]erufungsgericht "die Rechtsfrage zu § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] erstmals" thematisiert habe, greift schon deshalb nicht durch, weil sich das [X.]erufungsgericht in seiner im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Vorgehensweise nach § 130a VwGO in [X.]ezug genommenen Entscheidung mit dieser Norm auseinandergesetzt hat. Die [X.]eschwerdebegründung lässt auch insoweit nicht erkennen, welche neuen Aspekte der Kläger zu den maßgeblichen Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung noch hätte beitragen können, die infolge der Entscheidung im [X.]eschlusswege ungehört geblieben sind (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 7. September 2010 - 3 [X.] 46.10 - NVw[X.]-RR 2011, 3 Rn. 7).

cc) Ebenso wenig gebot Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorliegend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung. Dem Wortlaut nach gilt Art. 6 Abs. 1 [X.] nur für Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und für strafrechtliche Anklagen. Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des [X.]s für Menschenrechte über das nationale [X.] hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst ([X.]VerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 [X.] 39.99 - [X.]VerwGE 111, 69 <74>, vom 14. März 2002 - 1 [X.] 15.01 - [X.]VerwGE 116, 123 <125> und vom 27. Oktober 2015 - 1 [X.] 32.14 - [X.]VerwGE 153, 162 <168 f.>; [X.]eschluss vom 16. Juni 1999 - 9 [X.] 1084.98 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.[X.]). Davon unberührt bleibt, dass die vom [X.]MR zu Art. 6 Abs. 1 [X.] entwickelten Anforderungen bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom [X.]erufungsgericht zu berücksichtigen sind.

dd) Das nach nationalem Recht in konventionskonformer Auslegung eröffnete Ermessen, ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss zu entscheiden, war hier auch nicht mit [X.]lick auf [X.]srecht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Weder Art. 46 Richtlinie 2013/32/[X.], der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vorsieht, noch eine andere [X.]estimmung der Richtlinie sieht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht vor ([X.], Urteil vom 26. Juli 2017 - [X.]/16 - Rn. 28). Es besteht eine Pflicht der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom [X.]srecht erfassten [X.]ereichen ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist. Diese Pflicht entspricht dem in Art. 47 der [X.]harta der Grundrechte der [X.] ([X.]) verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren durch das Recht der [X.] garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, so dass der [X.]egriff des "wirksamen Rechtsbehelfs" im Sinne des Art. 46 Richtlinie 2013/32/[X.] im Einklang mit Art. 47 [X.] zu bestimmen ist ([X.], Urteil vom 26. Juli 2017 - [X.]/16 - Rn. 30 f. m.w.[X.]). Art. 47 [X.] ist wiederum im Lichte der Rechtsprechung des [X.]MR zu Art. 6 Abs. 1 [X.] auszulegen, da Art. 47 Abs. 1 und 2 [X.] den Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 [X.] entsprechen (Art. 52 Abs. 3 [X.]). Insoweit hat der [X.] unter [X.]ezugnahme auf den [X.]MR bereits festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 [X.] keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt und eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 47 Abs. 2 oder einer anderen [X.]estimmung der [X.] folgt ([X.], Urteil vom 26. Juli 2017 - [X.]/16 - Rn. 40 m.w.[X.]). Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/[X.] allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen ([X.], Urteil vom 26. Juli 2017 - [X.]/16 - Rn. 44).

Unter [X.]ugrundelegung dieser Maßstäbe hat die [X.]eschwerde keine Gründe aufgezeigt, wonach das [X.]erufungsgericht unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Weder hat sie dargelegt, dass eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung des [X.] vor dem [X.]erufungsgericht nicht möglich gewesen wäre, noch war eine mündliche Verhandlung nach dem den [X.]eteiligten bekannten Stand der Rechtsprechung des [X.]erufungsgerichts aufgrund der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage erforderlich. Das [X.]erufungsgericht hat sich mit den entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht erstmals, sondern nach früherer Klärung in vorangegangenen - anderen - Verfahren auseinandergesetzt.

ee) Das Ermessen des [X.]erufungsgerichts, im vereinfachten [X.]erufungsverfahren nach § 130a VwGO zu entscheiden, war auch nicht dadurch eingeschränkt, dass bereits die Entscheidung des [X.] ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Denn wenn die [X.]eteiligten - wie hier - in der ersten Instanz Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung hatten und sie - aus welchen Gründen auch immer - freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem [X.]erufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch [X.]eschluss nach § 130a VwGO grundsätzlich offen ([X.]VerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 [X.] 4.97 - [X.] 310 § 161 VwGO Nr. 113 und [X.]eschluss vom 12. September 2018 - 1 [X.] 50.18 - juris Rn. 24).

II[X.] Der Senat sieht von einer weiteren [X.]egründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

IV. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Meta

1 B 48/19

04.06.2019

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 11. März 2019, Az: 2 LB 284/19, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.06.2019, Az. 1 B 48/19 (REWIS RS 2019, 6674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6674

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