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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 75/14
vom
24. Februar
2015
in der Strafsache
gegen
wegen
Untreue u.a.
hier:
Anhörungsrüge
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Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 24.
Februar 2015 beschlos-sen:
Die
Anhörungsrüge des Verurteilten
B.
gegen das Urteil des 1.
Strafsenats vom 4.
September 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1.
Das [X.] hat den Verurteilten
B.
wegen Untreue in elf tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt, die Vollstreckung der verhängten [X.] zur Bewährung ausgesetzt und im Übrigen ausgesprochen, dass drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen überlanger
Verfah-rensdauer als vollstreckt gelten. Von weiteren Vorwürfen der Untreue und des Betruges hat das [X.] ihn aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Verurteilten hat der [X.]
mit Urteil vom 4.
September 2014 als unbegründet zurückgewiesen.
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Gegen dieses Urteil hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.
Dezember 2014 die [X.] nach §
356a StPO erhoben und [X.], das Verfahren in den Stand vor Erlass des genannten Urteils zurückzu-versetzen.
2.
Die Anhörungsrüge nach §
356a StPO ist unbegründet. Eine Verlet-zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die-ser nicht gehört worden ist, noch hat er bei seiner Entscheidung zu [X.] Vorbringen übergangen. Der Verurteilte und seine
Verteidiger [X.] in der Hauptverhandlung die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (§
351 Abs.
2 StPO), auch zu den nun thematisierten Fragen hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Verurteilten über das Anderkonto
bei der Kreissparkasse Mi.
und eine beste-hende Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Raiffeisen
Bank O.
; diese Fragen waren auch bereits Gegenstand umfangreicher Ausführungen der Revisionsbegründung und der Antragsschrift des [X.].
Aus dem Umstand, dass die Aufklärungsrüge hinsichtlich des [X.] mit der A.
GmbH erfolglos geblieben ist, kann nicht gefolgert werden, dass der [X.] diese Rüge nicht zur Kenntnis genommen und sich damit nicht auseinandergesetzt hätte; das Gegenteil ergibt sich aus dem [X.]surteil vom 4.
September 2014, in dem hierzu ausdrücklich auf die Gründe der Antragsschrift des [X.] verwiesen wird. Auch die weiteren Argumente der Revisionsschrift hat der [X.] bei seinem Urteil
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bedacht; dass er ihnen nicht gefolgt ist, stellt keinen mit der Anhörungsrüge gel-tend zu machenden Grund
dar.
Raum
Graf
Jäger
Cirener
Mosbacher
Meta
24.02.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. 1 StR 75/14 (REWIS RS 2015, 15122)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15122
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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1 StR 297/12 (Bundesgerichtshof)
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