Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2010, Az. 3 StR 256/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3732

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[X.] vom 31. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2010 ge-mäß § 442 Abs. 1, § 430 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27. Januar 2010 wird a) von einem Ausspruch über den Verfall abgesehen; die [X.] der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen be-schränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Feststellungen entfallen, die Anordnung des Verfalls [X.] wegen entgegenstehender Ansprü-che Verletzter und dem Wert des [X.] entspreche ein Geldbetrag in Höhe von 50.000 •. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Außerdem hat es [X.], dass die Anordnung des Verfalls wegen entgegenstehender Ansprüche 1 - 3 - Verletzter unterbleibt und dem Wert des [X.] ein Geldbetrag in Höhe von 50.000 • entspricht; dabei hat es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] rechtsfehlerhaft angenommen, der Angeklagte habe die gesamte, auf einen Wert von 50.000 • geschätzte Beute aus dem Raub i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt. Der Senat hat deshalb auf die mit der Sachrü-ge begründete Revision des Angeklagten mit Zustimmung des [X.] den Ausspruch über den Verfall von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entspre-chend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] [X.]

Meta

3 StR 256/10

31.08.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2010, Az. 3 StR 256/10 (REWIS RS 2010, 3732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3732

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