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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 95/06 vom
19. April 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2006 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Aufklärungsrüge in Verbindung mit der Vernehmung der Zeugin S. ist auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des [X.] vom 18. April 2006 jedenfalls unbegründet, weil im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt auf der geltend ge-machten Verletzung von § 70 StPO das Urteil nicht beruhen kann. [X.]
Winkler
Pfister
von Lienen [X.]
Meta
19.04.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2006, Az. 3 StR 95/06 (REWIS RS 2006, 3943)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3943
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