Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2001, Az. II ZR 63/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2674

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILII ZR 63/00Verkündet am:7. Mai 2001BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. [X.], Prof. [X.],[X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt den Beklagten als Gesamtschuldner auf Ausgleich [X.], nachdem er eine Steuerschuld der [X.] beglichen hat, an der die Parteien gleich hohe Beteiligun-gen hielten. Der Beklagte verteidigt sich gegen die Klage durch [X.] - bestrittenen - Gegenansprüchen. Das [X.] hat die Klage abgewie-sen, weil es Gegenansprüche des Beklagten in einer die Klagforderung über-steigenden Höhe aufgrund des Ergebnisses seiner Beweisaufnahme für erwie-sen ansah. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] den [X.] unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von- 3 -117.069,07 DM nebst Zinsen verurteilt, weil es Gegenforderungen des [X.] nur in Höhe von 4.105,21 DM für bewiesen gehalten hat. Gegen dieseEntscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Revision unter Hinweis dar-auf, daß das [X.] am 29. September 1999 über sein Vermögen [X.] wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet hat.Entscheidungsgründe:[X.] Da der Kläger im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungsgemäßerBekanntgabe nicht vertreten war, ist über die ihn betreffende Revision des [X.] durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das [X.] jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung(vgl. BGHZ 37, 79, 82).I[X.] Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der [X.] das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil ist unter Verstoß gegen die§§ 240, 249 ZPO ergangen.Über das Vermögen des Beklagten ist durch Beschluß des AmtsgerichtsD. am 29. September 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dasvorliegende Streitverfahren betrifft die Insolvenzmasse. Es ist deshalb [X.] Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden, bis es nach [X.] das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das In-solvenzverfahren beendet wird, § 240 Satz 1 ZPO.- 4 -Die Unterbrechung eines Verfahrens bedeutet seinen Stillstand kraftGesetzes. Ein während der Unterbrechung ergangenes Urteil ist den [X.] ohne rechtliche Wirkung, § 249 Abs. 2 ZPO, und daher anfechtbar(vgl. [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. § 240 Rdn. 3, § 249 Rdn. 10). Etwas anderesgilt nur dann, wenn die Unterbrechung erst nach der mündlichen Verhandlungeingetreten ist, auf der das Urteil beruht, § 249 Abs. 3 ZPO. Ein Fall des § 249Abs. 3 ZPO liegt nicht vor, da die dem Berufungsurteil zugrundeliegendemündliche Verhandlung am 20. Dezember 1999, also während der [X.] sonach unzulässig ergangene Berufungsurteil ist aufzuheben undder Rechtsstreit durch Zurückverweisung an das Berufungsgericht wieder indas Stadium zurückzuversetzen, in dem er sich bei Eintritt der [X.] hat.[X.]GoetteKurzwelly [X.] Münke

Meta

II ZR 63/00

07.05.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2001, Az. II ZR 63/00 (REWIS RS 2001, 2674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2674

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