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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
V ZR
145/12
Verkündet am:
8. November 2013
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
[X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und [X.]
Kazele
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des
14. Zivilsenats des [X.] vom 8. Mai 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notarieller Erklärung vom 18. Mai 2007 machten die Kläger der [X.] das Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung. In dem Angebot heißt
es u.a.:
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von heute an gebunden.
Nach Ablauf dieser Frist erlischt nicht das Angebot, sondern nur die [X.] hieran. Die Annahme des Angebotes kann solange erklärt werden, solange dem beurkundenden Notar gegenüber das Angebot nicht schrift-lich widerrufen worden ist, der zur Entgegennahme der entsprechenden
Vier Wochen und drei Tage später erklärte die [X.] mit notarieller Urkunde vom 18. Juni 2007
die Annahme des Angebots. Nach Zahlung des eingetragen.
Die Kläger verlangen die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug ge-gen lastenfreie Rückübertragung der Wohnung, Herausgabe der der [X.]n aus der Kapitalnutzung erwachsenen Vorteile sowie die Feststellung des [X.]. Sie sind der Meinung, ihr Kaufangebot sei im Zeitpunkt der Annahmeerklärung bereits erloschen gewesen, so dass ein Kauf-vertrag nicht zustande gekommen sei. Das [X.] hat die Klage abgewie-sen. Die Berufung der Kläger hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern ein [X.] Anspruch auf Rückabwicklung nicht zu, da zwischen den [X.] ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die [X.] das Kaufangebot der Kläger erst nach Ablauf
der Bindungsfrist angenommen habe. Aufgrund der vereinbarten [X.] habe dieses über die Bindungsfrist von vier Wochen hinaus fortbestanden. Die als Allgemeine Geschäftsbedingung der [X.]n verwendete Klausel
sei we-der gemäß § 308 Nr. 1 BGB noch gemäß §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
II.
Die Revision hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht verneint zu Unrecht einen Anspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückabwicklung des [X.]. Zwischen den Parteien ist kein Kaufvertrag zustande gekommen.
a)
Bei der Angebotsannahme durch die [X.] waren sowohl die Zeit-spanne, innerhalb deren
der Antragende auf sein Angebot zum Kauf einer Ei-gentumswohnung den Eingang der Antwort des Empfängers unter regelmäßi-gen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB), als auch die im Kaufange-bot bestimmte Bindungsfrist, die sich regelmäßig mit der dem Empfänger für die Annahme des Angebots eingeräumten Frist (§ 148 BGB) deckt, verstrichen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 11.
Juni 2010
[X.], NJW 2010, 2873, 4
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2874); denn die [X.] hat das Angebot der Kläger erst nach Ablauf von vier Wochen angenommen. Zu diesem Zeitpunkt war deren Angebot gemäß § 146 BGB erloschen. Zwar enthält das Angebot der Kläger die Erklärung, dass nach Ablauf der Bindungsfrist von vier Wochen nur die Bindung an das Angebot, nicht aber das Angebot selbst erlöschen solle. Diese Fortgeltungsklausel, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der [X.]n als Allge-meine Geschäftsbedingung
gestellt worden ist und die daher der [X.] unterliegt, ist aber unwirksam. Der [X.] hat
allerdings erst nach dem Erlass des angegriffenen Urteils
entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit ange-nommen werden kann, auch dann mit §
308 Nr. 1 Halbs. 1 BGB unvereinbar sind, wenn sich der andere Teil durch einen Widerruf von seinem Angebot lö-sen kann ([X.], Urteil vom 7. Juni 2013
[X.], [X.], 958, 959).
b)
Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger die verspätete [X.] der [X.]n, die gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot gilt, an-genommen haben, sind nicht ersichtlich. Eine Annahme durch Schweigen kommt bei beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften nicht in Betracht. Die von dem anderen Teil zur Erfüllung vorgenommenen Handlungen wie etwa die Kaufpreiszahlung sind grundsätzlich nicht als schlüssige Annahmeerklärung auszulegen ([X.], Urteil vom 11. Juni 2010
[X.], NJW 2010, 2873, 2874 f.).
2. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§
563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die bereicherungsrechtliche Rückabwick-lung ist nach den Grundsätzen der Saldotheorie vorzunehmen, indem durch 8
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Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Aktiv-
und Passivposten zu ermitteln ist, ob und in welcher Höhe sich für die Kläger ein Überschuss ergibt ([X.], Urteil vom 14. Juli 2000
[X.], BGHZ
145,
52, 54 f.). Hierzu hat das Berufungsgericht
aus seiner Sicht folgerichtig
keine Feststellungen getroffen, insbesondere verhält es sich nicht dazu, ob und
in welchem Umfang die [X.] aus dem empfangenen Kaufpreis Nutzungen gezogen hat und welche
Vorteile die Kläger aus der Eigentumswohnung gezo-gen haben.
Stresemann
[X.]
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2011 -
4 O 3165/10 -
O[X.], Entscheidung vom 08.05.2012 -
14 [X.] -
Meta
08.11.2013
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2013, Az. V ZR 145/12 (REWIS RS 2013, 1321)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1321
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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