Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.08.2022, Az. X E 4/22

10. Senat | REWIS RS 2022, 4599

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Gegenstand

Keine Nichtigkeit einer Kostenrechnung trotz darin enthaltener widersprüchlicher Angaben; Kostenermäßigung bei Löschung aus den gerichtlichen Registern


Leitsatz

1. NV: Eine Kostenrechnung ist nicht deshalb wegen innerer Widersprüchlichkeit nichtig, weil in ihrem Berechnungs- und Begründungsteil zunächst mehrfach ein bestimmter Kostenbetrag ausgewiesen ist, während in einem Satz zu Beginn der Rechtsbehelfsbelehrung ein davon abweichender Betrag genannt wird, dieser Satz aber bereits sprachlich ins Leere geht und daher offensichtlich erkennbar ein Versehen darstellt.

2. NV: § 26 Abs. 8 Satz 3 der --als Verwaltungsvorschrift die Gerichte in ihrer Rechtsprechungstätigkeit nicht bindenden-- Kostenverfügung, wonach u.a. bei Löschung eines Verfahrens aus den Gerichtsregistern wegen Nichtzahlung des nach §§ 12, 12a GKG erforderlichen Vorschusses die für den Fall der Rücknahme der Klage angeordneten Gebühren anzusetzen sind, enthält eine zutreffende Auslegung des Gesetzes.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des [X.] [X.] - [X.]/22 ([X.]) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der auf Blatt 2 der Kostenrechnung nach der Zeile "Endsumme: 483,00" enthaltene Satz: "Es wird gebeten, den geschuldeten Betrag in Höhe von 213 € innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Kostenrechnung unter Angabe des Verwendungszwecks auf folgendes Konto zu überweisen" gestrichen wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

Die --nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) statthafte-- Erinnerung ist unbegründet.

2

1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter.

3

2. Der Zulässigkeit der Erinnerung steht nicht entgegen, dass sie durch den nicht postulationsfähigen Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) persönlich eingelegt worden ist. Erinnerungsverfahren sind von dem in § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung grundsätzlich angeordneten Vertretungszwang ausgenommen (Senatsbeschluss vom 21.06.2012 - X E 3/12, [X.] 2012, 1618).

4

3. Die Kostenrechnung ist nicht deshalb wegen innerer Widersprüchlichkeit nichtig, weil auf ihrem Blatt 1 sowie auf Blatt 2 bis zur Mitte ein Betrag von 483 € ausgewiesen wird, während zu Beginn der unteren Hälfte von Blatt 2 (Rechtsbehelfsbelehrung) von einem Betrag in Höhe von 213 € die Rede ist. Da der letztgenannte Satz bereits sprachlich ins Leere geht, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, während der Betrag von 483 € unter Angabe der gesetzlichen Regelungen begründet sowie unter Angabe einer Bankverbindung zur Zahlung angefordert wird. Damit ist die Kostenrechnung trotz der Nennung zweier unterschiedlicher Beträge inhaltlich noch hinreichend bestimmt. Sie ist allerdings in der Weise zu korrigieren, dass der irrtümlich aufgenommene Satz, in dem von 213 € die Rede ist, gestrichen wird.

5

4. Soweit der Kostenschuldner anführt, er sei nach § 2 GKG i.V.m. § 64 Abs. 3 des [X.] persönlich von der Pflicht zur Zahlung von Gerichtskosten befreit, trifft dies nicht zu. Keiner der in diesen Vorschriften genannten Tatbestände ist im Fall des Kostenschuldners --der seine Auffassung zudem nicht näher begründet oder auf einen der zahlreichen in diesen Vorschriften enthaltenen Befreiungstatbestände spezifiziert-- einschlägig.

6

5. Die Kostenrechnung entspricht dem Grunde und der Höhe nach den gesetzlichen Vorschriften.

7

a) In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Dies ist im vorliegenden Fall der Kostenschuldner.

8

b) Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 GKG) sowie den in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG aufgeführten Gebührentatbeständen.

9

aa) Da der Kostenschuldner mit seiner Entschädigungsklage eine Zahlung von 4.300 € beantragt hat (Streitwert), beläuft sich eine einfache Gebühr auf 161 €.

bb) [X.] vor dem [X.] fallen grundsätzlich 5,0 Gebühren an (Nr. 6112 des [X.] zu § 3 Abs. 2 GKG). Da der Kostenschuldner den Kostenvorschuss (§ 12a GKG) jedoch nicht gezahlt hat und das Entschädigungsklageverfahren deshalb aus den Registern gelöscht worden ist, sieht § 26 Abs. 8 Satz 3 der [X.] sinngemäß vor, insoweit lediglich diejenigen Kosten anzusetzen, die im Fall der Rücknahme der Klage entstanden wären. Bei dieser --die Gerichte nicht bindenden-- Verwaltungsvorschrift handelt es sich um eine zutreffende und zugunsten der Kostenschuldner wirkende Auslegung des Gesetzes, wie der Senat im Ergebnis bereits entschieden hat (Beschluss vom 26.03.2015 - X E 2/15, [X.] 2015, 1000, Rz 13; Schwarz in [X.]/[X.]/[X.], § 155 FGO Rz 129a).

Gemäß Nr. 6113 des [X.] zu § 3 Abs. 2 GKG ermäßigt sich die für Entschädigungsklagen zu entrichtende Gebühr im Fall der Rücknahme auf 3,0.

cc) Bei einem Ansatz von 3,0 Gebühren zu je 161 € ergibt sich der in der angegriffenen Kostenrechnung ausgewiesene Betrag von 483 €.

6. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Meta

X E 4/22

03.08.2022

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

§ 12a GKG 2004 vom 11.10.2016, Nr 6112 GKVerz, Nr 6113 GKVerz, § 26 Abs 8 S 3 KostVfg, § 62 Abs 4 FGO, Anl 1 Nr 6112 GKG 2004, Anl 1 Nr 6113 GKG 2004

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.08.2022, Az. X E 4/22 (REWIS RS 2022, 4599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4599

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