Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2017, Az. 3 StR 282/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6181

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:240817B3STR282.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 282/17
vom
24. August 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen
Antrag -
am 24.
August 2017 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20.
Februar 2017 im Schuldspruch dahin ge-ändert, dass
der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit ver-suchter Nötigung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Die Feststellungen des [X.], nach denen der Angeklagte den Geschädigten mit dem Tode bedroht hat, um ihn -
letztlich erfolglos -
davon abzuhalten, jemandem von der Tat zu berichten, belegen eine versuchte Nöti-gung des Angeklagten gemäß § 240 Abs. 1, 2 und 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB. Diese verdrängt die vollendete Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Januar 1990 -
3 [X.], [X.]R StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; Beschluss vom 8. November 2005 -
1 [X.], [X.], 342; Beschluss vom 11. März 2014
-
5 StR 20/14,
StV
2015, 111 f.; LK/[X.]
-
3
-
van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 105; [X.], StGB,
64. Aufl., §
241 Rn.
7 mwN).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die Vorschrift des § 265 StPO
steht der Schuldspruchänderung
nicht entgegen. Zwar war die Tat in der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage als Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB angeklagt. Doch ist sicher auszuschließen, dass sich der Angeklagte bei einem entsprechenden Hinweis anders als [X.] hätte verteidigen können. Der Strafausspruch hat Bestand, da [X.] ist, dass das [X.] bei Anwendung des schärferen Strafrah-mens der versuchten Nötigung eine mildere Strafe verhängt hätte.
[X.] Gericke Ri'in[X.] Dr. Spaniol befindet

sich im Urlaub und ist
daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Berg

Hoch
2

Meta

3 StR 282/17

24.08.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2017, Az. 3 StR 282/17 (REWIS RS 2017, 6181)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6181

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5 StR 20/14

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