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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:090117BIXZB94.16.0
BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
IX ZB 94/16
vom
9. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am 9. Januar 2017
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 8. November 2016 wird abgelehnt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Das als "Beschwerde" bezeichnete, angekündigte Rechtsmittel wäre als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 8. Novem-ber 2016 auszulegen, weil diese das allein grundsätzlich statthafte Rechtsmittel wäre.
2. Einer Rechtsbeschwerde müsste allerdings in der Sache der Erfolg versagt bleiben.
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Der Beschluss des [X.] vom 11. Mai 2016, mit dem dieses
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trotz fehlender Einlegung einer sofortigen Beschwerde
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die Kostenentschei-dung des [X.] zu Gunsten des [X.] abgeändert hatte, ist un-geachtet des hierin liegenden [X.] wirksam geworden. Er [X.] mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde von der Beklagten nicht ange-fochten werden und ist in der Folge auch von ihr nicht in Zweifel gezogen [X.]. Dieser Umstand steht einer erneuten Durchführung eines Beschwerdever-fahrens entgegen; für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ist daher kein Raum.
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 121 Abs. 2 ZPO) für das Ver-fahren der Kostenbeschwerde kommt nicht in Betracht. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1. September 2016 dem ursprünglich gestellten Antrag des [X.] vom 10. März 2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Be-schwerdeverfahren stattgegeben. Mit diesem -
vor Erlass der Beschwerdeent-scheidung vom 11. Mai 2016
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bei Gericht eingegangenen Antrag hatte der Klä-ger jedoch keine Beiordnung eines Rechtsanwaltes begehrt, sondern ausdrück-lich auf die erfolgte Niederlegung des Mandats und die von ihm selbst [X.] Rechtsverfolgung hingewiesen. Es fehlt daher an einem rechtzeitig gestell-ten Antrag gemäß § 121 Abs. 2 ZPO; auch hat im Beschwerdeverfahren keine Beteiligung eines Rechtsanwaltes stattgefunden.
Eine Beiordnung aufgrund des erstmals am 8. September 2016 gestell-ten Antrages kommt nicht in Betracht, weil das Verfahren zu diesem Zeitpunkt längst abgeschlossen und die erneute Beauftragung auch nicht durch Handlun-gen des Gerichts veranlasst war. Aus den vom Kläger im August 2016 eingese-henen Akten ergibt sich, dass ihm die mit Beschluss des [X.] vom 11.
Mai 2016 zu seinen Gunsten erfolgte Abänderung der Kostenentscheidung 4
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des [X.] ebenso bekannt war wie der Umstand, dass die [X.] diese Entscheidung hingenommen hatte. Den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts vom 1. September 2016, mit dem dieses eine "Fortdauer" der Beiordnung des Rechtsanwalts festgestellt hatte, war auch zweifelsfrei zu [X.], dass sich diese Aussage ausschließlich auf die erste Instanz bezog. Für den Kläger bestand daher keinerlei Veranlassung, seine früheren [X.] erneut mit der Stellung [X.] zu beauftragen.
Kayser
[X.]
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.10.2016 -
111 [X.] 2940/15 -
LG [X.], Entscheidung vom 08.11.2016 -
7 [X.] -
Meta
09.01.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2017, Az. IX ZB 94/16 (REWIS RS 2017, 17800)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17800
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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