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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:170518BIIIZB35.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 35/18
vom
17. Mai 2018
in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
17.
Mai 2018
durch [X.]
[X.], [X.] und Reiter
sowie
die Richterinnen [X.] und Dr. Böttcher
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für seine Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 4.
Zivilkammer des Landgerichts O.
wird abgelehnt.
Gründe:
Der [X.] fasst die "Rechtsbeschwerde/Beschwerde und Nichtigkeits-klage"
des Antragstellers vom 23. März 2018 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerden
gegen die vorbezeichneten Ent-scheidungen auf, mit denen seine Rechtsbeschwerde und seine Anhörungsrü-ge gegen den Beschluss des Landgerichts O.
als unstatthaft beziehungsweise
unzulässig zurückgewiesen [X.] und sein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wurde. Die Rechtsbe-schwerde ist das einzige hier in Betracht zu ziehende Rechtsmittel.
Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die [X.] Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Dies ist hinsichtlich der in Aussicht genommenen Beschwerden nicht der Fall. Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochte-nen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf keinen der
genannten Beschlüsse vor. In Bezug auf 1
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den Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge ergibt sich
dessen Unanfechtbarkeit bereits aus § 321a Abs. 3 Satz 4 ZPO.
Aufgrund der ausdrücklichen Vorlage der Beschwerden an den [X.] durch das Landgericht O.
sieht
sich der [X.] trotz
des Se-natsbeschlusses vom 16. Februar 2017 ([X.]) ausnahmsweise zu einer ausdrücklichen Bescheidung der Beschwerden veranlasst. Der [X.] wird allerdings darauf hingewiesen, dass der [X.] nach wie vor nicht [X.], substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben zu bescheiden.
Der [X.] muss es nicht hinnehmen, durch sinnlose Rechtha-berei und
rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Mai 2017 -
2 BvR 93/16 Rn.
1).
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.12.2017 -
5 C 114/17 -
LG [X.], Entscheidung vom 08.03.2018 -
4 [X.] -
3
Meta
17.05.2018
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. III ZB 35/18 (REWIS RS 2018, 8948)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 8948
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