Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.06.2010, Az. 1 ABR 65/09

1. Senat | REWIS RS 2010, 5667

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 19. November 2008 - 2 [X.] - wird hinsichtlich seines Widerantrags zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen nach Betriebsstilllegung.

2

Die Arbeitgeberin erbringt Postdienstleistungen. Im Zuge unternehmensweiter Umstrukturierungen löste sie ihre [X.]ervice Niederlassung Immobilien in [X.]([X.]NL [X.]) zum Jahresende 2001 auf. Die von der Arbeitgeberin zuvor beantragte Zustimmung zu Versetzungen der Arbeitnehmer in andere Betriebe des Unternehmens verweigerte der Betriebsrat unter Hinweis darauf, dass nach den geltenden Tarifverträgen Nr. 444 bzw. 445 zunächst für diese Arbeitnehmer ein [X.]ozialplan zu erstellen sei.

3

Im August 2004 vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat einen [X.]ozialplan. In einer Anlage hierzu war die Zuordnung der Beschäftigten zu den Personalposten und Niederlassungen geregelt. Der Gesamtbetriebsrat stimmte mit [X.]chreiben vom 2. Februar 2005 den von der Arbeitgeberin aufgestellten Feststellungsvermerken über die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu. Daraufhin ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat der stillgelegten [X.]NL [X.] mit [X.]chreiben vom 22. März 2005 vorsorglich erneut um seine Zustimmung zu Versetzungen von insgesamt 150 Beschäftigten. Der am 30. April 2005 beim Betriebsrat eingegangene Antrag enthielt einen Hinweis darauf, dass die Versetzungen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich seien. Der Betriebsrat bestritt am 10. Mai 2005 die Dringlichkeit der Versetzungen und verweigerte anschließend im [X.]chreiben vom 21. Mai 2005, bei der Arbeitgeberin am gleichen Tag eingegangen, für 74 Arbeitnehmer seine Zustimmung zu den beantragten Versetzungen unter Hinweis auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Tarifverträge Nr. 444/445 und des [X.]ozialplans.

4

Mit einem am 13. Mai 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen [X.]chriftsatz hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung der Dringlichkeit der vorläufig vorgenommenen Versetzungen beantragt. Das Arbeitsgericht hat die in einem Verfahren verhandelten Anträge abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, die Zustimmung des Betriebsrats gelte wegen Versäumung der Äußerungsfrist als erteilt. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts haben sowohl die Arbeitgeberin als auch der Betriebsrat Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat das Verfahren getrennt und die Anträge der Arbeitgeberin für jeden von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmer gesondert verhandelt. Das vorliegende Verfahren betrifft den Antrag auf Versetzung des Arbeitnehmers [X.] zu der Niederlassung BRIEF B-[X.]. Nach dem ihn betreffenden Feststellungsvermerk sollte Herr [X.] dort auf einem „Vertreterposten“ als Vertreter Assistent Betrieb eingesetzt werden. Ab Mitte Januar 2006 übertrug die Arbeitgeberin Herrn [X.] Aufgaben im Zusammenhang mit der Untersuchung vertraglich vereinbarter Leistungen von Fremdfirmen. Der Betriebsrat der Niederlassung BRIEF B-[X.] stimmte dieser Maßnahme zu.

5

Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,

        

1.   

die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der Versetzung von Herrn [X.] von der ehemaligen [X.]ervice Niederlassung Immobilien zu der Niederlassung BRIEF B-[X.] zu ersetzen,

                 

hilfsweise festzustellen,

                 

dass die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der Versetzung von Herrn [X.] von der ehemaligen [X.]ervice Niederlassung Immobilien zu der Niederlassung BRIEF B-[X.] als erteilt gilt,

        

2.   

festzustellen, dass die Versetzung von Herrn [X.] von der ehemaligen [X.]ervice Niederlassung Immobilien zu der Niederlassung BRIEF B-[X.] aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen ist.

6

Der Betriebsrat hat, soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung, beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Im Wege eines im Beschwerdeverfahren erhobenen [X.] hat er beantragt,

        

der Arbeitgeberin für den Fall, dass diese nach den Feststellungen des [X.]s an der konkreten Versetzungsmaßnahme, für die sie mit dem [X.]chreiben vom 22. März 2005 die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 [X.] beantragt habe, nicht mehr festhalte, gemäß § 101 [X.] aufzugeben, die nach Mai 2005 erfolgten Versetzungen von Herrn [X.] auf anderweitige Arbeitsplätze aufzuheben.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den [X.] zurückzuweisen.

8

Das [X.] hat im Tenor seiner Entscheidung die Beschwerde der Arbeitgeberin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Anträge „als unzulässig zurückgewiesen“ werden. Den [X.] des Betriebsrats hat es als „unbegründet zurückgewiesen“. Mit der nur für den Betriebsrat zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt dieser die Abweisung der Anträge der Arbeitgeberin als unbegründet und verfolgt seinen Aufhebungsantrag weiter. Die Beteiligten haben im Verlauf des [X.] die [X.]achanträge der Arbeitgeberin im Hinblick auf die geänderte Tätigkeit von Herrn [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt.

9

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Nachdem die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der von der Arbeitgeberin gestellten [X.]achanträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der [X.]enat nur noch über den [X.] des Betriebsrats zu befinden.

Das [X.] hat dem [X.] zu Recht nicht entsprochen. Der Betriebsrat kann die Aufhebung der Beschäftigung des Arbeitnehmers [X.] in der Niederlassung BRIEF B-[X.] nicht verlangen, weil die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 [X.]atz 1, § 95 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] nicht verletzt hat. Die Arbeitgeberin konnte dem Arbeitnehmer [X.] eine Tätigkeit in der Niederlassung BRIEF B-[X.] zuweisen, ohne den Betriebsrat der stillgelegten [X.]NL [X.] im Rahmen eines Restmandats nach § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] beteiligen zu müssen. Die [X.]NL [X.] war zum Zeitpunkt der Einleitung des Zustimmungsverfahrens am 22. März 2005 bereits mehr als drei Jahre stillgelegt. Der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebs ist nicht im Rahmen seines Restmandats nach § 99 Abs. 1 [X.]atz 1, § 95 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach der vollständigen [X.]tilllegung des Betriebs eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens zuweist (dazu ausführlich [X.] 8. Dezember 2009 - 1 [X.] - Rn. 17 ff.). An dieser Rechtsprechung hält der [X.]enat fest. Danach hat das [X.] im Ergebnis zu Recht erkannt, dass der Aufhebungsantrag des Betriebsrats unbegründet ist.

        

    [X.]chmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    [X.]    

        

    Hayen    

                 

Meta

1 ABR 65/09

22.06.2010

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Saarbrücken, 6. Juli 2005, Az: 65 BV 9/05, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.06.2010, Az. 1 ABR 65/09 (REWIS RS 2010, 5667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5667

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