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PDF anzeigen[X.]/03vom30. April 2003in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. April 2003 beschlossen:Die Anträge des Angeklagten vom 3. April, 9. April und 13. [X.] werden zurückgewiesen.Gründe:1. Die Zustellung des vollständigen Urteils war wirksam und setzte dieRevisionsbegründungsfrist in Lauf (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein Verstoßgegen § 273 Abs. 4 StPO liegt nicht vor. Ausweislich der Akten wurde [X.] am 26. November 2002 fertiggestellt und unterschrieben.2. Gegen den Beschluß des Senats vom 27. März 2003 ist eine Wieder-einsetzung in den vorigen Stand nicht möglich, weil es sich um eine rechtskräf-tige Sachentscheidung handelt, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat(st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluß vom 4. März 2003 - 4 StR 381/02 m.[X.] Unbeschadet davon wäre auch eine Wiedereinsetzung zur Nachho-lung von Verfahrensrügen nicht in Betracht gekommen, weil die Revision mitder Sachrüge fristgemäß begründet worden ist ([X.], Beschluß vom [X.] - 2 StR 475/02; [X.]R StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 14). Der [X.] hat auch entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaftgemacht, ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen zu sein, die Verfah-rensrügen rechtzeitig zu erheben. Sein Vortrag, der Rechtspfleger beim [X.] habe auf sein schriftliches Ersuchen vom 2. Januar 2003, die- 3 -Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen zu wollen, nicht reagiert,trifft nicht zu. Ausweislich der Sachakten ([X.]. 739) hatte der Angeklagte diesesErsuchen bereits am 29. Dezember 2002 gestellt, worauf der [X.] am 3. Januar 2003 eigens zur Aufnahme der Revi-sionsbegründung von [X.] aus in die [X.] rei-ste, obwohl dies im Hinblick auf die nach § 299 Abs. 1 StPO begründete [X.] des nahegelegenen [X.] nicht erforderlich ge-wesen wäre. Als er dort eintraf, befand sich dessen Verteidiger, RechtsanwaltDr. [X.], beim Beschwerdeführer. Nach Rücksprache erhielt der Rechtspfle-ger dann die Auskunft, daß die Revision von Rechtsanwalt Dr. [X.] begrün-det und keine Erklärung zu Protokoll abgegeben werde (Aktenvermerk vom03.01.2003; [X.]. 740). Damit war sein Ersuchen vom 2. Januar 2003 überholt.Im übrigen wäre auch die Wiedereinsetzungsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1StPO versäumt. Aus seinen Schreiben an das Landgericht [X.] vom9. Januar 2003 und 10. Januar 2003 geht hervor, daß der Beschwerdeführer zudiesem Zeitpunkt Kenntnis davon hatte, daß seine Verteidiger keine Verfah-rensrügen erhoben hatten. Danach hätten die [X.] innerhalb einer Wochenach diesem Zeitpunkt nachgeholt werden müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).Das ist nicht geschehen.4. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen ebenfalls nicht vor. [X.] hat bei seiner Entscheidung vom 27. März 2003 keine Tatsachen [X.], zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Der [X.] nahm mit [X.] vom 20. März 2003 zu dem Antrag des [X.] vom 3. März 2003 Stellung. Dieser [X.] lag dem Senat beider Entscheidung vor.- 4 -Das Vorbringen des Angeklagten im [X.] vom 24. April 2003 bie-tet ebenfalls keinen Anlaß für eine nachträgliche Anhörung gemäß § 33a StPO.Nack Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf
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30.04.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2003, Az. 1 StR 91/03 (REWIS RS 2003, 3295)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3295
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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