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PDF anzeigen[X.]/07 vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 569 Js 2071/07 Jug. Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 32 [X.]. 569 Js 2071/07 (74/07) Amtsgericht [X.] Az.: 121-94/07 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 15. August 2007 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts [X.] - Jugendrichterin - vom 23. Mai 2007 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entschei-dung der Sache zuständig. Gründe: Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den [X.]: 1 "Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist fehlerhaft, da diese voraussetzt, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil er bereits im Februar 2007 nach [X.] zu seinem Vater umgezogen ist (siehe dazu Schreiben des Ju-gendamts [X.] in [X.] vom 13. Mai 2007) und nach Eröffnung des Hauptverfahrens auch kein weiterer Wohnsitzwechsel stattgefunden hat ([X.]/[X.] 11. Auflage § 42 [X.]. 10 m.w.[X.]). - 3 - Auch eine Übertragung der Sache nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht veran-lasst, weil überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit für ein Abweichen von dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Das Amtsgericht [X.] ist mit der Sache vertraut und hat in dieser bereits einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt, zu welchem der [X.] nicht erschienen ist (siehe [X.]). Der Angeklagte hat sich zur Sache bislang nicht geäußert; die in der Anklageschrift benannten [X.] wohnen in [X.] oder Umgebung von [X.]. Demgegenüber kommt dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 3 JGG Be-rücksichtigung findet, nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal der An-geklagte seit seinem 11. Lebensjahr mehrfach den Wohnort gewechselt hat (siehe Schreiben des Jugendamtes [X.] in [X.] vom 13. Mai 2007) und nicht ohne weiteres abzusehen ist, ob sein Aufenthalt - 4 - in [X.] für längere Zeit gesichert ist. Daher muss es zur Vermeidung wiederholter Abgaben aus Gründen der Zweckmäßigkeit bei der Zustän-digkeit des Amtsgerichts [X.] bleiben." Dem tritt der Senat bei. [X.] Bode Fischer Roggenbuck Appl
Meta
15.08.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. 2 ARs 321/07 (REWIS RS 2007, 2436)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2436
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