Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2014, Az. III ZR 35/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1896

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 35/14
Verkündet am:

23. Oktober 2014

B o t t

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 6 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 17

Zur Wirksamkeit einer die Mindestlaufzeit für [X.] (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [X.]) unterschreitenden "Vereinbarung über die Jagdausübung", aufgrund deren der Inhaber eines [X.] nach § 6 Abs. 2 [X.] der unteren Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person als für die Jagd und den Jagdschutz Verantwortlichen benennt.

[X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 -
III ZR 35/14 -
LG [X.]

AG Charlottenburg
-

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-

Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23.
Oktober 2014
durch den Vizepräsidenten [X.] sowie
die Richter Dr.
Herrmann, [X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 50. Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 10.
Januar 2014 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin
ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
deren Ge-schäftsanteile der [X.]. Die Klägerin erfüllt den gesetzlichen Auftrag, ehemals volkseigene land-
und forstwirtschaftlich genutzte Flächen in den neuen Bundesländern zu privati-sieren.
Sie ist
unter anderem Inhaberin eines [X.]
in der Gemein-de B.

mit einer Fläche von ca. 515
ha. Hierin enthalten sind bejagbare Flächen Dritter von zuletzt ca. 285
ha, die dem Bezirk angegliedert sind. Die Eigentümer dieser Grundstücke bilden
eine sogenannte [X.]
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senschaft. Als Inhaberin des [X.] ist die Klägerin gemäß §
4 des Jagdgesetzes für das [X.] ([X.]) verpflichtet, den [X.] der angegliederten Flächen
eine Entschädigung zu zahlen. Mit der [X.] verlangt sie von dem Beklagten Erstattung der
von ihr
für die "Jagdjahre"
2005/2006
bis 2007/2008 geleisteten Entschädigungen.

Die Klägerin schloss am 2.
April 2003 mit dem Beklagten und dem von ihr gesondert in Anspruch genommenen R.

G.

eine "Vereinbarung über die Jagdausübung im [X.] B.

und die Benennung zum Jagdausübungsberechtigten". In §
1 heißt es:

"Die Eigenjagdbesitzerin überträgt das Recht zur Jagdausübung in dem unter § 2 näher beschriebenen [X.] B.

und die sich [X.] ergebenden Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und der in dieser Vereinbarung getroffenen Abreden auf die [X.] und benennt diese Personen entsprechend dem Landesjagdgesetz gegenüber der Jagdbehörde als [X.]. Die Benennung erfolgt mit gesonderter Urkunde."

Nach §
3 (1) galt die Vereinbarung bis zum Ende des [X.] und verlängerte sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten zum Ende des [X.] gekündigt wurde. In §
4
(1)
war bestimmt, dass die Jagdausübungsberechtigten jährlich für die Bejagung der [X.]
der Klägerin sowie der [X.] Dritter ein Entgelt von 6,25

/ha zu entrichten hatten. Nach §
4 (3)
sollten die [X.] ihr
Ent-gelt
direkt von den Jagdausübungsberechtigten erhalten; von eventuellen [X.] dieser Personen auf höhere Entgelte wurde die Klägerin von den Jagdausübungsberechtigten freigestellt.
Nach § 4 (5) haften die [X.] für die übernommenen Verpflichtungen als Gesamtschuld-ner.

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-

In den Jahren 2004 bis 2006 wurde die Vereinbarung hinsichtlich der Flächengrößen und des je
Hektar zu zahlenden Entgelts mehrfach angepasst. Am 30.
März 2007 schloss die Klägerin mit dem Beklagten und G.

eine weitere "Vereinbarung über die Jagdausübung im [X.] B.

und die Benennung zum Jagdausübungsberechtigten", die die Regelungen des [X.] unter Vereinbarung eines neuen Entgelts ohne sonstige wesentliche Änderungen übernahm.

Der Beklagte und
G.

übten in der [X.] ab 2003 die
Jagd im Be-zirk der Klägerin aus. Sie entrichteten das der Klägerin selbst zustehende Ent-gelt; Zahlungen an die [X.]
leisteten sie jedoch nicht. Nach [X.] zur Zahlung und nachdem die Klägerin ihrerseits von der [X.] in Anspruch genommen worden war,
zahlte die Klägerin an die Genossenschaft 4.426,07

. Der Klage auf Erstattung dieses Betrags hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen den Beklagten
kein Anspruch auf Erstattung der an die Angliederungsgenossen-4
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schaft gezahlten Beträge nach §§
280 Abs.
1, 281 BGB zu. Denn die zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen
vom 2.
April 2003
und 30.
März 2007 seien wegen Verstoßes gegen §
13 Abs.
2 Satz 1 [X.] nach §
17 [X.] nichtig.
Nach §
13 Abs.
2 Satz 1 [X.] müsse ein [X.] mindestens für eine Laufzeit von neun (Niederwildjagd) oder zwölf Jah-ren (Hochwildjagd) abgeschlossen werden. Die Vereinbarungen verletzten [X.], weil sie ein ordentliches Kündigungsrecht zum Ablauf des jeweili-gen [X.] vorsähen. Dadurch werde die
gesetzlich vorgeschriebene [X.] für [X.] unterlaufen. §
13 Abs.
2 Satz 1 [X.] sei entgegen der Meinung des Amtsgerichts anwendbar, weil die Vereinbarungen "der Sache nach"
[X.] im Sinne dieser Vorschrift seien. Daran ändere nichts, dass die Vereinbarungen nach ihrer Bezeichnung lediglich die Benennung eines Jagdausübungsberechtigten zum Inhalt hätten. Denn eine Übertragung des [X.]s sehe das [X.] Jagdge-setz nur im Wege der Verpachtung vor. Soweit nach §
6 Abs.
2 [X.] ein [X.]r benannt werden könne, wenn
der
Jagdausübungsberech-tigte
-
wie hier die Klägerin als juristische Person
-
an der Ausübung der Jagd gehindert sei, werde dadurch nicht das [X.] übertragen. Der [X.] müsse nur benannt werden, um die mit dem [X.] verbundenen öffentlich-rechtlichen Pflichten betreffend [X.] und den Jagdschutz wahrzunehmen. Er erwerbe dadurch aber nicht das [X.]. Es könne im Ergebnis auch dahinstehen, ob §
6 Abs.
2 [X.], wie die Klägerin vortrage, in diesem Punkte lediglich unsauber for-muliert sei, weil der Landesgesetzgeber ohne weiteres davon ausgegangen sei, dass mit der Benennung zum [X.]n die Übertragung des [X.]s verbunden sei, so
wie es die Regelungen in den [X.] mehrerer anderer Bundesländer ausdrücklich vorsähen. Die [X.] wären
selbst in diesem Fall als [X.] einzuordnen; -

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denn sie wiesen sämtliche Merkmale eines üblichen Pachtvertrags auf. Die cha-rakteristische Leistung eines [X.] sei die entgeltliche Übertra-gung des [X.]s auf [X.] mitsamt den damit verbundenen öf-fentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten. Dieser Vertragsinhalt werde hier [X.] durch die Entgeltregelung in §
4 und die nachfolgenden Bestimmungen näher konkretisiert. Angesichts dessen sei nicht erkennbar, was die Vereinba-rungen -
abgesehen von der [X.] Regelung in §
8, wonach jeder Jagdausübungsberechtigte verpflichtet war, Weisungen der Eigenjagdbesitzerin Folge zu leisten
-
noch von einem normalen Jagdpachtvertrag unterscheide. Sie seien daher letztlich als [X.]
anzusehen und unterlägen damit den
pachtrechtlichen Vorschriften des [X.].

Soweit der Beklagte die Möglichkeit zur Jagdausübung im Bezirk der Klägerin damit auf der Grundlage nichtiger Vereinbarungen und insoweit ohne rechtlichen Grund erlangt habe, sei er zwar nach §
812
Abs.
1, § 818 Abs.
2 BGB zur Herausgabe des Werts der tatsächlich gezogenen Nutzungen ver-pflichtet. Dieser sei aber lediglich mit 2.419,35

zu bemessen und liege damit unter
den bereits an die Klägerin für den fraglichen [X.]raum gezahlten Entgel-ten, sodass ein weitergehender, von der Klägerin hilfsweise geltend gemachter Bereicherungsanspruch ausscheide.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.] der Auffassung des [X.]s sind die zwischen den Parteien [X.] Vereinbarungen vom 2.
April 2003 und 30.
März 2007 wirksam.

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-

1.
Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei diesen Vereinbarungen um
-
ohne weiteres einer eigenen Auslegung durch das Revisionsgericht zugängli-che
-
Formularverträge der Klägerin handelt, wofür unter anderem der Umstand spricht, dass diese
auf eine Ausschreibung zurückgehen, die sich -
mit einheitli-chen Ausschreibungs-
und Vertragsunterlagen
-
auf insgesamt zwölf
Eigen-jagdbezirke der Klägerin bezogen hat.
Denn selbst wenn man
von einer Indivi-dualvereinbarung ausginge, wäre deren tatrichterliche Auslegung durch das [X.] für den Senat nicht bindend, da das Berufungsgericht wesentliche Auslegungsgesichtspunkte übersehen
hat.

2.
Das Jagdgesetz für das [X.] vom 9.
Oktober 2003 (GVBl.
[X.]
250) unterscheidet zwischen der Benennung eines [X.]n beziehungsweise dem der Benennung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis einerseits und der Verpachtung eines Jagdbezirks
andererseits.

§
6 [X.] bestimmt unter der Überschrift "Verantwortlicher Jagdbe-zirksinhaber (Jagdausübungsberechtigter)"
in Absatz
1, dass derjenige, dem
die Ausübung der Jagd in einem Jagdbezirk zusteht, verpflichtet ist, dort das Jagd-recht auszuüben. Ist Eigentümer eines [X.] eine -
wie hier die Klä-gerin
-
zur Jagdausübung selbst nicht fähige juristische Person, hat diese nach §
6 Abs.
2 [X.] der unteren Jagdbehörde unter Vorlage des [X.] eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als für die Jagd und den Jagdschutz Verantwortliche zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung genutzt wird. Hierbei dürfen nicht mehr Personen als verantwort-lich benannt werden, als nach §
14 Abs.
1 [X.] Jagdpächter sein dürfen.
Eine Mindestlaufzeit für die Benennung beziehungsweise für das dieser zu-grundeliegende
Rechtsverhältnis
enthält §
6 [X.] nicht.

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Im Abschnitt
3 ("Beteiligung Dritter an die Ausübung des [X.]") sieht das Landesgesetz dagegen in §
13 Abs.
2 [X.] eine Mindestpacht-zeit für [X.] von neun Jahren sowie für Hochwildbezirke von zwölf Jahren voraus. §
17 [X.] bestimmt, dass ein Vertrag,
der gegen die [X.] verstößt, nichtig ist.
Die Vorschriften über die Mindestlaufzeit sollen insoweit einen kurzfristigen Wechsel in der Person des Jagdausübenden verhindern. Im jagdwirtschaftlichen Interesse ist eine möglichst lange Dauer des Pachtvertrags erforderlich, da sich nur dann [X.], auf lange Sicht angelegte Hegemaßnahmen und die dafür zu erbringenden Aufwendungen lohnen (vgl. nur Senat, Urteil vom 7. Juni 1973 -
III
ZR 71/71, [X.]Z 61, 48 f zu § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.] aF; Schuck/[X.], [X.], § 11 Rn.
105; siehe auch die Begründung der Landesregierung von [X.] zu den §§
13 bis 18 des
Gesetzentwurfes
für das vormalige Landesjagdgesetz vom 3. März 1992, [X.]. 1/474, S. 82)

3.
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass durch die Benennung beziehungsweise das dieser zugrunde
liegende Rechts-verhältnis dem Benannten nicht das Recht zur Jagdausübung übertragen wer-den könne, vielmehr hierfür in [X.] exklusiv nur das Rechtsinstitut der Verpachtung vorgesehen sei, weshalb es sich bei den streitgegenständlichen Vereinbarungen um Pachtverträge handele.

a) Zwar spricht §
6 Abs.
2 [X.] von der Verantwortung für die Jagd und den Jagdschutz und verwendet insoweit nicht ausdrücklich den Begriff des [X.]s. Dass
hiermit aber etwas anderes gemeint sein sollte
und insoweit der Landesgesetzgeber von der Rechtslage in den Bundesländern abweichen wollte, in denen im Zusammenhang mit der Benennung durch juris-13
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tische Personen als Eigentümer von [X.]en der Begriff des [X.]s verwandt wird, ist nicht ersichtlich.

Vgl.
etwa § 4 Abs. 2 Satz 1 des [X.]
Baden-Württemberg: "e-rechtigten der unteren Jagdbehörde benannt wird."; Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen [X.]: "so wird sie (erg.:
die Jagd) von demjenigen ausgeübt, den der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt."; § 3 Abs. 1 Satz 1 des [X.] [X.]: "so sind [X.] diejenigen, die der [X.] der Jagdbehörde benennt."; § 10 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen
Jagdgesetzes: "mindestens eine Person als [X.] benennen"; § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landes-jagdgesetzes [X.]: "so sind [X.] diejenigen, die von den Verfügungsberechtigten der unteren Jagdbehörde benannt werden."; § 9 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz
1 des [X.]
Rheinland-Pfalz: "... so ist [X.]e Person, wer hierzu von der juristischen Person

der zuständigen Behörde benannt wird;."; §
5 Abs. 2 Satz 1 des Saarländischen
Jagdgesetzes: "so ist jagdaus-übungsberechtigt derjenige, der vom Eigentümer der obersten [X.] benannt wird."; § 9 Abs. 1 Satz 1 des [X.] für [X.]: "so wird sie (erg.:
die Jagd) von demjenigen ausgeübt, den der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt."; § 5 Abs. 1 Satz 1 des Jagdgesetzes
des Landes [X.]: "so sind [X.] diejenigen, die die Verfügungsberechtigten der Jagdbehörde benennen."

Dementsprechend enthält die Begründung der Landesregierung von [X.] zum Gesetzentwurf für das vormalige Landesjagdgesetz vom 3.
März 1992 (GVBl. [X.] 792) zu § 6 auch keine entsprechende Einschränkung ([X.]. 1/474, [X.]); vielmehr verweist der Entwurf in der Allgemeinen Begründung (aaO)
darauf, dass das künftige Landesjagdgesetz an das traditio-nell bewährte [X.] Jagdrecht von vor dem Kriege anknüpfe, das auch in den westlichen Bundesländern in ähnlich weiterentwickelter Form in [X.] sei. Insoweit bezeichnete aber bereits das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934
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(RGBl. [X.] 549) in § 5 Abs. 2 Satz 2 den Benannten als den [X.]n
(vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 5 [X.]. 3).

b) Des Weiteren spricht
der Umstand, dass
die Regelung über die Be-nennung in der mit "Verantwortlicher Jagdbezirksinhaber ([X.]r)"
überschriebenen Vorschrift des § 6 [X.]
enthalten ist
und sich die dem Benannten übertragene Verantwortung für die Jagd und den [X.] von dem Recht zur Jagdausübung nicht nachvollziehbar trennen lässt, dafür, dass der nach § 6 Abs. 2 [X.] von der juristischen Person [X.]"
ist (siehe auch [X.]/[X.]/[X.], Jagd-recht [X.], S. 27).

4.
Von dem gegenteiligen (fehlerhaften) Verständnis ist auch die weitere Überlegung des Berufungsgerichts beeinflusst, die streitgegenständlichen [X.] seien auch deshalb als Pachtverträge anzusehen, weil sich in ihnen
Regelungen befänden, wie sie typisch
für einen Pachtvertrag seien. Denn erfolgt die Benennung aufgrund eines entgeltlichen Vertrags und kann Gegen-stand der Benennung die Einräumung des [X.]s sein, ist die charakteristische Leistung auch insoweit die entgeltliche Übertragung des [X.]s auf [X.] mitsamt den damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten. Dies ist dann keine Besonderheit nur des [X.] mehr.
Vielmehr führt die (entgeltliche) Benennung [X.] zu einem pachtähnlichen Rechtsverhältnis.

Allerdings stellt sich dann die Frage, inwiefern die besonderen jagdrecht-lichen Vorgaben für die Ausgestaltung der Jagdpacht
nicht auch Geltung für die Benennung haben müssen. Pachtrechtliche Vorgaben sind im Jagdgesetz für das [X.] aber nur insoweit übernommen worden, als der Benann-17
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te jagdpachtfähig sein muss und nicht mehr Personen als verantwortlich be-nannt werden dürfen, als nach § 14 Abs.
1 [X.] Jagdpächter sein könn-ten. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Pachtdauer hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 [X.] nicht angeordnet,
obwohl sich der Schutzgedanke, der hinter den entsprechenden Mindestlaufzeiten beim [X.] steht, auch im Falle einer bloßen Benennung heranziehen ließe.
Bei dem Verzicht, (auch) hinsichtlich der Dauer
handelt es sich aber nicht um ein Versehen, sondern um eine bewusste -
auch von anderen landesrechtlichen Regelungen abweichende
-
Entscheidung des Landesgesetzgebers.

a) § 3 Abs. 1 Satz 4 des [X.] von Mecklenburg-Vor-pommern (LJagdG [X.]) vom 22. März 2000 (GVOBl. [X.] [X.]) bestimmt, dass auf die Benennung, wenn der Benannte ein Entgelt für seine Benennung zu entrichten hat, die pachtrechtlichen Regelungen des § 11 [X.] sowie des § 11 LJagdG [X.] und damit auch die Vorschriften über die Mindestpachtdauer anzuwenden sind. Allerdings trifft
§ 3 Abs. 1 Satz 5 LJagdG [X.] eine Sonder-regelung für den
Eigentumswechsel. In einem solchen Fall endet die Benen-nung mit dem Besitzübergang.
Diese -
allgemein formulierte
-
Ausnahmebe-stimmung wurde
gerade mit Blick auf die besondere Interessenlage der Kläge-rin geschaffen; deren
im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, die ehemals volkseigenen land-
und forstwirtschaftlichen Grundstücke
im Vereinigungsge-biet zu privatisieren,
sollte
nicht durch die Anwendung der Regeln über die Min-destpachtdauer
unnötig erschwert werden
(vgl. zur sogenannten "[X.]"
nur
Schulz, Das Jagdrecht in [X.], § 3 LJagdG [X.], [X.].
3).
Damit ist in [X.] die Möglichkeit, durch Benennung statt Verpachtung die mit den Mindestlaufzeiten verbundenen Schutzzwecke zu umgehen, zwar grundsätzlich ausgeschlossen. Dem -
auch vorliegend inmitten stehenden
-
Interesse der Eigentümer von Flächen, die [X.]
-

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-

nen [X.] bilden, im [X.] diese Flächen zwecks Erzielung eines höheren Kaufpreises so
anbieten zu können, dass der Erwerber nicht durch die erfolgte Benennung in der Jagdausübung Beschränkungen unterwor-fen ist, wird jedoch in besonderer Weise Rechnung getragen.

b) Der Landesgesetzgeber in [X.] hat
das Problem
der Umge-hung, auch und gerade mit Blick auf die für [X.] geltenden Min-destlaufzeiten, anlässlich der Neuordnung des [X.] im [X.]. Im Gesetzentwurf der Landesregierung wird die [X.] der Pflicht, der unteren Jagdbehörde nicht nur die für die Jagd verantwortlichen Personen zu benennen, sondern
darüber hinaus auch die der Benennung zugrunde [X.] vertraglichen Vereinbarungen vorzulegen, wie folgt
begründet ([X.]. 3/6196
zu § 6 Abs. 2):

"Die hier vorgesehene Forderung der Vorlage des entsprechenden [X.] soll verhindern, dass mittels
der Benennung die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag (z.B. bundesrechtlich vorgegebene Mindest-pachtzeiten) umgangen werden. Insbesondere die Umgehung der [X.] läuft einer vernünftigen Wildbewirtschaftung entgegen."

Der Landesgesetzgeber hat insoweit -
anders als Mecklenburg-Vor-pommern
-
nicht eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Mindestpachtlaufzeiten angeordnet, sondern sich dafür entschieden, dass ein solcher Vertrag über die Benennung der zuständigen Behörde vorzulegen ist. Diese kann dann prüfen, ob der Vertrag beanstandet wird oder ob im Einzelfall
-
etwa, entsprechend dem "Geist"
der
Regelung in [X.],
wegen des öffentlichen Interesses an der Verwertung von Grundstücken durch die Klägerin -
von einer Beanstandung abgesehen wird.

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Diese
vom Gesetzgeber bewusst gewählte "Beanstandungslösung"
[X.] unterlaufen, wenn die Zivilgerichte vertragliche Regelungen, die einer Be-nennung nach § 6 Abs. 2 [X.] zugrunde liegen, wegen Umgehung zwin-gender [X.] Bestimmungen gemäß § 17 [X.] als nich-tig ansehen könnten.

[X.]
Herrmann

[X.]

[X.]

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.06.2012 -
223 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 10.01.2014 -
50 [X.]/12 -

23

Meta

III ZR 35/14

23.10.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2014, Az. III ZR 35/14 (REWIS RS 2014, 1896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1896

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 35/14

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