Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2016, Az. I ZR 86/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13755

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:310316U[X.]ZR86.13.0

BUN[X.]SGER[X.]CHTSHOF

[X.]M NAMEN [X.]S VOLKES

URTE[X.]L
[X.] [X.]/13
Verkündet am:

31. März 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] Salz
[X.] §§ 126, 127 Abs. 1; Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 Erwägungsgrund
8 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b
a)
Die in den §§
126
ff. [X.] enthaltenen Regelungen vermitteln nach der Novellierung des [X.]es durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.
Juli 2008 ([X.]
[X.], S.
1191) für geografische Herkunftsangaben keinen lauterkeits-rechtlich, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz.
b)
Die Bestimmung des §
127 Abs.
1 [X.] ist unionsrechtskonform dahin-gehend einschränkend auszulegen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der [X.]rreführung über die geografische Herkunft des Produkts be-steht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Her-kunft etwa verbundene besondere Qualitäts-
oder Eigenschaftsvorstellungen unberücksichtigt bleiben.
c)
Ein Online-Händler ist für ein im eigenen Namen auf seiner [X.]nternetseite ein-gestelltes Verkaufsangebot als Täter verantwortlich, auch wenn er sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines dritten Unternehmers -
hier seines Lieferanten
-
bedient.
[X.], Urteil vom 31. März 2016 -
[X.] [X.]/13 -
[X.]

[X.]

[X.]:[X.]:[X.]:2016:310316U[X.]ZR86.13.0
Der [X.].
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 2.
Dezember 2015 durch [X.] Dr.
Büscher,
[X.], [X.], [X.] und Fed[X.]en

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
April 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte betreibt einen Online-Versandhandel. Am 7.
Dezember 2011 bot sie auf ihrer Webseite ein als "Raab [X.] Salz gemahlen" [X.]es Produkt an.
Auf dessen eingeblendeter farbiger Verpackung
befand
sich unterhalb der Angabe "Kristallsalz" der Hinweis "Kristallines Speisesalz aus der Region des" und darunter die farblich und räumlich abgesetzte hervorgeho-bene Angabe
"[X.]". [X.]n der im nachfolgenden Fließtext der [X.]nternetpräsen-tation enthaltenen Produktbeschreibung hieß es
dann: "Kristallines Speisesalz aus der Region des [X.] ist circa 250
Millionen Jahre alt. Das Salz wird traditionell abgebaut und von Hand selektiert. Gönnen Sie [X.]hrem Körper das Beste aus der Natur. Kristallines Salz aus dem [X.] ohne Verwendung von Zusatzstoffen.". Tatsächlich wurde das so beworbene Salz nicht im [X.]-Hochgebirgsmassiv, sondern in der [X.], einer Mittelgebirgskette in der pakistanischen Provinz [X.],
abgebaut.
1
-
3
-
Der Kläger
ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe [X.]. Er
beanstandet das Angebot des "[X.]
Salz" als irreführende geografische Herkunftsangabe. Er hat die Beklagte deswegen auf Unterlassung der Werbung und Ersatz pauschaler
Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Das [X.] hat der
Klage
stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.], 41).
Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger [X.], verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch aus §
128 Abs.
1 Satz
1, §
126 Abs.
1, §
127 Abs.
1 [X.] in Verbindung mit §
8 Abs.
3 Nr.
2 [X.] und den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus §§
670, 683 Satz
1, §
677 BGB analog als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Der angemessen informierte und aufmerksame Durchschnittsverbrau-cher entnehme der Angabe "[X.] Salz", dass das so bezeichnete Produkt im Bereich des [X.]-Massivs abgebaut werde.
Er
rechne daher nicht [X.], dass es tatsächlich in der von diesem Hochgebirgsmassiv durch [X.] getrennten und deshalb als eigenständiger, deutlich niedrige-rer Mittelgebirgszug erscheinenden [X.] abgebaut werde. Die durch die Angabe "[X.] Salz" in der Angebotsüberschrift hervorgerufene und durch die weiteren Angaben im streitgegenständlichen [X.]nternetauftritt
nicht ausge-räumte Fehlvorstellung des Verbrauchers über die geografische Herkunft des Produkts sei geeignet, seine
Kaufentscheidung wesentlich zu beeinflussen. Der Umstand, dass das Salzabbaugebiet der [X.] möglicherweise nach wis-2
3
4
5
-
4
-
senschaftlich-geologischen oder eografischen Kriterien dem [X.] zuzu-rechnen sei, stehe der Annahme
einer [X.]rreführung
nicht entgegen.
Für die
Be-klagte sei es ohne weiteres möglich und zumutbar, Fehlvorstellungen des [X.] durch die eindeutige oder jedenfalls
deutlichere Beschreibung des Abbaugebiets oder die Verwendung der Bezeichnungen "Kaisersalz" oder "[X.]" entgegenzuwirken. Die Beklagte berufe sich auch ohne Erfolg [X.], dass sie bei der beanstandeten Werbung die für sie geltenden fachlichen Sorgfaltsanforderungen eingehalten habe. Sie müsse sich im Übrigen analog §
8 Abs.
2 [X.] die von der Lieferantin des Salzes
vorgenommene Einstellung der irreführenden Produktangabe in das Online-Formular ("Upload Sheet")
zu-rechnen lassen.
[X.] Die Revision hat keinen Erfolg.
[X.]. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§
543 Abs.
1 Nr.
1 ZPO). Die vom Berufungsgericht im Tenor des angefochtenen Urteils ausgesprochene
Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage des Verstoßes gegen die fachliche Sorgfalt wäre nur wirksam gewesen, wenn sie sich nicht auf eine be-stimmte Rechtsfrage, sondern auf einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streit-stoffs bezogen hätte, der gegebenenfalls einem Teilurteil (§
301 ZPO), einem Grundurteil (§
304 ZPO) oder einem sonstigen Zwischenurteil (§
303 ZPO) zu-gänglich gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 20.
Mai 2014
-
V[X.]
ZR
187/13, NJW-RR 2014, 1118 Rn.
7
f.; Urteil vom 23.
September 2015
-
[X.]
ZR
105/14, [X.], 1214 Rn.
16 = [X.], 1477 -
Goldbären, [X.] mwN). Dies ist
nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hat die Revision teil-weise zugelassen, weil es der Frage
grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, ob ein Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt im Rahmen des [X.]rrefüh-rungstatbestands eigenständig zu prüfen und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verstoß gegebenenfalls zu bejahen ist.

6
7
-
5
-
Da
die Revision danach im Streitfall als unbeschränkt zugelassen anzu-sehen ist, ist
die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegenstandslos (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
November 2005
V
ZB
98/05, [X.], 1355 Rn.
9; [X.], [X.], 1948 Rn.
12; NJW-RR 2014, 1118 Rn.
9, jeweils mwN).
[X.][X.]. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §
128 Abs.
1 Satz
1, §
126 Abs.
1, §
127 Abs.
1 [X.] in Verbindung mit §
8 Abs.
3 Nr.
2 [X.] zusteht (dazu unter B
[X.][X.]
1) und dass der Kläger die von ihm beanspruchten pauschalen Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag aus §§
670, 683, 677 BGB ersetzt verlangen kann (dazu unter B
[X.][X.]
2).
1. Nach den genannten Vorschriften des [X.]es kann derjeni-ge, der eine geografische Herkunftsangabe im Sinne von §
126 [X.] im geschäftlichen Verkehr für Waren benutzt, die nicht aus dem Gebiet
stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, von den nach §
8 Abs.
3 [X.] zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei [X.] auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn bei der Benutzung eine Gefahr der [X.]rreführung über die geografische Herkunft besteht. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Vorausset-zungen im Streitfall erfüllt sind.
a)
Die Bestimmung des §
127 Abs.
1 [X.], nach der geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleis-tungen benutzt werden dürfen, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land
stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe [X.] wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der [X.]rreführung über die geografische Herkunft besteht, sieht für geografische Herkunftsanga-8
9
10
11
-
6
-
ben einen nicht lauterkeitsrechtlich, sondern kennzeichenrechtlich begründeten Schutz vor.
aa) Vor [X.]nkrafttreten des [X.]es war der Schutz geografischer Herkunftsangaben vor einer irreführenden Benutzung und
gegen Rufanlehnung und -ausbeutung rein wettbewerbsrechtlich begründet (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Juni 1980 -
[X.]
ZR
97/78, [X.] 1981, 71, 73 = WRP 1981, 18 -
Lübecker Marzipan; Urteil vom 4.
Juni 1987 -
[X.]
ZR
109/85, [X.] 1988, 453, 455 = [X.], 25 -
Ein Champagner unter den Mineralwässern). Von dieser Sichtweise sind die Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums im [X.] an den wettbewerbsrechtlich verankerten Schutz geografischer Herkunftsangaben auch nach [X.]nkrafttreten des [X.]es ausgegangen. Danach vermitteln geografische Herkunftsangaben im Sinne von §
1 Nr.
3, §
126 [X.] unge-achtet der Aufnahme der in den §§
126 ff. [X.] enthaltenen Regelungen über den Schutz solcher Angaben in das [X.] wegen ihrer fehlenden Zuordnung zu einem Rechtsträger, ihrer von den §§
14 und 15 [X.] ab-weichenden Normenstruktur und der gemäß §
128 Abs.
1 [X.] in Verbin-dung mit §
8 Abs.
3 [X.] lauterkeitsrechtlich ausgestalteten Aktivlegitimation sowie der bei ihnen fehlenden Möglichkeit einer Lizenzierung keinen immateri-algüterrechtlichen, sondern lediglich einen reflexartigen, seiner Natur nach lau-terkeitsrechtlichen Schutz
(vgl. nur [X.], Urteil vom 2.
Juli 1998
-
[X.]
ZR
55/96, [X.]Z 139, 138, 139
f. -
Warsteiner
[X.][X.]; Urteil vom 25.
Januar 2001 -
[X.]
ZR
120/98, [X.] 2001, 420, 422 =
[X.], 546 -
SPA;
OLG [X.], [X.]-RR 2013, 327, 328; [X.], [X.], 251 253; [X.]ngerl/
[X.], [X.], 3.
Aufl., Vor
§§
126 bis 139 Rn.
1; [X.] in [X.]/
[X.], [X.], 34.
Aufl., §
5 Rn.
4.203; [X.].[X.]/Busche, 2.
Aufl., §
5 Rn.
692; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., §
5 Rn.
327; [X.]. in Festschrift für [X.], 2008, S.
63, 66
f.; Omsels, [X.] [X.]nt. 2009, 971
ff., jeweils mwN).
12
-
7
-
bb) Für
diese
wettbewerbsrechtliche
Betrachtungsweise des
Schutzes geografischer Herkunftsangaben besteht nach der Novellierung des [X.] durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.
Juli 2008 ([X.]
[X.], S.
1191), das der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/[X.] zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigen-tums dient und am 1.
September 2008 in [X.] getreten ist, keine Veranlassung mehr.
Vielmehr hat sich der Schutz geografischer Herkunftsangaben nach dem [X.] zu einem kennzeichenrechtlichen Schutz fortentwickelt (vgl. Büscher
in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3.
Aufl., §
126 [X.] Rn.
18; vgl. auch Fezer, Markenrecht, 4.
Aufl., §
126 [X.] Rn.
4 bis 8; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl.,
§
126 Rn.
6 bis 9; [X.], Marken-
und Kennzeichenrecht, 2.
Aufl.,
Rn.
116; [X.], [X.] 1995, 103, 104
f.; [X.], [X.] 2015, 225, 226
f.; [X.]. in
Festschrift [X.], 2016, S.
255, 261; Großkomm.[X.]/[X.], 2.
Aufl., Vor §§
5, 5a Rn.
161; [X.].,
jedoch zwischen einfachen und qualifizierten geografischen Herkunftsangaben differenzierend
in
Festschrift Müller-Graff, 2015, S.
649, 651; ähnlich [X.], WRP 2011, 1107, 1111). Danach bestehen gemäß §
128 Abs.
1 Satz
3 und Abs.
2 Satz
3 [X.] nunmehr auch bei geografischen Herkunftsangaben die in den §§
18 bis 19c [X.] geregelten Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf, Auskunftserteilung, Vorla-ge und Besichtigung, Sicherung von Schadensersatzansprüchen
und [X.]. An[X.] als im Wettbewerbsrecht steht der Schadensersatzan-spruch nicht dem Mitbewerber, sondern dem berechtigten Nutzer der geografi-schen Herkunftsangabe zu. Dieser muss keineswegs Mitbewerber des [X.] sein (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Juni 2007 -
[X.]
ZR
49/04, [X.]Z 173, 57 Rn.
34 bis 36 -
Cambridge [X.]nstitute). Mit der Anknüpfung an den berechtigten Nutzer statt an den Mitbewerber hat der Gesetzgeber einen eher kennzeichen-rechtlichen als einen lauterkeitsrechtlichen Ansatz gewählt. Weiterhin kann nach §
128 Abs.
2 Satz
2 [X.] bei der Bemessung des im Falle einer 13
-
8
-
schuldhaften Zuwiderhandlung zu leistenden Schadensersatzes mittlerweile der Gewinn berücksichtigt werden, den der Verletzer durch sein Verhalten erzielt hat. Überdies hat der Unionsgesetzgeber in Art.
4 Buchst.
b der Verordnung ([X.]) Nr.
1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und [X.] im Hinblick auf die dort durch das Unionsrecht geschützten [X.] und geografischen Angaben für solche Produkte aner-kannt, dass diese Bezeichnungen und Angaben Rechte des geistigen Eigen-tums sind, obwohl sie nach Art.
12 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1151/2012 von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden dürfen, der ein Produkt vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht, und dass ihre Rechtsnatur eine Lizenzierung ausschließt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], der geografische Angaben als ge-werbliches und kommerzielles Eigentum im Sinne von Art.
36 Satz
1 A[X.]V an-sieht (vgl. [X.], Urteil vom 10.
November 1992 -
C-3/91, [X.]. 1992, [X.]-5529 = [X.] [X.]nt. 1993, 76 Rn.
37
f. -
Exportur [Turrón de Alicante]; Urteil vom 20.
Mai 2003 -
C-469/00, [X.]. 2003, [X.]-5053 = [X.] 2003, 609 Rn.
49 -
Grana Padano; Urteil vom 20.
Mai 2003 -
C-108/01, [X.]. 2003, [X.]-5121 = [X.] 2003, 616 Rn.
64 -
Prosciutto di Parma).
cc) Die danach gebotene geänderte Sichtweise steht nicht in [X.] zum Unionsrecht.
(1) Nach der Bestimmung des Art.
6 Abs.
1 Buchst.
b der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken, die in §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] in [X.] Recht umgesetzt worden ist, gilt eine Geschäftspraxis unter anderem als irreführend, wenn sie den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf die geografische Herkunft des Produkts
täuscht oder zu täuschen geeignet ist und ihn tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Da die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern mit der Richtli-14
15
-
9
-
nie 2005/29/[X.] auf Unionsebene vollständig harmonisiert worden sind, dürfen die Mitgliedstaaten in deren Anwendungsbereich selbst dann keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen, wenn sie ein höhe-res Verbraucherschutzniveau bezwecken ([X.], Urteil vom 10.
Juli 2014
-
C-421/12, [X.]-[X.]nt. 2014, 964 Rn.
55 -
Kommission/[X.], mwN). Die Richtlinie 2005/29/[X.] lässt jedoch nach ihrem Erwägungsgrund
9 Satz
2 die nationalen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums unbe-rührt.
Ob
daraus folgt, dass für geografische Herkunftsangaben im Sinne von §
126 Abs.
1, §
127 Abs.
1 [X.] ein über den allgemeinen [X.]rreführungs-schutz nach Art.
6 und 7 der Richtlinie 2005/29/[X.] und §§
5,
5a [X.] liegen-des Schutzniveau bestehen kann (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.] aaO §
127 Rn.
5; [X.]
in
Festschrift [X.], 2016, S.
255, 258), braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden.
(2) Die Vorschrift
des §
127 Abs.
1 [X.]
steht
auch in
Einklang mit den unionsrechtlichen Bestimmungen über den Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
Dieser
Schutz war im Zeitpunkt der beanstandeten Werbung im Dezem-ber 2011 in der Verordnung
([X.]) Nr.
510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geregelt, die nach ihrem Artikel
20 Unterabsatz
2 seit dem 1.
Mai 2009 gegolten hat und an deren Stelle die Verordnung
([X.]) Nr.
1151/2012 über Qualitätsrege-lungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel getreten ist. Nach dem Erwä-gungsgrund
8 der Verordnung
([X.]) Nr.
510/2006 sollte der Geltungsbereich dieser Verordnung grundsätzlich auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel [X.] sein, bei denen ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften
der Produkte und ihrem geografischen Ursprung besteht. Nach Art.
2 Abs.
1 Buchst.
b dieser Verordnung bedeutet "geografische Angabe" den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines
Landes, der zur 16
17
-
10
-
Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient, das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt und das in dem abgegrenzten geografi-schen Gebiet erzeugt,
verarbeitet beziehungsweise hergestellt wurde.
Die dort bestimmte
Schutzregelung beschränkt sich auf Bezeichnungen für Erzeugnisse, bei denen ein besonderer Zusammenhang zwischen ihren Ei-genschaften und ihrer geografischen Herkunft besteht. Folglich fallen geografi-sche Ursprungsbezeichnungen, die nur dazu dienen, die geografische Herkunft eines Erzeugnisses herauszustellen, unabhängig von dessen besonderen Ei-genschaften nicht
in den Geltungsbereich der Verordnung
([X.]) Nr.
510/2006 (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Mai 2014 -
C-35/13, [X.] 2014, 674 Rn.
29
f. =
[X.], 1044 -
Salame Felino, mwN zu Erwägungsgrund
9 und Art.
2 Abs.
2 Buchst.
b der Verordnung
([X.]) Nr.
2081/92 zum Schutz von geografi-schen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und [X.]). Der durch eine nationale Regelung gewährte Schutz darf weiterhin nicht die Ziele der unionsrechtlichen Regelung beeinträchtigen und daher nicht bewirken, dass den Verbrauchern garantiert wird, dass die diesen Schutz ge-nießenden Erzeugnisse eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft aufweisen, sondern nur, dass die Herkunft dieser Erzeugnisse aus dem betreffenden geo-grafischen Gebiet garantiert ist ([X.], [X.] 2014, 674 Rn.
34 -
Salame Feli-no).
Diese Voraussetzung erfüllt
die Bestimmung des
§
127 Abs.
1 [X.], wenn sie unionsrechtskonform dahingehend so ausgelegt wird, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der [X.]rreführung über die geografische Herkunft des Produkts besteht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Herkunft etwa verbundene besondere Qualitäts-
oder Eigen-schaftsvorstellungen unberücksichtigt bleiben.

18
-
11
-
b)
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die ange-sprochenen Verkehrskreise entnähmen der Angabe "[X.] Salz", dass das so bezeichnete Produkt im Bereich des [X.]-Massivs abgebaut werde. Mit ihrer Rüge, das [X.] des [X.] umfasse schon wegen seiner nicht allzu hoch anzusetzenden geografischen Kenntnisse hinsichtlich fernab
liegender Gebirgszüge
erfahrungsgemäß auch Gebirgsaus-läufer des [X.], zu denen das allenfalls 200
km vom eigentlichen [X.]-Massiv entfernt liegende Salzabbaugebiet der [X.] gehöre, dringt die Revision nicht durch. Sie setzt damit lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom [X.] in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts vorgenommenen
Beurteilung.
Dasselbe
gilt für die Rüge der Revision, der
Vorstellung, das be-worbene Steinsalz
stamme
unmittelbar aus dem [X.]-Hochgebirgsmassiv, stehe
die
unbestrittene und als Erfahrungssatz den Verbraucherhorizont jeden-falls mitbestimmende Tatsache
entgegen, dass es von dort überhaupt kein Steinsalz geben könne. Das Berufungsgericht ist nicht -
wie die Revision gel-tend macht
-
davon ausgegangen, der angesprochene Verbraucher werde sich aufgrund des [X.]nternetauftritts der Beklagten
einen
Abbau des Salzes im [X.]-Hochgebirgsmassiv selbst und nicht nur
im Bereich dieses Gebirges
vorstellen.
c)
Die Revision macht weiter
ohne Erfolg
geltend,
das Berufungsgericht habe
dem
Hinweis in der angegriffenen [X.]nternetpräsentation, das beworbene Salz stamme "aus der Region des [X.]", bei der
Ermittlung der Verkehrs-auffassung zu Unrecht mit der Begründung keine Bedeutung beigemessen, der Hinweis sei der blickfangmäßigen Produktüberschrift nicht unmittelbar zugeord-net, sondern finde sich erst im weiteren Fließtext nach den Zwischenüberschrif-ten "Hinweise und Aktionen", "Highlights", "Details" und "Wichtige [X.]nformatio-nen".
19
20
-
12
-
aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Verbraucher möge die ne-ben der Überschrift eingeblendete farbige Produktverpackung als bildliche Ver-anschaulichung des bezeichneten Produkts der herausgestellten Übersicht zu-ordnen, so dass die Abbildung am Blickfang der streitgegenständlichen Pro-duktbezeichnung teilhabe. Bei [X.] flüchtiger Betrachtung werde er jedoch allein die in etwa gleich großen Buchstaben gehaltenen Angaben "Kristallsalz" und "[X.]", nicht dagegen den im Verhältnis dazu deutlich kleineren, nur bei aufmerksamem gezieltem Studium lesbaren und von der nachfolgenden Bezeichnung "[X.]" farblich und räumlich abgesetzten [X.] "kristallines Salz aus der Region des" wahrnehmen. Eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über das Abbaugebiet des beworbenen Salzes sei auch nicht durch die nachfolgende Produktbeschreibung ausgeschlossen, weil
der dort
enthaltene
Hinweis "Kristallines Salz aus der Region des [X.]" der blick-fangmäßigen Produktüberschrift nicht unmittelbar zugeordnet sei.
bb) Das Berufungsgericht ist bei dieser Beurteilung entgegen dem Vor-trag der Revision nicht von einem überholten [X.] ausgegangen. Aus dem Gesamtzusammenhang, in dem die beanstandeten Ausführungen stehen, ergibt sich, dass das Berufungsgericht angenommen hat, der [X.] informierte und aufmerksame Durchschnittsverbraucher werde bei si-tuationsadäquater Aufmerksamkeit neben den Angaben "Kristallsalz" und "[X.]" den im Verhältnis dazu deutlich kleineren, nur bei aufmerksamem ge-zieltem Studium lesbaren und von der nachfolgenden Bezeichnung "[X.]" farblich und räumlich abgesetzten Einschub "kristallines Salz aus der Region des" nicht wahrnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht, dessen Mitglieder zu den mit dem Werbeangebot der Beklagten im [X.]nternet an-gesprochenen Verkehrskreisen zählen, bei seiner Beurteilung unberücksichtigt gelassen hat, dass Kaufangebote im [X.]nternet grundsätzlich durchaus aufmerk-sam geprüft werden.
21
22
-
13
-
cc) Das Berufungsgericht hat weiterhin rechtsfehlerfrei angenommen, ei-ne Fehlvorstellung des Verbrauchers über das Abbaugebiet des beworbenen Salzes sei nicht durch die nachfolgende Produktbeschreibung
ausgeschlossen. [X.]n diesem Zusammenhang hat es mit Recht berücksichtigt, dass der Hinweis "Kristallines Salz aus der Region des [X.]" der blickfangmäßigen [X.] nicht unmittelbar zugeordnet ist. Diese Sichtweise steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach in Fällen, in denen der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veran-lasste [X.]rrtum regelmäßig durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden muss, der selbst am Blickfang teilhat ([X.], Urteil vom 18.
Dezember 2014
[X.]
ZR
129/13, [X.], 398 Rn.
16 = [X.], 851

Schlafzimmer komplett). Das Berufungsgericht hat daher zu
Recht mit
berück-sichtigt, dass sich für den Verbraucher aus der einerseits den Hinweis "aus der Region des [X.]" und andererseits die Angabe "aus dem [X.]" ent-haltenden und damit ambivalenten Produktbeschreibung nicht klar und unmiss-verständlich ergibt, dass das beworbene Salz nicht aus dem Gebiet des [X.]-Massivs, sondern aus
einer davon deutlich entfernten und räumlich [X.] Gebirgskette stammt.
d)
Dem vom Kläger begehrten Verbot steht
ferner
nicht entgegen, dass das Salzabbaugebiet der [X.] nach den wissenschaftlichen Kriterien der Geologie
oder der Geografie
möglicherweise dem [X.] zuzurechnen und daher im Revisionsverfahren die Richtigkeit der beanstandeten Werbeaussage nicht auszuschließen ist.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine objektiv zutreffende, aber vom Verkehr falsch verstandene Angabe könne zwar nur als irreführend untersagt werden, wenn das [X.]nteresse des Verbrauchers, nicht über die Her-kunft des Produkts in die [X.]rre geführt zu werden, gegenüber dem [X.]nteresse des Werbenden an der Nutzung der geografischen Herkunftsangabe überwiegt. 23
24
25
-
14
-
Dies sei vorliegend jedoch der Fall. Der Beklagten sei es ohne weiteres möglich und zumutbar, einer [X.]rreführung durch eine deutlichere Beschreibung des [X.], in dem das Salz gewonnen werde, oder durch die nach ihren eigenen Angaben ebenso gebräuchliche Verwendung der Bezeichnungen "Kaisersalz" oder "Alexan[X.]alz"
entgegenzuwirken.
bb) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte danach Feststellungen zum Grad der [X.]rreführungsgefahr treffen müssen, da diese bei unrichtigem [X.] einer objektiv richtigen Angabe deutlich erhöht sein müsse.
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats
zum Lauterkeitsrecht ist aller-dings in Fällen, in denen die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem [X.] einer an sich zutreffenden Angabe beruht, für die Bejahung einer [X.]rre-führungsgefahr neben einer [X.]nteressenabwägung grundsätzlich auch eine hö-here [X.]rreführungsquote erforderlich als bei einer Täuschung mit objektiv unrich-tigen Angaben (vgl. nur [X.], Urteil vom 24.
September 2013
[X.]
ZR
219/12, [X.] 2013, 1252 Rn.
17 =
[X.], 1582
Medizinische Fußpflege; Urteil vom 24.
Juli 2014
[X.]
ZR
53/13, [X.], 286 Rn.
20 = [X.], 340

Spezialist für Familienrecht, jeweils mwN).
(2) Ob hiervon auch für den Schutz gegen [X.]rreführung nach §
127 Abs.
1 [X.] auszugehen ist, kann offenbleiben. Das Berufungsgericht hat der Be-urteilung des [X.]ses die Sicht eines verständigen, situations-adäquat aufmerksamen [X.] zugrunde gelegt und ange-nommen, dieser werde irregeführt. Dass die damit verbundene [X.]rreführungsquo-te eines erheblichen Teils des angesprochenen Publikums nicht ausreicht, ist nicht ersichtlich.
cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Streitfall überwiege das [X.]nteresse des Verbrauchers, nicht über
die Herkunft des Produkts in die [X.]rre 26
27
28
29
-
15
-
geführt zu werden, das
[X.]nteresse der Beklagten an der Nutzung der geografi-schen Herkunftsangabe, weil die Beklagte möglichen Fehlvorstellungen des Verbrauchers ohne weiteres dadurch entgegenwirken
könne, dass
sie das Ge-biet der Salzgewinnung deutlicher
etwa durch vorrangige Herausstellung der [X.]
umschreibe oder andere gebräuchliche Bezeichnungen verwende. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
(1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner [X.]nteressen-abwägung nicht berücksichtigt, dass das in der [X.] abgebaute Salz auf dem [X.] Markt durchgängig als "[X.] Salz" vertrieben werde. Sie kann sich insoweit aber nicht auf entsprechende Feststellungen im [X.] stützen und macht auch nicht geltend, das Berufungsgericht habe Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen. Dasselbe gilt
für die Behauptung der
Revision, es käme allenfalls zu einer Verwirrung der Verbraucher hinsichtlich der Produktbezeichnungen, wenn einzig die Beklagte auf die Bezeichnung "Kaisersalz" oder "Alexan[X.]alz" ausweichen müsste.
(2) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe be-reits mit ihrem Hinweis in der Produktdarstellung und Produktbeschreibung für eine Klarstellung Sorge getragen. Nach den vorstehenden Ausführungen kann nicht angenommen werden, der Verbraucher werde die von der Revision ange-führten Angaben in einer die [X.]rreführung ausschließenden Weise zur Kenntnis nehmen (vgl. auch [X.], Urteil vom 4.
Juni 2015 -
C-195/14, [X.], 701
Rn.
37, 38 und 44 = [X.], 847 -
BVV/Teekanne [Himbeer-Vanille-Aben-teuer]).
(3) Keinen Erfolg hat des Weiteren die Rüge der Revision, das [X.] hätte bei der Abwägung der wi[X.]treitenden [X.]nteressen berück-sichtigen müssen, dass die durch die beanstandete Werbung der Beklagten verursachte Fehlvorstellung für die Verbraucherentscheidung jedenfalls nur von geringem Gewicht sei. Von einem nur geringen Gewicht der durch die geografi-30
31
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-
16
-
sche Herkunftsangabe hervorgerufenen Fehlvorstellung kann regelmäßig -
so auch im vorliegenden Fall
-
nicht ausgegangen werden (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Juli 2015 -
[X.]
ZR
250/12, [X.], 331 Rn.
22 -
Piadina-Rückruf).
(4) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung entgegen dem [X.] der Revision auch nicht die Auswirkungen des vom [X.] ausge-sprochenen und von ihm in modifizierter Form bestätigten Verbots unberück-sichtigt gelassen. Es hat festgestellt, die Beklagte könne den bei den Verbrau-chern durch ihre Werbung erweckten Fehlvorstellungen ohne weiteres durch aufklärende Zusätze oder durch Verwendung einer anderen gebräuchlichen Produktbezeichnung entgegenwirken.
e) Das Berufungsgericht hat zu Recht auch die Relevanz der [X.]rreführung für den Kaufentschluss bejaht. Ob es im Zusammenhang mit dem Schutz geo-grafischer Herkunftsangaben nach §
127 Abs.
1 [X.] auf dieses Relevanz-kriterium ankommt, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden. Da geo-grafische
Herkunftsangaben ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel sind, bedarf es regelmäßig besonderer Gründe für die Annahme, dass eine irre-führende geografische Herkunftsangabe für den Kaufentschluss des getäusch-ten Publikums ohne Bedeutung ist (vgl. [X.], [X.], 331
Rn.
22 -
Piadina-Rückruf). Solche Gründe sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich.
f)
Die Beklagte
kann dem gegen sie geltend gemachten Unterlassungs-anspruch
nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe bei der beanstandeten [X.] die ihr obliegende fachliche Sorgfalt beachtet. Der Gerichtshof der Euro-päischen Union hat nach Erlass des vorliegend mit der
Revision angefochtenen Berufungsurteils entschieden, dass bei
einer Geschäftspraxis, die alle in Art.
6 Abs.
1 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den 33
34
35
-
17
-
Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie wi[X.]pricht, um sie als unlauter und damit nach Art.
5 Abs.
1 der Richtlinie verboten ansehen zu können ([X.], Urteil vom 19.
September 2013

435/11, [X.] 2013, 1157 Rn.
35
ff., 48 =
[X.], 38
[X.]; Urteil vom 16.
April 2015 -
C-388/13, [X.], 600 Rn.
63 =
[X.], 698 -
Ungarische Verbraucherschutzbehörde/UPC).
Für den Schutz geo-grafischer Herkunftsangaben nach §
126 Abs.
1, §
127 Abs.
1 [X.] gilt [X.] kein strengerer Maßstab.
g) Die Haftung der Beklagten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Lieferantin des Salzes, die R.

V.

GmbH, die Produktangaben in ein
von der Beklagten zur Verfügung gestelltes "[X.]" eingestellt hat.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte
hafte für die-ses Verhalten analog §
8 Abs.
2 [X.]. Diese Ausführungen halten der [X.] Nachprüfung nicht in der Begründung, aber im Ergebnis stand.
bb) Allerdings scheidet eine analoge Anwendung des §
8 Abs.
2 [X.] schon mangels Regelungslücke aus. Die Haftung des Unternehmensinhabers für Angestellte und Beauftragte bei einer Verletzung geografischer Herkunfts-angaben folgt aus §
128 Abs.
3 in Verbindung mit §
14 Abs.
7 [X.]. Darauf kommt es im Streitfall aber nicht entscheidend an.
cc) Die Haftung der Beklagten ergibt sich vorliegend schon daraus, dass sie als Online-Händlerin das in Rede stehende [X.]-Salz im eigenen Na-men und auf eigene Rechnung auf ihrer [X.]nternetseite angeboten hat. Damit hat die Beklagte dem [X.]nternetnutzer den Eindruck vermittelt, sie übernehme die inhaltliche Verantwortung für die in ihrem Namen eingestellten [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Mai 2013 -
[X.]
ZR
216/11, [X.] 2013, 1229 Rn.
31 = [X.], 1613 -
Kinderhochstühle im [X.]nternet
[X.][X.]; Urteil vom 19.
März 2015
-
[X.]
ZR
94/13, [X.], 1229 Rn.
25 = [X.], 1326 -
Hotelbewertungs-36
37
38
39
-
18
-
portal). Dass die Beklagte sich bei der Erstellung der konkreten Produktpräsen-tation eines dritten Unternehmens -
hier ihrer Lieferantin
-
bedient hat, ändert an ihrer Täterschaft nichts (vgl. [X.], Urteil vom 5.
November 2015 -
[X.] ZR
88/13 Rn.
17
f. -
Al Di Meola).
2. Danach war auch die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung [X.] und kann dieser daher seine der Höhe nach unstreitigen Abmahnkosten gemäß §§
670, 683 Satz
1, §
677 BGB von der Beklagten erstattet verlangen.
[X.][X.][X.]. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Rechtsfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Fed[X.]en
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.10.2012 -
33 O 11/12 -

[X.], Entscheidung vom 19.04.2013 -
6 [X.] -

40
41

Meta

I ZR 86/13

31.03.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2016, Az. I ZR 86/13 (REWIS RS 2016, 13755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13755

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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