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PDF anzeigen[X.]([X.]) 73/99vom6. November 2000in dem Verfahren - Antragsteller und [X.]eschwerdeführer -gegen - Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin -wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] [X.] und [X.], die RichterinDr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und die Rechts-anwältin Dr. [X.] am 6. November 2000 nach mündlicher Verhandlungbeschlossen.Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 2. Senats des [X.] inCelle vom 26. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf100.000,-- DM festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller ist seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] vom 22. Januar 1999 hat die damalige Antragsgegnerin, die Präsi-dentin des [X.], seine Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7[X.]RAO wegen Vermögensverfalls widerrufen und mit weiterer Verfügung vom2. Februar 1999 deren sofortige Vollziehung angeordnet. Dagegen hat der- 3 -Rechtsanwalt Antrag auf gerichtliche Entscheidung und auf [X.] aufschiebenden Wirkung dieses Antrags gestellt. Der [X.]hat mit [X.]eschluß vom 20. April 1999 die aufschiebende Wirkung des [X.] für drei Monate wiederhergestellt, diesen [X.]raum später verlängert.Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat er mit [X.]eschluß vom 26. [X.] zurückgewiesen. Mit der sofortigen [X.]eschwerde verfolgt der [X.] [X.]egehren weiter.II.Die sofortige [X.]eschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO),hat jedoch keinen Erfolg.Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaftzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es [X.], daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer [X.] nicht ordnen kann,geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]e-weisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln [X.] gegen ihn (st. Rspr.). Diese Voraussetzungen la-gen, wie der Senat durch eigene Sachprüfung festgestellt hat, für den [X.]-punkt, zu dem die Widerrufsverfügung erlassen wurde, vor.In der Widerrufsverfügung sind für die [X.] von 1994 bis 199822 Vorgänge aufgeführt worden, bei denen der Antragsteller, teilweise auchkleine [X.]eträge, jeweils erst nach Einleitung von [X.] -gezahlt hat. Der Antragsteller hat angegeben, er sei jeweils zahlungsfähig ge-wesen, habe aber bewußt die Vollstreckungsmaßnahmen abgewartet. [X.] die Zahlung im Rahmen der Vollstreckungsmaßnahmen habe er gleich-sam flunter [X.] gezahlt und damit [X.] gewonnen, zu flüberlegen und zuüberprüfen, wie und ob auch unter [X.]eachtung etwaiger sich ändernder Recht-sprechung, Gegenansprüche oder Rückzahlungsansprüche bestehen und gel-tend gemacht werden sollenfl. Gegen diese für sich schon wenig überzeugen-den Angaben des Antragstellers, diese Vorgehensweise gewählt zu haben,weil er Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gegen ihn geltend gemachten Forde-rungen hatte, spricht aber nicht nur, daß den Forderungen ganz unterschiedli-che Rechtsverhältnisse zugrunde lagen [X.] u.a. handelt es sich um Gerichtsko-sten, festgesetzte Rechtsanwaltskosten, geltend gemachte Mietrückstände;den Vorgängen läßt sich auch entnehmen, daß etwa für den [X.] 1995 - nach Angaben des Antragstellers wegen eines ur-laubsbedingten Versehens - zunächst ein ungedeckter Scheck übergeben [X.], vereinbarte Ratenzahlungen nicht immer fristgerecht erbracht worden sind(Vorgang [X.]) und zweckbestimmte [X.] nicht unverzüglich weiter-geleitet oder wegen unberechtigter Gebührenforderungen zurückbehalten [X.] sind, so daß es zu Klagen der früheren Mandanten gekommen ist (u. a.Vorgänge M. , [X.], [X.], [X.], [X.] ). Schon dieses Verhalten legt [X.] nahe, daß die Vollstreckungsmaßnahmen jedenfalls auch in ungeord-neten Vermögensverhältnissen und Zahlungsschwierigkeiten des [X.] begründet waren. Darüberhinaus bestanden zum [X.]punkt der Widerrufs-verfügung erhebliche Steuerrückstände. Auch die laufenden Umsatzsteuervor-auszahlungen entrichtete der Antragsteller nicht. Das Finanzamt hatte im Februar 1997 für Umsatzsteuer- und Lohnsteuerrückstände eine Si-cherungshypothek in Höhe von 152.439,96 DM auf einem Grundstück des [X.] 5 -tragstellers eintragen lassen und [X.] nachdem bei einer angeordneten Zwangs-versteigerung lediglich ein Gebot von ca. 105.000 DM abgegeben worden war[X.] am 11. Dezember 1998 Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens (wegenSteuerforderungen in Höhe von ca. 180.000,-- DM) gestellt. Das [X.] zudem mit Grundschulden für die Volksbank belastet, die mit [X.] DM valutierten. Selbst wenn die Steuerschulden sich letztlich als ge-ringer darstellten - nach Angaben des Antragstellers ca. 100.000,- DM -, [X.] damit zum [X.]punkt der Widerrufsverfügung jedenfalls Schulden ge-genüber dem Finanzamt und der Volksbank in Höhe von ca. 145.000,--DM. Zwar war der Antragsteller Eigentümer des genannten Grundstücks, des-sen Wert mit ca. 250.000,-- DM geschätzt worden war. Inwieweit eine Verwer-tung zur Deckung der Schulden führen würde, war völlig unsicher. [X.] das vorangegangene Zwangsversteigerungsverfahren dafür, daß [X.] nur weit unter dem geschätzten Wert zu veräußern war. Daß [X.] zwischenzeitlich an den [X.]ruder des Antragstellers für 150.000,-DM verkauft worden ist, widerlegt dies nicht.Durch diese ungeordneten Vermögensverhältnisse waren die Interessender Rechtsuchenden gefährdet, weil das Finanzamt nicht gehindert war, auchauf die Geschäftskonten des Antragstellers zuzugreifen, wie es andere [X.] zuvor auch schon getan hatten (u. a. Vorgang [X.], [X.] ).Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für [X.] der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach [X.] Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs bei der Entscheidung [X.] berücksichtigen. Ein solcher zweifelsfreier Wegfall ist aber bisher nicht [X.] hat die Volksbank mit Schreiben vom 10. Februar 1999Löschungsbewilligung für die zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuldenüber 120.000,-- DM erteilt, wenn die Zahlung von 45.000,- DM zuzüglich Ta-geszinsen von 15,-- DM auf ein von ihr benanntes Konto sichergestellt sei.Auch das Finanzamt hatte gegenüber dem Notar mit Schreiben vom16. Februar 1999 bei Sicherstellung einer Zahlung von 100.000,-- DM die Lö-schung der Sicherungshypothek bewilligt. Zwischenzeitlich hat es den [X.] Zwangsversteigerung und auf Eröffnung des Konkursverfahrens zurückge-nommen. Nach den Angaben des Antragstellers ist der Kaufvertrag über [X.] nunmehr abgewickelt und der [X.]ruder des Antragstellers Eigentü-mer des Grundstücks geworden. Auch wenn danach davon ausgegangen wer-den kann, daß die Hauptgläubiger weitgehend befriedigt worden sind, steht derAnnahme, die Vermögensverhältnisse des Antragstellers seien nunmehr [X.] geordnet, entgegen, daß es auch im laufenden [X.]eschwerdeverfahren zuweiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen ist, [X.] einem Urteil des [X.]über 6.707,34 DM ([X.] ) und dem [X.] in dieser Sache [X.] 956,05 DM - nach den Angaben des Antragstellers in der mündlichen Ver-handlung inzwischen durch Zahlung erledigt - sowie aus einem Kostenfestset-zungsbeschluß über 2.765,09 DM (Zwangsvollstreckungssache [X.]. ), die [X.] alsbald zahlen will. Darüber hinaus besteht gegen den [X.] noch eine Forderung einer Frau [X.] in Höhe von ca. 18.000,-- DM,auf die er nach seinen Angaben (unbelegt) 1.000,-- DM wöchentlich abzahlt.Der Antragsteller hat auch seine Einkommensverhältnisse nicht [X.] belegt. Soweit er schon vor dem [X.] eine Einnahme-- 7 -Überschußrechnung für das [X.] mit einem Jahresüberschuß von166.308,16 DM vorgelegt hat, ist darauf zu verweisen, daß der [X.] für den gleichen [X.]raum bei einer [X.] (beigleicher Ausgabenhöhe) einen Überschuß von 37.777,91 DM errechnet hatte.Worauf die Differenz bei den Einnahmen beruht, hat der Antragssteller [X.] inVerkennung seiner Mitwirkungspflicht [X.] nicht erläutert. [X.]ei der in der mündli-chen Verhandlung überreichten [X.] für das [X.] fehlt es an jeglicher Darlegung der Einnahmen.[X.][X.] Ganter [X.] [X.][X.]
Meta
06.11.2000
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2000, Az. AnwZ (B) 73/99 (REWIS RS 2000, 629)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 629
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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