Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.08.2017, Az. 9 B 4/17

9. Senat | REWIS RS 2017, 6602

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Gegenstand

Zurückweisen eines Ausforschungsbeweis


Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, konkreten, jedoch in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

3

Die Fragen,

ob die Akteneinsicht in einem [X.]augenehmigungsverfahren einen Wert für den Antragsteller hat, der über den Wert der [X.]augenehmigung hinausgeht, der mit der [X.] abgegolten wird,

und ob bei einem [X.] die Mindestgebühr nach einem durchschnittlichen Aufwand bemessen werden darf oder sich nicht vielmehr nach dem [X.] richten muss,

betreffen die Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 4 Landesgebührengesetz ([X.]) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem [X.]auordnungsrecht ([X.]esonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. Januar 2007 (GV[X.]l. S. 22) in der Fassung der am 1. Januar 2013 in [X.] getretenen Verordnung vom 4. Dezember 2012 (GV[X.]l. [X.]) sowie Nr. 4.5 der Anlage 1 hierzu, mithin nicht revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

4

Die [X.]ezugnahme der [X.]eschwerde auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG sowie das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des bundes[X.]rechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verleiht den aufgeworfenen Fragen keine revisible [X.]edeutung. Die Rüge einer Verletzung von [X.]undes([X.])recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur zu rechtfertigen, wenn die [X.]eschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des [X.]undesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das [X.]undesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. Dezember 2016 - 9 [X.] 3.16 - juris Rn. 18). Die Klärungsbedürftigkeit von [X.]undesrecht zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Sie kritisiert vielmehr nur, dass das Oberverwaltungsgericht bei seiner Auslegung der gebührenrechtlichen [X.]estimmungen des Landesrechts gegen die oben genannten bundesrechtlichen Grundsätze verstoßen habe.

5

2. Die von der [X.]eschwerde erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Aus dem [X.]eschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 3. November 2016 gestellte [X.]eweisantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt wurde.

6

Die Ablehnung eines förmlichen (unbedingt gestellten) [X.]eweisantrags ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO). Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag aber, wie erforderlich, noch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und begründet beschieden. Auch die [X.]egründung ist nicht zu beanstanden. Ein [X.]eweisantrag ist unter anderem unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und [X.]eweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch [X.]eweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die [X.]eweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und [X.]ehauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der [X.] nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins [X.]laue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom [X.] an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des [X.]eteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. Mai 2014 - 10 [X.] 34.14 - juris Rn. 9 m.w.N.).

7

Nach diesen Grundsätzen durfte das [X.]erufungsgericht den [X.]eweisantrag der Klägerin,

"die Verwaltungsvorgänge des [X.] betreffend die zum 1. Januar 2013 in [X.] getretene Erhöhung der Mindestgebühr gemäß Nr. 4.5 des [X.]esonderen Gebührenverzeichnisses für Amtshandlungen und Leistungen nach dem [X.]auordnungsrecht beizuziehen zum [X.]eweis der [X.]ehauptung, dass die zum 1. Januar 2013 in [X.] getretene Änderung des [X.] Nr. 4.5 des [X.]esonderen Gebührenverzeichnisses für Amtshandlungen und Leistungen nach dem [X.]auordnungsrecht nicht auf den im Schreiben des [X.] vom 22. Juli 2016 genannten [X.] beruhte",

mit der [X.]egründung ablehnen, dass es für die im [X.]eweisantrag aufgestellte [X.]ehauptung keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gebe. Das Ministerium hatte in dem vorgenannten Auskunftsschreiben an das [X.]erufungsgericht zur [X.]erechnung der in Nr. 4.5 der Anlage 1 des [X.]esonderen Gebührenverzeichnisses vorgesehenen Mindestgebühr für die Gewährung von Akteneinsicht in [X.]auakten ausgeführt, dass von der bauaufsichtlichen Praxis eine Anhebung der Mindestgebühr angeregt worden sei, insbesondere auch deshalb, weil [X.]auherren durch die Einsichtnahme und Möglichkeit der Fertigung von Abdrucken einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert erlangten. Des Weiteren wird in dem Schreiben erläutert, dass sich der durchschnittliche - näher beschriebene - Verwaltungsaufwand auch bei einfach gelagerten Fällen nicht auf die reine Abholung der Akte aus der Registratur beschränke. Zudem sei aufgrund des Äquivalenzprinzips auch der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung für den Kostenschuldner zu berücksichtigen. Die [X.]eschwerde legt weder dar, inwiefern - entgegen der Annahme des [X.]erufungsgerichts - Anhaltspunkte für eine unrichtige Auskunft vorlagen, noch erläutert sie, was sich aus der begehrten Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des [X.] hätte ergeben können. Zwar fallen die zu beweisenden Tatsachen (hier: Welche Gründe haben zur Erhöhung der Gebühr geführt?) nicht in den eigenen Erkenntnisbereich der Klägerin. Dennoch bedarf es für das Infragestellen einer amtlichen Auskunft eines [X.] zumindest greifbarer Anhaltspunkte. Der Hinweis darauf, dass das [X.] ein starkes eigenes Interesse daran habe, dass seine Verordnung nicht für unwirksam erklärt werde, kann insoweit nicht genügen. Die weitere Kritik der [X.]eschwerde, mit dem in der Auskunft gegebenen Hinweis auf die Anregung seitens der bauaufsichtlichen Praxis sei die Höhe der Mindestgebühr nicht zu vereinbaren, wendet sich inhaltlich gegen die rechtliche [X.]ewertung der Gebührenhöhe durch das Ministerium und das Gericht, zeigt aber weder Anhaltspunkte für eine unrichtige Auskunft auf noch legt sie einen Verfahrensfehler dar.

8

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

9 B 4/17

14.08.2017

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 3. November 2016, Az: 6 A 10394/15, Urteil

§ 2 Abs 4 GebG RP, § 86 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.08.2017, Az. 9 B 4/17 (REWIS RS 2017, 6602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6602

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