Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. IV ZR 121/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3214

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:7. Mai [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB § 209 Abs. 2 Nr. 5 a.F.; ZPO §§ 256, 866Eine wiederholende Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie unerläßlichist, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern (im Anschluß an [X.], [X.] ist nicht der Fall, wenn der Gläubiger eines rechtskräftig festgestellten An-spruchs die Möglichkeit hat, die Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. durchdie Vornahme einer weiteren Vollstreckungshandlung (hier: Wechsel von [X.] zur Zwangsversteigerung) zu unterbrechen.[X.], Urteil vom 7. Mai 2003 - [X.]/02 - [X.] Karlsruhe- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] und [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das [X.] 8. Zivilsenats des [X.] 26. Februar 2002 aufgehoben und das Urteil der3. Zivilkammer des [X.] vom25. September 2001 geändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts [X.]:Die Beklagten halten Mit- und Sondereigentum an einem im Grund-buch von [X.]eingetragenen Grundstück. Ihr Anteil ist zugunstendes [X.] mit einer in Abteilung III Nr. 3 eingetragenen Grundschuldüber 450.000 DM nebst 8% dinglicher Zinsen belastet. Durch [X.] des [X.] vom 8. März 1996wurden die Beklagten verurteilt, aus dieser Grundschuld die [X.] 3 -streckung in ihren Mit- und [X.] zu dulden. Auf [X.] [X.] wurde im Jahre 1996 die Zwangsverwaltung angeordnet.Seiner Aufforderung vom 13. Dezember 2000, den Anspruch auf [X.] Rechtskraft des Urteils für das [X.] angefallenen Grund-schuldzinsen anzuerkennen, kamen die Beklagten nicht nach. Der [X.] daraufhin Ende des Jahres 2000 zur Unterbrechung der [X.] auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten erhoben, [X.] wegen der dinglichen Zinsen Zug um Zug gegenAushändigung von [X.] und [X.] zu dul-den; hilfsweise hat er die Verurteilung der Beklagten ohne Leistung [X.] begehrt. Das [X.] hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Diedagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgerichtzurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgen sie das [X.] Klagabweisung weiter.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel hat Erfolg.[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Feststellungskla-ge zulässig und begründet. Zwar sei über den festzustellenden [X.] rechtskräftig entschieden. Dennoch dürfe der Kläger eine weitereFeststellungsklage mit demselben Streitgegenstand erheben, weil er [X.] der gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. zum Ablauf des Jahres 2000 dro-henden Verjährung der Grundschuldzinsen begegnen könne. Die Anord-nung der Zwangsverwaltung sei erfolgt, bevor die Verjährungsfrist des- 4 -§ 197 BGB a.F. zu laufen begonnen habe. Sie habe daher keine verjäh-rungsunterbrechende Wirkung gehabt. Weitere verfahrensförderndeMaßnahmen mit Unterbrechungswirkung seien dem Kläger innerhalb [X.] nicht möglich; ein Übergang in dasZwangsversteigerungsverfahren nicht zumutbar. Denn dadurch werdeihm sein gemäß § 866 Abs. 1, 2 ZPO bestehendes Wahlrecht entzogen,in welcher Form er die Zwangsvollstreckung betreiben wolle. Für die Zu-lässigkeit der Feststellungsklage komme es allein darauf an, ob sie in-nerhalb der einmal gewählten Vollstreckungsart der einzig verbleibendeWeg sei, die Verjährung zu unterbrechen. Das sei im Falle des [X.]anzunehmen.I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist, daß sich die Verjährung dertitulierten Ansprüche auf künftig fällig werdende Zinsen nach § 218Abs. 2 BGB a.F. richtet. Für sie bewendet es bei der vierjährigen Verjäh-rungsfrist des § 197 BGB a.F. ([X.]Z 142, 332, 335). Die Verjährung desvom Kläger für die [X.] nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Aner-kenntnisurteils vom 8. März 1996 bis zum 31. Dezember 1996 geltendgemachten dinglichen Zinsanspruches begann daher mit dem Schluß desbetreffenden Kalenderjahres (§ 201 BGB a.F.); sie endete mit Ablauf des31. Dezember 2000. Die von ihm veranlaßte Zwangsverwaltung hatte [X.] Verjährung keinen Einfluß. Sie konnte keine Unterbrechungswirkungentfalten, weil sie noch vor Beginn des Laufes der Verjährungsfrist [X.] worden ist. In welchem Umfang sie fortgeführt worden ist, istunerheblich. Die Unterbrechungstatbestände nach § 209 Abs. 2 Nr. 5- 5 -[X.] beschränken sich auf den [X.]punkt, in dem ihre Vorausset-zungen eingetreten sind; eine dauernde Wirkung kommt ihnen nicht zu([X.]Z 137, 193, 198; [X.]Z 122, 287, 293; [X.], 287, 295; [X.], 76, 80). Daher ist die Verjährung - unbeschadet bestehen[X.] - auch im folgenden nicht unterbrochen worden (vgl.[X.]Z 52, 47, 48f.).2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht dem Klägerdie vorliegend erhobene Feststellungsklage nicht für eine [X.]) Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil ihr Streitgegenstandmit dem eines vorangegangenen Rechtsstreits identisch ist. Die [X.] sind durch [X.] vom 8. März 1996 unter anderem ver-urteilt worden, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der dinglichen Zin-sen zu dulden. Diese Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckungschließt als Leistungsurteil die nunmehr begehrte Feststellung rechts-kräftig ein (§ 322 Abs. 1 ZPO). Das verbietet eine nochmalige Verhand-lung und gerichtliche Entscheidung über denselben Streitgegenstand (nebis in idem; [X.], 287, 288 m.w.[X.]) Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zu machen,wenn für die Feststellungsklage zum Zwecke der Verjährungsunterbre-chung ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Gemäß § 258 ZPO kann beiwiederkehrenden Leistungen, wie den Zinsen aus einer Grundschuld, ei-ne Leistungsklage auch wegen der erst nach Erlaß des Urteils fällig wer-denden Ansprüche erhoben werden, ohne daß daran die regelmäßigenverjährungsrechtlichen Folgen des § 218 Abs. 1 BGB a.F. geknüpft wä-- 6 -ren. Das kann es rechtfertigen, der nach § 218 Abs. 2 BGB a.F. gegebe-nen besonderen Rechtslage durch eine Einschränkung der [X.] zu tragen. Der Gläubiger ist von der ([X.] Rechtskraft so weit freizustellen, wie dies notwendig ist, um ihm an-gesichts der drohenden Verjährung die Wahrung seiner Rechte zu er-möglichen. Das setzt indes voraus, daß die Feststellungsklage unerläß-lich ist, um den Eintritt der Verjährung zu hindern ([X.], 287, 291,294; [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. [2001] § 218 Rdn. 13; [X.], [X.]. § 218 BGB Rdn. 7; Soergel/Niedenführ, [X.] Aufl. § 218 Rdn. 10; [X.]/Hefermehl, [X.]. § 218 Rdn. 7;a.A. MünchKomm/[X.], [X.]. § 218 Rdn. 12).c) Davon ist hier nicht auszugehen. Das Gesetz stellt in § 209Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. Unterbrechungstatbestände zur Verfügung, mitdenen der Gläubiger, der bereits einen Titel erwirkt hat, einer gemäߧ 218 Abs. 2 BGB a.F. drohenden Verjährung wirksam begegnen kann.Solange ihm die Möglichkeit eröffnet ist, durch vollstreckungsrechtlicheMaßnahmen die Verjährung zu unterbrechen, bedarf es keiner [X.] vom Wiederholungsverbot und keiner erneuten Inanspruchnahme [X.]. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nichtdarauf berufen, mit dem Antrag auf Anordnung der [X.] nach § 866 Abs. 1 und 2 ZPO bestehendes Wahlrecht - ab-schließend - ausgeübt zu haben. Wie er richtig erkennt, handelt es [X.] der Zwangsvollstreckung im Wege der Zwangsversteigerung einer-seits und im Wege der Zwangsverwaltung andererseits um nach [X.] gleichrangige Maßregeln, die allein, gleichzeitig oder nacheinan-der ausgeführt werden können ([X.]/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 866Rdn. 4; [X.]/[X.], ZPO 2. Aufl. § 866 Rdn. 12; [X.] 7 -Eickmann, 2. Aufl. § 866 Rdn. 6/7). Gerade weil der Gläubiger ein [X.] hat, kann er jederzeit von der Zwangsverwaltung zur Zwangs-versteigerung übergehen und durch einen entsprechenden [X.] 869 ZPO, 15 [X.]) rechtzeitig die Unterbrechung der Verjährungherbeiführen. Von dieser Möglichkeit hat er auch Gebrauch zu machen.Er hat regelmäßig keinen Anspruch darauf, innerhalb der einmal ge-wählten Vollstreckungsart verbleiben zu können. Eine damit verbundenefaktische Beschränkung des gemäß § 866 Abs. 1 und 2 ZPO [X.] Wahlrechts muß er im Interesse des vorrangigen Rechtskraftprinzipshinnehmen. Allein wenn feststehen sollte, daß er seine titulierte Forde-rung nur über die gewählte Vollstreckungsart - hier die Zwangsverwal-tung - , nicht aber auf andere Weise beizutreiben vermag, kann ein [X.] auf die Unterbrechungstatbestände des § 209 Abs. 2 Nr. 5 [X.] der konkreten Umstände des Einzelfalles ausscheiden.d) Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Kläger hat nicht sub-stantiiert vorgetragen, ein Wechsel von der Zwangsverwaltung [X.] sei ihm wirtschaftlich nicht zumutbar. Nach eige-nem Vorbringen hat er aus der Zwangsverwaltung bislang nichts erhal-ten. Die zu verteilenden Überschüsse sind an die dinglich vorrangig ge-sicherten Gläubiger geflossen. Er selbst hält es für zweifelhaft, ob [X.] im Zwangsverwaltungsverfahren wird [X.]. Demgegenüber wird von ihm lediglich pauschal behauptet, [X.] einer Zwangsversteigerung werde er mit seiner Zinsforderung völligausfallen. Das ist schon deshalb fraglich, weil den vorrangigen Grund-schuldgläubigern, soweit sie mit ihren Forderungen aufgrund [X.] befriedigt worden sind, aus dem Erlös der Zwangs-versteigerung entsprechend weniger zuzuteilen ist, so daß die [X.] -ten des [X.] steigen, mit seinem dinglichen Zinsanspruch zum Zugezu kommen. Der Kläger hat weder zum Verkehrswert der belasteten [X.] vorgetragen noch dazu, inwieweit die Grundschulden in [X.] Nr. 1 und 2 zurückgeführt sind. Es ist nach alledem nicht ersichtlich,daß die Feststellungsklage für den Kläger der einzig verbleibende Weggewesen wäre, um der Verjährung des Anspruchs zu entgehen. Es fehltdamit an dem erforderlichen unabweisbaren Bedürfnis für eine [X.] gerichtliche Entscheidung.Terno [X.] [X.] Dr. [X.] [X.]

Meta

IV ZR 121/02

07.05.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. IV ZR 121/02 (REWIS RS 2003, 3214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3214

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